W118 1424338-1•BVwG W118 1424338-1
W118 1424338-1Federal Administrative CourtMay 30, 2014
Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrsituation
W118 1424338-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 11 10.836-BAS,
A)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
beschlossen:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Tadschike und Sunnit, ledig und in Hasandara geboren. Er hätte drei Jahre lang die Grundschule besucht. Zuletzt hätte er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei vor ca. einem Monat aufgebrochen und mit PKW und LKW über die Türkei nach Österreich gereist. Die Taliban hätten seinen Vater gefangengenommen. Er hätte gehört, dass sie ihn nach Pakistan gebracht hätten. Er hätte vor den Taliban Angst gehabt. Aus Angst vor ihnen sei er geflohen. Er hätte die Schule nicht besuchen können und hätte sich um die Familie kümmern und arbeiten müssen.
3. Im Gefolge der Erstbefragung wurde eine Altersfeststellung durchgeführt. Das vom BF mit XXXX angegebene Geburtsdatum konnte nicht ausgeschlossen werden, weshalb es dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt wurde.
4. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF ergänzend im Wesentlichen an: Bis zu seiner Flucht hätte er gemeinsam mit der Familie in Hasandara gelebt. Hasandara liege im Distrikt Farza in der Provinz Kabul und sei innerhalb von 45 Minuten von der Hauptstadt aus zu erreichen. Er hätte momentan lediglich Kontakt zu einem Freund in Kabul. Zu seiner Kernfamilie gehörten die Eltern und zwei Brüder. Weitere Verwandte würden in anderen Häusern in Hasandara leben. Der BF könne schreiben und lesen. Der BF hätte in Afghanistan alles Mögliche gearbeitet. Er sei vor allem als Bauer tätig gewesen. Sein Vater hätte ein großes Haus gehabt. In diesem Haus hätten seine Familie und die Familie des Onkels des Vaters gelebt. Außerdem hätte es einen Garten mit ca. 40 Obstbäumen gegeben. Aus finanziellen Gründen hätte er die Schule abbrechen müssen.
Im Rahmen der Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, er hätte bei der Befragung durch die Polizei angegeben, durch Serbien und Ungarn eingereist zu sein; dies wurde vom BF bestritten. Ein Freund des Onkels mütterlicherseits sowie die Mutter hätten seine Ausreise organisiert.
Neben den bereits im Rahmen der Erstbefragung angegebenen Problemen mit den Taliban hätte es aber weitere Probleme gegeben. In seinem Dorf lebten zwei Stämme: Einer heiße Omar Khil, der andere Kashmir. Omar Khil habe ein großes Interesse an der Partei Jamiat-e Islami, Kashmir ein großes Interesse an der Partei Hezb-e Islami. Seit Generationen seien sie als Omar Khil Mitglieder oder Sympathisanten der Partei Jamiat-e Islami. Seine Großeltern seien sogar getötet worden. Vor ca. zwei Jahren sei auch der Ehemann seiner Tante väterlicherseits getötet worden. Die Behörden hätten den Täter nicht ausforschen können, sie wüssten aber ganz genau, dass der andere Stamm dafür verantwortlich sei. In den letzten Monaten hätte ihn die Mutter ständig gedrängt, Afghanistan zu verlassen. Sie hätte gemeint, als nunmehr Erwachsener sei er in Gefahr; ob schuldig oder nicht, sie würden ihn nicht in Ruhe lassen. Er hätte gemeint, es sei inzwischen eine andere Zeit, aber seine Mutter hätte ihm vorgeworfen, er denke wie ein kleines Kind.
Sein Vater sei von den Taliban entführt worden, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Er wolle nicht dasselbe Schicksal erleiden wie sein Vater. Nach dem Verschwinden des Vaters hätte sich die Mutter um die Familie gekümmert. Der Bruder der Mutter hätte geholfen.
Dem BF wurde vorgehalten, dass es nicht stimmen könne, dass seine Brüder acht und elf Jahre alt seien, wenn sein Vater entführt worden wäre, als er selbst noch ein Kleinkind war. Der BF gab dazu an, er wisse nicht genau, wie alt seine Brüder seien. Er hätte sein eigenes Alter und das der Geschwister von der Mutter gehört und bei der Erstbefragung wiedergegeben.
Er selbst hätte nie Kontakt mit den Taliban gehabt. Sie hätten aber ihre Felder, ihr Haus und ihr Eigentum verbrannt. Einige Teile sogar niedergebrannt. Er selbst könne sich aber an die Taliban-Zeit nicht erinnern. Er sei persönlich nie von den Kashmir oder Hezb-e Islami bedroht worden. Die Mutter hätte ihn vor ihnen gewarnt. Allerdings sei auf einen Cousin vor etwa einem Jahr bei einer Hochzeit geschossen und der Täter inhaftiert worden. Der BF hätte keine Angst in Afghanistan gehabt, nur die Mutter.
5. Mit Schreiben vom 05.01.2012 nahm der BF zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung. Auch die Region Kabul biete keine Sicherheit. Die Behörden könnten keinen effektiven Schutz vor Repressionen bieten, wie die Anschläge auf die männlichen Verwandten beweisen würden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Im Hinblick auf die Angaben zur Person folgte das Bundesasylamt im Wesentlichen den Ausführungen des BF.
Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt aus, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppen- oder seiner Religionszugehörigkeit oder wegen der Tätigkeit in einer politischen Partei oder Organisation einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Der vorgebrachte Fluchtsachverhalt sei als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Es fehle an der Aktualität und der Intensität der Verfolgungshandlung.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen seien überdies nicht glaubhaft. Es seien Widersprüche aufgetreten und die Sachverhaltsschilderungen vorwiegend nicht schlüssig nachvollziehbar.
Die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF stützte das Bundesasylamt im Wesentlichen auf den Umstand, dass der BF vor der Polizei zu Protokoll gegeben hätte, er sei über Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist, während er dies später in Abrede stellte.
Darüber hinaus hätte der BF die Probleme zwischen den rivalisierenden Stämmen im Rahmen der Erstbefragung noch nicht erwähnt. Ferner sei es nicht möglich, dass der Vater entführt worden sei, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, und seine Brüder nach seinen Angaben acht und elf Jahre alt wären.
Im Fall der Rückkehr sei nicht mit einer realen Gefahr einer Verfolgung oder eines maßgeblichen Schadens zu rechnen.
Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden das Interesse des BF am Aufenthalt in Österreich überwiegen.
7. Mit Schreiben vom 01.02.2012 erhob der BF eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Schutz des Kindeswohles im vorliegenden Verfahren zu wenig berücksichtigt worden wäre. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei der BF in seiner Heimat sehr wohl einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
8. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 15.02.2012 wurde mitgeteilt, der BF hätte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zur Gänze die Wahrheit gesagt. Er wolle betonen, dass er dies sehr bedaure. Es seien ihm erst durch die angefochtene Entscheidung die Augen geöffnet worden. Landsleute hätten dem BF geraten zu verschwiegen, dass sich seine Eltern im Iran aufhielten, da er ansonsten umgehend in den Iran abgeschoben werde. Tatsache sei, dass sich seine Familie seit ca. elf Jahren illegal im Iran befinde. Sie lebe derzeit in Teheran, Shahriar, Wahidia. Die Familie sei wegen der Probleme mit den Taliban aus Afghanistan weggegangen. Beide Großeltern väterlicherseits und beide Großonkel mütterlicherseits seien umgebracht worden, weil sie die Partei Jamiat-e Islami unterstützt hätten. Weitere Verwandte in Afghanistan hätte der BF nicht. Eine Rückkehr sei ihm nicht zuzumuten.
9. Mit einem weiteren Schreiben vom 10.04.2013 brachte der BF zur Kenntnis, die Familie des BF befinde sich nunmehr in der Türkei. Der Vater sei unter der Mobilfunknummer 0090/553/433701 erreichbar. Die Familie hätte in der Türkei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In einem wurde eine Reihe von Bestätigungen vorgelegt; betreffend freiwillige Mitarbeit im Netzwerk des Diakoniewerks Salzburg, betreffend einen Deutschkurs der Grundstufe Deutsch 2, betreffend Vorbereitung auf den externen Pflichtschulabschluss sowie betreffend ein Taekwondo-Training und die diesbezüglichen Leistungen des BF. Mit Schreiben vom 19.12.2013 wurde eine weitere Bestätigung betreffend freiwillige Mitarbeit im Netzwerk des Diakoniewerks Salzburg vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Tadschike, Sunnit, ledig, am XXXX in Hasandara in Afghanistan geboren und im Jahr 2011 illegal in die Republik Österreich eingereist.
Der BF brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, sein Vater sei vor langer Zeit von den Taliban entführt worden. Die Mutter hätte im Wesentlichen alleine für die Kinder gesorgt. Mitglieder der Familie seien in der jüngeren Vergangenheit aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen zwei rivalisierenden Stämmen ermordet worden. Deshalb hätte ihn die Mutter zum Verlassen des Landes gedrängt.
Im Rahmen des o.a. Schreibens vom 10.04.2013 brachte der BF zur Kenntnis, dass seine Fluchtgeschichte erfunden war. Die Familie sei bereits vor 11 Jahren in den Iran ausgewandert und derzeit als Asylwerber in der Türkei aufhältig.
Dem angefochtenen Bescheid wurden Länderberichte zugrundegelegt, die mittlerweile nicht mehr aktuell sind.
Die Unrichtigkeit des Fluchtvorbringens wurde vom BF selbst zugestanden.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Im vorliegenden Fall hat der BF selbst eingestanden, dass die ursprünglichen Angaben zu seinen Fluchtgründen unzutreffend waren. Tatsächlich hat die Familie des BF Afghanistan vor elf Jahren verlassen. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung in Afghanistan wurde nicht mehr behauptet.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11 u. 12).
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegt gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,
die Vollziehung des BFA-VG,
die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
§ 28 Abs. 3 VwGVG wird auch auf solche Fälle anzuwenden sein, in denen sich eine Änderung des ursprünglich angenommenen Sachverhalts ergibt. Im vorliegenden Fall wird nach dem Hervorkommen des o.a. neuen Sachverhalts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr neuerlich und auf Basis aktueller Länderberichte zu prüfen sein, ob dem BF allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. hiezu auch § 9 BFA-G) - zurückzuverweisen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall wird insbesondere der Verbleib der Familie des BF zu eruieren sein.
Im Hinblick auf eine allfällige Rückkehrmöglichkeit nach Kabul ist bereits an dieser Stelle auf die diesbezüglich maßstabgebende Rechtsprechung des VfGH aus der jüngeren Vergangenheit zu verweisen (vgl. etwa VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 13.9.2012, U 370/2012; VfGH 13.9.2012, U 1513/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012; VfGH 6.6.2013, U 2666/2012).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchteil III. vorzugehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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