BVwG W123 1426342-1

W123 1426342-1Federal Administrative CourtMay 30, 2014

Regest

Meldepflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W123 1426342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1426342.1.00

Spruch

W123 1426342-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, wird gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1 leg. cit.) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

3. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 30.05.2014 ist der Beschwerdeführer in seiner letzten bekannten Adresse, XXXX, nicht mehr gemeldet (vgl. gemeldet bis 28.04.2014) und es liegt auch keine aktuelle Meldung vor. Im Arrestgebäude XXXX, scheint ebenfalls keine aktuelle Meldung mehr auf (vgl. gemeldet 14.04.2014 - 22.04.2014). Schließlich konnte auch durch die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung am 30.05.2014 der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

Der Beschwerdeführer hat unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Auch durch Heranziehung der oben angeführten Quellen konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden und ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar. Der Beschwerdeführer bzw. Asylwerber hat sich folglich dem Asylverfahren entzogen.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im vorliegenden Fall die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist wegen seiner Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 einzustellen ist.

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