BVwG W140 1427852-1

W140 1427852-1Federal Administrative CourtMay 30, 2014

Regest

bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W140 1427852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W140.1427852.1.00

Spruch

W140 1427852-1/32E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 12 04.709-EAST Ost, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.04.2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.04.2012 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.04.2012 bei Polizeiinspektion Traiskirchen EASt vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab im Wesentlichen an, dass er in den Niederlanden einen negativen Asylbescheid erhalten habe und dass er hier in Österreich bei seiner Frau leben wolle.

3. Mit schriftlicher Erklärung vom 09.05.2012 teilten die Niederlande ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO für sein Asylverfahren mit.

4. Am 03.05.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Somalisch, einvernommen.

5. Am 03.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit den Niederlanden.

6. Am 25.05.2012 langten beim Bundesasylamt eine Vollmacht für die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung sowie ein Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien - zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX - ein.

7. Am 30.05.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erneut einvernommen.

8. Mit Bescheid vom 27.06.2012, Zl. 12 04.709-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz seien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Niederlande zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig ist.

Zum Privat- und Familienleben führte das Bundesasylamt aus: "Wie sich aus den vorangegangenen Fakten ergibt, hatte Ihre Ehe, welche sich auf eine nach islamischem Recht geschlossene beschränkt und somit in Österreich nicht als Ehe anerkannt wird, nicht bereits im Herkunftsland bestanden. Darüber hinaus konnte sich auf Basis des von Ihnen geschilderten Verlaufs der Beziehung kein nennenswertes Familienleben entwickeln, welches einer Ausweisung Ihrer Person in die Niederlande entgegenstehen könnte. Auch lässt sich aus Ihren Angaben in keinster Weise ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin ableiten. Wie von Ihnen angegeben, bezieht Ihre Lebensgefährtin Sozialhilfe und war schon vor Ihrer Einreise in Österreich, nicht in der Lage Sie finanziell zu unterstützen. Des Weiteren ist anzuführen, dass im Verfahren auch keinerlei sonstige Umstände von Ihnen vorgebracht wurden, welche ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin begründen könnten. Aus diesem Grund kann dem Antrag des Rechtsberaters und Ihrer Vertreterin, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hat, da eine Ausweisung Ihrer Person gegen das Grundrecht des Artikels 8 der EMRK verstoßen würde, nicht Folge geleistet werden."

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau XXXX als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin. In weiterer Folge wurden diverse Stellungnahmen betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingebracht.

10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.07.2012 beim Asylgerichtshof ein.

11. Mit Beschluss vom 27.02.2013, Zl. S15 427.852-1/2012/8Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Am 28.05.2013 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt. In dieser wurde die Frau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Die Gattin des Beschwerdeführers brachte vor: "Er war in den Niederlanden und ich war in Österreich. Ich habe ihn am 20.12.2010 geheiratet. Die Eheschließung hat während unserer Abwesenheit im Sommer in Somalia stattgefunden. Seine Familie und meine Familie haben sich geeinigt, dass wir heiraten. Ich bin im Jahr 2007 alleine nach Österreich gekommen. Ich habe am 01.04.2008 internationalen Schutz in Österreich bekommen.

[...]

Mein Mann hatte keinen Titel. Aus diesem Grund konnten wir nicht standesamtlich heiraten. Aus diesem Grund habe ich nach islamischem Recht geheiratet. Ein Scheich hat diese Eheschließung in Somalia geschlossen. Ich habe mit ihm telefonisch und über E-Mail Kontakt gehalten. Unsere Religion erlaubt uns nicht, Freunde zu sein und aus diesem Grund haben wir diese Heirat schnell gemacht und nur so war es so schnell möglich. Ich war in diesen Mann verliebt, anders hätten wir nicht in Kontakt bleiben können.

[...]

Nachdem die Ehe geschlossen wurde, bin ich im Juli 2011 in die Niederlande gefahren und ich bin eine Woche bei ihm geblieben, 7 bis 10 Tage ungefähr. Dann bin ich nach Österreich zurückgekehrt und bin in die Schule gegangen. Ich habe weiter mit ihm telefonischen Kontakt gehalten und später ist er nach Österreich gekommen und er hat mich aus Traiskirchen angerufen. Er hat um internationalen Schutz in Traiskirchen angesucht. Er war drei Wochen in Traiskirchen. Dann hat er die grüne Karte bekommen. Er hat in Traiskirchen angegeben, dass seine Frau, damit bin ich gemeint, in Österreich lebt und er mit ihr verheiratet ist und leben möchte. Am 03. Mai wurde er einvernommen. Ich war mit ihm. Nach einigen Tagen hat die Behörde ihm gesagt, er solle zu seiner Frau gehen."

Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte weiters vor, dass sie wahrscheinlich im September eine Gemeindewohnung bekommen werde. Sie liebe ihren Mann. Die Hauptschule habe sie bereits absolviert. Sie gehe in die Berufsschule im Rahmen eines Projektes der Caritas und warte auf eine Lehrstelle als Bürokraft. Sie habe in Österreich Niemanden, der sie unterstütze außer dem österreichischen Staat. Sie habe jetzt hohen Blutdruck und Gastritis und sei schwanger von ihrem Mann. Der voraussichtliche Geburtstermin sei am 30. November 2013. Der Mutter-Kind-Pass wurde vorgelegt. Ihr Mann kümmere sich um sie. Sie brauche ihren Mann.

13. Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 wurde eine Terminbestätigung zur Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX übermittelt. Die Eheschließung sei für 09.01.2014 angesetzt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 wurde die Geburtsurkunde von XXXX, geb. XXXX, die Meldebestätigung des Beschwerdeführers, die Beurkundung der Vaterschaft des Beschwerdeführers sowie eine Meldebestätigung des Kindes übermittelt. Mit Schriftsatz vom 04.02.2014 wurde die Heiratsurkunde vom 09.01.2014 übermittelt sowie ein Auszug aus dem Heiratseintrag vom 09.01.2014. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau XXXX am 09.01.2014 vor dem Standesamt XXXX geheiratet haben. Mit Schriftsatz vom 28.03.2014 sowie vom 01.04.2014 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt. In diesen Schriftsätzen wird angeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein intensives Privat- und Familienleben führe. Er lebe mit seiner nunmehrigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung in Wien. Bereits vor der Geburt seines Kindes sei die Ehefrau des Beschwerdeführers - die einen Deutsch- und einen Vorbereitungskurs für eine Ausbildung absolviert hätte - von ihrem Mann unterstützt worden. Dieser koche für sie und kaufe ein. Nunmehr unterstütze der Beschwerdeführer seine Frau bei der Kinderbetreuung und verbringe viel Zeit mit seinem Sohn (als Beweis wurden diverse Fotos beigelegt). Auch mit seiner Schwiegermutter und seiner Schwägerin, welche als anerkannte Flüchtlinge in Österreich lebten, führe der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben. Ein gemeinsames Familienleben sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beziehungsweise dem gemeinsamen Kind in einem anderen Land nicht möglich. Die Ehefrau lebe in Österreich als anerkannter Flüchtling, sie könne nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Asylgesetz ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 21 BFA - VG normiert:

(1) Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

(4) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (§ 33 AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 51 FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

2. Zur Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA - VG im gegenständlichen Fall:

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Das Bundesasylamt hat sich im vorliegenden Fall unzureichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ergänzend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit seiner Gattin ein gemeinsames Kind hat. Die Gattin des Beschwerdeführers ist anerkannter Flüchtling. Erst jüngst hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.02.2013, U2241/12, ausgesprochen, dass die Annahme des Asylgerichtshofes - dass die üblichen Kommunikationsvorgänge im Zusammenhang der Beziehung zwischen einem Vater und einem etwa einjährigen Kind, nämlich vor allem körperliche Nähe und nonverbale Interaktion, durch elektronische Medien ersetzt werden können - lebensfremd sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren geeignete Ermittlungen anzustellen, nachprüfbare Feststellungen zu treffen, eine schlüssige Beweiswürdigung vorzunehmen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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