BVwG L503 1410293-1

L503 1410293-1Federal Administrative CourtJul 1, 2014

Regest

Devolutionsantrag, mangelnder Anknüpfungspunkt, Revision zulässig,<br/>Säumnisbeschwerde, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG L503 1410293-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1410293.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über den Devolutionsantrag des XXXX, StA. Türkei, vom 02.12.2009 beschlossen:

A)

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 11.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS. 7 ff).

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand noch am 11.09.2008 statt (AS. 11 ff). Gleichzeitig legte der Antragsteller einen schriftlichen Asylantrag (AS 21 ff) und Dokumente vor (AS 39 ff).

2. In der Folge wurde ein Dublinverfahren mit der Tschechischen Republik geführt, welche sich auch für zuständig erklärte (AS. 65 ff). Der Antragsteller wurde im Zuge des Dublinverfahrens am 10.10.2008 (AS 151 ff) beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und legte Befunde und Dokumente (AS 177 ff) vor.

3. Das Bundesasylamt veranlasste ein psychiatrisches Gutachten (AS 289 ff).

4. Am 15.12.2008 erfolgte die Zulassung zum Asylverfahren (AS 311).

5. Am 10.03.2009 (AS 341 ff) erfolgte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme, im Zuge derer dem Antragsteller die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei ausgehändigt wurden (AS 367).

6. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.03.2009 nahm der Antragsteller Stellung zu den Länderfeststellungen (AS. 371 ff).

7. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.06.2009 legte der Antragsteller einen weiteren medizinischen Befund vor (AS. 423 ff).

8. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.12.2009 richtete der Antragsteller einen Devolutionsantrag an den Asylgerichtshof (AS. 441 ff). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe nicht innerhalb von sechs Monaten über den Asylantrag entschieden; an der Verfahrensverzögerung trage das Bundesasylamt das überwiegende Verschulden. Beigelegt wurde dem Antrag ein weiterer Befundbericht.

9. Mit Schreiben vom 09.12.2009 ersuchte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt um Übermittlung des Asylverfahrensaktes sowie um eine Stellungnahme, ob Umstände vorliegen, wonach ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht vorliege (AS. 439).

10. Das Bundesasylamt legte mit Schreiben vom 15.12.2009 den Verwaltungsakt vor, gab jedoch keine Stellungnahme ab (OZ 3).

11. Am 09.02.2010 und am 20.04.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Antragstellers jeweils mündliche Verhandlungen durch.

12. Mit Schreiben vom 01.03.2010 (OZ 8), 16.03.2010 (OZ 9), 19.03.2010 (OZ 10), 04.05.2010 (OZ 15) und 01.07.2010 (OZ 19) langten weitere Urkundevorlagen bzw. Stellungnahmen seitens des Antragstellers ein.

13. Mit Schreiben des AsylGH vom 27.09.2010 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers darüber informiert, dass die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung herangetragen wurde (OZ 27). Vom rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers wurde die Wiederholung der Verhandlung vor dem Kammersenat beantragt (OZ 23).

14. In weiterer Folge erklärte sich der Kammersenat hinsichtlich der Entscheidung über die Frage einer rechtlichen Verhinderung der Vorsitzenden für unzuständig (OZ 32) und wurde im Anschluss daran gegenständliches Verfahren neu zugeteilt.

15. Mit Schreiben vom 20.09.2010 (OZ 26) und 05.10.2010 (OZ 30) legte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers weitere Urkunden zum Gesundheitszustand des Antragstellers vor.

16. Am 30.08.2012 langte eine weitere Urkundevorlage seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers ein (OZ 38).

17. Am 03.02.2014 langte beim BVwG eine Mitteilung der BH W. ein, der zufolge dem Antragsteller der Aufenthaltstitel Erst-Niederlassungsbewilligung Angehöriger, gültig bis zum 14.01.2015, ausgestellt worden sei (OZ 42).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (§ 16 Abs 1 VwGVG). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (§ 16 Abs 2 VwGVG).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller einen "Devolutionsantrag" gem. § 73 Abs 2 AVG an den damaligen AsylGH gestellt. In § 23 Abs 1 AsylGHG war seinerzeit die grundsätzliche Anwendung des AVG durch den AsylGH normiert und die Zuständigkeit des AsylGH zur Entscheidung über Devolutionsanträge explizit im damaligen Art 129c Abs 2 B-VG und damaligen § 61 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AsylG - hier bezeichnet als "Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA" - geregelt, wobei der Regelungsinhalt des damaligen § 61 Abs 2 AsylG mit § 73 Abs 2 AVG identisch war. Durch den Devolutionsantrag des Antragstellers bzw. - der Terminologie des AsylG entsprechend durch die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA - ging somit die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Asylantrag auf den damaligen AsylGH über.

Nach dem nunmehrigen § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren vom BVwG zu Ende zu führen.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Anwendbarkeit von § 73 AVG durch das BVwG in § 17 VwGVG explizit ausgeschlossen wird, zumal sich § 73 AVG im IV. Teil des AVG befindet.

Dessen ungeachtet besteht aber nunmehr ein auf den ersten Blick vergleichbarer Rechtsbehelf, nämlich die Säumnisbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG, §§ 8, 16, 28 Abs 7 VwGVG). Insofern könnte zunächst die Ansicht vertreten werden, gegenständliches Verfahren sei als Beschwerdeverfahren iSd § 75 Abs 19 AsylG weiterzuführen, wobei die Regelungen zum nunmehrigen Säumnisbeschwerdeverfahren anzuwenden wären. Im Einzelnen stellt sich das nunmehrige Säumnisbeschwerdeverfahren jedoch grundlegend anders als das Verfahren über einen Devolutionsantrag bzw. eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA dar: So ist die Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde - und nicht beim VwG - einzubringen (§ 12 VwGVG), was insbesondere damit in Zusammenhang steht, dass die Behörde gem. § 16 Abs 1 VwGVG innerhalb von drei Monaten nach Einbringung der Säumnisbeschwerde den Bescheid erlassen kann; nur, wenn die Behörde die Erlassung des Bescheids nicht nachholt, hat sie die Akten gem. 16 Abs 2 VwGVG dem VwG vorzulegen.

Der Intention des Gesetzgebers nach soll es also im nunmehrigen Säumnisbeschwerdeverfahren - im Unterschied zum seinerzeitigen Devolutionsantrag - mit der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht zu einem ex-lege-Übergang der Zuständigkeit kommen, sondern soll vielmehr der Behörde zunächst die Möglichkeit gegeben werden, den Bescheid binnen drei Monaten selbst zu erlassen; lediglich subsidiär kommt es im Falle der mangelnden Bescheiderlassung durch die Aktenvorlage seitens der Behörde zu einer Zuständigkeit des VwG.

Im gegenständlichen Fall würde ein bloßer "Umstieg" auf die neuen Regelungen des Säumnisbeschwerdeverfahrens aber bedeuten, dass § 16 Abs 1 VwGVG außer Acht gelassen werden müsste und entgegen dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 1 VwGVG der Behörde die Möglichkeit zur Nachholung des Bescheids verwehrt bleiben würde. Andererseits wäre es noch erwägenswert, dass das BVwG der Behörde die Möglichkeit einräumt, den Bescheid binnen drei Monaten nachzuholen; allerdings scheint auch dies einerseits mit dem klaren Wortlaut des § 16 VwGVG nicht vereinbar zu sein und ist andererseits zu bedenken, dass durch den seinerzeitigen (zulässigen) Devolutionsantrag bereits die Zuständigkeit des AsylGH bewirkt wurde, sodass hier keine Grundlage für eine derartige Vorgangsweise besteht. Insofern ist dies ein klares Indiz dafür, dass Verfahren über seinerzeitige Devolutionsanträge nicht vom BVwG als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen sind.

Zudem besteht auch keine explizite Übergangsbestimmung, der zufolge ein Verfahren über einen Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen wäre. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass hinsichtlich der beim VwGH anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in § 5 VwGbk-ÜG sehr wohl explizite Übergangsregelungen getroffen wurden - so gelten diese teils als Verfahren über Fristsetzungsanträge, teils sind diese Verfahren an das zuständige VwG abzutreten und beginnt die Entscheidungsfrist für das VwG neu zu laufen -, während hingegen für die gegenständliche Fallkonstellation derartige Regelungen fehlen. Insofern war dem Gesetzgeber die Problematik offensichtlich bewusst und das Fehlen entsprechender Regelungen beabsichtigt, was sich auch darin manifestiert, dass - soweit ersichtlich - in einem Materiengesetz, nämlich dem UVP-G, sehr wohl eine explizite Übergangsregelung für Verfahren über Devolutionsanträge getroffen wurde (vgl. § 46 Abs 24 Z 4 UVP-G).

Vor diesem Hintergrund ist der gegenständliche Devolutionsantrag bzw. die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA nach Ansicht des BVwG somit als unzulässig zurückzuweisen.

3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Frage, wie mit einem beim seinerzeitigen AsylGH anhängigen Verfahren über einen Devolutionsantrag bzw. eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist, eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen war.

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