L502 1426272-1•BVwG L502 1426272-1
L502 1426272-1Federal Administrative CourtJul 1, 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2012, Zl. 1111.882-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2013 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) stellte am 03.04.2011 einen Einreiseantrag bei der österreichischen Botschaft in Damaskus, im Gefolge dessen der bereits in Österreich lebende Ehegatte der BF am 21.06.2011 beim Bundesasylamt einvernommen wurde.
In weiterer Folge reiste die BF am 02.10.2011 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Am gleichen Tag wurde sie einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der Folge wurde ihr Verfahren zugelassen.
Am 21.12.2011 wurde die BF an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF vorerst in der Erstbefragung vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern den gegenständlichen Antrag deshalb stelle, da sie den gleichen Status wie ihr schon in Österreich lebender Gatte anstrebe.
Im Zuge ihrer erstinstanzlichen Einvernahme legte die BF dar, dass ihr Ehegatte - als ehemaliger Militärpilot des Regimes von Saddam Hussein - im Irak verfolgt werde. Sie selbst habe einerseits Angst, als Ehefrau eines ehemaligen Militärpiloten einer Verfolgung ausgesetzt zu werden, andererseits lebe sie in einer sunnitisch-schiitischen Mischehe. Es habe aber nicht jeder zwangsläufig Probleme aufgrund einer Mischehe, sie selbst habe deswegen noch keinerlei Probleme gehabt. Sie sei jedoch ihrem Mann, der Probleme gehabt habe, mit den Kindern nach Jahresschul- bzw. Universitätsabschluss nach Syrien gefolgt. Dies auch, da zuvor bereits fremde Personen im Irak in ihr Haus eingedrungen, jedoch wegen ihrer Hilferufe wieder verschwunden seien. Zwei Tage später seien dann Männer in ihr Haus gekommen um es angeblich nach Waffen zu durchsuchen. Nach der Ausreise ihres Ehegatten mit dem Sohn von Syrien nach Österreich sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter im Zuge einer vorübergehenden Rückkehr in den Irak im November 2009 mehrere Tage lang festgehalten, misshandelt und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten befragt worden. Kurz zuvor sei sie bereits im September 2009 von einem PKW beim Haus ihrer Schwester zu einer Befragung abgeholt worden. Überdies sei der Bruder ihres Ehegatten ermordet worden. Vor dessen Ermordung hätte man verlangt, dass sie die Telefonnummer ihres Ehegatten bekannt gebe, was sie aber nicht getan habe.
Die Einvernahme der BF vor der belangten Behörde am 09.10.2011 wurde mehrmals aufgrund ihrer damaligen gesundheitlichen Verfassung unterbrochen.
Vorgelegt wurden von der BF im erstinstanzlichen Verfahren:
Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis
Reisepass
Reisepass des Ehegatten
Personalausweis
Heiratsurkunde
Ärztliche Bescheinigungen der Organisation Syrischer Arabischer Halbmond, Zweigstelle Damaskus, aus 2010 und 2011
3. Der Antrag der BF wurde vom Bundesasylamt mit im Spruch genannten Bescheid gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Festgestellt wurde, dass die BF nach Österreich gereist sei um die Familieneinheit wieder herzustellen. Seit der Ausreise des Ehegatten aus Syrien im Jahr 2009 sei die BF in ihrer Heimat von verschiedenen Personen zum Verbleib ihres Ehegatten befragt worden. Eine individuelle Verfolgung der BF bzw. eine begründete Furcht vor einer solchen sei nicht feststellbar gewesen, nicht zuletzt auch angesichts mehrmaliger Rückreisen aus Syrien in den Irak gemeinsam mit ihrer Tochter aus Ausbildungsgründen.
In Ermangelung individueller Verfolgungsgefahr sei daher keine Asylgewährung möglich, auch im Familienverfahren als Angehörige ihres Gatten nicht angesichts der Abweisung seines Asylbegehrens.
Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass die BF ihren Lebensunterhalt und ihre medizinische Versorgung mit Unterstützung ihrer Familie sowohl im Irak als auch in Syrien habe sichern können. Da dem Ehegatten jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sei dieser auch der BF zuzuerkennen gewesen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2012 wurde der BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben
5. Gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde wurde von der BF innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben. Der Bescheid werde wegen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Es läge ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Die BF habe eine individuelle Verfolgung ihrer Person dargelegt und sei sie nicht nur ausgereist um die Familieneinheit zu wahren.
Mit Telefax vom 24.04.2012 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Nach der Wiederholung der bereits vorgebrachten Beschwerdegründe wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zur tatsächlichen Gefährdungslage im Irak entsprechende Berichte heranziehen bzw. nähere Nachforschungen anstellen hätte müssen, insbesondere zur Situation alleinstehender Frauen. Auch habe sie gerade keine adäquate medizinische Behandlung erfahren.
Im Hinblick auf die Feststellung der belangten Behörde, die BF sei "regelmäßig" in den Irak zurückgekehrt, wurde ausgeführt, dass dies nur geschehen sei, wenn es unbedingt notwendig gewesen sei, und seien überdies dabei alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen (verschiedene Aufenthaltsorte, kurze Verweildauer, unangemeldeter Besuch) eingehalten worden. Gerade aber während dieser Aufenthalte, um den Studienabschluss der Tochter zu ermöglichen, sei es zu den berichteten Verhören und Zwischenfällen gekommen.
Die BF unterliege asylrelevanter Verfolgung in zweifacher Hinsicht. Sie sei nicht nur befragt worden, sondern dabei auch einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen. Die XXXX seien durch die Schläge der Befrager ausgelöst worden. Die BF sei wegen ihres Mannes "befragt" worden, sie sei somit wegen ihrer Verwandtschaft mit einer bestimmten Person von dritter Seite bedroht worden und liege damit jedenfalls das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und damit ein GFK-Anknüpfungspunkt vor. Zudem gehöre die BF darüber hinaus der sozialen Gruppe alleinstehender Frauen im Irak an.
6. Mit Schreiben vom 21.02.2013 langte eine Vertretungsbekanntgabe sowie eine Urkundenvorlage (Meldezettel, bereits vorgelegte medizinische Unterlagen aus Syrien samt Übersetzung, ein ärztliches Attest einer österreichischen Ärztin wegen der nunmehr in Österreich fortgesetzten Behandlung aufgrund einer XXXX) der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der BF ein.
7. Am 25.07.2013 führte der AsylGH in der Sache der BF und der ihres Gatten eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sie neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört wurden, ihnen die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
8. Mit 04.02.2014 wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
9. Am 05.06.2014 führte das BVwG zu den Beschwerdeverfahren des Sohnes und der Tochter der BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher diese neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört wurden.
10. Am 16.06.2014 langte beim BVwG eine Mitteilung der BF und ihrer Angehörigen ein, dass das bisherige Vertretungsverhältnis aufgelöst wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der BF steht fest. Die BF führt die im Spruch genannten Personalien, sie stammt aus XXXX, ist irakische Staatsangehörige und Muslimin der schiitischen Glaubensrichtung.
Der Gatte der BF war bis 1993 Berufsoffizier im Rang eines Hauptmanns der irakischen Armee unter der Regierung von Saddam Hussein und übte die Funktion des Piloten eines Transportflugzeuges aus. Er wurde im ersten Golfkrieg verwundet und 1993 pensioniert. Danach war er bis Jänner 2006 als Kaufmann in XXXX tätig. In der Folge reiste er nach Syrien aus, wohin ihm im Sommer 2006 auch seine Familienangehörigen folgten. Im Mai 2009 gelangte er gemeinsam mit seinem Sohn nach Österreich, wo beide jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Die BF und ihre Tochter reisten zwischen 2006 und 2010 mehrmals aus Syrien nach XXXX, wo sich die Tochter der BF zur Fortsetzung und Beendigung ihres Studiums an der Technischen Universität XXXX aufhielt. Die Tochter beantragte 2010 an der österr. Botschaft in Syrien eine Einreiseerlaubnis nach Österreich zu Studienzwecken und reiste 2011 mit einem viermonatigen Sichtvermerk legal nach Österreich ein, die BF selbst stellte 2011 bei der österr. Botschaft in Damaskus einen Auslandsantrag iSd § 35 AsylG, beide stellten nach Ankunft im Bundesgebiet jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF erhielt in Syrien im Jahr 2010 eine XXXX und wurde ihr dabei eine XXXX entfernt. Darüber hinaus hatte sie im Jahr 1995 XXXX2011 belegt ist.
Sie ist seit 1984 verheiratet und lebt aktuell mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Auch die Tochter der BF lebt in Österreich.
1.2. Die BF reiste 2011 ebenso wie ihre Tochter aus Syrien nach Österreich zur Wiederherstellung der Familieneinheit mit ihrem Gatten und ihrem Sohn.
Nicht feststellbar war, dass die BF ehemals im Irak einer Verfolgung durch staatliche Organe wegen der beruflichen Vergangenheit ihres Gatten oder aufgrund ihrer Ehe als Schiitin mit einem Sunnit ausgesetzt war noch dass sie bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus diesen Gründen ausgesetzt sein würde.
1.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Irak war festzustellen:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
Die aktuelle Lage im Irak ist - notorischer Weise - gekennzeichnet vom Eindringen bewaffneter Einheiten der sogen. ISIS-Miliz (Islamischer Staat im Irak und in Syrien), einer orthodox-islamistischen und der Al Kaida nahestehenden terroristischen Gruppierung, aus dem Osten Syriens in den Zentralirak. Nach der Einnahme der nördlichen Provinz Ninava mit der Hauptstadt Mosul drangen diese angesichts des nur geringen Widerstands der regulären irakischen Armee zuletzt bis in die Nähe von Bagdad vor und nahmen dabei zahlreiche weitere Städte und Bezirke ein, womit deren Operationsbereich einen erheblichen Teil des irakischen Territoriums zwischen der irakischen Grenze zu Syrien, der Grenze zu den nordirakischen Provinzen der autonomen kurdischen Regionalregierung, der irakischen Grenze zum Iran und der Region nördlich von Bagdad umfasst. Innerhalb dieses Territoriums kommt es auch zu massiven Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten.
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Würdigung der Stellungnahmen und Beweismittelvorlagen der BF im Beschwerdeverfahren, durch die Befragung der BF und ihres Gatten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen. Einsicht genommen wurde auch in die Verfahrensunterlagen des Ehegatten und der Kinder der BF.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft der BF und zu ihren familiären Verhältnissen stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente in Übereinstimmung mit den persönlichen Aussagen der BF und denen ihrer Angehörigen.
2.3. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und dem ihrer Angehörigen stützen sich auf deren in sich konsistente persönliche Aussagen, jene zum jeweiligen Verfahrensverlauf auf den jeweiligen Akteninhalt.
2.4. Die Feststellungen zur beruflichen Vergangenheit des Gatten der BF stützen sich auf die von ihm dazu vorgelegten Beweismittel sowie den persönlichen Eindruck, den dieser im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermittelt hat.
2.5. Zu den Feststellungen oben unter 1.2. ist wie folgt auszuführen:
2.5.1. Vorweg ist der belangten Behörde insofern zu folgen, als diese festgestellt hat, dass die BF primär ausgereist bzw. nach Österreich eingereist ist um die Familieneinheit wiederherzustellen. In diesem Sinne gab sie im Gefolge der Antragstellung nach legaler Einreise in das Bundesgebiet bei der Erstbefragung am 09.10.2011 auch an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern stelle sie den gg. Antrag, weil sich ihr Gatte und ihr Sohn bereits in Österreich aufhalten und sie den gleichen Status erlangen möchte (AS 13).
2.5.2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.12.2011 legte sie dar, sie sei im Jahr 2006 ihrem bereits Anfang des Jahres nach Syrien geflüchteten Gatten mit ihren beiden Kindern dorthin gefolgt, nachdem die Kinder ihr Schul- bzw. Studienjahr abgeschlossen hatten. Zuvor im Jahr 2005 sei es einmal am früheren Wohnsitz der Familie zu einer Hausdurchsuchung durch staatliche Sicherheitskräfte zur behaupteten Sicherstellung von Waffen gekommen. 2006 habe sie dann einen Anruf erhalten und sei im Zuge dessen gewarnt worden nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Während des Aufenthalts in Syrien in den Folgejahren ab 2006 sei sie mehrmals mit bzw. zu ihrer Tochter in den Irak gereist, die wegen ihres Universitätsabschlusses wieder in den Irak zurückgekehrt war, und habe sie sich dabei, ebenso wie die Tochter, jeweils bei ihren Schwestern in XXXX aufgehalten. Im Jahr 2009 sei sie dabei einmal von unbekannten Männern bei einer ihrer Schwestern abgeholt und für einige Stunden einem Verhör unterzogen worden. Bei einer weiteren Rückreise nach XXXX im November 2009 sei sie schließlich gemeinsam mit ihrer Tochter im Zuge einer Passkontrolle angehalten und danach über allenfalls zwei Tage hinweg drei Mal befragt worden. Dabei sei ihr nur Wasser zu Trinken gegeben worden und sei ihr auch damit gedroht worden, dass man ihre Tochter umbringe oder vergewaltige, wenn sie nicht kooperiere.
Der Gatte der BF gab in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 21.06.2011 im Zusammenhang mit dem Einreiseantrag der BF ebenfalls an, dass sie mehrmals zwischen Syrien und dem Irak gependelt sei wegen des Studienabschlusses der gemeinsamen Tochter im Irak, wobei sich die BF mit der Tochter jeweils bei einer Schwester der BF aufgehalten habe, insgesamt hätten diese Aufenthalte der BF ein bis zwei Monate im Jahr umfasst, auch aktuell halte sich die Tochter deshalb noch alleine im Irak auf.
Das Bundesasylamt stellte dazu in seiner Entscheidung fest, dass die BF im Jahre 2009 mehreren Befragungen wegen ihres Gatten unterworfen war, eine individuelle Verfolgung ihrer Person aber nicht feststellbar war, nicht zuletzt deshalb, weil sie wegen der Ausbildung ihrer Tochter regelmäßig in den Irak zurückgekehrt war, was sie für den Fall wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wohl nicht getan hätte.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war im Lichte dieser Aussagen grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen, dass die BF den behaupteten Befragungen unterworfen war. Was eine in der Beschwerdeergänzung erstmals behauptete "unmenschliche Behandlung" der BF im Zuge ihrer Befragungen angeht, so hatte die BF selbst zuvor dargelegt, die jeweiligen Vertreter staatlicher Behörden hätten sich ihr gegenüber fallweise einer "schmutzigen Ausdrucksweise" bedient, bei der letzten längeren Befragung sei ihr für den Fall fehlender Auskunftsbereitschaft auch mit gravierenden Eingriffen in die körperliche Integrität ihrer Tochter gedroht worden. Aus diesem persönlichen Vortrag war aus Sicht des Gerichts zwar eine fallweise verbal grobe Behandlung der BF sowie im letzteren Fall auch eine gravierende Drohung zu gewinnen, jedoch keine unmittelbare physische Misshandlung ihrer Person, wie dies in der Beschwerdeergänzung erstmals insofern behauptet wurde, als ein Zusammenhang zwischen ihrer XXXX in Syrien und angeblichen Schlägen während ihrer Anhaltung im Irak hergestellt wurde. Dass die BF im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber derart gravierende Vorfälle wie persönliche schwere Misshandlungen nicht berichtet hätte, sofern sie tatsächlich geschehen wären, stellt sich für das erkennende Gericht nicht als plausibel dar, zumal sie im Rahmen ihrer ausführlichen Schilderung selbst Details erwähnte wie, dass sie nur Wasser zu trinken bekommen habe und sie sich mehrfach beschwert habe. Zudem ergab sich aus keinem der vorgelegten medizinischen Berichte ein Hinweis darauf, dass die XXXX der BF auf derlei Misshandlungen zurückzuführen gewesen wäre, vielmehr fand sich dort im Gegensatz dazu der Hinweis auf eine XXXX.
Im Übrigen hat die BF dazu angegeben, dass sie, nachdem sie den aktuellen Aufenthaltsort ihres Gatten bekannt gegeben hatte, nach der letzten zweitägigen Anhaltung freigelassen und ihr am nächsten Tag auch ihr Telefon sowie ihr Reisepass bei ihrer Schwester ausgehändigt worden seien.
Der belangten Behörde war zudem insofern zu folgen, als auch die wiederkehrenden Einreisen der BF aus Syrien in den Irak und nachfolgenden Aufenthalte bei nahen Verwandten in XXXX sowie die längeren Aufenthalte der Tochter dort zum Zwecke ihres Studienabschlusses eine nachhaltige Verfolgungsgefahr gerade nicht nahelegten. Dass sich die beiden Genannten während ihrer Aufenthalte so versteckt gehalten hätten, dass man ihrer bei entsprechendem Interesse nicht habhaft werden hätte können, erschien gerade im Lichte der Gründe für deren Aufenthalt in XXXX als realitätsfremd und nicht plausibel.
Diese Feststellungen wurden zuletzt auch durch die Aussagen der Tochter der BF in der Beschwerdeverhandlung vom 05.06.2014 bestätigt.
Darüber hinaus erlangte das Gericht auch keine Kenntnis von länderkundlichen Informationen, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass Angehörige von ehemaligen Militärpiloten als solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte schon wegen dieser Eigenschaft ausgesetzt wären.
In der Gesamtsicht dessen war daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde auch für das erkennende Gericht nicht feststellbar, dass die BF einer maßgeblichen individuellen Verfolgung von relevanter Intensität und Nachhaltigkeit durch staatliche Behörden der Dritte wegen ihres Gatten ausgesetzt war noch wäre eine solche Gefahr pro futuro abzuleiten gewesen.
2.5.3. Soweit darüber hinaus im Beschwerdeverfahren releviert wurde, dass die BF auch als Angehörige der sozialen Gruppe alleinstehender Frauen im Irak bei einer Rückkehr dorthin in existentiellem Ausmaß gefährdet wäre, so war dem gegenüber aus dem Sachverhalt klar zu gewinnen, dass sie bei ihren regelmäßigen Rückreisen in den Irak mit ihrer Tochter bei nahen Verwandten in XXXX lebte und schon insofern nicht als im behaupteten Sinne gefährdet angesehen werden konnte.
Ebenso wenig hat die BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Ausführungen zu einer mangelhaften medizinischen Behandlung im Irak getätigt und wurde auch in der Beschwerde in diesem Zusammenhang kein Zusammenhang mit einer etwaigen Verweigerung einer erforderlichen medizinischen Behandlung geltend gemacht.
Darüber hinaus hat die BF im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Befragung keine maßgeblichen persönlichen Probleme aufgrund ihrer (sunnitisch - schiitischen) "Mischehe im religiösen Sinne" mit ihrem Gatten angegeben. Lediglich ihre Geschwister hätten ihren Ehegatten beleidigt und sei sie aus diesem Grund immer nur kurze Zeit im Irak bei ihren Geschwistern geblieben. Die entsprechende Behauptung einer möglichen individuellen Gefährdung der BF aus diesem Grunde in der Beschwerdeergänzung entbehrte daher schon einer Tatsachengrundlage.
Auch aus diesem Beschwerdevorbringen war somit aus Sicht des erkennenden Gerichts nichts für die BF zu gewinnen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Betroffenen zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Dazu ist grundsätzlich im Hinblick auf Befragungen durch Staatsorgane zu ergänzen, dass kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0672, 0673; vgl dazu zB auch VwGH 18. 12. 1991, 91/01/0146; 17. 2. 1992, 92/01/0777; 14. 10. 1992, 92/01/0216; 16. 12. 1992, 92/01/0600; 21. 4. 1993, 92/01/1059; 8. 7. 1993, 92/01/0174; 10. 3. 1994, 94/19/0277, 0278; 23. 3. 1994, 93/01/1178; 21. 2. 1995, 94/20/0720; 24. 4. 1995, 94/19/1402; 5. 6. 1996, 96/20/0323; 18. 12. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651; 10. 7. 1997, 95/20/0706; 11. 12. 1997, 95/20/0610; Steiner, AsylR, 30 f).
Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (vgl. für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059).
Im Falle einer viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine "Verfolgungsprognose" anzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht bloß als "Schikanen" bezeichnet worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um "den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen" (vgl VwGH 26. 6. 1996, 95/20/0147).
Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen, auch zu einer dreitägigen Anhaltung vgl VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), oder Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312), sollen - für sich allein - der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.
2. Die von der BF persönlich angegebenen und als glaubwürdig bewerteten Anhaltungen und Befragungen waren im Lichte dessen von keiner Asylrelevanz. Eine Hausdurchsuchung sowie eine zweimalige kurzfristige, höchstens zweitägige Anhaltung zur Befragung nach dem Aufenthaltsort des Ehegatten, auch wenn sie mit einer fallweise groben verbalen Behandlung bzw. mit einer Drohung verbunden waren, vermochten als solche nicht das geforderte Ausmaß einer (hier: staatlichen) Verfolgung zu erreichen. Ein weitergehendes staatliches Verfolgungsinteresse ließ sich aus dem behaupteten Sachverhalt zudem nicht ableiten, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde.
Eine zukünftige Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Im Lichte dessen war eine individuelle Verfolgung der BF im Falle einer - hier nur theoretisch angenommenen - Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
3. Der § 34 AsylG 2005 lautet:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.1. Dem Ehegatten der BF, somit einem Familienangehörigen im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, kommt auf der Grundlage der in seinem Verfahren ergangenen Entscheidung des BVwG der Status des Asylberechtigten zu, wobei der Status originär erworben wurde.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist.
Da dem Verfahrensakt kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Ausschlussgründe oder Endigungsgründe vorliegt, war der Beschwerde der BF im Grunde des § 34 AsylG stattzugeben und die Flüchtlingseigenschaft der BF im Rahmen des Familienverfahrens festzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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