W128 2002452-1•BVwG W128 2002452-1
W128 2002452-1Federal Administrative CourtJul 1, 2014
Antragsbegehren, Antragserfordernisse, Bescheidnachholung,<br/>Bescheinigungsmittel, Bescheinigungspflicht, Devolutionsantrag,<br/>Einkommen, Einkommensnachweis, Entscheidungsfrist,<br/>Ermittlungspflicht, Eventualantrag, Hauptbegehren, Kalenderjahr,<br/>Mängelbehebung, Mehrbegehren, Rückerstattung, Säumnisbeschwerde,<br/>Studienbeitrag, Verbesserungsauftrag, Vollerwerbstätigkeit
W128 2002452-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über den Devolutionsantrag von XXX, vom 30.12.2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Säumnisbeschwerde (dem Devolutionsantrag) wird im Hinblick auf den 1. Eventualantrag vom 20.3.2012, gemäß § 8 VwGVG in der Fassung BGBl. I. Nr. 122/2013, stattgegeben.
II. Das Rektorat der Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.
III. Das Mehrbegehren im Hinblick auf den 2. Eventualantrag vom 31.03.2012 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art.
133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Antragsteller ist Studierender an der Universität XXX und stellte am 14.02.2012 einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Wintersemester 2011 gemäß § 91 Abs. 1 UG. Als Erlassgrund stützte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einhaltung der Mindeststudienzeit.
Mit Bescheid vom 21.02.2012 wurde der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011 abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die reguläre Studienzeit, inklusive zweier Toleranzsemester, bereits überschritten habe. Dagegen richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 09.03.2012. In der Begründung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und rügte wesentliche Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG. In eventu mache er die inhaltliche Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides geltend und weiters in eventu das Fehlen mehrerer Studienabschnitte in der Studienordnung des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften (Studienkennzahl A083 101).
2. Am 20.03.2012 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt:
"Eventualantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011/2012 wegen Vollerwerbstätigkeit im Jahr 2011
Am 14.02.2012 beantragte ich beim Rektorat der Universität XXX bzw. bei der Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011/2012 gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 bzw. die diesbezügliche Erlassung eines Leistungsbescheides bzw. in eventu eines Feststellungsbescheides sowie überdies die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zwecks Nachvollziehung der von mir in meinem laufenden Doktoratsstudium bereits zurückgelegten Semester.
Dieser (Haupt) Antrag wurde seitens des Rektorates (vertreten durch die Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung) mit Bescheid vom 21.02.2012 in 1.Instanz abgewiesen.
Die dagegen von mir am 09.03.2012 eingebrachte Berufung ist derzeit bei der Rechtsmittelkommission des Senates abhängig.
In Ergänzung zu meinem Hauptantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 (Einhaltung einer bestimmten Studiendauer "pro Studienabschnitt") beantrage ich nunmehr hiermit in eventu für den Fall der rechtskräftigen Ablehnung meines Hauptantrages die Rückerstattung des Studienbeitrages wegen Vollerwerbstätigkeit im Jahr 2011:
Ich war 2011 sowohl während des Sommersemesters 2011 als auch während des Wintersemesters 2011/2012 neben meinem Doktorratsstudium durch eine (Voll)Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen, durch die ich 2011 in beiden genannten Zeiträumen jeweils ein Gehalt von mehr als € 5 236,28 bezogen und somit die in § 92 Abs. 1 Z 5 Satz 1 UG 2002 normierte Einkommensgrenze überschritten habe. Zum Beweis dafür beantrage ich sowie in § 92 Abs. 1 Z 5 Satz 2 leg cit vorgesehen zu meiner Sozialversicherungsnummer XXX eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bzw. an die XXX Gebietskrankenkasse. Auf Verlangen kann ich weiters die Gehaltsabrechnungen meines Dienstgebers vorlegen.
Dieser Antrag stützt sich ausdrücklich auf eine Erwerbstätigkeit sowie ein daraus erzieltes Einkommen im Jahr 2011.
Meiner Ansicht nach führt die in § 92 Abs. 1 Z 5 Satz 2 UG 2002 vorgesehene Beschränkung auf eine entsprechende Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.
Für den Fall der Ablehnung meines Antrages beantrage ich daher, darüber in jedem Fall bescheidmäßig (allenfalls mit Feststellungsbescheid bzw. mit Zurückweisungsbescheid) abzusprechen, um nötigenfalls eine Gesetzesprüfung von § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 durch den Verfassungsgerichtshof zu ermöglichen. Sicherheitshalber erteile ich hiermit meiner Mutter Frau XXX, in diesem Verfahren (nochmals) Zustellvollmacht gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (Zustellung mit Email und Telefax ausgeschlossen)."
3. Am 31.03.2012 langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er Folgendes ausführte:
"Eventualantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011/2012 wegen Vollerwerbstätigkeit im Jahr 2010 gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002
Am 20.03.2012 beantragte ich beim Rektorat der Universität XXX (zu Handen der Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung) für den Fall der rechtskräftigen Ablehnung meines Hauptantrages vom 14.02.2012 auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das WS 2011/2012 gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 in eventu die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011/2012 wegen Vollerwerbstätigkeit im Jahr 2011.
Die gegen die am 21.02.2012 erfolgte erstinstanzliche Abweisung meines Hauptantrages von mir am 09.03.2012 eingebrachte Berufung ist derzeit bei der Rechtsmittelkommission des Senates anhängig.
Daher konnte auch seitens der ersten Instanz über meinen Eventualantrag vom 20.03.2012 noch nicht entschieden werden.
In Ergänzung zu meinem Hauptantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 ("Einhaltung einer bestimmten Studiendauer "pro Studienabschnitt") vom 14.02.2012 sowie meinem (ersten) Eventualantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages wegen Vollerwerbstätigkeit im Jahr 2011 vom 20.03.2012 beantrage ich nunmehr hiermit wiederum in eventu für den Fall der Ablehnung meines (ersten) Eventualantrages vom 20.03.2012 die Rückerstattung des Studienbeitrages wegen Vollerwerbstätigkeit im Jahr 2010 gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002:
Ich war (auch) im Kalenderjahr 2010 neben meinem Doktorratsstudium durch eine (Voll) Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen, durch die ich ein Einkommen von mehr als € 5.236,28 bezogen und somit die in § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 normierte Einkommensgrenze überschritten habe.
Zum Beweis dafür beantrage ich so wie in § 92 Abs. 1 Z 5 Satz 2 leg cit vorgesehen zu meiner Sozialversicherungsnummer XXX eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bzw. an die XXX Gebietskrankenkasse. Auf Verlangen kann ich weiters die Gehaltsabrechnungen meines Dienstgebers vorlegen.
Dieser Antrag stützt sich ausdrücklich auf eine Erwerbstätigkeit sowie ein daraus erzieltes Einkommen im Jahr 2010.
Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages:
Gemäß § 2 b Abs. 3 Satz 3 StubeiVO 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März zulässig. Nach der Rechtsprechung der bevollmächtigten Rechtsmittelkommission der Universität XXX (siehe Bescheid vom 06.05.2011 zur Zahl ReMik 548-2010/11) handelt es sich hierbei um eine materiellrechtliche Frist. Dazu wurde ausgeführt, dass es sich nach den Materialien bei den Zulassungsfristen um materiellrechtliche Fristen handelt.
Meiner Rechtsansicht nach ergibt sich jedoch aus § 2 b Abs 3 StubeiVO, dass der Verordnungsgeber von einer verfahrensrechtlichen Frist ausgeht.
Nur bei verfahrensrechtlichen Fristen werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Daher erfolgt mein heute eingeschrieben aufgegebener Antrag rechtzeitig. (Nach der oben zitierten Rechtsprechung wäre mein Antrag hingegen wegen Verspätung zurückzuweisen und dürfte inhaltlich nicht behandelt werden).
Sollte das Rektorat die Zurück- bzw. Abweisung eines oder mehrerer meiner Anträge beabsichtigen, beantrage ich diesbezüglich gegebenfalls die Übermittlung eines Verbesserungsauftrages sowie jedenfalls die Gewährung einer angemessenen Stellungnahmefrist zur Wahrung meines rechtlichen Gehörs."
4. Mit Bescheid vom 15.06.2012 wies die Rechtsmittelkommission des Senates der Universität XXX die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei den Studienbeiträgen um zeitraumbezogene Rechte handle und daher § 91 Abs. 1 UG auf Verfahren betreffend Studienbeiträge für das Wintersemester 2011 in der zuletzt gültigen Fassung - vor Aufhebung durch den VwGH - weiterhin anzuwenden seien.
§ 91 Abs. 1 UG in der aufgehobenen Fassung habe angeordnet, dass Studierende keinen Studienbeitrag zu entrichten haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt und nicht mehr als 2 Semester überschreiten. § 2a der Studienbeitragsverordnung ordne an, dass die Universitäten von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln haben, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich 2 Semester) überschritten worden sei. Jenen Studierenden die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG nicht überschritten hätten, sei anlässlich der Meldung der Fortsetzung zum Studium kein Studienbeitrag vorzuschreiben.
Amtswegig sei dem Beschwerdeführer wegen Überschreitung der im UG vorgesehenen Studienzeit im Doktorratsstudium Rechtswissenschaften der Studienbeitrag für das Wintersemester 2011 vorgeschrieben worden. Da seine sämtlichen studienrechtlichen Informationen, insbesondere auch über Studienzeiten und Studienbeiträge über das XXX-System abrufbar seien und darüber hinaus keine gesonderten Akten geführt würden, sei dem Ersuchen auf Akteneinsicht durch zur Verfügungsstellung des Codes des Beschwerdeführers entsprochen worden.
Der Beschwerdeführer sei zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften A083 101 zugelassen und weise folgende Studienzeiten auf:
Vom 01.03.2003 - 30.11.2005 5 Semester
Im Sommersemester 2007 (Beendigung auf Antrag nach Ende der Nachfrist) 1 Semester
Im Sommersemester 2008 (Beendigung auf Antrag nach Ende der Nachfrist) 1 Semester
Seit 01.10.2008 laufend 8 Semester
Da sich die Studienzeiten im Doktorratsstudien auf die Gesamtstudiendauer des betreffenden Studiums bezögen, habe der Beschwerdeführer die beitragsfreie Studienzeit von 6 Semestern für sein Doktorratsstudium erheblich überschritten und sei die Berufung daher spruchgemäß abzuweisen gewesen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.
6. Der Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig war, wurde laut dem im Akt liegenden Zustellnachweis am 26.06.2012 durch Hinterlegung zugestellt.
Eine weitere Erledigung in der gegenständlichen Sache erfolgte seitens der belangten Behörde nicht.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Büros des Senates der Universität XXX vom 30.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsdarstellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2.1. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag gründet sich auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
2.1.2. Das VwGbk-ÜG lässt ungeregelt, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vom Verwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen sind (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 5 VwGbk-ÜG, Anm. 3).
Aufgrund des Fehlens von entsprechenden Übergangsbestimmungen sind in der Fortführung von Devolutionsverfahren im Sinne des § 73 AVG vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzliche Überlegungen anzustellen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-novelle 2012, BGBl. I, Nr. 51/2012 und die Bestimmungen des VwGbk-ÜG, BGBl. I, Nr. 33/2013 lässt sich grundsätzlich erkennen, dass möglichst alle Regelungenbereiche in das neue Regime übergeführt werden sollen. Es ist daher davon auszugehen, dass mit 01.01.2014 in jenen Fällen, in denen keine besondere Regelung besteht, den verfahrensrechtlichen Instrumentarien des VwGVG der Vorzug zu geben ist. Somit sind Devolutionsverfahren nunmehr als Säumnisbeschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten. Vormalige Devolutionsanträge sind demnach unter die §§ 8, 16 und 28 Abs. 7 VwGVG zu subsumieren, wobei ein Zurückstellen an die Behörde nach § 16 VwGVG mangels eines Vorverfahrens nicht möglich ist. Überlegungen, wonach § 73 AVG iVm § 17 VwGVG weiterhin anzuwenden seien, gehen deshalb ins Leere, da schon dem Wortlaut nach Devolutionsanträge nicht unter "Verfahren über Beschwerden" fallen.
2.2.1. Der Beschwerdeführer stellte in Ergänzung zu seiner Berufung vom 19.03.2012 am 20.03.2012 und am 31.03.2012 Eventualanträge auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011 wegen Vollerwerbstätigkeit. Die beiden Eventualanträge waren als solche bezeichnet und zielten darauf ab, dass für den Fall der Abweisung des ursprünglichen Antrags auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011 aufgrund der Nichtüberschreitung der maximalen Studiendauer der Erlasstatbestand der Vollerwerbstätigkeit geltend gemacht werde. Dabei legte er auch eine Reihenfolge seiner Eventualbegehren fest.
So legt der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 UG im Sinne des Antrages vom 14.02.2012 und der Berufung vom 09.03.2012 als Hauptantrag fest. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung des Studienbeitrages wegen Vollerwerbstätigkeit im Jahr 2011, wobei er ausdrücklich, entgegen den Wortlaut des § 92 Abs. 1 Z 5 UG, das Einkommen im Jahr 2011 für die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit begehrt, da seiner Meinung nach die Einschränkung auf das dem Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn zu einer (nicht näher erläuterten) sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt.
Mit dem am 31.03.2012 verfassten Eventualantrag begehrt der Beschwerdeführer schließlich die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011 wegen Vollerwerbstätigkeit im Jahr 2010.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein Eventualbegehren erlaubt, mit dem der Berufungswerber für den Fall, dass sich sein primärer Antrag als unzulässig herausstellen sollte oder diesem nicht stattgegeben wird, von der Behörde verlangt, über einen zweiten "in eventu" eingebrachten Berufungsantrag abzusprechen. Die Rechtsmittelbehörde ist an die Reihenfolge der Berufungsanträge gebunden, weil das Wesen eines Eventualantrags darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Insofern könnten auch Eventualanträge, bei denen es sich um eine einheitliche, wenn gleich inhaltlich gegliederte Antragstellung handelt, als eine Form bedingter Berufungen verstanden werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG RZ 90 zu § 63 samt den do. zitierten Erkenntnissen).
Der Wortlaut "in Ergänzung zu meinem Hauptantrag auf Rückerstattung
des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 UG ... beantrage ich nunmehr
hiermit in eventu für den Fall der rechtskräftigen Ablehnung meines Hauptantrages die Rückerstattung des Studienbeitrages wegen Vollerwerbstätigkeit im Jahr 2011" lässt erkennen, dass es sich hierbei um einen ausdrücklich formulierten und mit einer aufschiebenden Bedingung versehenen Eventualantrag handelt.
2.2.2. Hat eine Partei neben ihrem Hauptbegehren einen Eventualantrag eingebracht, beginnt für diesen die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Hauptantrag zu laufen. Ausschlaggebend ist demnach nicht das Datum der Einbringung des Antrags bei der Behörde, sondern der Zeitpunkt, mit welchem der dem Primärantrag nicht stattgebende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG RZ 53 zu § 73 samt den do. zitierten Erkenntnissen)
Mit Rechtskraft des Bescheides der Rechtsmittelkommission des Senates vom 15.06.2012 begann somit die sechsmonatige Frist gemäß § 73 AVG in Bezug auf den ersten Eventualantrag vom 20.03.2012 zu laufen.
Gegen den Bescheid vom 15.06.2012 war ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Dieser wurde am 25.06.2012 durch Hinterlegung zugestellt und war daher, mangels anderer Anhaltspunkte im Akt, die belangte Behörde am 30.12.2013 (sohin 18 Monate und 5 Tage später), dem Tag der Einbringung des Devolutionsantrages, in Bezug auf die Erledigung des ersten Eventualantrages vom 20.03.2012 jedenfalls säumig.
In Bezug auf den zweiten Eventualantrag vom 31.03.2012 ist die belangte Behörde nicht säumig, da ein Eventualantrag erst nach Eintritt des Eventualfalles erledigt werden darf. Eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag des Beschwerdeführers kann solange nicht entstehen, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. (VwGH GZ 2009/10/0224). Auch der zweite Eventualantrag vom 31.03.2012 wurde unter einer Bedingung formuliert ("in eventu für den Fall der Ablehnung meines 1. Eventualantrages vom 20.03.2012").
2.2.3. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, 8 Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesasylamtes liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG RZ 126 ff. zu § 73).
Im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht brachte die belangte Behörde vor, dass der Senat der Universität bereits über den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011/12 entschieden hätte und verwies auf das Erkenntnis des VwGH GZ 2011/10/0179 und 0180, mit welchem dieser die Beschwerden des Beschwerdeführers betreffend das Sommersemester 2010 als unbegründet abgewiesen hat. In der Begründung führte der VwGH aus, dass mit der Wortfolge: "Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2010 gem § 91 Abs. 1 UG 2002 bzw. in eventu gem § 92 Abs. 5 UG 2002" - auch wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf durch die Wortfolge "in eventu" von einander unterschiedene gesetzliche Vorschriften stützte - es nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer als Antragsgegenstand den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2010 festgelegte. Auch die Verwendung der Worte "allenfalls durch einen Feststellungsbescheid" in der Eingabe des Beschwerdeführers stellt nach dem Gesagten keinen Eventualantrag dar. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - nach dem objektiven Erklärungswert der angeführten Eingabe - von einem einzigen Antrag und nicht etwa von einem Hauptantrag und zwei Eventualanträgen ausgegangen ist.
Es ist daher erkennbar, dass die belangte Behörde annahm, dass hier ein identer Sachverhalt vorliegt und gar nicht vor hatte über die Eventualanträge abzusprechen. Wie jedoch bereits oben ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall, anders als in dem von der belangten Behörde übermittelten Erkenntnis, zweifelsfrei erkennbare Eventualanträge vor, die auch unter der ausdrücklich formulierten aufschiebenden Bedingung, der Nichtstattgebung des Primärantrages, gestellt wurden.
Da die belangte Behörde dies verkannte ist ihr auch das alleinige Verschulden an der Säumigkeit anzulasten.
2.2.4. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird die belangte Behörde nunmehr beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen 8 Wochen zu erlassen.
Die belangte Behörde hat dabei zu beachten, dass der 1. Eventualantrag mit einem Mangel behaftet ist, da gemäß § 92 Abs. 3 UG, dem Antrag die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis GZ 2013/10/0184 vom 19.02.2014 ausgeführt hat, stellt bei einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit, die Nichtvorlage eines Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, einen gem. § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar. Die belangte Behörde hat gem. § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich die Behebung dieses Mangels zu veranlassen.
Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich der Antrag ausdrücklich auf eine Erwerbstätigkeit sowie ein daraus erzieltes Einkommen im Jahr 2011 stützt, ist Folgendes zu beachten:
Da der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages im jeweils laufenden Kalenderjahr zu stellen ist, stellt die Beibringung eines Einkommensnachweises für eben genau dieses Kalenderjahr, das naturgemäß noch gar nicht zu Ende sein kann, eine Unmöglichkeit dar. Der Antrag des Beschwerdeführers ist klar auf den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011 und dessen Rückerstattung gerichtet. Im Hinblick auf § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist das weitere Vorbringen jedoch unklar, da man dem Beschwerdeführer nicht von vorne herein unterstellen kann, einen sinnlosen, bzw. aussichtslosen Antrag zu stellen. Die belangte Behörde ist daher verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines darauf gestützten Verwaltungsaktes rechtswidrig. Allerdings ist zu beachten, dass es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. (vgl. VwGH GZ 95/19/1137 vom 21.05.1997). Im vorliegenden Fall widerspricht es dem erklärten Willen des Beschwerdeführers jedoch nicht, wenn man seinen Antrag dahingehend deutet, dass er den bereits bezahlten Studienbeitrag wieder zurückerhalten möchte und somit einen dieser Rechtsverfolgung dienlichen Antrag stellt.
Wie bereits ausgeführt, ist die belangte Behörde in Hinblick auf den
2. Eventualantrag vom 31.03.2012 nicht säumig.
Dem Devolutionsantrag war daher nur in Hinblick auf den 1. Eventualantrag vom 20.03.2012 stattzugeben.
2.2.5. Im Hinblick auf die erforderlichen Ermittlungen durch die Behörde ist die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist von maximal 8 Wochen in voller Höhe zu bemessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Behörde dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Frist, sowohl zur Verbesserung des Antrages als auch zur Präzisierung seines Vorbringens, zu setzen hat.
2.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985, BGBL Nr. 1985/10 in der geltenden Fassung hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche liegt vor, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt, weiters wenn die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Frage der Behandlung von vor dem 31.12.2013 an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gestellten Devolutionsanträgen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und zur Zulässigkeit der Behandlung als Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, denen dabei grundsätzliche Bedeutung für die Lösung der Rechtsfrage zukommt, sind nicht eindeutig und es liegt dazu auch noch keine Rechtsprechung des VwGH vor.
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