BVwG W227 2006955-1

W227 2006955-1Federal Administrative CourtMay 30, 2014

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Bindung an Gutachten, Gleichbehandlung,<br/>Instanzenzug, Rückerstattung, Senat, Studienbeitrag,<br/>Universitätsorganisation, Weisungsfreiheit, Willensbildung,<br/>Zuständigkeit

Full text

BVwG W227 2006955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.2006955.1.00

Spruch

W 227 2006955-1/3Z

Antragsteller: Bundesverwaltungsgericht

Erdbergstraße 192-196

1030 Wien

Antragsgegner: Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

diese vertreten durch den Bundeskanzler

Ballhausplatz 2

1014 Wien

Beteiligte Parteien: 1. XXXX

XXXX

XXXX

2. Universität XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

A N T R A G

gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 B-VG

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER in der Beschwerdesache von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX vom 24. März 2014 beschlossen, folgende Anträge gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F.

BGBl. I Nr. 164/2013, an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:

Antrag

auf Aufhebung von § 46 Abs. 2 zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i. d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, sowie von § 25 Abs. 1 Z. 12 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

Antrag auf Aufhebung von § 46 Abs. 2 zweiter, vierter und sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

Antrag auf Aufhebung von § 46 Abs. 2 vierter und sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

Antrag auf Aufhebung von § 46 Abs. 2 vierter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "unter Beachtung dieses Gutachtens" in § 46 Abs. 2 vierter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, sowie von § 46 Abs. 2 sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "unter Beachtung dieses Gutachtens" in § 46 Abs. 2 vierter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

Antrag auf Aufhebung von § 46 Abs. 2 sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit.

Begründung

I. Sachverhalt:

1. Am 4. Juli 2013 langte sowohl im XXXX der Universität XXXX als auch in der Studien- und Prüfungsabteilung der Technischen Universität (TU) XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit ein. Dieser enthielt einen (nur) vorläufigen Einkommensbescheid des Beschwerdeführers.

Am 4. Juli 2013 teilte die Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX dem Beschwerdeführer mit, der Einkommensbescheid 2012 müsse binnen 4 Wochen nachgereicht werden.

Am 23. Juli 2013 teilte das XXXX der Universität XXXX dem Beschwerdeführer über XXXX (Zentraler Informationsdienst der Universität XXXX) mit, dass sein Antrag nicht bearbeitet werden könne, weil der Einkommensteuerbescheid für 2012 fehle und die erste Seite des Antrages auf Rückerstattung leer sei. Bis zum Ende der Rückerstattung (30. September 2013) könne der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung stellen. Nach Erhalt des Einkommensbescheides 2012 solle dieser wie auch die (vollständig) ausgefüllten Anträge an das XXXX der Universität XXXX über XXXX gesendet werden.

Am 25. Juli 2013 übermittelte der Beschwerdeführer der Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX seinen Einkommenssteuerbescheid 2012.

Am 26. Juli 2013 teilte ihm die Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX Folgendes mit: "Jetzt ist es in Ordnung. Das Geld wird in ca. 4 Wochen wieder auf Ihrem Konto sein [...]".

Am 6. Oktober 2013 fragte der Beschwerdeführer bei der Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX nach, warum bisher noch keine Gutschrift auf seinem Konto zu finden sei.

Am 7. Oktober 2013 teilte die Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer - wie schon telefonisch mitgeteilt - den Antrag auf Rückerstattung bei der Universität XXXX stellen müsse, weil er dort eingezahlt habe.

Am 9. Oktober 2013 übersendete der Beschwerdeführer seinen Einkommenssteuerbescheid 2012 und seine Anträge auf Erlass und Rückerstattung dem XXXX der Universität XXXX und führte u.a. zusätzlich aus, dass er nach der Mitteilung der Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX vom 7. Oktober 2013 im XXXX nachgesehen und dabei (erst) den Verbesserungsauftrag des XXXX der Universität XXXX vom 23. Juli 2013 gelesen habe.

2. Mit Bescheid vom 26. November 2013 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe die fehlenden Dokumente nicht bis 30. September 2013 vorgelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Antrag sei fristgerecht zeitgleich an der Universität XXXX und an der TU XXXX eingebracht worden. Diesem sei ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid (Berechnungsblatt aus Finanzonline) beigelegen. Die Nichtakzeptanz dieses vom Finanzamt berechneten, vorläufigen Einkommensteuerbescheides aufgrund vollkommen willkürlich festgesetzter Formvorschriften stelle bereits einen Rechtsverstoß dar. Unstrittig sei, dass aus diesem Nachweis ein die Voraussetzungen weit übersteigendes Einkommen hervorgehe und daher die Rückerstattung zu erfolgen habe. Da der Beschwerdeführer auch an der TU inskribiert sei und von dieser aufgefordert worden sei, den endgültigen Einkommensteuerbescheid dort einzureichen, habe er dies am 25. Juli 2013 getan. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass das Geld in ca. 4 Wochen wieder auf seinem Konto sei. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass sein Anliegen erledigt sei. Sein Ersuchen sowie seine Nachweise seien dabei offensichtlich nicht an die Universität XXXX weitergeleitet worden. Aufgrund der fehlenden Autonomie gebe es seines Erachtens nur "eine Universität". Es sei daher ohnedies belanglos, an welche er sich wende, weshalb bereits hier der Antrag als fristgerecht und vollständig angesehen werden müsse. Das Ersuchen um Nachreichung von Unterlagen sei per 23. Juli 2013 via XXXX an seine "Universitäts-Mailbox", die er nicht prüfe, zugestellt worden. Darüber hinaus sei die Zustellung per E-Mail rechtsunwirksam. Die Zustellung und die Nachreichfrist seien daher nicht existent.

4. Mit E-Mail vom 9. Jänner 2014 wurde die Beschwerde dem Senat der Universität XXXX unter dem Hinweis vorgelegt, dass die Beschwerde "in den kommenden Tagen per Hauspost" weitergeleitet werde.

5. Der Senat der Universität XXXX erstellte mit Beschluss vom 20. März 2014 gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 48-2013/14. In diesem Gutachten wird begründend im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die Zurückweisung sei zu Recht erfolgt, weil der Beschwerdeführer die aufgetragene Verbesserung nicht in der eingeräumten Frist vorgenommen habe. Diese sei mit über etwas mehr als drei Monaten äußerst kulant bemessen gewesen. Als Beweismittel für den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrags sei die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, verpflichtend vorgesehen, weil das mit Bescheid festgestellte Einkommen für einen bestimmten Zeitraum heranzuziehen sei. Die Akzeptanz eines anderen Beweismittels - also auch eines vorläufigen Einkommensteuerbescheides - wäre ein rechtswidriges Verhalten der Behörde. Da diese Vorschriften per Verordnung festgelegt seien, könne von "vollkommen willkürlich festgesetzten Formvorschriften" wohl nicht gesprochen werden. Die Universitäten seien juristische Personen des öffentlichen Rechts und würden ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei erfüllen. Sie seien voneinander unabhängige Rechtsträger, die ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln hätten. Erklärungen einer Universität könnten daher keine Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen anderer Universitäten bewirken. Erlass- und Rückerstattungsverfahren seien von der jeweiligen Universität für ihren Bereich zu führen. Es könne nicht von einem Informationsaustausch ausgegangen werden, ein solcher wäre rechtsstaatlich äußerst bedenklich. Der Beschwerdeführer habe an beiden Universitäten einen Erlass- und Rückerstattungsantrag eingebracht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrags und der Mitteilung der Referentin der TU, dass eine Rückzahlung etwa 4 Wochen dauere, nicht an die Universität XXXX gewandt habe, an welcher er denselben Antrag gestellt habe. Die gesamte Kommunikation der Universität XXXX mit ihren Studierenden erfolge über XXXX. Die Studierenden seien darüber eingehend informiert und würden persönliche Zugangsdaten erhalten. Der Nichtgebrauch dieses Kommunikationssystem bzw. die unterlassene Weiterleitung sei nicht der Universität XXXX anzulasten, sondern vom Beschwerdeführer zu vertreten. Auch habe er es unterlassen, sich über das von ihm initiierte Verfahren entsprechend zu informieren und daran mitzuwirken. Da lediglich ein nicht widersprüchlicher Sachverhalt rechtlich zu werten und eine Rechtsfrage zu klären gewesen seien, habe aufgrund des vorliegenden Akteninhalts ohne Einräumung eines Parteiengehörs entschieden werden können.

Abschließend führte der Senat der Universität XXXX in seinem Gutachten aus:

"Die Berufung/Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013,

Artikel 1, und § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I Nr. 120/2002 idgF iVm § 2b Abs. 3 und 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004, - StubeiV, BGBl II Nr. 55/2004 idgF sowie § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 (Wiederverlautbarung) idgF, als unbegründet abzuweisen."

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität XXXX die Beschwerde mit folgendem Spruch ab:

"Die Berufung/Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013,

Artikel 1, und § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I Nr. 120/2002 idgF iVm § 2b Abs. 3 und 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004, - StubeiV, BGBl II Nr. 55/2004 idgF sowie § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 (Wiederverlautbarung) idgF, als unbegründet abzuweisen."

Auch die Begründung ist wortgleich wie im Gutachten des Senats der Universität XXXX.

7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:

2.1. Präjudizialität:

2.1.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

2.1.2. Die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX legte dem Senat der Universität XXXX die gegenständliche Beschwerde vor. Der Senat der Universität XXXX erstattete ein Gutachten zur Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG. Die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 die "Berufung/Beschwerde" des Beschwerdeführers "unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität XXXX (§ 46 Abs. 2 UG)" ab. Die angefochtenen Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 12 UG und des § 46 Abs. 2 UG wurden daher im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Grundlage für die erlassene Beschwerdevorentscheidung herangezogen; das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 12 UG und des § 46 Abs. 2 UG anzuwenden; die angefochtenen Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 12 UG und § 46 Abs. 2 UG sind daher präjudiziell i.S.d. Art. 89 Abs. 2 i. V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG.

2.2. Anfechtungsumfang:

2.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Senat

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

1. -11. [...]

12. Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;

13. -20. [...]"

"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern."

2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).

Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 m.w.N., 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 u.v.a.).

2.2.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der - wie unten unter Punkt III. dargelegt wird - verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung von § 46 Abs. 2 zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz UG sowie von § 25 Abs. 1 Z. 12 UG notwendig, weil diese Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang zu einander stehen und mehrfach auf einander Bezug nehmen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen die Gesamtheit der Bestimmungen des § 46 Abs. 2 zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz UG sowie des § 25 Abs. 1 Z. 12 UG. Sollte der Verfassungsgerichtshof angesichts der unter Punkt II. 2.2.2. zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so werden ferner die Eventualanträge auf Aufhebung bestimmter Sätze bzw. einzelner Sätze oder einer Wortfolge eines Satzes des § 46 Abs. 2 UG gestellt.

III. Verfassungsrechtliche Bedenken:

3.1. Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 79/2013:

3.1.1. § 46 UG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 79/2013 lautete:

"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. § 73 Abs. 2 AVG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(2) In Studienangelegenheiten endet der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren beim Senat.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern."

In Studienangelegenheiten entschied in erster Instanz das jeweilige Universitätsorgan, welches für studienrechtliche Angelegenheiten auf Grund der Satzung der Universität zuständig war. Der Senat entschied in zweiter Instanz über Rechtsmittel in Studienangelegenheiten (vgl. dazu auch § 25 Abs. 1 Z 12 UG in der Fassung vor der Novelle 79/2013: "Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten"), wobei der Instanzenzug in Studienangelegenheiten beim Senat endete.

3.2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012:

3.2.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]).

3.3. Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012, 247/E 24. GP, zur Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Universitätsverwaltung:

3.3.1. Der Nationalrat forderte die Bundesregierung mit seiner Entschließung vom 15. Mai 2012, 247/E 24. GP, zur Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Universitätsverwaltung u.a. auf, "dass im Beschwerdeverfahren eine Einbindung der Senate oder eine Sachentscheidung durch diese (und dadurch der in diesen vertretenen universitären Gruppen) z.B. im Wege der Berufungsvorentscheidung oder eines Delegationsverfahrens vorgesehen wird".

3.4. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 79/2013:

3.4.1. Mit BGBl. I Nr. 79/2013 wurden § 25 Abs. 1 Z. 12 und § 46 UG wie folgt erlassen und traten am 1. Jänner 2014 in Kraft:

"Senat

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

1. -11. [...]

12. Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;

13. -20. [...]"

"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern."

Die Erläuterungen (RV 2164 BlgNR 24. GP, 4) zu dieser Novelle besagen in ihrem Allgemeinen Teil, "dass mit den vorgesehenen Bestimmungen [...] gewährleistet werden [soll], dass dem Senat die Aufgabe zukommt, bei Beschwerdevorentscheidungen auf Grund von Beschwerden gemäß dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Gutachten an das zuständige Organ abzugeben. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass dem für die Beschwerdevorentscheidung zuständigen Organ die Ansicht des Senates zur Kenntnis gebracht wird und dieses auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet."

Im Besonderen Teil der Erläuterungen (RV 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5) heißt es zu § 46 Abs. 2 UG: "Mit diesen Bestimmungen wird gewährleistet, dass dem Senat die Aufgabe zukommt, bei Beschwerdevorentscheidungen auf Grund von Beschwerden gemäß dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Gutachten an das zuständige Organ abzugeben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass dem für die Beschwerdevorentscheidung zuständigen Organ die Ansicht des Senates zur Kenntnis gebracht wird und dieses auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet. Der Senat kann auch entscheiden, kein Gutachten zu erstellen. Wird ein Gutachten erstellt und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, so ist das Gutachten anzuschließen."

3.5. Die verfassungsrechtlichen Bedenken im Detail:

3.5.1. Verstoß gegen Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG

3.5.1.1. Eine Beschwerdevorentscheidung ist als remonstratives Rechtsmittel im Sinne des unter Punkt III. 3.2.1. Gesagten grundsätzlich zulässig, sofern die Erlassung des Bescheides in der Form der Beschwerdevorentscheidung durch dieselbe Behörde (dasselbe Organ) erfolgt, die (das) den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat.

§ 46 Abs. 2 vierter Satz UG bestimmt, dass die Beschwerdevorentscheidung "unter Beachtung des Gutachtens des Senats" zu erfolgen hat. Wie weit diese "Beachtung" geht wird durch die Erläuterungen zu § 46 Abs. 2 UG insofern festgeschrieben, als die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage des Gutachtens des Senats zu erfolgen hat". Dies ist offenbar als Bindung an das Gutachten zu verstehen, wodurch die Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung, also auch die Entscheidung über eine Rechtsfrage, in Wahrheit nicht bei dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ (im gegenständlichen Fall bei der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX), sondern beim Senat (im gegenständlichen Fall beim Senat der Universität XXXX) liegt. Durch diese Bindung beurteilt nämlich ein von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ unterschiedliches Organ die entscheidungsrelevante und letztlich maßgebliche Rechtsfrage. Die Willensbildung erfolgt sohin nicht durch die entscheidende Behörde, sondern durch ein anderes Organ, nämlich den Senat. Im Ergebnis wird dadurch gleichsam ein verdeckter administrativer Instanzenzug geschaffen und somit die dargelegte Verfassungsrechtslage, für die die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges kennzeichnend ist, in verfassungswidriger Weise unterlaufen.

Der Vorgabe an ein remonstratives Rechtsmittel entspricht der angefochtene § 46 Abs. 2 zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz UG i.V.m. § 25 Abs. 1 Z. 12 UG (vgl. dazu die unter Punkt II. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen) aber nicht, weil das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung an das Gutachten des Senats gebunden wird und somit nicht mehr "dieselbe Behörde (dasselbe Organ)", die (das) den im Wege der Beschwerde angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihre eigene Willensbildung der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfrage im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zugrunde legt.

Im Erkenntnis VfSlg. 2333/1952 hob der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Tiroler Landessportgesetzes als verfassungswidrig auf, weil die Landesregierung die Geschäftsordnung des Landessportrates im Einvernehmen mit dem Landessportrat zu erlassen hatte und die Landesregierung aus diesem Grund in verfassungswidriger Weise an das Einvernehmen mit dem Landessportrat gebunden wurde.

Im Erkenntnis VfSlg. 7402/1974 hob der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Salzburger Schischulgesetzes 1955 als verfassungswidrig auf, weil diese Bestimmung bei der Entscheidung der Landesregierung über die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schischule ein Gutachten des Pflichtverbandes der Schilehrer im Lande Salzburg für "maßgebend" erklärte und somit eine für die Landesregierung bindende Regelung traf.

Auch wenn es sich im Fall des § 46 Abs. 2 UG nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Bindung oberster Organe an Willenserklärungen anderer Organe handelt, so ist durch die "Beachtung" des Gutachtens des Senats bzw. dadurch, dass die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage des Gutachtens des Senats zu erfolgen hat" (vgl. RV 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5), die Willensbildung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs, welches für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zuständig ist, ebenfalls in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beschnitten.

Sollte die in § 46 Abs. 2 sechster Satz UG normierte längere, nämlich viermonatige Vorentscheidungsfrist nunmehr auch oder gerade dadurch bedingt sein, dass der Senat in dieser - verfassungswidrigen - Form in das Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingebunden wird, ist § 46 Abs. 2 sechster Satz UG als verfassungswidrig anzusehen, weil diese Bestimmung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch (vgl. dazu Punkt III. 3.5.5.) gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG verstößt.

3.5.2. Verstoß gegen Art. 81c Abs. 1 B-VG

3.5.2.1. Gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG sind die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG führen auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder nach den Bestimmungen der Gesetze die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

3.5.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 UG sind die obersten Organe der Universität der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat. Gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG und § 20 Abs. 3 UG sind die Mitglieder von Kollegialorganen bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Die Weisungsfreiheit besteht somit sowohl gegenüber den Organen des Bundes als auch gegenüber universitären Organen (vgl. Mayer in Mayer [Hrsg], Kommentar UG2 § 20 II.1.).

Die in § 46 Abs. 2 zweiter bis sechster Satz UG i.V.m. § 25 Abs. 1 Z. 12 UG (vgl. dazu die unter Punkt II. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen) vorgesehene Prämisse, dass das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unter "Beachtung" des Gutachtens des Senats vorzugehen hat bzw. dadurch, dass die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage des Gutachtens des Senats zu erfolgen hat" (vgl. RV 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5), ist auch als verfassungsrechtlich unzulässige Weisung des Senats an ein anderes universitäres Organ und somit als Verstoß gegen Art. 81c Abs. 1 B-VG zu qualifizieren, da das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ nicht unter der Leitung des Senats steht (vgl. im Gegensatz dazu Art. 20 Abs. 1 B-VG, der den Gesetzgeber verpflichtet, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht innerhalb des Organisationskonzepts der Verwaltung einzurichten [VfSlg. 16.400/2001]).

3.5.3. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG

3.5.3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. z.B. VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001).

3.5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat - also einem vom für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ verschiedenen weisungsfreien Kollegialorgan - (obligatorisch) vorzulegen hat (vgl. § 46 Abs. 2 zweiter Satz UG). Weiters sind keine sachlichen Gründe zu finden, die eine Rechtfertigung dafür wären, dass der Senat in einem Beschwerdeverfahren, in dem das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann, ein Gutachten erstellt, das vom zuständigen, die Beschwerdevorentscheidung erlassenden Organ zu "beachten" ist bzw. "die Grundlage" (vgl. RV 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5) darstellt und insofern Bindungswirkung entfaltet (vgl. § 46 Abs. 2 vierter Satz UG sowie die unter Punkt II. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen). In diesem Sinne ist auch nicht erkennbar, inwiefern die in § 46 Abs. 2 sechster Satz UG auf vier Monate verlängerte Frist zur Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung sachlich gerechtfertigt ist, weil diese verlängerte Frist anscheinend ausschließlich deshalb im Universitätsgesetz 2002 festgeschrieben wurde, damit der Senat in das Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingebunden werden kann. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die mit den in Rede stehenden Bestimmungen verfolgten Zielsetzungen sachlicher Natur sein sollten.

3.5.4. Verstoß gegen Art. 83 Abs. 2 B-VG

3.5.4.1. Gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (z.B. VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (vgl. z. B. VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

Der administrative Instanzenzug ist als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (z.B. VfSlg. 5700/1968, 9599/1983, 11.061/1986, 14.008/1995).

Art. 18 B-VG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichten den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (VfSlg. 10.311/1984, 18.639/2008). Konkurrierende Zuständigkeiten verschiedener Behörden laufen dem verfassungsrechtlichen Gebot strikter Zuständigkeitsgrenzen zuwider (VfSlg. 13.886/1994).

3.5.4.2. Die durch die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur unzulässigen Inanspruchnahme einer Zuständigkeit treffen auch auf § 46 Abs. 2 zweiter bis sechster Satz UG i.V.m. § 25 Abs. 1 Z 12 UG (vgl. dazu die unter Punkt II. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen) zu und führen unter dem Blickwinkel des Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen, weil der Senat durch die Abgabe eines Gutachtens, welches von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung "zu beachten" ist bzw. welches in der Beschwerdevorentscheidung die "Grundlage" (vgl. RV 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5) darstellt, über eine Rechtsfrage "abspricht" und dieser "Abspruch" Bindungswirkung für das eigentlich zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zuständige Organ entfaltet.

3.5.5. Verstoß des § 46 Abs. 2 sechster Satz gegen Art. 136 Abs. 2

B-VG

3.5.5.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 46 Abs. 2 sechster Satz UG hat das zuständige Organ abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

Nach Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG liegt die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der "Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder" beim Bund. Diese "umfasst neben der Erlassung näherer Regelungen über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes - auch die Erlassung entsprechender Regelungen betreffend die Verwaltungsgerichte" (so in Bezug auf die Neufassung des Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG die Erläuterungen zur RV zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP, 6). Nach Art. 136 Abs. 2 erster Satz B-VG wird "[d]as Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen [...] durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt". Als Ausnahme davon sieht der dritte Satz des Art. 136 Abs. 2 B-VG vor, dass "[d]urch Bundes- oder Landesgesetz [...] Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden [können], wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt". Entsprechend den Erläuterungen zu Art. 136 Abs. 2 B-VG soll das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt werden können; in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG soll es jedoch möglich sein, abweichende Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (RV 1618 BlgNR 24. GP, 19).

Die verfassungsgesetzliche Vorschrift, wonach "[d]as Verfahren der Verwaltungsgerichte [...] durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt [wird]", hat der Bundesgesetzgeber durch Erlassung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 33/2013 (in der Fassung BGBl. I 122/2013) ausgeführt (vgl. dazu auch § 1 VwGVG sowie die sowohl im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage als auch in deren besonderen Teil zu § 1 leg.cit. enthaltene Bezugnahme auf Art. 136 Abs. 2 B-VG, RV 2009 BlgNR 24. GP, 2 und 3; weiters Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 136 Rz 10). Dieses Gesetz ist am 01.01.2014 in Kraft getreten.

Von dieser "einheitlichen Regelung" durch das mit dem VwGVG erlassene "einheitliche Bundesgesetz" sind abweichende Regelungen in Bundes- oder Landesgesetzen nicht schlechthin unzulässig. Art. 136 Abs. 2 dritter Satz ermächtigt zu solchen abweichenden Regelungen allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind oder "soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt".

3.5.5.2. In Bezug auf jene gesetzlichen Vorschriften in einfachen Bundes- oder Landesgesetzen, die Regelungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten treffen und bereits vor dem 1. Jänner 2014 kundgemacht worden sind, trifft § 58 Abs. 2 VwGVG die folgende Anordnung:

"Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

Eine Anordnung gleichen Inhalts trifft § 58 Abs. 3 VwGVG für Regelungen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 14 Abs. 1 VwGVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 kundgemacht waren (ebenfalls 1. Jänner 2014).

Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG als "Ermächtigung" im Sinne des dritten Satzes des Art. 136 Abs. 2 B-VG gedeutet werden können. Dies scheitert schon daran, dass eine an einen Gesetzgeber gerichtete Ermächtigung gewöhnlicherweise auf den zukünftigen Gebrauch und nicht auf bereits in der Vergangenheit gesetzte Akte gerichtet ist. Dass der Verfassungsgesetzgeber dem einfachen Gesetzgeber in Art. 136 Abs. 2 B-VG auch die Möglichkeit zur Einräumung rückwirkender "Ermächtigungen" verschaffen wollte, ist im Zweifel nicht anzunehmen.

Bei richtiger Auslegung handelt es sich bei § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG um Regelungen, die klarstellen sollen, dass das VwGVG den (bereits kundgemachten) abweichenden Regelungen, die unmittelbar auf die verfassungsrechtliche Grundlage zur Erlassung abweichender Verfahrensvorschriften gestützt wurden, nicht materiell derogiert. Die Frage, ob der jeweilige Gesetzgeber bei Erlassung der abweichenden Regelungen die Grenzen der Erforderlichkeit nach Art. 136 Abs. 2 B-VG eingehalten hat, bleibt von § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG dagegen unberührt (vgl. in diesem Sinn auch G. Hesse, Das Bescheid- und Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz: Anforderungen und Spielräume für das Verwaltungsprozessrecht, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 289 [293], sowie E. Grois, Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, AnwBl 2013, 426 [FN 25]).

Eine an den Bundes- und die Landesgesetzgeber erteilte "Ermächtigung" zur Erlassung von Bestimmungen, die von den im VwGVG normierten Regeln über die Frist zu Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) abweichen, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG nicht erblickt werden.

3.5.5.3. Vor diesem Hintergrund hängt die Beantwortung der Frage, ob die mit § 46 Abs. 2 sechster Satz UG einhergehenden Abweichungen von der Regelung des § 14 Abs. 1 VwGVG verfassungsrechtlich zulässig sind, davon ab, ob diese Abweichungen "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind.

In den Erläuterungen zu § 46 Abs. 2 sechster Satz UG wird die Erforderlichkeit dieser abweichenden, weil auf vier Monate verlängerten, Frist zur Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung unzulässiger Weise nicht dargestellt. Die Erforderlichkeit kann auch - abgesehen von der mangelnden Darstellung in den Erläuterungen - nicht erblickt werden.

IV. Schlussfolgerung

Daher hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die oben angeführten Anträge an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

V. Unzulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.

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