W205 1439297-1•BVwG W205 1439297-1
W205 1439297-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, private<br/>Verfolgung, psychische Störung, real risk, staatlicher Schutz
W205 1439297-1/7E
W205 1439298-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zl. 13 15.640-EAST-West [ad 1.], Zl. 13 15.641-EAST-West [ad 2.], zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden zu Spruchpunkt I. werden gemäß § 5 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
B) Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die
aufenthaltsbeendende Maßnahme (Spruchpunkt II.) zum Zeitpunkt ihrer Erlassung jeweils rechtmäßig war.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten jeweils am 27.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der 1.-BF ist der Vater des minderjährigen 2.-BF.
Hinsichtlich des 1.-BF scheinen folgende EURODAC-Treffermeldungen bezüglich jeweils einer Asylantragstellung auf (AS 7 im Akt des 1.-BF):
• Norwegen, 10.10.2008
• Schweden, 19.06.2012
• Dänemark, 15.10.2012
• Deutschland, 23.07.2013
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.10.2013 brachte der 1.-BF vor, dass sein minderjähriger Sohn (2.-BF) keine eigenen Fluchtgründe habe, die von ihm geltend gemachten Gründe würden auch für diesen gelten. Befragt nach dem Vorliegen von Krankheiten oder sonstigen Beschwerden machte der 1.-BF weiters geltend, an starken Depressionen, Stress und Gedächtnisproblemen zu leiden. Er könne sich "nur schwer oder gar nicht erinnern" und müsse zudem Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie Herztabletten einnehmen. In Österreich habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen, eine Schwester lebe jedoch als anerkannter Flüchtling in Deutschland. Im September 2008 habe er, gemeinsam mit seinem Sohn, sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt verlassen, um über die Ukraine in die Slowakei zu reisen. Anschließend habe er sich über Österreich und ihm unbekannte Länder weiter nach Norwegen begeben, wo er erstmals einen Asylantrag gestellt habe. Das Asylverfahren sei jedoch negativ entschieden worden und er habe Norwegen verlassen müssen. In der Folge habe er sowohl in Schweden, als auch in Dänemark und Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt, worüber ebenfalls in allen Fällen negativ entschieden worden sei. Nachdem er jedes Mal aufgefordert worden sei, das jeweilige Land zu verlassen, sei er am 27.10.2013 mit einem Reisebus von Deutschland nach Österreich gelangt. In allen erwähnten Ländern habe er auch für seinen Sohn Asylanträge gestellt, wolle jedoch in kein einziges Land zurückkehren, da er überall zu Unrecht negative Asylbescheide erhalten habe (AS 25ff im Akt des 1.-BF).
Das Bundesasylamt richtete am 30.10.2013 jeweils ein auf Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Informationsersuchen an Norwegen, Schweden, Dänemark und Deutschland. Darin wurden die genannten Mitgliedstaaten ersucht, das Bundesasylamt dahingehend zu informieren, wie lange sich die BF im jeweiligen Land aufgehalten haben, ob über ihre Asylanträge entschieden bzw. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt, die Parteien ins Heimatland oder einen anderen Mitgliedstaat abgeschoben worden seien oder im jeweiligen Aufenthaltsstaat ein Visum oder Aufenthaltstitel erteilt worden sei (AS 39ff im Akt des 1.-BF).
Mit E-Mail vom 05.11.2013 teilten die zuständigen dänischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass die BF am 15.10.2012 in Dänemark Asylanträge gestellt haben. Am 22.3.2013 habe Norwegen einer Rückübernahme der Parteien zugestimmt, bevor es jedoch zu einer Überstellung gekommen sei, seien die BF untergetaucht (AS 77ff im Akt des 1.-BF).
Ebenso wurden die österreichischen Behörden am 05.11.2013 dahingehend informiert, dass die BF am 23.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt haben. Am 23.10.2013 hätten die Parteien - nach erfolgter Rückübernahmezustimmung - nach Norwegen überstellt werden sollen, was jedoch nicht habe erfolgen können, weil sie am 19.10.2013 untergetaucht seien (AS 83f im Akt des 1.-BF).
Mit Schreiben vom 6.11.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO (AS 87ff im Akt des 1.-BF).
Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 6.11.2013 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Des Weiteren wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass seit 6.11.2013 Konsultationen mit Norwegen geführt würden (AS 115ff im Akt des 1.-BF).
Am 07.11.2013 teilten auch die schwedischen Behörden mit, dass die BF in Schweden um Asyl angesucht hätten. Norwegen habe am 28.9.2012 einer Wiederaufnahme zugestimmt. Bevor die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat jedoch habe durchgeführt werden können, seien die Parteien untergetaucht. Der beilgelegten Rückübernahmeerklärung Norwegens an Schweden ist zu entnehmen, dass die BF am 01.10.2008 einen Asylantrag gestellt und sie am 20.03.2012 eine negative Entscheidung erhalten hätten (AS 129ff im Akt des 1.-BF).
Mit Schreiben vom 18.11.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, stimmte Norwegen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu und informierte darüber, dass sich diese Wiederaufnahmeentscheidung auch auf den minderjährigen Sohn des 1.-BF beziehe (AS 141f im Akt des 1.-BF).
Am 21.11.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des 1.-BF vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der 1.-BF gab an, dass seine Angaben auch für seinen minderjährigen Sohn (2.-BF) gelten würden. Befragt nach Angehörigen bzw. sonstigen Verwandten brachte er weiters vor, dass in Österreich drei Cousinen und eine Nichte leben würden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er zusammengefasst zu Protokoll, an Depressionen und Angstzuständen zu leiden und deshalb sowohl in Dänemark, als auch in Norwegen bereits in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Nach Norwegen wolle er jedoch keinesfalls zurückkehren, da er dort einen "unbegründeten negativen Bescheid" erhalten habe. Des Weiteren sei sein Leben in Gefahr, da ihn die norwegischen Behörden nach Moskau ausweisen würden.
Abschließend wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Norwegen ausgehändigt und ihm eine siebentägige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (AS 169ff im Akt des 1.-BF).
Der gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin, beim Bundesasylamt eingelangt am 22.11.2013, ist zu entnehmen, dass der 1.-BF am 19.11.2013 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen worden sei. Bei der Partei würden zum Zeitpunkt dieser Untersuchung weder Hinweise auf eine krankheitswertige Störung, noch traumatypische Symptome bestehen. Ferner würden keine Denkstörungen, kein Wahn und keine Psychose, ebenso keine Suizidalität festgestellt werden können (AS 177ff im Akt des 1.-BF).
Am 28.11.2013 langte beim Bundesasylamt die bereits angesprochene Stellungnahme zu den Länderberichten zu Norwegen ein. Darin machte der 1.-BF geltend, in Norwegen ein Asylverfahren betrieben zu haben, welches schwer mangelhaft gewesen sei und zu einem rechtswidrigen Ergebnis geführt habe. Im Falle einer Deportation nach Russland würde er sich in großer Gefahr befinden und sein Recht nach Art. 3 EMRK verletzt werden. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die XXXX habe er Haft und Folter zu erwarten. Eine Überstellung nach Norwegen sei unzulässig, da sein dort gestellter Asylantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei und sohin eine Abschiebung nach Russland drohe, welche jedoch eine Grundrechtsverletzung (Verstoß gegen das Refoulmentgebot) darstelle. Österreich möge sohin von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen (AS 197f im Akt des 1.-BF).
Bei seiner erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 05.12.2013, welche ebenfalls im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung stattfand, brachte der 1.-BF im Wesentlichen vor, dass die getätigten Angaben auch für den minderjährigen Sohn (2.-BF) gelten würden. Nach Vorhalt des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung vom 19.11.2013 führte er weiters in Treffen, mit dem Ergebnis jener Untersuchung "überhaupt nicht einverstanden" zu sein, dieses grenze an Willkür. Er habe der Gutachterin mitgeteilt, an Angstzuständen und Depressionen zu leiden. Es würden auch diesbezügliche medizinische Befunde von norwegischen und dänischen Psychiatern bestehen. In Norwegen sei es für ihn zu gefährlich, da er dort einen abweisenden Bescheid erhalten habe. Zudem sei er von einem Landsmann mit dem Tod bedroht worden, was auf einen Streit in der Schule seines Sohnes zurückzuführen sei (AS 223ff im Akt des 1.-BF).
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 27.10.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Norwegen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Norwegen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Norwegen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (AS 237 im Akt des 1.-BF).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich der BF keine schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten ergeben haben. Des Weiteren würde eine Überstellung nach Norwegen keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen (AS 246f im Akt des 1.-BF).
Die Bescheide enthalten überdies eine ausführliche Darstellung zur Lage in Norwegen, insbesondere zum norwegischen Asylverfahren, einschließlich der Berufungsmöglichkeiten gegen negative erstinstanzliche Entscheidungen, zum Non-Refoulement-Schutz, zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringung und medizinsicher Versorgung, sowie zur Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern". Es ergebe sich aus der Rechtsprechung des EGMR kein Vorliegen systematischer, fundamentaler Menschenrechtsverletzungen in Norwegen. Zudem sei aufgrund der umfassenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten eine Behandlung aller Krankheiten möglich, weshalb hinsichtlich des 1.-BF kein Leidenszustand zu befürchten sei, welcher einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkommen würde. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):
Allgemeines zum norwegischen Asylverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Diese bilden die "Regulations of 15 October 2009 on the Entry of Foreign Nationals into the Kingdom of Norway and their Stay in the Realm (Immigration Regulations)" in Kraft getreten mit 1.1.2010. Weiters, insbesondere im Zusammenhang mit Rückführungen der Child Welfare Act (1992) und der Children Act (1991).
(European Council of Refugees and Exiles/Save the Children:
Comparative Study on Practices in the Field of Return of Minors, Final Report; December 2011)
Norwegische Gesetze und internationale Verinbarungen regeln die Erlaubnis sich in Norwegen aufhalten zu dürfen.
(Norwegian Organisation for Asylum seekers (NOAS): Asylum, Protection, Strong Humanitarian Grounds, ohne Datum; http://www.noas.no/en/tema-asyl-beskyttelse-sterke-menneskelig-hensyn)
Asylverfahren
Eine Aufenthaltserlaubnis in Norwegen kann aus drei Gründen erteilt werden: Asyl (Flüchtlingsstatus), Schutzstatus und humanitäre Gründe, die Gesundheitsfragen, Behinderungen und Verletzungen, Alter, Familie, Beziehung zum Land und Missbrauchsgefahr und Diskriminierung und Belästigung im Heimatland einschließen können.
(NOAS: Asylum, Protection, Strong Humanitarian Grounds, ohne Datum)
Für die Registrierung von Asylwerbern (AW) und die Abgabe von Asylanträgen ist die Fremdenpolizei zuständig. Danach werden AW in das Aufnahmezentrum in Tanum gebracht, wo diese auch medizinisch untersucht werden- Nach dem Antrag des Asylwerbers wird dieser mit Unterstützung der NGO "Norwegische Organisation für Asylwerber" (NOAS) über seine Rechte, Pflichten, die Aussicht auf Erfolg des Asylantrags, das Dublinverfahren und anderes Wissenswertes informiert. Der Asylantrag wird von der Immigrationsbehörde UDI (Utlendingsdirektoratet) bearbeitet. Bei der darauf folgenden Einvernahme, bei der das Herkunftsland, Fluchtgründe, der Fluchtweg und die Asylgründe geklärt werden, steht dem Asylwerber kostenlos ein Dolmetscher zur Verfügung.
(Norwegian Directorate of Immigration (UDI): When you arrive in Norway, Last updated 21.5.2008;
Die Dauer der Bearbeitung des Asylantrags ist grundsätzlich abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Man unterscheidet ein gewöhnliches Verfahren, ein 48 Stundenverfahren, ein 3 Wochenverfahren, ein Dublinverfahren und ein spezielles Verfahren im Falle unbegleiteter Minderjähriger. Jeder Asylantrag wird individuell untersucht. Danach wird dem Asylwerber Asyl oder ein Aufenthalt aus humanitären Gründen (im Falle von ernsten gesundheitlichen Problemen) gewährt, oder der Antrag wird abgelehnt. Im Falle eines positiven Entscheids erhält der Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis.
UDI: Case processing of applications for protection, Last updated 30.12.2009;
Wird einer Person Asyl gewährt, erhält sie zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis, die gegebenenfalls verlängert werden kann. Nach positivem Entscheid wird der AW vom "Norwegian Directorate of Integration and Diversity" (IMDI) einer Gemeinde zugeteilt, wo er sich niederlassen kann.
(UDI: What are your rights and obligations if the UDI grants your application for protection? Last updated 12.1.2010; http://www.udi.no/Norwegian-Directorate-of-Immigration/Central-topics/Protection/Procedure-in-asylum-cases/What-happens-if-your-application-is-granted)
Schnellverfahren
In Norwegen gibt es ein 48 Stunden-Verfahren, sowie ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren das bei Asylanträgen stattfindet, die vermutlich unbegründet sind, da die Asylwerber aus einem Staat kommen, der als sicher eingestuft wird. UDI führt dabei mit dem AW wegen des Asylantrags ein kurzes Interview. Wird dieser als unbegründet eingestuft, kommt es zu dessen Ablehung innerhalb von 48 Stunden und der AW wird außer Landes gebracht.
Das 3 Wochen-Verfahren findet Anwendung bei Asylwerbern, die aus Ländern kommen, aus denen Asylanträge meistens abgelehnt werden, da die Verfolgungsgefahr von der Immigrationsbehörde UDI als gering eingeschätzt wird. Zu diesen Ländern gehören derzeit (Stand Dez. 2009): Albanien, Bosnien, Georgien, Weißrussland, Irak, Mazedonien, Nepal, Nigeria, Russland (nur Russen!), Serbien, Montenegro und Kosovo (ausgenommen Minderheiten).
(European Council on Refugees and Exiles, Report on the Application of the Dublin II Regulations in Europe: Norway, März 2006 / UDI:
Protection (asylum),
Berufungsmöglichkeiten
Bei negativem Bescheid kann der Asylwerber gegen diese Entscheidung innerhalb von 3 Wochen Berufung bei der Immigrationsbehörde UDI einlegen. Bleibt diese bei ihrer Entscheidung, wird die Berufung an das Immigration Appeals Board (UNE) zur weiteren Entscheidung weitergeleitet. UDI stellt für eine Berufung einen Rechtsanwalt als Rechtsbeihilfe zur Verfügung, der von den norwegischen Behörden bezahlt wird. Eine negative Entscheidung des UNE bewirkt, dass der AW innerhalb von zwei Wochen Norwegen verlassen muss, kann aber letztendlich noch bei einem ordentlichen Gericht beeinsprucht werden. Dieser Instanzenzug wird allerdings nicht mehr vom Staat finanziert und hat außerdem keine aufschiebende Wirkung.
(UDI: What happens if your application for protection is rejected? Last updated 30.12.2009,
Dublin II-Rückkehrer
AW, die gemäß der Dublin II-Verordnung nach Norwegen zurückgebracht wurden, haben wiederum Zugang zum ordentlichen Asylverfahren. Ist das ursprüngliche Verfahren aufgrund von Abwesenheit des AW mittlerweile geschlossen worden, ist ein Antrag auf Wiedereröffnung desselben bei der Berufungsinstanz zu beantragen. Kommt der AW aus einem Land, dass seitens der norwegischen Behörden als sicher eingestuft wird, wird dabei das sog. 48-Stunden-Verfahren angewandt. Eine diesbezügliche negative Entscheidung kann zwar beeinsprucht werden, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Auch Anspruch auf rechtliche Unterstützung im Verfahren besteht wie im ordentlichen Verfahren.
Asylwerber, die sich in einem Asylverfahren gemäß der Dublin II-Verordnung befinden (die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates wird überprüft), haben den gleichen Zugang zu Versorgungseinrichtungen wie andere Asylwerber, jedoch erhalten sie weniger finanzielle Unterstützung. Asylwerbern, die aufgrund der Dublin II VO nach Norwegen zurückkehren, stehen die genau gleichen Versorgungsbedingungen zu.
(European Council on Refugees and Exiles, Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, March 2006, AD3/3/2006/EXT/MH, available at:
http://www.unhcr.org/refworld/docid/47fdfacdd.html)
Non-Refoulement
Die Regierung hat ein System zur Gewährung des Flüchtlings- bzw. Asylstatus im Sinne der GFK geschaffen und gewährte auch Schutz vor "Refoulement". Die Regierung gewährte ebenso temporären Schutz für Personen, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren konnten.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 Norway; May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186390#wrapper)
Versorgung
Nach der Registrierung durch die Polizei werden AW in ein Transitaufnahmezentrum gebracht, wo diese bis zur Befragung durch das UDI bleiben können. Weiters werden Informationen seitens der Norwegian Organisation for Asylum Seekers über das Asyl- und Dublinverfahren und über die Aussicht Asyl zu bekonmen jedem Asylwerber zur Verfügung gestellt.
(Norwegian Directorate of Immigration (UDI): When you arrive in Norway, Last updated 21.5.2008)
Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmungen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt. Die Anzahl der Zentren ist abhängig von der Anzahl der Asylwerber, wobei es je nach Bedarf zu Neuerrichtungen aber auch zu Schließungen kommen kann.
Die Errichtung von Aufnahmezentren ist Sache der jeweiligen Kommunen, wobei diese bei solchen Vorhaben mit der Regierung zusammenarbeiten. Es gibt verschiedene Arten von solchen Zentren. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand den der AW gerade durchläuft bzw. nach vorhandenen speziellen Bedürfnissen. Das sog. Child Welfare Service ist z.B. für die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen unter 15 Jahren verantwortlich. Die Unterbringungseinrichtungen werden als Care Centres bezeichnet.
(UDI: Reception centres, Last updated 30.12.2009;
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Das Angebot des kommunalen Gesundheitswesens soll unter anderem folgende Dienstleistungen umfassen:
Die Fylkeskommunen müssen dafür Sorge tragen, dass alle, die im Fylke wohnen oder sich vorübergehend dort aufhalten, in einem zufriedenstellendem Ausmaß Zugang zu Zahnärzten, hierunter fallen auch Spezialisten, haben.
Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden vom Staat getragen durch die Regelung der Sozialversicherung, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten. Die Gesundheitspflege im Rahmen von speziellen Gesundheitsdienstleistungen wird vom Staat getragen durch Bewilligungen an die öffentlichen regionalen Gesundheitsdienste, durch die Sozialversicherung und durch Selbstbeteiligung des Patienten.
(Neu in Norwegen: Die Gesundheitsdienstleistungen, ohne Datum; http://www.nyinorge.no/de/Ny-i-Norge-velg-sprak/Neu-in-Norwegen/Gesundheit/Gesundheitsdienstleistungen/Die-Gesundheitsdienstleistungen;" (AS 248ff im Akt des 1.-BF).
Die Zustellung der angefochtenen Bescheide erfolgte am 10.12.2013 an den 1.--BF bzw. am 11.12.2013 an den Beschwerdevertreter (AS 277 und 291). Gleichzeitig mit den Bescheiden wurde den BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihnen für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde (AS 279f im Akt des 1.-BF).
3. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene, beim Bundesasylamt am 18.12.2013 eingelangte, für beide BF gleichlautende, Beschwerde, in welcher geltend gemacht wurde, dass die erstinstanzlichen Bescheide ihrem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten würden. Des Weiteren bezogen sich die BF auf die am 28.11.2013 bei der Erstbehörde eingebrachte Stellungnahme zu den Länderberichten zu Norwegen, weshalb zur Gänze darauf verwiesen werden kann.
Gleichzeitig brachte der 1.-BF einen fachärztlichen Kurzbefund mit Therapieempfehlung des XXXX vom 16.12.2013 in Vorlage. Daraus ergeben sich die Diagnosen PTSD F43.1, F41.1 und Insomnie F51.0 (AS 301ff im Akt des 1.-BF).
In einem weiteren vom 1.-BF vorgelegten medizinischen Befund des XXXX vom 07.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.01.2014, sind als Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, generalisierte Angststörung F41.1, nichtorganische Insomnie F51.0 sowie Alpträume F51.5" angeführt und als Therapie wird eine näher bezeichnete Medikamentation empfohlen. Es wird ausgeführt, dass "aus fachärztlicher Sicht eine Rückkehr nach Tschetschenien mit einem hohen Risiko einer massiven Verschlechterung der Symptomatik im Sinne einer Re-Traumatisierung verbunden" wäre und es wird empfohlen, als Basis für eine erfolgversprechende Behandlung gesicherte und stabile soziale Verhältnisse zu ermöglichen. (OZ 3 im Akt des 1.-BF).
4. Aus einem Aktenvermerk vom 24.2.2014 geht hervor, dass die BF am 19.02.2014 nach Norwegen überstellt wurden (OZ 6 im Akt des 1.-BF).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der 1.-BF ist der Vater des 2.-BF.
Die BF reisten gemeinsam von ihrem Herkunftsstaat kommend illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten ein und stellten erstmals am 01.10.2008 in Norwegen einen Asylantrag. Norwegen trat inhaltlich in ein Verfahren ein und lehnte die Anträge am 20.03.2012 ab. Die BF reisten danach illegal nach Schweden, Dänemark und Deutschland weiter, wo sie jeweils Asylanträge einbrachten und jeweils vor Rücküberstellung nach Norwegen untertauchten, bis sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreisten, wo sie am 27.10.2013 die hier gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Das Bundesasylamt richtete nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit den genannten Staaten mit Schreiben vom 06.11.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO, welchem dieser Staat mit Schreiben vom 18.11.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte.
Für eine schwerere Erkrankung des 2.-BF bestehen keine Anhaltspunkte.
Der 1.-BF legte einen Befund mit folgenden Diagnosen vor:
"Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, generalisierte Angststörung F41.1, nichtorganische Insomnie F51.0 sowie Alpträume F51.5".
Die regionalen Gesundheitsunternehmen in Norwegen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten.
In Österreich leben drei Cousinen des 1.-BF und eine Nichte, in Deutschland lebt eine erwachsene Schwester des 1.BF. Ein persönlich enges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen kann nicht festgestellt werden.
Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass norwegische Behörden Asylwerbern im Falle einer tatsächlichen Glaubhaftmachung eines Schutzbedürfnisses diesen Schutz vorenthalten würden bzw. die BF im Falle einer aktuellen Überstellung nach Norwegen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihren Asylantragstellungen in Norwegen, Schweden, Dänemark und Deutschland sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des 1.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage (Eurodac-Treffer, Informationen der beteiligten Staaten im Zuge des Konsultationsverfahrens). Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Norwegen ergeben sich zudem aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Norwegens.
Die in den Feststellungen angeführten Erkrankungen des 1.-BF wurden in dem von ihm vorgelegten Befund vom 07.01.2014 angeführt. Hinsichtlich des 2.-BF bestehen keine Anhaltspunkte oder gar Belege für eine schwerere Erkrankung.
Die Feststellungen zur medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Norwegen ergeben sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegte Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, eine entscheidungswesentliche Verschlechterung des Asyl- oder Versorgungssystems in Norwegen seit den behördlichen Feststellungen ist nicht erkennbar. Aus diesen Darstellungen geht zudem hervor, dass das Verfahren in Norwegen den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass dieser Staat etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet (siehe dazu unten die rechtlichen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht).
Die Feststellungen zu den Angehörigen der BF in Österreich und Deutschland stützen sich auf das diesbezügliche Vorbringen des 1.-BF. Aus der Schilderung der Beziehungen ergibt sich auch nicht, dass zwischen den Personen ein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis oder Pflegeverhältnis bestünde, das über die üblichen familiären Bindungen hinausginge (siehe auch dazu unten die rechtlichen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht).
Zu A) Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
a) Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall zu diesem Spruchpunkt in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
[(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.]"
Art 49 der VO 604/2013 (Dublin III-VO) lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz erstmals am 01.10.2008 gestellt haben, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die Dublin II-VO maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 Dublin II-VO lauten:
"3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich die Zuständigkeit Norwegens ergibt. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst - nach illegaler Einreise - erstmals in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, welcher Staat den Antrag jeweils abgelehnt hat, die BF sich (letztlich) illegal weiter nach Österreich begeben haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, begründet nämlich Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die Zuständigkeit Norwegens für die Wiederaufnahme. Gründe für ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit sind keine hervorgekommen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Norwegen hat im Übrigen auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit ausdrücklich bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin II-VO ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
aa) Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Zu den gesundheitlichen Problemen des 1.-BF: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall wurden beim 1.-BF als Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, generalisierte Angststörung F41.1, nichtorganische Insomnie F51.0 sowie Alpträume F51.5" ins Treffen geführt und dem 1.-BF die Einnahme näher bezeichneter Medikamente empfohlen. Es wurde aus ärztlicher Sicht von einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat abgeraten.
Diese gesundheitlichen Probleme des 1.-BF weisen jedoch nicht jene besondere Schwere auf, die nach der oa. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Norwegen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa ein BF in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Norwegen die notwendige medizinische Versorgung gewährt und es können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Norwegen sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Der 1.-BF hat selbst vorgebracht, (ua) in Norwegen psychiatrisch behandelt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht erkennbar, dass der 1.-BF durch eine aktuelle Überstellung nach Norwegen - das ein Mitgliedstaat und nicht der Herkunftsstaat der BF ist - in seinen durch Art. 3 MRK (Art. 4 GRC) geschützten Rechten verletzt werden könnte.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Zu anderen Risiken in Norwegen: Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Norwegen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 7.3.2013, S2 433.177-1/2013; 15.11.2012, S2 429.945-1/2012; BVwG 20.02.2014, W161 1438322-1). Es gibt daher - entgegen der Auffassung des 1.-BF, der ihn betreffende Bescheid in Norwegen sei "unbegründet" negativ gewesen - keinen Anhaltspunkt dafür, dass in Norwegen im Falle eines tatsächlich glaubhaft gemachten Schutzbedürfnisses nicht der erforderliche Schutz gewährt würde bzw. das Asylverfahren (und der Rechtsschutz) ungenügend wären.
Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Norwegen bei der Vollziehung der Dublin II-VO seine Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Norwegen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Norwegen stimmte jedenfalls dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer ausdrücklich zu.
Es ist zudem davon auszugehen, dass im Falle einer neuerlichen Bedrohung durch Private (der 1.-BF hatte eine Bedrohung durch einen Landsmann im schulischen Umfeld seines Sohnes vorgebracht) die staatlichen Sicherheitskräfte in Norwegen ausreichend schutzfähig und schutzwillig sind, um gegen Bedrohungen dieser Art effizient vorzugehen.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Norwegen insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Norwegen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Norwegen nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Auch sonst konnten die Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Norwegen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
bb) Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Kommunikation).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
In Österreich leben - außer den gemeinsam gereisten BF - keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Norwegen ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) geschütztes Recht zu befürchten wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall durch die Zuständigkeitsentscheidung keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Zu B) Feststellung gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war:
Wie in der Verfahrensdarstellung unter Punkt I.4.angeführt, wurden die BF am 19.02.2014 nach Norwegen rücküberstellt.
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet wie folgt:
"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
Im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (die Zustellung der angefochtenen Bescheide erfolgte am 10.12.2013 an den 1.-BF- bzw. am 11.12.2013 an den Beschwerdevertreter) hatte die Behörde beim Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG") anzuwenden, daher ist die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung an dieser Rechtslage zu messen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z.1) oder (nach Z.2), wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch die BF in Österreich über Personen verfügen, zu denen sie einen engen Familienbezug hätten. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3. A b) bb)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.
Da die BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gegen die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung auch bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken entstanden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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