BVwG W182 2009167-1

W182 2009167-1Federal Administrative CourtJul 1, 2014

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Haft, Kostenersatz, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Rechtswidrigkeit, Reisedokument, Revision teilweise zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

Full text

BVwG W182 2009167-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.2009167.1.00

Spruch

W182 2009167-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, XXX, StA. Marokko, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXX, Zl. XXX, sowie die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft seit XXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 12.06.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

B)

V. Die Revision, die Spruchpunkte I. und II. betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

VI. Die Revision, Spruchpunkt III. und IV. betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Marokko, reiste zuletzt im November 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF wurde am 12.11.2013 wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 20.12.2013 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Als erwiesene Tatsache wurde angenommen, dass der BF anderen Marihuana verkaufen habe wollen, um sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Angeklagte würde regelmäßig Marihuana konsumieren und habe durch den Verkauf vorwiegend seine eigene Sucht finanzieren wollen. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde unter anderem auf zwei einschlägige Vorstrafen hingewiesen.

Mit einer E-Mail vom 07.05.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) seitens des sozialen Dienstes einer Justizanstalt mitgeteilt, dass der BF am 12.06.2014 aus der Strafhaft entlassen werde. Dieses E-Mail ist dem für die gegenständliche Schubhaftverhängung zuständigen Referenten nachweislich spätestens am 12.05.2014 zugekommen.

Nach Entlassung aus der Strafhaft am 12.06.2014 wurde der BF am selben Tag aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG dem Bundesamt vorgeführt.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 12.06.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im November 2013 von Schweden kommend nach Österreich eingereist sei, niemals über ein Personaldokument verfügt habe, in Österreich niemals einer legalen oder illegalen Beschäftigung nachgegangen sei und weder über Barmittel noch eine Meldeadresse in Österreich verfüge. Er sei ledig und habe im Bundesgebiet weder Verwandte noch sonstige Familienangehörige. Dem BF wurde vorgehalten, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass er "gemäß den §§ 3/8/10 AsylG 2005 sowie gemäß § 68 AVG über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren" verfüge und gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihn in sein Herkunftsland zurückzubringen. Auf den Einwand des BF, er habe kein Geld, wurde ihm eröffnet, dass ihm dieses zur Verfügung gestellt werde. Dem BF wurde kundgetan, dass beabsichtigt werde, ihn in Schubhaft zu nehmen. Dazu gab der BF an: "Ich möchte gleich überstellt werden. Ich möchte nicht in Schubhaft." Dem BF wurde daraufhin mitgeteilt, dass auf Grund des Umstandes, dass er über kein Dokument verfüge, es erforderlich sei, ein Heimreisezertifikat einzuholen. Dies werde einige Wochen dauern. Für diese Zeit werde der BF in ein Polizeianhaltezentrum gebracht werden.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, vom BF persönlich übernommen am 12.06.2014, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Verfahrensgang wurde ausgeführt, dass der BF am 12.06.2014 aus der Justizhaft entlassen worden sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass der BF gemäß den §§ 3/8/10 AsylG 2005 sowie gemäß § 68 AVG über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren verfüge und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches ebenfalls rechtskräftig sei. Festgestellt wurde, dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger sei und eine Rückkehrentscheidung gegen seine Person durchsetzbar sei. Der BF halte sich illegal in Österreich auf, sei illegal nach Österreich eingereist und sei seit seiner Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde, und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich hier bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes aufgehalten. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er eine gerichtliche strafbare Handlung begangen habe und insgesamt zu sieben Monaten unbedingte Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, habe keine Verwandte oder sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu den Beweismitteln wurde ausgeführt, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes, Zl. IFA 79832006" (offenbar gemeint: 376010907) sowie aus der Einvernahme vom 12.06.2014 resultieren würden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Um seine Abschiebung sicherzustellen, sei es notwendig, auf seine Person zugreifen zu können, insbesondere deshalb, weil er auch über keine Einreisedokumente verfüge. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und daher für die Behörden nicht erreichbar. Er verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Es könne auch kein gelinderes Mittel angeordnet werden, da auf Grund seiner finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Auch durch die Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit oder durch eine periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

Der BF wurde zum Vollzug der Schubhaft in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

3. Laut eines "Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformulars" XXX bestätigte der BF am 12.06.2014 mit seiner Unterschrift, dass er beabsichtige, freiwillig ins Herkunftsland zurückzukehren. In einem beiliegenden "Rückkehrhilfe-Erhebungsformular" des gleichnamigen Vereins wurde auf einen Reisepass des BF verwiesen und vermerkt, dass Dokumente nachgereicht werden würden.

4. Am 26.06.2014 langte beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax die gegenständliche Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 21.01.2014, Zl. 376010907, zugestellt am 12.06.2014, und die andauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Haft unverhältnismäßig sei. Die erstinstanzliche Behörde habe die Verhängung der Schubhaft im Fall des BF mit dem Risiko seines Untertauchens begründet. Dabei sei jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der BF sich vor seiner Inschubhaftnahme ein halbes Jahr lang in Strafhaft in einer Justizanstalt befunden habe. Da der gegenständliche Bescheid vom 21.01.2014 stamme, sei davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Behörde schon seit mehreren Monaten plane, dem BF nach Ende der Strafhaft abzuschieben und zur Sicherung dessen in Schubhaft zu nehmen. Trotzdem sei der BF erst nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden und seien erst kurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft die notwendigen Schritte gesetzt worden, um seine Abschiebung nach Marokko in die Wege zu leiten. Da kein Grund ersichtlich sei, warum die Behörde gehindert gewesen wäre, früher Schritte zur Klärung der Abschiebemodalitäten zu setzen, obwohl dies jedenfalls angezeigt gewesen wäre, habe sie ihre Verpflichtung, dass die Schubhaft so kurz wie möglich zu dauern habe, missachtet. Da sie das unterlassen habe, erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. Selbst unter der theoretischen Annahme, dass die Abschiebung des BF notwendig wäre - was aber bestritten werde - wäre die Anordnung von Schubhaft nicht das gelindeste Mittel - ultima ratio - zur Erreichung dieses Ziels: Der BF habe sich ein halbes Jahr lang in Strafhaft befunden. Dennoch sei die belangte Behörde bis zum Tag der Haftentlassung mit der Einvernahme des BF und der Erlangung eines Rückreisezertifikates völlig untätig geblieben. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die belangte Behörde nicht bereits Anfang 2014 alle notwendigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates - Befragung des BF zu dessen Identität und Konsultation mit der marokkanischen Vertretungsbehörde - gesetzt habe. Wäre eine Abschiebung des BF tatsächlich notwendig, wäre die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung des BF - nach Erlangung eines Heimreisezertifikates - einzig in der Sphäre der belangten Behörde gelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Abschiebung des BF nicht derart organisieren habe können, dass diese am 12.06.2014 - direkt nach dessen Entlassung aus der Strafhaft - durchgeführt werden hätte können, zumal dadurch die Anordnung von Schubhaft unterbleiben und das Sicherungsziel - die sofortige überwachte Ausreise des BF - dennoch erreicht worden wäre. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, sowie vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0595, verwiesen. Die zitierte Judikatur zeige, dass die Anordnung der Schubhaft im gegenständlichen Fall aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht notwendig und daher rechtswidrig gewesen sei. Die Anordnung der Schubhaft stelle somit im gegenständlichen Fall nicht das gelindeste Mittel - die ultima ratio - zur Erreichung des Sicherungszweckes dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung von Schubhaft für rechtswidrig erklären möge. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen. Weiters wurde in eventu - wenn der Beschwerde nicht stattgegeben und der BF nicht aufgrund der Beschwerde unverzüglich enthaftet werde - eine mündliche Verhandlung beantragt. Darüber hinaus wurde beantragt, dem BF Kostenersatz der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr zuzuerkennen. Rechtliche Ausführungen zum Zuspruch der Kosten folgten.

5. Seitens des Bundesamtes wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Akt zur Zahl IFA 376010907 nach Aufforderung am 27.06.2014 vorgelegt. Dem Akt waren weder Asylakten noch fremdenpolizeiliche Akten beigelegt, noch enthielt er derartige Aktenbestandteile in Kopie. Er enthielt lediglich eine Auskunft des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, abgerufen am 12.06.2014. Dieser Auskunft ist u.a. zu entnehmen, dass der BF im Zeitraum von Juni 2006 bis November 2013 wiederholt in Deutschland, Schweden, Italien und der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt worden sei bzw. Asylanträge gestellt habe, und für ihn zuletzt in Schweden am 04.11.2013 ein Laissez-Passer Dokument ausgestellt worden sei. In Österreich sei der am 05.11.2013 eingebrachte Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG 2005 ins Herkunftsland ausgewiesen worden. Der Bescheid sei laut Auskunft seit 26.11.2013 rechtskräftig. Davor sei ein Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 25.02.2007 nach wiederholten Einstellungen des Verfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG 2005 ins Herkunftsland ausgewiesen worden, wobei die Entscheidung mit 02.02.2008 rechtskräftig geworden sei. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 05.06.2008 sei vom Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der BF ins Herkunftsland ausgewiesen worden. Weiters würde gegen den BF in Österreich ein seit 09.03.2009 rechtskräftiges und gültiges Aufenthaltsverbot bestehen. Die Auskunft enthält weiters Hinweise auf eine Reihe von Alias-Identitäten des BF.

6. Am 27.06.2014 langte eine Stellungnahme des Bundesamtes zur Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF am 25.02.2007 erstmalig in Österreich um Asyl angesucht habe. Es sei erhoben worden, dass das Asylverfahren durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid am "08.02.2008" (gemeint offenbar 02.02.2008) in erster Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Am 05.06.2008 habe der BF seinen zweiten Asylantrag, welcher mit Bescheid der EAST-Ost am "28.07.2008" (gemeint offenbar 22.07.2008) gemäß § 68 AVG in erster Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Am 05.11.2013 habe der BF seinen insgesamt dritten Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid der EAST-Ost am 03.12.2013 in erster Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Während der jeweils laufenden Asylverfahren habe sich der BF immer wieder dem Verfahren entzogen und hätten die Verfahren mehrfach eingestellt werden müssen. Wenige Tage nach den jeweiligen Antragstellungen habe sich der BF immer wieder den Verfahren entzogen, um bei Aufgreifen seiner Person einen weiteren Asylantrag zu stellen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sei der BF illegal im Bundesgebiet aufhältig. Am 12.11.2013 sei der BF wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen worden und am 20.12.2013 von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Am 12.06.2014 sei der BF aus der Strafhaft entlassen worden. Es habe festgestellt werden können, dass der BF über insgesamt drei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge. Eine Nachschau in der GVS habe lediglich eine Meldung in einer Justizanstalt ergeben, weshalb der Aufenthaltsort des BF nach dessen Entlassung nicht feststehe und auch kein Zugriff auf seine Person möglich wäre. Am 12.06.2014 sei der BF in das Rückkehrprogramm des XXX aufgenommen worden und werde von diesem die Erlangung eines Heimreisezertifikates versucht. Derzeit werde erhoben, in welchem Verfahrensstand sich die beantragte Ausstellung des Heimreisezertifikats durch den XXX befinde. Da aufgrund seiner Vorgeschichte - mehrfache Asylantragstellung, sowie mehrfaches Untertauchen - Sicherungsbedarf bestehe, sei die Schubhaft angeordnet worden. Der BF zeige damit, dass er nicht gewillt sei, sich an irgendwelche behördlichen Anweisungen zu halten. Der BF sei, wie sein Verhalten zeige, flexibel in seiner Lebensgestaltung, an absolut keine Örtlichkeiten oder Personen gebunden und jederzeit bereit, illegal unterzutauchen. Das Bundesamt komme letztlich nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliege. Weiters wurde beantragt, den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.

7. Im Verlauf einer telefonische Anfrage bei der für die Beschaffung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abt. B/II der Direktion des Bundesamtes am 30.06.2014 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass seitens der Abteilung bislang kein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF gestellt worden sei, da dieser einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt habe und die Beantragung des Heimreisezertifikats vom XXX übernommen werde. Auf eine telefonische Anfrage am 30.06.2014 hin teilte die zuständige Mitarbeiterin des XXX mit, dass der BF seit einer Woche eine freiwillige Rückkehr in sein Herkunftsland ablehne. Reisedokumente des BF würden nicht vorliegen. Ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der marokkanischen Botschaft wäre ihrer Erfahrung nach in einer derartigen Konstellation aussichtslos.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er reiste zuletzt im November 2013 ins Bundesgebiet ein. Gegen den BF wurde infolge der Zurückweisung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Weiters besteht gegen den BF ein seit März 2009 rechtskräftiges und gültiges Aufenthaltsverbot.

Der BF wurde am 12.11.2013 wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 20.12.2013 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Der BF befand sich vom 12.11.2013 bis 20.12.2013 in Vorhaft und danach bis 12.06.2014 in Strafhaft.

Der BF wurde am 12.06.2014 aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG dem Bundesamt vorgeführt, wo er einvernommen und nach Verhängung der Schubhaft durch den bekämpften Bescheid am selben Tag in ein Polizeianhaltezentrum überstellt wurde.

In der Einvernahme beim Bundesamt am 12.06.2014 wurde dem BF die Notwendigkeit der Schubhaft damit begründet, dass er kein Reisedokument besitze und es deswegen erforderlich sei, für ihn ein Heimreisezertifikat einzuholen. Dies werde einige Wochen dauern. Für diese Zeit werde der BF in ein Polizeianhaltezentrum gebracht werden.

Es liegt kein Hinweis dafür vor, dass bis dato ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der marokkanischen Botschaft gestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 376010907 und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den im Aktenvermerk vom 30.06.2014 festgehaltenen Auskünften von Referentinnen der für die Beschaffung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung B/II der Direktion des Bundesamtes sowie der für den BF zuständigen Mitarbeiterin von XXX.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z 3).

3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. § 35 VwGVG sieht im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt grundsätzlich einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei vor. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.

3.2.1.3. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Eine "interpretative" Annahme, wonach der Gesetzgeber Beschwerdegenstände, die Mischformen der von Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVG umfassten Typen enthalten, sowohl durch Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVG als auch den Auffangtatbestand des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ausschließen hätte wollen, erscheint weder durch den Wortlaut der Verfassungsbestimmung noch deren Zweck gedeckt. Auch der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass die dem Bundesverwaltungsgericht in § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragene Kompetenz zur Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, keine Deckung in Art. 130 BV-G finde, kann nicht gefolgt werden. So bezieht sich die Feststellung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stets auf die Fortsetzung einer "bereits bestehenden" Schubhaft, ist an eine dagegen erhobene Beschwerde gebunden - also Bestandteil derselben - und sohin Gegenstand der Prüfungskompetenz nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft (zur Sicherung der Abschiebung) nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; ebenso VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/109; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013,. Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).

3.2.4. Im konkreten Fall befand sich der BF seit 12.11.2013 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Der Entlassungstermin des BF aus der Justizhaft am 12.06.2014 musste dem für die Schubhaft zuständigen Referenten des Bundesamtes spätestens am 12.05.2014 über ein E-Mail des sozialen Dienstes einer Justizanstalt jedenfalls bekannt gewesen sein. Selbst zu diesem Zeitpunkt war noch ein ganzes Monat bis zur Haftentlassung Zeit.

Ungeachtet dessen wurde der BF erst im unmittelbaren Anschluss an die Haftentlassung am 12.06.2014 durch das Bundesamt zur beabsichtigten Schubhaft einvernommen, wobei am selben Tag durch den bekämpften Bescheid die Schubhaft verhängt wurde. Erst im Anschluss daran wurde der BF erstmals hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland beraten und erste Schritte zur Beschaffung eines Reisedokuments bzw. eines Heimreisezertifikates gesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in einem vergleichbaren Fall dazu aus:

"Tatsächlich ist die Bundespolizeidirektion St. Pölten - siehe oben - erst am 6. Mai 2008 in Angelegenheiten "Ausstellung eines Heimreisezertifikates" tätig geworden. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der sie daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der bis zum 14. April 2008 andauernden Strafhaft des Beschwerdeführers zu veranlassen (zu einem ähnlich gelagerten Fall siehe das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, Zl. 2009/21/0280). Dabei wird nicht übersehen, dass Heimreisezertifikate oft nur befristet ausgestellt werden, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber - wie im vorliegenden Fall - auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft im Sinn des eingangs Gesagten regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen." (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527)

Dies begründet sich insbesondere dadurch, dass laut ständiger Judikatur des VwGH die Schubhaft als "ultima ratio" zu verstehen ist. Daraus leitete der VwGH in der zitierten Entscheidung in konsequenter Weise ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).

Es ist kein Grund ersichtlich, warum es der Verwaltungsbehörde nicht zumutbar gewesen wäre, die Ausstellung bzw. Beischaffung der nötigen Dokumente bereits während der Justizhaft des BF einzuleiten bzw. voranzutreiben, und den BF entsprechend der Verpflichtung des § 80 FPG so schnell wie möglich in sein Herkunftsland abzuschieben, um auf eine kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Das Bundesamt verzichtete in seiner "Gegenäußerung" trotz des in der Beschwerde gerügten Umstandes auf eine diesbezügliche Stellungnahme. Da das Bundesamt sohin keine aus dem Einzelfall ergebende andere Sicht dartun konnte, erwies sich vor dem Hintergrund der zitierten VwGH-Judikatur die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach der Entlassung aus der Strafhaft als unverhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 25.04.2014, Zl. 2013/21/0209). Aus der Rechtswidrigkeit des die Schubhaft anordnenden Bescheides folgt auch die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung des Fremden in Schubhaft (VwGH 22.12.2009, Zl. 2009/21/0208, VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162).

3.2.5. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattzugegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom vom 21.01.2014, Zl. 376010907, sowie die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft seit 12.06.2014, für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.3.2. Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, haben sich der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung des BF als rechtswidrig erwiesen. Das Bundesamt hat in seiner "Gegenäußerung" aber auch keine Gründe dargetan, die diesbezüglich eine veränderte Situation erkennen lassen. So wurde weder auf die (baldige) Erlangung eines Heimreisezertifikates hingewiesen, noch ein absehbarer Zeitraum, in dem eine Abschiebung bzw. freiwillige Rückkehr des BF erfolgen würde, genannt.

Unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse ist im Ergebnis festzustellen, dass trotz einer bald drei Wochen andauernden Anhaltung des BF in Schubhaft weder Reisedokumente vorliegen, noch - trotz Nachfragens - ein Hinweis dafür vorliegt, dass in der Zwischenzeit überhaupt ein Antrag auf Zustellung eines Heimreisezertifikates an die marokkanische Botschaft übermittelt worden wäre. Somit kann aber nicht erkannt werden, dass angesichts der bereits dargetanen Säumnis des Bundesamts in der Zwischenzeit maßgebliche Umstände eingetreten wären, die nunmehr eine geänderte Einschätzung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zulassen würden.

3.3.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV.

3.4.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.01.2011, 25.12 -7/2010; UVS Wien 06.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

3.4.2. Dem Antrag des BF für Ersatz des Schriftsatzaufwands (in der Höhe von 737,60 Euro) war daher Folge zu geben.

3.4.3. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, weil der BF gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende Partei war.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist bzw. die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Bei den Spruchpunkten I. und II. hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (Vgl. dazu die unter Punkt II.3.2.3. f. zitierte Judikatur des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Anders verhält es sich hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. Der Frage des Aufwandsersatzanspruches und des Ersatzes der Eingabengebühr im Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wobei es diesbezüglich auch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.