L516 1411780-1•BVwG L516 1411780-1
L516 1411780-1Federal Administrative CourtMay 30, 2014
Bescheidqualität, Kassation, rechtliche Verhinderung, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme wurde von Herrn Referent XXXX durchgeführt.
3. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters verfolgt worden zu sein. Sein Vater sei 2002 oder 2003 für fünf Jahre zum "General Councelar" gewählt worden, eine Position direkt unter dem Bürgermeister. Ein älterer Bruder des Beschwerdeführers namens Said habe dem Vater damals bei dessen Wahlkampagne am meisten geholfen und sei ungefähr einen Monat nach der Wahl bei einem Autounfall verstorben, wobei im Dorf gesagt worden sei, dass jener umgebracht worden sei. Aufgrund seines Bruders Said habe sein anderer Bruder Said psychisch erkrankt. Am 25.10.2008 seien gegen Mitternacht vier bis fünf bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen und haben dem Vater gedroht, dessen Söhne umzubringen, wobei auch der Name des Beschwerdeführers persönlich genannt worden sei. Es sei geschossen worden, wodurch die Nachbarn geweckt und in ihr Haus gekommen seien, weshalb die Täter geflohen seien. Es habe viele Einschusslöcher in ihrer Tür gegeben. In der Früh sei von ihnen dann bei der Polizei eine Anzeige erstattet worden und habe die Polizei das Haus besichtigt und alles dokumentiert. Aus Angst vor den Drohungen jener Männer sei er von seinem Vater aus Pakistan fortgeschickt worden.
4. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme am 06.03.2009 ein von ihm als die Anzeige vom Oktober 2008 bezeichnetes Schriftstück in Vorlage. Weiters wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme aufgefordet, Fotos von seinem Haus und den Einschusslöchern innerhalb von einer Frist von vier Wochen nachzureichen. Am 16.04.2009 langten beim Bundesasylamt mehrere Fotos ein.
5. Am 09.03.2009 ersuchte das Bundesasylamt einen Dolmetscher, das vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgelegte Schriftstück innerhalb von drei bis vier Tagen zu übersetzen und rückzumitteln. Am 27.01.2010 langte die Übersetzung beim Bundesasylamt ein.
6. Mit Aktenvermerk vom 16.02.2010 wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass der im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufene Organwalter auf unbestimmte Zeit nicht dienstfähig sei, ein Zuwarten mit der Entscheidung und eine Einvernahme durch einen anderen Referenten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde und deshalb aufgrund des klaren Sachverhaltes der Bescheid durch den Referatsleiter des erkrankten Referenten, Herrn Amtsdirektor XXXX, erlassen werde.
7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 17.02.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 22.02.2010 Beschwerde. Es wurden der Bescheid des Bundesasylamtes vollumfänglich angefochten und die Anträge gestellt
9. Mit Schriftsatz vom 09.03.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine mit Ergänzung des Beschwerdeführers vom 08.03.2010 zu seiner Beschwerde vorgelegten Zeitungsausschnitt [Ordnungszahl (OZ) 2 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensaktes].
10. Mit Schriftsatz vom 12.04.2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen Zeitungsartikel vom 05.03.2010 sowie zwei Anzeigen, vom 12.02.2010 und 04.03.2010 (OZ 4).
11. Mit Verständigung des Asylgerichtshofes vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 21.11.2013 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schriftsatz vom 17.12.2013 eine Stellungnahme ab und brachte gleichzeitig in Kopie einen österreichischen Führerschein, ein Sprachzertifikat Deutsch A2, Deutschkurs- und anmeldebestätigungen sowie eine Bestätigung über eine Mitgliedschaft in einem österreichischen Cricket-Club in Vorlage (OZ 9 und 10).
12. Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 brachte der Beschwerdeführer Referenzschreiben von verschiedenen Personen in Vorlage (OZ 11).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.
2.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren
2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
2.2. Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.3. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.2.4. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.2.5. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.6. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs 2 leg cit die Voraussetzungen von § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
2.2.7. Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
2.2.8. Zum gegenständlichen Verfahren
2.2.8.1. Gemäß § 19 Abs 2 vorletzter Satz AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 ebenso wie in der gleichlautenden geltenden Fassung BGBl I Nr 68/2013 ist der Asylwerber, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen.
2.2.8.2. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 27 Abs 1 AsylG erster Satz 1997 - diese Regelung entspricht inhaltlich dem zuvor zitierten § 19 Abs 2 vorletzten Satz - ist zu entnehmen, dass deren Verletzung einen relevanten, zur Bescheidaufhebung führenden Verfahrensmangel darstellt, zumal diesfalls kein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist (bspw VwGH 30.08.2005, 2004/01/0602). Bereits in einer älteren Entscheidung wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass durch diese Bestimmung die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organes der Behörde erster Instanz zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers in besonderem Maße und abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hervorgehoben werde (VwGH 11.11.1998, 98/01/0308).
2.2.8.3. Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgehend verlangt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt, soweit eine Einvernahme notwendig ist, dass diese Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ erfolgt oder sich dieses zumindest im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme ein Bild vom Asylwerber in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit bilden kann, insbesondere - wie im vorliegenden Fall - wenn die Entscheidung gerade mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet wird.
2.2.8.4. Im gegenständlichen Fall erfolgten die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 06.03.2009 durch den Organwalter Herrn Referent XXXX. Im Gegensatz dazu wurde der hier angefochtene Bescheid vom 16.02.2010 von Herrn Amtsdirektor XXXX erlassen. Eine Einvernahme durch den letztlich den Bescheid erlassenden Organwalter unterblieb. Zwar wurde in einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 ausgeführt, dass der im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufene Organwalter auf unbestimmte Zeit nicht dienstfähig sei und ein Zuwarten mit der Entscheidung und eine Einvernahme durch einen anderen Referenten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, doch ist für das Bundesverwaltungsgericht anhand des gegenständlichen Aktes weder ersichtlich, dass eine (ergänzende) Einvernahme durch den letztlich entscheidenden Organwalter selbst tatsächlich nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich gewesen wäre noch erfolgte eine begründete Darlegung des entscheidenden Organwalters dahingehend, warum auch eine (ergänzende) Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ nicht erfolgen konnte, während es demgegenüber dem Bundesasylamt offensichtlich möglich war, für die Übersetzung eines einseitigen Dokumentes rund zehn Monate zuzuwarten.
2.2.8.4. Ein Verstoß gegen § 19 Abs 2 vorletzter Satz AsylG 2005 ist somit offenkundig, weshalb dadurch das erstinstanzliche Verfahren mit einem Verfahrensmangel behaftet ist. Im Lichte der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeitigt dieser Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip insbesondere Relevanz für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers sowie der Glaubwürdigkeit dessen Vorbringens durch den entscheidenden Organwalter. Das persönliche Vorbringen des Asylwerbers und dessen Glaubwürdigkeitsbeurteilung steht gerade im Asylverfahren im Zentrum des Ermittlungsverfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ist doch das häufige Fehlen anderweitiger, objektiver Bescheinigungsmittel evident.
2.2.8.5. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung befugten Organwalter des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu befragen sein, wobei diesbezüglich darauf hingewiesen wird, dass im fortgesetzten Verfahren auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel, Länderberichte und ein allfällig zwischenzeitlich entstandenes Privat- und Familienleben zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls auf die vollständige Ermittlung des Sachverhalts hinzuwirken haben wird. Soweit die zuvor unter Punkt I.9-12. angeführten und vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel dem BFA oder dem Beschwerdeführer selbst nicht (mehr) vorliegen, können diese jederzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefordert werden.
2.2.8.6. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.2.8.7. Da im gegenständlichen Fall somit das gesamte den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG verbietet.
2.2.8.8. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
2.3.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
2.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.7) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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