BVwG W115 2001222-1

W115 2001222-1Federal Administrative CourtJul 1, 2014

Regest

Behinderung, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W115 2001222-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2001222.1.00

Spruch

W115 2001222-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 02.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Dabei wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er Gesundheitsschädigungen an Schulter links und Schulter rechts, Ellbogengelenk rechts, Lendenwirbelsäule und Becken habe. Weiters leide er an Asthma, Fersensporn beidseits und Adipositas.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund, re. Ellbogen, XXXX

Befundbericht, Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX

Röntgen XXXX, Becken und LWS vom XXXX

Röntgenbefund, XXXX, li. Ferse vom XXXX

MR Befund, li. Knie, Dr. XXXX

Röntgenbefund, Füße, XXXX

MRT-Befund, li. Schulter, XXXX

MRT-Befund, re. Schulter, XXXX (2fach)

Bewilligung Rehabilitation, XXXX

Therapiebestätigung, XXXX

Neurologisch/Psychiatrisches Gutachten Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX

Arztbrief, Lungenheilkunde XXXX

Lungenfachärztlicher Befund, XXXX

Befund XXXX

Laborbefund vom XXXX

Laborbefund vom XXXX

Zusammenfassendes Gutachten Psychiatrie/Neurologie Dr. XXXX

Chirurgisches Gutachten, Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie vom XXXX

Ambulanzprotokoll vom XXXX

Befundbericht, Innere Medizin, Dr. XXXX

Berufskundliches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX

Befundbericht re. Schulter, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom

XXXX

Kurzbrief, XXXX

Röntgenbefundbericht, HWS und BWS XXXX

Befund, Psychiatrie, Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX

Fachärztlicher Befundbericht, Neurologie und Psychiatrie, XXXX

1.1. Weiters wurde vom Beschwerdeführer das Protokoll der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX, betreffend die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension, vom XXXX vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Klage zurückgezogen hat.

1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Milde Dysthymie mit Somatisierungstendenz

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fachärztliche

Kontrollen dokumentiert sind, Fehlen einer medikamentösen

Therapie. 03.06.01 20 vH

02 Funktionseinschränkung beider Schultergelenke bei radiologisch beschriebenen Abnützungen der rechten Schulter.

Oberer Rahmensatz dieser Position, da Einschränkungen

beidseits deutlich über der Horizontalebene. g.Z.

02.02. 01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

03 Bronchitis

Unterer Rahmensatz, da auskultatorisch unauffällige Lunge bei

Fehlen einer medikamentösen Dauertherapie. 06.06.01 10 vH

04 Degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenkes

Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung objektivierbar. 02.05.07 10 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen der laufenden Nr. 2, 3 und 4 nicht erhöht. Die Leiden 2, 3 und 4 erreichen kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine Blutfettstoffwechselstörung stellt einen Risikofaktor dar, erreicht jedoch per se keinen Grad der Behinderung. Eine geringe Abnützung des linken Hüftgelenks erreicht bei Fehlen einer maßgeblichen funktionellen Einschränkung keinen Grad der Behinderung. Die Abnützungen der Füße und des rechten Ellbogengelenkes erreichen keinen Grad der Behinderung, da ohne Funktionseinschränkungen. Die übrigen Leiden erreichen keinen Grad der Behinderung. Ein fallweise auftretender Schmerz in der Halswirbelsäule erreicht bei freier Funktion keinen Grad der Behinderung.

1.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.08.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 01.11.2013 Stellung zu nehmen.

1.4. Am 15.10.2013 wurde vom Beschwerdeführer Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorbringt, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei. Sein beidseitiges Schulterleiden sei zu gering eingeschätzt worden. Nicht berücksichtigt worden seien seine Fersensporne, der rechte Ellbogen, seine Allergie bzw. Histaminintoleranz sowie eine fragliche Diabetes, Depressionen und eine Belastungsstörung. Neu hinzugekommen seien Schmerzen im linken Knie und eine Zyste der Macula.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden dabei in Vorlage gebracht:

Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX

Kurzbrief, XXXX (bereits vorgelegt)

Berufskundliches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX (bereits vorgelegt)

Röntgen, Becken, LWS, XXXX(bereits vorgelegt)

Befund, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin XXXX (bereits vorgelegt)

Röntgenbefund, re. Ellbogen, XXXX (bereits vorgelegt)

Röntgenbefund, Füße, XXXX (bereits vorgelegt)

MR-Befund, li. Knie, Dr. XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt)

Bewilligung ambulante orthopädische Rehab., XXXX

MRT-Befund, li. Schulter, XXXX (bereits vorgelegt)

Terminliste, ambulante Rehab., XXXX

Befund, Psychiatrie, Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX (bereits vorgelegt)

Befund XXXX (bereits vorgelegt)

Lungenfachärztlicher Befund, Dr. XXXX (bereits vorgelegt)

Laborbefund vom XXXX

Augenärztlicher Befund, AKH vomXXXX

Röntgenbefund, HWS und BWS, XXXX(bereits vorgelegt)

MRT, re. Schulter, XXXX (bereits vorgelegt)

1.5. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX, wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen würden keine neuen Aspekte bringen, insbesondere auch kein höheres Ausmaß der Funktionsminderung der Schultergelenke als nicht schon mittels Leiden Nr. 2 eingestuft. Ebenso sei eine manifeste Zuckerkrankheit durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Somit keine Änderung der Beurteilung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, und § 14 BEinstG abgewiesen.

Beweiswürdigend wird festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 vH eingeschätzt worden sei.

Die erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien neuerlich durch einen medizinischen Sachverständigen geprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Einwendungen keine neuen Aspekte gebracht hätten. Ein höheres Ausmaß der Funktionsminderung der Schultergelenke als bereits eingestuft, sei den Befunden nicht zu entnehmen. Eine manifeste Zuckerkrankheit sei durch die nachgereichten Befunde nicht belegt.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er neue medizinische Ergebnisse hinsichtlich seines linken Knies und seines Augenleidens in Vorlage bringe. Auch würde sein Dienstverhältnis am XXXX einvernehmlich enden, da sein physischer und psychischer Zustand schlechter geworden seien. Er sei mit seiner Schulter weiterhin in Behandlung und neu hinzugekommen sei eine Arthrose der rechten Hand.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund, re. Hand,XXXX (2fach)

MR- Befund, li. Knie, Dr. XXXX(bereits vorgelegt)

Augenärztlicher Befund, AKH vomXXXX

Befund, Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX

4. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, Zl. 84/08/0085).

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und im Rahmen seines Einwandes zum Parteiengehör u.a. medizinische Unterlagen betreffend sein psychisches Leiden in Vorlage gebracht.

So geht aus den vorgelegten psychiatrischen Befunden Dris. XXXX hervor, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an rez. depressiven Episoden leidet.

Die belangte Behörde hat zur Überprüfung jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes.

Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Allgemeinmediziners, erfolgt weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten psychiatrischen Befunden, noch eine qualifizierte Beurteilung. So wird als Funktionseinschränkung "Milde Dysthymie mit Somatisierungstendenz" angegeben, wogegen in den Befunden Dris. XXXX von einer posttraumatischen Belastungsstörung und rez. depressiven Episoden berichtet wird.

Weiters wurde im durch die belangte Behörde beauftragten Gutachten zum Zusammenwirken der Leiden nicht nachvollziehbar Stellung genommen. Es wurde lediglich festgestellt, dass die Leiden 2, 3 und 4 kein Ausmaß erreichen würden, welches eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt. Eine ausreichende Begründung dafür kann dem Gutachten nicht entnommen werden.

Gleiches gilt für die von der belangten Behörde zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholte aktenmäßige medizinische Stellungnahme von Dris. XXXX vom XXXX. Es wird lediglich ohne weitere Begründung und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln ausgeführt, dass die vorgebrachten Einwendungen keine neuen Aspekte bringen, insbesondere auch kein höheres Ausmaß der Funktionsminderung der Schultergelenke als nicht schon mittels Leiden Nr. 2 eingestuft. Ebenso ist eine manifeste Zuckerkrankheit durch die nachgereichten Befunde nicht belegt; somit keine Änderung der Beurteilung. Auf den vorgelegten augenärztlichen Befundbericht des AKH XXXX ist gar nicht eingegangen worden.

Weder das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten noch die aktenmäßige medizinische Stellungnahme sind hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers und bezüglich dessen Gesamtleidenszustand nachvollziehbar.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

In weiterer Folge ist zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung des Gesamtleidenszustandes - auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren neue vorgelegten medizinischen Beweismittel - ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, wobei ein anderer Sachverständiger zu beauftragen ist, als im angefochtenen Verfahren befasst war.

Gegebenenfalls ist zu den vorgelegten augenfachärztlichen Befunden ein aktenmäßiges Gutachten einzuholen.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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