W178 1431990-1•BVwG W178 1431990-1
W178 1431990-1Federal Administrative CourtMay 30, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, besondere Gefährdung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Kollaboration, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, soziale<br/>Gruppe, Verfolgungsgefahr
W178 1431990-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 22.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2012, Zl. 12 09.477-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkennt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herr XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Herr XXXX stellte am 25.07.2012 bei der Polizeiinspektion Kittsee einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Einvernahme am 26.07.2012 hat er zu seinen Fluchtgründen angegeben, dass er aus dem Distrikt XXXX Provinz Logar stamme, er sei LKW-Fahrer für eine ausländische Firma gewesen. Die Taliban wollen dies nicht und wollen, dass er sich ihnen anschließe. Sie meinten, dass er für Ungläubige arbeite und auch selber ungläubig sei. Sie hätten ihm mit dem Tode gedroht, wenn er weiterhin für diese Firma tätig wäre. Zwei Mal sei er von den Taliban angegriffen worden, er habe jedoch entkommen können. Da er Angst hatte von ihnen getötet zu werden musste er meine Heimat verlassen. Zu seinen Familienverhältnissen im Herkunftsland gibt er an, dass dort sein Vater, seine Mutter, seine Ehefrau, sein Sohn sowie vier Brüder und sechs Schwestern lebten.
Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2012 hat er zu seinen Asylgründen ergänzend angegeben: Er sei LKW-Fahrer gewesen und aus diesem Grund in ganz Afghanistan unterwegs gewesen. Beginnend mit dem Jahr 2005 sei er mit einem LKW gefahren. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausgeübt. Er sei ca. im Mai 2012 ausgereist. Er sei mit Containern gefahren und in den verschiedensten Provinzen unterwegs gewesen. Er habe mit den Taliban Probleme gehabt. Die Taliban hätten geglaubt, dass er wegen seiner Berufstätigkeit ein Ungläubiger wäre. Zwei Mal sei er zu Hause attackiert worden. Er hätte in Afghanistan nicht mehr leben könne, er hätte nicht nach Hause gehen können und habe daher beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe sich verstecken müssen. Er habe in Afghanistan gut verdient (700 US-Dollar pro Monat). Die Firma, für die er gefahren sei, habe Nahrungsmittel für die US-Amerikaner transportiert. Er sei oft in Kandahar gewesen. Sie seien immer im Konvoi gefahren, die Taliban seien aufgetaucht, haben auf Autos geschossen, Fahrzeuge haben gebrannt. Eines Tages habe er einen Freund verloren. In jeder Provinz hätten sie Probleme gehabt. Sie hätten sich in den Bazaren versteckt. Die Probleme mit den Taliban hätten begonnen als die Amerikaner gekommen seien. Er habe mit seiner Arbeit 2005 begonnen. Das konkrete auslösende Ereignis sei gewesen, dass sie ihn zu Hause attackiert hätten. Sie hätten geklopft, er habe sich versteckt. Sie hätten nach ihm gefragt und seien dann gegangen. Danach, nach drei oder vier Monaten sei so etwas wieder passiert, er sei durchs Fenster gesprungen und habe dann Afghanistan verlassen. Er sei an diesem Abend um 21:00 nach Hause gekommen. Gegen 01:00 Uhr sei jemand gekommen. Er sei aufgestanden und habe sich versteckt. Die Taliban hätten das Haus durchsucht und hätten ihn nicht gefunden. Ganz frühzeitig sei er dann nach Kabul gegangen. Auf die Frage warum er nach Kabul gegangen sei gibt er an, dass seine Firma, sein Dienstgeber, in Kabul seinen Firmensitz gehabt habe. Auch in Kabul gäbe es keine Sicherheit. Eine konkrete Einheit der Taliban, von der er spreche konnte er nicht angeben. Das Unternehmen habe XXXX geheißen. Zu den Frachtpapieren befragt gibt er an, sie hätten so Zettel bekommen, dann seien sie nach Bagram gefahren, dann hätten sie wieder andere Papiere bekommen, er wisse nicht, was auf den Papieren gestanden sei und dann hätten sie geladen. Freunde in Kabul hätten ihm diesen Job vermittelt. Zu Hause sei er zwei Mal angegriffen worden, unterwegs auf der Fahrt sei er sechs oder sieben Mal angegriffen worden. Er habe Tote gesehen, wo der Treibstofftank eines LKW angeschossen wurde und danach die Fahrer verbrannt sind. Die Treibstofftanks seien mit Raketen angeschossen worden. Herrn XXXX nennt er als seinen Chef und Firmenbesitzer, mit der Internetadresse XXXX, der Firmensitz sei im Stadtteil XXXX gewsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 und auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass er unglaubwürdiger Weise behauptet habe, dass er in seiner Eigenschaft als LKW-Fahrer in Afghanistan Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt hätte bzw. dass er zukünftig Schwierigkeiten haben werde. Er verfüge in Afghanistan über umfangreiche familiäre Beziehungen, zumal die Eltern und Geschwister und seine Frau samt Sohn in Afghanistan in seiner Heimatprovinz lebten. Er verfüge in Afghanistan über jahrelange Arbeitserfahrung und es sei davon auszugehen, dass er über ein entsprechendes Netzwerk in Kabul, resultierend aus seiner Arbeitstätigkeit, verfüge. Trotz Aufforderung habe er kein konkretes und stichhaltiges Vorbringen erstattet. Auch nach mehrmaliger Aufforderung habe er Einzelheiten und Details vage und unkonkret angegeben. Es sei davon auszugehen, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen nicht der Realität entsprechen und das Vorbringen eine ausschließlich gedankliche Konstruktion darstelle. Er habe vor allem die konkrete Einheit der Taliban nicht nennen können, obwohl die Taliban seit Jahren in Afghanistan agieren, habe er als LKW-Fahrer mit jahrelanger Berufserfahrung erst nach vielen Jahren Afghanistan verlassen. Er habe ausgesagt, dass früher auch das Leben schwer gewesen sei und die Fahrten lebensgefährlich und nachgefragt habe er ausgesagt: "Nunmehr habe ich auch zu Hause nicht mehr eine Ruhe vor den Taliban". Die letztere Behauptung lasse sich nicht nachvollziehen, zumal er einerseits angäbe, dass er wegen seiner Berufstätigkeit für Taliban als Ungläubiger gelte und er deswegen sogar an seiner Wohnadresse verfolgt worden sei und andererseits habe er an der Wohnadresse umfangreiche familiäre Beziehungen in Form von Eltern, Geschwistern, Gattin samt Sohn und er habe bezüglich dieses Personenkreises von keinen Schwierigkeiten der Taliban behauptet. Wenn die Taliban ihn für einen Unglaubwürdigen halten würden, so hätten seine Angehörigen mit gleichgelagerten Schwierigkeiten zu rechnen gehabt. Weiters habe er keine Ahnung vom Transportwesen. Es bestehe somit kein Hinweis auf einen Sachverhalt, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Zif. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Ebenso würden die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorliegen, weil er als erwachsene, arbeitsfähige und gesunde Person, die noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk und finanzielle Ressourcen (wenn auch nicht direkt in Kabul selbst) verfüge in zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, für Auslangen zu sorgen.
Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX Beschwerde erhoben, und zwar gegen die Punkte I, II und III des Bescheides.
Zur Begründung wird vorgebracht, dass seinen Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Es fehlten jegliche Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Behörde habe das Vorbringen unreflektiert am Maßstab europäischer Verhältnisse beurteilt, so könne beispielsweise nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich ein LKW-Fahrer in Afghanistan mit Frachtpapieren auskenne oder die Abkürzung "points" kenne. Hinsichtlich des Typs des LKW (Mercedes Benz Actros) sei das Vorbringen des BFA falsch. Dies ergäbe sich aus Informationen aus der Mercedes Homepage Es stelle sich die Frage, ob ein österreichischer LKW-Fahrer die Bedeutung des Wortes "Actros" erklären könnte. Jedenfalls ist es unzulässig aufgrund dieses Unvermögens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nicht LKW-Fahrer gewesen sei, unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass er Analphabet sei und niemals eine Schule besucht habe.
Die Behörde halte dem Beschwerdeführer vor, er habe nur vage und allgemein gehaltene Angaben gemacht, dies sei unzutreffend. So sei es relativ einfach gewesen, den Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu kontaktieren und die Angaben über seine Tätigkeit als LKW-Fahrer für die XXXX zu verifizieren. Der Beschwerdeführer legt als Beweis für seine Tätigkeit eine E-Mail des Firmenbesitzers und Chefs XXXX an eine Mitarbeiterin der ARGE Rechtsberatung vom 01.01.2013 vor. Darin wird ebenfalls bestätigt, dass der Beschwerdeführer von Juli bis Jänner 2012 als Fahrer für die Firma tätig gewesen sei und diese Vertragspartner der US-Armee sei.
Weiters wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit für die XXXX XXXX in seinem Heimatdorf vor seiner Familie geheim gehalten und sei diese offensichtlich lange Zeit auch nicht den Taliban bekannt gewesen. So habe sich der Beschwerdeführer zumindest dann, wenn er nicht im Dienst gewesen sei, relativ sicher gefühlt. Durch das Suchen nach ihm im Elternhaus wisse der Beschwerdeführer, dass die Taliban nunmehr seine Tätigkeit für die XXXX XXXX kenne und er nirgendwo in Afghanistan mehr vor den Taliban sicher wäre, insbesondere auch nicht mehr in seinem Heimatdorf. Unter Hinweis auf einen Bericht des Danish Immigration Service (mit Zitat) wird vorgebracht, dass alle befragten Auskunftspersonen davon ausgehen, dass insbesondere Personen, die in Beziehung zur US-Armee stehen, z. B. als Angestellte von Vertragspartnern, vorrangige Ziele der Taliban seien. Unter Berücksichtigung der amtsbekannten Länderberichte zu Afghanistan sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen effektiven staatlichen Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung erwarten könne. Hätte die Asylbehörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dann hätte sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Beschwerdeführer nach § 3 AsylG den Staus des Asylberechtigten zuerkennen müssen. Dem Beschwerdeführer stehe in Afghanistan keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. In keinem anderen Teil Afghanistans - inklusive Kabul - sei es ihm möglich, ein sicheres und relativ normales Leben ohne unnötige Härte zu führen. Nach Ansicht des afghanischen Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung, sowie von UNHRC seien die Aufnahmekapazitäten in Kabul erschöpft. Der Beschwerdeführer sei Analphabet und verfüge über keine spezielle Berufsqualifikation. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er eine existenzsichernde Arbeit in Kabul finden könnte. Es sei ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
In der mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 hat der BF zu seinen
Fluchtgründen Folgendes ausgesagt:
VR: Vor ihrer Flucht waren Sie LKW-Fahrer für die XXXX XXXX, ist das richtig? BF: Ja, das stimmt. VR: Wann haben Sie dort begonnen? BF:
VR: Wann haben Sie aufgehört dort zu arbeiten? Wie lange vor Ihrer Flucht?
BF: Im fünften Monat des Jahres 2012 habe ich mit meiner Arbeit aufgehört.
VR: Es gibt eine Bestätigung, auf Vorhalt der VR, dass in der Bestätigung vom 01.01.2013 das Ende der Tätigkeit mit Jänner 2012 angegeben wird antwortet er: Ich weiß nicht warum das dort so steht, aber die Tatsachte ist, das ich bis zum 5 Monat im Jahr 2012 in Afghanistan war.
VR: Hat es auf Ihren Fahrten konkrete Zwischenfälle mit den Taliban gegeben?
BF: Es hat mehrere Vorfälle gegeben, einen Vorfall hat es in Sharena, Char Dewal in der Provinz Paktia gegeben, einen anderen Vorfall gab vor Qalat in Kandahar, dort wurde der Konvoi mit Raketen angegriffen, es sind dabei viele Autos niedergebrannt und auch viele Leute getötet worden. Ich habe unter anderem auch einen Fahrer, der getötet wurde gesehen. Es ist mit dabei sehr schlecht gegangen. Fast bei allen meinen Fahrten wurden unsere Konvois angegriffen, egal wo wir unterwegs waren, wir wurden immer angegriffen.
VR: Wie lange waren Sie da immer unterwegs als Lastwagenfahrer und wann sind Sie wieder in Ihr Dorf zu Ihrer Familie zurückgekehrt?
BF: Als wir nach Bagram unterwegs waren, war ich ca. 10 Tage unterwegs. Fast alle Landrichtungen in denen ich unterwegs war, es hat ca. 10 Tage gedauert bis wir die Ware ausgeliefert hatten. In der Regel dauert das ca. 8 bis 10 Tage. Ich konnte auch manchmal 3 Monate nicht nachhause fahren.
VR: Wo haben Sie dann geschlafen?
BF: Das ist unterschiedlich, ich war manchmal in einem Zimmer oder im Auto.
VR: Was haben Sie in der Regel transportiert?
BF: Es waren verschiedene Waren.
VR: Wann haben Sie das erste Mal bemerkt, dass die Taliban wissen, dass Sie als Person LKW-Fahrer für die Amerikaner sind?
BF: Als ich dort mit der Arbeit begonnen habe wusste niemand, dass ich dort arbeite, auch meine Familie nicht.
VR; Was haben Sie gesagt was Sie tun?
BF: Ich sagte ihnen, dass ich als Chauffeur tätig bin. Diese Tätigkeit die ich ausgeübt habe war sehr riskant und schwierig. Es sind täglich Leute umgekommen. Ich wollte meiner Familie keine Angst machen. Als ich einmal nach Logar gefahren bin, weil ich dort eine Campaign (Veranstaltungen der Amerikaner und der NATO) hatte, wurde ich dort von einer Person aus unserer Gegend gesehen und sie hat es weiter erzählt. Damals als ich zum ersten Mal nachhause gefahren bin gab es unterwegs Probleme, zuhause gab es keine Probleme. Dann kamen die Taliban immer zu uns nachhause. Als ich dann im Jahr 2005 zuhause war, kamen eines Nachts die Taliban zu uns nachhause. Meine Mutter hat mich in einem Tandor (Backofen) versteckt. Die Taliban haben unser Haus durchsucht, sie konnten mich nicht finden und sind dann weggegangen. Ich konnte die ganze Nacht nicht schlafen. Am nächsten Tag in der Früh bin ich dann nach Kabul gefahren. Ca. zwei oder drei Monate später bin ich dann nachhause gefahren. Ich kam gegen 21 Uhr zuhause an, gegen 1 Uhr kamen die Taliban zu unserem Haus und klopften an unsere Türe. Meine Familie wusste schon, dass sie die Taliban sind, weil sie oft zu uns nachhause gekommen sind.
Ich bin dann durch das Fenster zum Nachbarn geflüchtet, dort habe ich die Nacht verbracht, dann bin ich nach Kabul gekommen und nicht wieder nach Logar gefahren.
VR: Wann war dieser letzte Vorfall ca.?
BF: Das war im 2 oder 3 Monat des Jahres 2012
VR: Wie sind Sie nach Kabul gefahren?
BF: Ich bin zunächst in die Hauptstadt, dann mit einem Taxi nach Kabul. Ich bin von dort bis zur Hauptstadt zu Fuß, dann mit einem Taxi nach Kabul. Ich hatte große Angst, von den Taliban erwischt zu werden.
VR: Sie haben gesagt die Taliban sind öfter zu Ihnen nachhause gekommen, auch wenn Sie nicht da waren?
BF: Ja.
VR: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Sie haben nach mir gesucht, nachdem ich nicht dort war haben sie unser Haus durchsucht und sind dann wieder weg gegangen. Die Taliban wollen nicht, dass man für oder mit den Amerikanern zusammenarbeitet. Sie sagen, dass das nicht islamisch sei und man solle sich an die Taliban anschließen.
VR: Wissen Sie, ob die Taliban aus der Gegend oder von irgendwo her waren? Waren die öfter dort stationiert?
BF: Es ist sehr schwierig, man kann das nicht erkennen woher sie sind. Es kommen auch pakistanische Taliban die einen Ausweis organisiert haben.
VR: Sie haben Brüder und Schwestern und einen Vater. Sehen Sie diese auch gefährdet?
BF: Als sie nach mir gesucht haben waren sie beängstigt, sie haben Angst um ihr leben gehabt aber ich glaube nicht, dass sie in Gefahr sind.
VR: Haben Sie Kontakt zu ihrer Familie?
BF: Nein.
VR: Hat Ihnen das Unternehmen bei Ihren Schwierigkeiten geholfen? Haben Sie denen das erzählt?
BF: Der Firma waren meine Probleme bekannt. Dort waren 60 oder 80 Fahrer angestellt. Sie können nicht alle schützen. Die Leute die dort angestellt sind können sich selbst nicht schützen.
Es wurden in der Verhandlung auch die mit der Ladung mitgesandten Länderfeststellungen (Schweizer Flüchtlingshilfe, EASO Informationsbericht über das Herkunftsland) erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 (einbezogen die Aussage vor der Polizei am 27.06.2012 und die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 17.10.2012) sowie aufgrund der Beschwerde samt ergänzenden Unterlagen, der Einsichtnahme in das Strafregister und sowie aufgrund von Länderfeststellungen mehrerer Organisationen wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, geb. XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der pashtunischen Volksgruppe, moslemischer Religionszugehörigkeit (Sunnit) und war zuletzt in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX, im XXXX wohnhaft. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Er lebte dort mit seiner Frau und seinen Eltern und mit Geschwistern.
Er war seit 2005 im Auftrag der XXXX - als LKW-Fahrer tätig. Die Tätigkeit dauerte bis ca. Mai 2012.
Das Unternehmen transportiert auch im Auftrag der internationalen Streitkräfte, so auch der US-Armee, Güter innerhalb Afghanistans. Sitz des Unternehmens ist Kabul, es bestehen auch Niederlassungen in Herat, Khost, Kandahar, Jalalabad und in anderen Staaten (Dubai), vgl. die Internetseite des Unternehmens. Während dieser Tätigkeit hat er entweder im LKW, in einem Zimmer oder in der Zentrale der XXXX in Kabul übernachtet. Bei diesen Fahrten war der Konvoi an LKW, dem auch der des BF angehörte, wiederholt Angriffen durch Aufständische (Tailban) ausgesetzt.
Der BF hat seine Tätigkeit vor seiner Familie und den Dorfbewohnern geheim gehalten.
Bei einer Fahrt in die Provinz Logar (seine Heimatprovinz) wurde er von einer Person aus seiner Gegend als LKW-Fahrer gesehen, die diese Nachricht in seinem Heimatdorf verbreitet hat. Es gab in der Folge wiederholte für die Familie bedrohliche Kontakte der Aufständischen und zweimal einen Versuch, ihn zu finden.
Er hat nach dem 2. Vorkommnis sein Heimatdorf nicht mehr aufgesucht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Lage in Afghanistan, soweit für den vorliegenden Fall relevant:
Die Heimatprovinz des BF, in der seine Familie lebt, ist Logar; diese ist südlich von Kabul gelegen und teilt die Grenze mit dem pakistanischen Stammesgürtel. Die Provinz ist stark durch Aufständische betroffen (Tolonews 7.11.2013). Die Hakanis haben auch, unter anderem ihre Präsenz in der Provinz Logar verstärkt (ISW 29.3.2012 und ISW 5.9.2012). Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv (Pajhwok 22.8.2013),
vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Stand 28.01.2014, 24.
II.1.2.1
Berichte zur Lage der Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen:
Im EASO (european asylum support office) Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Strategien der Aufständischen:
Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, 97, wird zur Bedrohungssituation von Lastwagenfahrern angeführt, dass afghanische Sicherheitskräfte, internationale Streitkräfte, internationale Organisationen, Unternehmen und NRO sowie afghanische NRO werden mehrere Beispiele für Anschläge auf Versorgungskonvois oder Lastwagen angeführt, die im Auftrag der ANSF den IMF oder den Vereinten Nationen unterwegs waren. Tariq Elias stelle fest, dass Lastwagenfahrer, die Versorgungsgüter für die Regierung oder die IMF transportierten, Opfer von Entführungen werden. ....
XXXX erklärte, Lastkraftfahrer seien unter Umständen während ihrer Arbeit in Gefahr, im Allgemeinen würden sie jedoch in ihrer Freizeit von den Taliban nicht als Einzelpersonen ins Visier genommen. Eine lokale Kontaktperson im Südosten Afghanistans stimmte der Aussage, Lastwagenfahrer seien unter Umständen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit gefährdet, nicht aber außerhalb ihrer Arbeitszeit in einem gewissen Maße zu, fügte jedoch hinzu, dies hänge von der Art ihrer Tätigkeit ab. Ein für die AMF tätiger Fahrer sei in seiner Freizeit womöglich stärker gefährdet. Hadi Marifat stimmte dieser Aussage zu und erklärte für Fahrer, die Kraftstoff- und Versorgungsgüter für die IMF transportierten bestehe womöglich ein größeres Risiko als beispielsweise für jene die Lebensmittel für NRO beförderten. Ein Mitarbeiter einer nationalen Entwicklungsagentur in Afghanistan erklärte, für Lastwagenfahrer bestehe das Risiko, von Aufständischen angegriffen zu werden, wenn sie auf der Straße seien, fügte jedoch hinzu, dass in Afghanistan viele Straßen sicher (?**Einfügung BVwG) seien. Ein in Kabul tätiger politischer Analyst stellte zum Thema Lastwagenfahrer fest: "Wenn die Taliban wissen, dass Fahrer die Amerikaner beliefert haben besteht für diese ein sehr hohes Risiko. In diesen Fällen ist es sicher möglich, dass die Taliban sie zu Hause aufspüren, sofern sie für die Aufständischen in leicht zugänglichen Gebieten wohnen. Sie könnten in den großen Städten leben, nicht aber in abgeschiedenen Gegenden. Dieses Risiko bestehe nicht für die Fahrer der Regierung oder von NRO oder beispielsweise für die Fahrer von VIP's, für Lieferanten der Regierung oder für die Fahrer der Auftragnehmer der Regierung.
In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, 38 ff wird angeführt, dass regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen haben. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeint mit den Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen Sicherheitskräfte arbeite.
Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update die aktuelle Sicherheitslage vom 30.09.2013, 17 sind Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte als gefährdet anzusehen. Als besonders gefährdet gelten etwa Dolmetscher oder Fahrer, welche für die internationalen Truppen arbeiten. Die Demonstrationen zahlreicher Übersetzer der deutschen Streitkräfte in Kunduz Ende März 2013 zeigten, dass diese nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte um ihr Leben bangen.
II.1.2.2. Berichte zum Thema der internen Fluchtalternative
Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (Auszug)
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)
Weiters wird im ACCORD-Bericht u.a. darauf hingewiesen, dass in der unten stehenden Quelle angeführt wird, dass die dänische humanitäre Organisation Danish Refugee Council (DRC) erklärt habe, dass Personen, die in Kabul bedroht würden, wegen dem fehlenden Vertrauen und der weit verbreiteten Korruption nicht zur Polizei gehen würden. Wenn jemand bedroht werde und Schutz benötige, gebe es in jeder Siedlung einen Ältestenrat ("Schura"), der für die Herstellung der sozialen Ordnung in der Siedlung zuständig sei. Alle Aktivitäten in der Siedlung würden durch diese Ältestenräte koordiniert. In einigen Siedlungen mit einer ethnisch gemischten Bevölkerung sei ein Vertreter jeder ethnischen Gruppe im Rat vertreten.
Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates [a-8498-2 (8499)], 14. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/256217/380848_de.html
1.2.5. Zur Sicherheitslage in Kabul und Zentrum
Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in Kabuls
Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. So
ereignete sich etwa beim Besuch des neuen US-Verteidigungsministers am 9. März
2013 vor dem Verteidigungsministerium ein Selbstmordanschlag. Am 10. Juni 2013
griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des
Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund
vierstündiges Gefecht. Nur ein Tag später, am 11. Juni 2013, verübten Angehörige
der Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul.57 (Ausschnitt)
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.18)
II.2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und detaillierten und weitgehend widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.02.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ.
Die Frage, ob er tatsächlich als LKW-Fahrer tätig war, ist durch die Bestätigung vom 01.01.2013 des Vertreters des ehemaligen Dienstgebers, der XXXX, ist erwiesen (nicht nur glaubhaft gemacht). Der Letztgenannte ist - laut Angaben im Internet - XXXX - der Geschäftsführer (chairman-CEO) und Gründer des Unternehmens. Das Unternehmen führt als seine Auftraggeber unter anderem die US-Army an. Es sind keine Gründe hervorgekommen, dass die Email und die Internet-Seiten nicht echt und richtig sind. Damit ist ein wesentliches Begründungselement des angefochtenen Bescheides als obsolet zu bezeichnen.
Zum Vorbringen der Bedrohung seiner Person durch Taliban an seinem Wohnort in der Provinz Logar ist anzumerken, dass seine Schilderung in der mündlichen Verhandlung überzeugend und jedenfalls nicht eingelernt klang. Es ist auch überzeugend, dass seine konkrete Tätigkeit erst durch eine zufällige Begegnung einer Person aus seinem Dorf dort bekannt geworden ist.
Er hat die Bedrohung glaubhaft gemacht. Ebenso konnte nach der Erörterung der Länderberichte zu Afghanistan festgestellt werden, dass die Bedrohung auch im privaten Bereich nicht unplausibel ist.
II.2.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 AsylG eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gefordert ist, kein Beweis. Das Vorbringen hat plausibel und den Gesetzen der Logik zu entsprechen, ebenso muss es vor dem Hintergrund der Informationen über die Situation im Land, der Ziele der Aufständischen und ihrer gängigen Vorgangsweise plausibel sein. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
II.2.3.. Für das erkennende Gericht ist neben dem Eindruck der Glaubwürdigkeit in der mündlichen Verhandlung auch ein wesentlicher Grund für die hinreichende Glaubhaftung, dass der Bf ohne die oben geschilderten Ereignisse keinen hinreichenden Grund gehabt hätte, seine Familie zu verlassen, um sich auf eine Flucht mit unsicherem Ausgang zu begeben.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen;
Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.
II.2.4 Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchteil A):
II.3.2. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:
Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Nach Abs. 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.
Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89)
II.3.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Es konnte, auch durch die Bestätigung des Vertreters der XXXX, seines ehemaligen Dienstgeber, festgestellt werden, dass er als LKW Fahrer eines Unternehmens tätig war, das für die internationalen Truppen Güter transportiert. Er hat die konkrete und individuelle Bedrohungssituation in seinem Heimatort/Familienwohnsitz glaubhaft darlegen können.
Dem Bf droht die Verfolgungsgefahr durch die Aufständischen aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der Zivilisten an, die mit dem afghanischen nationalen Sicherheitsdienst oder den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen; er erfüllt damit ein Risikoprofil laut UNHCR. Diese konkrete Bedrohung ergibt sich nicht (nur) aus seiner LKW-Fahrer-Tätigkeit, sondern vor allem daraus, dass man ihn in seiner Heimatprovinz, in der die Aufständischen stark vertreten sind, als Unterstützer der ausländischen Kräfte identifiziert und bedroht hat. Diese Bedrohungssituation ist auch weiterhin gegeben, ohne dass die afghanischen Behörden ihn beschützen könnten.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe damit nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (Taliban) schließt daher die Gewährung von internationalem Schutz nicht aus.
Die Intensität der Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen wie der erlittenen Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität ist so intensiv, dass ihm der Aufenthalt in Afghanistan unzumutbar ist, vgl. zur Intensität VwGH 29.07.1998, 95/01/0472 u.a.)
3.4. Zur Prüfung der innerstaatliche Fluchtalternative
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie die wiederholten Anschläge zeigen, dringen immer wieder Aufständische nach Kabul ein, sodass der Bf als konkret inkriminerte Person nicht vor Verfolgung, neuerlicher Entführung und sonstigen Gefahren sicher gewesen wäre.
Es ist daher davon auszugehen, dass Herrn XXXX Gefahr der Verfolgung im Sinne der GFK droht. Auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund des Umstandes, dass er daher bereits in das Blickfeld der Aufständischen geraten ist weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da die Bedrohung von Personen, die den Taliban der Zusammenarbeit mit den internationalen Truppen verdächtig sind, auch in Kabul und allen anderen Landesteilen besteht. Er gehört daher der sozialen Gruppe der Zivilisten an, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese unterstützen (Risikoprofil UNHCR und Bericht EASO).
3.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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