BVwG W110 1436335-1

W110 1436335-1Federal Administrative CourtJul 1, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubwürdigkeit,<br/>Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Zumutbarkeit

Full text

BVwG W110 1436335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1436335.1.00

Spruch

W110 1436335-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2013, Zahl: 12 10.412-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2014 zu Recht erkannt:

A.

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.07.2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe, stellte am 10.8.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, Afghanistan ungefähr vier Monate zuvor von seinem Heimatort in der Provinz Kunar aus verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Land- und Seeweg nach Österreich gelangt zu sein. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei XXX in einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Kunar in Afghanistan geboren worden und habe dort bis 2003 gelebt. Dann habe er mit seiner Familie in einem Camp in Pakistan gelebt, sei jedoch vor etwa sieben Monaten in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Im Heimatort würden noch seine Eltern und seine beiden Geschwister leben. Er habe keine Schulbildung. Zu den Gründen für seine Flucht sagte der Beschwerdeführer aus, er sei bereits als Kind einer Cousine väterlicherseits versprochen worden. Als sie nunmehr hätten heiraten wollen, habe die Familie des Beschwerdeführers nicht die vom Onkel geforderte Geldsumme aufbringen können, weswegen man die Verlobung gelöst habe. Dies habe den Onkel erzürnt, der nun ihn, den Beschwerdeführer, töten wolle. Darüber hinaus gebe es im Heimatdorf des Beschwerdeführers viele Taliban, und er befürchte, für diese kämpfen zu müssen oder bei Weigerung getötet zu werden.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamts vom 15.8.2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum dahingehend berichtigt habe, dass er am 2.3.1372 (umgerechnet: 23.5.1993) geboren worden sei.

Das Bundesasylamt ließ das vorliegende Verfahren am 15.8.2012 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer zu.

2. In seiner Einvernahme am 29.5.2013 in der Sprache Paschtu sagte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines anwaltlichen Rechtsvertreters aus, er habe weder in Kabul, Mazar-e Sharif oder in Herat Verwandte. Als Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass das ihm versprochene Mädchen nach der Auflösung der Verlobung in das Haus des Beschwerdeführers gekommen sei. Die Familie des Mädchens habe geglaubt, dass sie davongelaufen sei und der Beschwerdeführer etwas damit zu tun gehabt habe. Ihr Onkel bzw. ihr Cousin hätten schließlich das Mädchen erschossen. Der Beschwerdeführer sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sondern sofort geflohen. Er befürchte nun, von der Familie des Mädchens wegen "Blutrache" getötet zu werden. Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er lebe von der Grundversorgung und lerne Deutsch.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine pakistanische Registrierungskarte im Original vor, in der als Geburtsdatum der 23.5.1993 ausgewiesen wird.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme vom Bundesasylamt vorgelegten Länderberichten, in der er betonte, dass die Taliban in seiner Heimatprovinz die Macht erlangt hätten.

3. Mit dem (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19.6.2013 zugestellten) Bescheid vom 17.6.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Es stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Kunar stamme. Seine Familienangehörigen würden in Afghanistan leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Hinsichtlich der Fluchtgründe stellte das Bundesasylamt fest, dass "eine asylrelevante Verfolgung [nicht] vorliege" (sic!). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe eine Bedrohung durch entfernte Verwandte bzw. wegen drohender Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht glaubwürdig darlegen habe können. Er habe keine Beweismittel vorgelegt und seine Angaben seien vage, widersprüchlich und nicht schlüssig.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr "der Zusammenhalt" seiner Familie Unterstützung biete. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sein Heimatort nicht problemlos erreichbar sei. Außerdem könne er sich in Kabul niederlassen, wo eine Ansiedlung auch ohne familiäre Beziehungen möglich sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.6.2013 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Das Bundesasylamt habe - so die Beschwerde - keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werde. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei in der Hand der Taliban, und es stehe ihm, dem Beschwerdeführer, daher kein staatlicher Schutz zur Verfügung.

5. Am 23.6.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Beschwerdevertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers intensiv erörtert. U.a. erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel wegen der seinerzeitigen Ausreise seines Bruders (des Vaters des Beschwerdeführers) und seiner Familie nach Pakistan im Jahr 2003, die er als Flucht bzw. als Im-Stich-Lassen interpretierte, die Eheschließung des Beschwerdeführers mit dem später getöteten Mädchen verweigert habe. Finanzielle Forderungen seien immer nur eine "Ausrede" gewesen. Noch am Tag, als das Mädchen getötet worden sei, sei er in ein anderes Dorf des Heimatdistrikts gebracht worden; von dort aus habe er am nächsten Tag Afghanistan verlassen. Was die drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban anbelangt, schilderte der Beschwerdeführers, dass er mit einzelnen Taliban während seines Aufenthaltes (nach seiner Übersiedlung von Pakistan nach Afghanistan) immer wieder, z.B. in der Moschee, Kontakt gehabt habe. Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung habe eigentlich während seines gesamten Aufenthaltes in Kunar bestanden. Deshalb seien sie aber nicht weiter gereist, da seine Familie im Heimatdorf über ein Haus verfügt habe und anderswo mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt hätte.

Der Beschwerdevertreterin wurde nach Aushändigung mehrerer Länderberichte eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 24.06.2014 erklärte der Beschwerdeführer u.a., dass die Länderfeststellungen keine näheren Informationen zur Thematik der nach wie vor in Afghanistan praktizierten Blutrache enthielten. Da die Blutrache über Generationen hinweg andauere, würde er nach wie vor in Afghanistan der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sein. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer die Gefahr einer Zwangsrekrutierung in seiner Heimat: Dass er von den Taliban während seines Aufenthaltes nicht aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, sei letztlich auf die Kürze der Dauer seines Aufenthaltes in seinem Heimatdorf zurückzuführen. Abschließend wurde auf die angespannte Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers verwiesen.

6. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die von ihm vorgelegten Beweismittel sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:

INSO-Report vom Jänner 2014;

Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013;

Länderberichtszusammenfassung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1. 1 Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt wirden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Exkurs: Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).

1.1. 4 Außereheliche Beziehungen

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der aussereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.6.2013).

In der nordafghanischen Provinz Kunduz kamen im August 2010 rund hundert Taliban mit Motorrädern und ihren umgehängten Waffen ins Dorf und brachten zwei Gefangene, den 28-jährigen Abdul Qayom und die 20-jährige Sedeqa, mit: Der verheiratete Mann und die junge Frau sollen angeblich eine Liebesbeziehung gehabt haben. Einwohner berichteten, dass die Taliban das junge Paar wegen ihrer "unsittlichen Beziehung" seit Tagen gesucht und schließlich entdeckt hätten, obwohl die beiden mehrmals das Versteck gewechselt hatten. Letztendlich wurden beide wenig später von den Taliban auf dem Marktplatz von Mullah Qolie öffentlich gesteinigt (Der Spiegel vom 16.8.2010). Im April 2009 war in der südwestafghanischen Provinz Nimruz ein junges Paar aus seinem Heimatort geflohen und wollte in den Iran auswandern: Die Eltern der beiden schickten aber Dorfbewohner los, um sie aufzuhalten und zurückzubringen. Schließlich wurde das Paar nach einem Urteil des konservativen Klerikerrates von Taliban wegen Übertretung der islamischen Moralgesetze erschossen (Süddeutsche Zeitung vom 14.4.2009). Da unverheiratete Mädchen unter dem Schutz ihrer patrilinear organisierten Verwandtschaftsgruppe stehen und in der Regel nur dann eine Eheschließung eingehen dürfen, wenn ihre Verwandtschaftsgruppe dies billigt, würde die Flucht des Mädchens mit einem Mann dem Stamm oder Clan gegenüber als ehrverletzende Handlung erscheinen. Auch der flüchtige junge Mann ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Verwandtschaftsgruppe des von ihm "entführten" Mädchens Gewalthandlungen ausgesetzt (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.1.2012). Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen (Der Spiegel-Online vom 8.7.2012, download am 31.7.2012).

1.1. 5 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 6 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.1. 7 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe. Er ist gesund und stammt aus einem Dorf im Distrikt XXX in der Provinz Kunar, wo er zunächst aufwuchs, bevor er mit seiner Familie im Jahr 2003 nach Pakistan übersiedelte. Im Jahr XXX kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder in sein Heimatdorf in Afghanistan zurück, um schließlich wenige Monate später seine Heimat in Richtung Europa zu verlassen. Seine Familie, zu welcher er seit Monaten keinen Kontakt mehr hat, lebt weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Seit seiner Einreise lernt der Beschwerdeführer in Österreich die deutsche Sprache.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine gezielte konkrete persönliche Verfolgung (etwa durch seinen Onkel und dessen Familienangehörigen oder durch die Taliban) droht. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 24.06.2014 die Ansicht vertrat, dass in der Länderberichtszusammenfassung, die in der Verhandlung ausgehändigt wurde und die weitgehend Eingang in die getroffenen Länderfeststellungen gefunden hat, auf die Thematik der Blutrache nicht Bezug genommen werde, ist auf Punkt 1.1.5 zu verweisen, worin das Phänomen der Blutrache - als "Kontrast" zum formalen Rechtssystem - angesprochen und die Dimensionen von Blutfehden innerhalb der afghanischen Gesellschaft in jenem Umfang, der für den vorliegenden Fall ausreichend erscheint, erörtert wird (zur mangelnden Asylrelevanz einer Verfolgung des vermeintlichen Täters bei Blutrache siehe auch unten 3.2.2).

2. 2 Die Feststellungen zur Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort, Wohnort und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei waren. Auf seine Aussage stützen sich auch die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und sein Leben in Österreich; die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2. 3 Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über seine Verfolgung durch seinen Onkel und dessen Söhne konnte mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, da sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als vage, unplausibel und widersprüchlich erwiesen, weshalb den Schilderungen aufgrund der Unstimmigkeiten in ihrer Gesamtheit keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte:

Wie auch die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, verwickelte sich der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich zentraler Aspekte des fluchtauslösenden Verfolgungsszenarios in eklatante Widersprüche: So hatte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung als Grund für seine Verfolgung durch seinen Onkel behauptet, dass seine Familie, welche die finanziellen Forderungen seines Onkels nicht erfüllen habe können, die Vereinbarung seiner Eheschließung mit seiner Cousine aufgelöst habe und sein Onkel deshalb "sehr erbost" gewesen sei (AS 21), wogegen er in seiner Einvernahme am 29.05.2013 erklärte, dass sein Onkel ihn töten wolle, weil er glaube, dass ihn, dem Beschwerdeführer, die Schuld dafür treffe, dass seine Tochter davon gelaufen sei (AS 71). Widersprüche traten auch hinsichtlich der Frage zutage, wer überhaupt die Vereinbarung der Eheschließung aufgekündigt haben soll, da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 29.05.2013 ausgeführt hatte, dass sein Onkel die Verlobung bzw. Hochzeit abgesagt habe (AS 71), während seiner Aussage im Rahmen der Erstbefragung zu entnehmen ist, dass die Familie des Beschwerdeführers die Vereinbarung aufgelöst habe (AS 21). Was das Motiv des Onkels für seine Verweigerung einer Eheschließung seiner Tochter anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 29.05.2013, dass die finanziellen Forderungen seines Onkels nicht erfüllbar gewesen seien und dass er, der Beschwerdeführer, im Übrigen den genauen Grund für die Auflösung des Verheiratungsversprechens nicht kenne (AS 71, 73), um schließlich in der Beschwerdeverhandlung - erstmals - zu behaupten, dass sein Onkel ihm, dem Beschwerdeführer, oder (wie schließlich präzisiert) dem Vater des Beschwerdeführers die seinerzeitige Ausreise im Jahr 2003 Übel genommen habe (S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Dass seine Verlobte von der eigenen Familie ermordet worden sein soll, hatte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt.

Auch wenn allfällige Aussagedivergenzen, die aus den Angaben eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung und solchen späterer Einvernahmen resultieren, nicht überbewertet werden sollten, da insbesondere den Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht zu viel Gewicht beigemessen werden darf (siehe dazu idS VfGH 27.6.2012, U 98/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018), so ist doch im gegenständlichen Fall zu bemerken, dass sich die Widersprüche nicht auf unwesentliche Details beschränken, sondern die zentralen Eckpfeiler des Gefährdungsszenarios betreffen, bei denen weitgehend gleichbleibende und widerspruchsfreie Schilderungen erwartet werden dürfen. Auch der später behauptete Tod seiner Verlobten ist ein gravierender Aspekt der geschilderten Ereignisse, weshalb angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer dieses Detail auch im Rahmen einer Erstbefragung nicht unerwähnt lässt. Im Übrigen erstrecken sich die ins Treffen geführten Widersprüche nicht allein auf Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, sondern auch auf solche in der Einvernahme vom 29.05.2013 bzw. in der Beschwerdeverhandlung.

Darüber hinaus gestalteten sich die Fluchtschilderungen als teilweise äußerst vage, wenn der Beschwerdeführer etwa über den Inhalt der Ältestenrats-Versammlungen oder zu den Zeiträumen zwischen den Versammlungen oder über die angeblichen verschiedenen "Ausreden" seines Onkels gegen die Eheschließung keine näheren Auskünfte geben konnte (S. 4 f. der Verhandlungsniederschrift). Dass sein Vater mit ihm "über keine Details gesprochen" haben soll, erscheint angesichts des Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse nicht plausibel (S. 5 der

Verhandlungsniederschrift: "BF: ... Mein Vater hat mit mir über

keine Details gesprochen. Vielleicht war ich noch zu jung."). Bedenkt man, dass das vorgebrachte Verfolgungsszenario letztlich nur daraus entstanden ist, dass der Onkel des Beschwerdeführers irrtümlich die Schuld dem Beschwerdeführer daran gibt, dass seine Tochter davon gelaufen sein soll, so erscheint unplausibel, dass dieses Missverständnis zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht vor der Flucht des Beschwerdeführers, aufgeklärt habe werden können (und dies auch nicht versucht habe werden können): Die diesbezüglichen Beteuerungen des Beschwerdeführers, dass eine Klärung des Irrtums unmöglich gewesen sei, drängen geradezu den Eindruck auf, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um ein völlig konstruiertes (und realitätsfernes) Szenario handelt. Wenig überzeugend erscheint in diesem Zusammenhang auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wenn er auf entsprechende Nachfrage zunächst erklärte, dass ein Ältestenrat "nichts genützt" hätte, um dann - auf nochmalige Frage - zu erwähnen, dass sich die Ältesten geweigert hätten, einen neuen Ältestenrat einzuberufen (siehe S. 6 der Verhandlungsniederschrift).

Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er würde aus Blutrache von seinem Onkel verfolgt werden, erscheint nicht plausibel und vielmehr konstruiert, da eine Blutrache in dem Kontext der geschilderten Ereignisse nicht vorderhand nahe liegt (dies gilt ungeachtet dessen, dass gemäß den Länderfeststellungen "unsittliche Beziehungen" oder das gemeinsame "Weglaufen" von der Familie schwere "Bestrafungen" auch durch die eigene Familie auslösen können [siehe oben 1.1.4]). In der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer letztlich nicht überzeugend darlegen, weshalb die Ermordung seiner Verlobten durch die eigenen Brüder bzw. durch den eigenen Vater Blutrache gegen ihn, den Beschwerdeführer, auslösen sollte (siehe S. 6 f. der Verhandlungsniederschrift). Doch selbst wenn man diesen Umstand unberücksichtigt ließe, ist zu bedenken, dass Blutrache - bei Abwesenheit des Beschwerdeführers - auch eine Gefährdung von seinen in der Heimat zurück gebliebenen Familienangehörigen zur Folge hätte, was der Beschwerdeführer nicht klar bestätigen konnte (S. 7 der Verhandlungsniederschrift: "ER: Meinem Verständnis nach wird bei Blutrache, wenn der unmittelbare Täter nicht ‚greifbar' ist, auf dessen Familienangehörige ‚gegriffen'. Warum ist das bei Ihnen nicht der Fall? - BF: Mein Bruder ist jung. Ich denke, dass sie ihn deshalb verschonen werden. Es ist aber gut möglich, dass meine ganze Familie von der Gefahr betroffen ist."). Gerade eine derart vage Auskunft des Beschwerdeführers zur Gefährdung seiner Familienangehörigen in seiner Heimat verstärkt den Eindruck, dass es sich um fiktive Ereignisse gehandelt haben muss, derentwegen der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen haben will, andernfalls ihm gewiss klar und bewusst wäre, welche Auswirkungen die Blutrache auf seine Familie (im Falle seiner Flucht) hätte.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer, der überdies immer wieder ausweichende Antworten gab, nicht den Eindruck vermitteln, die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben (siehe S. 7 der Verhandlungsniederschrift; siehe überdies S. 4 der Verhandlungsniederschrift, wo der Beschwerdeführers zunächst behauptete, sein Onkel habe ihm die Schuld für die Ausreise 2003 gegeben, um dies erst auf weitere Nachfrage zu korrigieren). Das Bundesverwaltungsgericht teilt angesichts der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig ist.

2. 4 In Anbetracht der unglaubwürdigen Fluchtschilderungen über die angebliche Verfolgung durch seinen Onkel erscheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers über seine drohende (Zwangs)Rekrutierung durch die Taliban nicht glaubwürdig: Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer keinerlei substantiierte Angaben, etwa dass die Taliban bereits an ihn herangetreten wären oder dass es wie auch immer geartete Vorfälle ähnlicher Art mit seiner eigenen Beteiligung gegeben habe. Es handelt sich somit auch in dieser Hinsicht um Mutmaßungen, die aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan festzustellen: In diesem Zusammenhang übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die Länderfeststellungen Hinweise auf erfolgte (Zwangs)Rekrutierungen in Afghanistan bieten. Diese Berichte bilden jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass jeder afghanische Bürger im wehrfähigen (oder auch nur jugendlichen) Alter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, von den Taliban zwangsweise rekrutiert zu werden.

Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine Heimatregion nicht verlassen hat, obwohl die Rekrutierungs-Gefahr eigenen Angaben zufolge während seines gesamten Aufenthaltes in seinem Heimatdorf (nach seiner Rückkehr aus Pakistan) bestanden haben soll und vor seiner Rückkehr sogar zwei Freunde zwangsrekrutiert worden sein sollen. Ungeachtet der Frage des Wahrheitsgehaltes dieser Behauptung (und unbeschadet der Unkenntnis der näheren Umstände und Hintergründe der vorgebrachten Rekrutierung der beiden Freunde, die trotz Nachfrage in der Verhandlung nicht geklärt werden konnten [S. 9 der Verhandlungsniederschrift]), muss aus dem Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf geschlossen werden, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht unmittelbar bestanden hat, andernfalls der Beschwerdeführer gewiss sein Heimatdorf rasch verlassen hätte. Dieser Schluss gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer lediglich finanzielle Gründe für den Verbleib im Heimatdorf ins Treffen führte (S. 7 der Verhandlungsniederschrift: "ER: Seit wann besteht dieses

"Taliban-Problem" in Ihrer Heimatregion in Kunar? ... - BF: Seit ich

aus Pakistan zurückgekehrt bin, besteht dieses Problem. - ER: Warum sind Sie dann nicht aus dieser Region weggezogen, wenn es schon bei Ihrer Ankunft in Ihrem Heimatdorf bestanden hat? - BF: Im Heimatdorf hatten wir unser eigenes Haus, wir mussten keine Miete bezahlen. Sonst hätten wir überall anderswo finanzielle Schwierigkeiten gehabt."). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf im Zeitraum seines Aufenthaltes dort als wahrscheinlich anzusehen war. Dass sich seither die Situation in Bezug auf den Beschwerdeführer maßgeblich verändert hätte, kann ebenfalls nicht gesagt werden. Folglich konnte die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht als wahrscheinlich den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Angesichts des übrigen Fluchtvorbringens muss das diesbezügliche Vorbringen als prozesstaktisch motiviert angesehen werden.

2. 5 Dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen und auf Recherchen in Afghanistan war nicht stattzugeben, da der Antrag nur unsubstantiiert begründet wurde. Bedenkt man, dass sich der Beschwerdeführer (insbesondere bei der Ausführung dieses Antrags) eines anwaltlichen Rechtsvertreters bedient hat, kann davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Begründung des Beweiswerts derartiger Ermittlungsergebnisse erfolgt wäre, wenn ein entsprechender Beweis(mehr)wert gegeben wäre.

Hinsichtlich allfälliger Recherchen vor Ort betreffend die behauptete Blutrache bzw. den Tod des Mädchens wäre zum einen zu bedenken, dass Anfragen bei staatlichen Behörden (wie etwa der örtlichen Polizei) unter Verwendung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gesetzlich untersagt sind. Zum anderen wären - da es sich um ein lokales Problem handelt - Erhebungen direkt im Heimatdorf des Beschwerdeführers notwendig gewesen, wobei zu beachten ist, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers gemäß den Länderberichten sehr unsicher ist (dem Beschwerdeführer wurde auch subsidiärer Schutz gewährt [vgl. unten 3.3.4]), sodass sich die Recherchen in dieser Region und in der im gegenständlichen Fall erforderlichen Art als äußerst schwierig und wenig zielführend gestalten würden. Bedenkt man die Unsubstantiiertheit des Vorbringens des Beschwerdeführers und insbesondere den Mangel an Hinweisen, dass eine Blutrache offiziell verkündet wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt angesichts der verschiedenen Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers auch nach Durchführung einer Verhandlung als hinreichend geklärt, ohne dass weitere Erhebungen notwendig wären. Im Übrigen vermögen Recherchen im Herkunftsort ein stimmiges und weitgehend widerspruchsfreies Vorbringen nicht zu ersetzen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A.)

3. 2 Zu Spruchpunkt I:

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Lediglich obiter sei hinzugefügt, dass aus einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Onkel wegen der Flucht und dem Tod seiner Cousine - selbst wenn dieser Sachverhalt (entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts) den Tatsachen entsprechen und sich daran eine fortwährende Gefährdung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers knüpfen würde - für die Entscheidung in Spruchpunkt I. im Ergebnis nichts gewonnen wäre: Es handelt sich um rein kriminelle Motive, derentwegen er verfolgt werden soll und die nicht unter einen in der GFK genannten Grund fallen. Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar. Bei Vorliegen von Blutrache - wie sie auch der Beschwerdeführer behauptet hat - kommt zwar grundsätzlich eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in Form der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters, in Frage (vgl. z.B. VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083). Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer eigenen Schilderungen zufolge jedoch deshalb verfolgt, weil ihm die Schuld am Verhalten und Tod seiner (ehemaligen) Verlobten gegeben wird, was bedeutet, dass er nicht als Familienangehöriger eines Täters, sondern als Täter selbst verfolgt wird (dabei ist nicht entscheidend, ob er tatsächlich der Täter ist oder ihm dies nur irrtümlich unterstellt wird). Die Gefahr, von gewalttätigen Personen aus Rache verletzt oder getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen.

3.2. 3 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Paschtunen alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2. 4 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3.2. 5 Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3. 3 Zu Spruchpunkt II:

3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

3.3. 2 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.3. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers, zu welcher er überdies zuletzt keinen Kontakt mehr hatte, in der Provinz Kunar lebt, wo der Beschwerdeführer aufwuchs und wo sich nach den Länderfeststellungen des Bundesasylamts die militärischen Operationen von ISAF und ANSF konzentrieren. Gemäß den Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013 und des ANSO Quarterly Report 2013 zählt die Provinz Kunar zu den zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012, und die Zahl der Vorfälle hat sich zuletzt stark erhöht (vgl. oben 1.1.2.2). Eine Wiederansiedlung in Kunar scheidet daher - abgesehen von der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239; zur Provinz Kunar vgl. jüngst auch z.B. AsylGH 23.10.2013, C1 426442-1/2012; 30.10.2013, C13 427.144-1/2012).

Hinweise, dass der Beschwerdeführer Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3. 4 Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3. 5 Zu Spruchpunkt IV:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens (betreffend Spruchpunkt I.) und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände (iVm der allgemeinen Lage in Afghanistan hinsichtlich Spruchpunkt II.) im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 3.2 und 3.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614; 12.12.2007, 2006/19/0239), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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