BVwG W170 2000590-1

W170 2000590-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014

Regest

Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft, Erhaltungsinteresse,<br/>Feststellungsmangel, Neubewertung, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Unterschutzstellung, Zerstörung

Full text

BVwG W170 2000590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2000590.1.00

Spruch

W170 2000590-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 14.12.2009, Zl 47.667/17/2009, soweit mit diesem Bescheid hinsichtlich des Wohnhauses des ehemaligen XXXX in Kirnberg an der Mank, XXXX, Ger.- und Verw. Bezirk Melk, Niederösterreich, XXXX Kirnberg bzw. des anstelle des ehemaligen Wohnhauses errichteten Wirtschaftsgebäudes festgestellt wurde, das an der Erhaltung des Gebäudes gemäß § 2 Abs. 2 DMSG ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben ist, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

hinsichtlich des Wohnhauses des ehemaligen XXXX in Kirnberg an der Mank, XXXX, Ger.- und Verw. Bezirk Melk, Niederösterreich, XXXX Kirnberg bzw. des anstelle des ehemaligen Wohnhauses errichteten Wirtschaftsgebäudes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Gegenstand des Verfahrens ist der ehemalige Meierhof in Kirnberg an der Mank, XXXX, Ger.- und Verw. Bezirk Melk, Niederösterreich,

XXXX Kirnberg (in Folge: Objekt). Das Objekt bestand aus einem Wohntrakt und einem Schüttkasten. Eigentümerin des Objekts war zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die XXXX in Wien (in Folge: Beschwerdeführerin).

2. Nach einer am 24.1.2007 durchgeführten Besprechung - zu diesem Zeitpunkt befand sich das Objekt als im Eigentum der Beschwerdeführerin stehend gemäß § 2 DMSG kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz - zwischen Bundesdenkmalamt und dem Bürgermeister der Gemeinde Kirnberg an der Mank - das Objekt befand sich zu diesem Zeitpunkt in Gemeindepacht - übermittelte der genannte Bürgermeister eine Beurteilung der Bausubstanz durch das Ziviltechnikerbüro XXXX vom 29.5.2007.

Nach dieser Stellungnahme seien an den Wänden im Bereich der Giebelwand Richtung Hofaußenseite ein Rissbild erkennbar, welches auf Setzung der Giebelwand hindeute, die Risse im Erdgeschoss in den Wänden und im Gewölbe seien deutlich zu erkennen und würden sich breiter im Obergeschoss fortsetzen. An der Giebelwand im Zimmer im Obergeschoss sei an der Außenwand durch die Putzrisse erkennbar, dass sich die Wand um ca. 5 cm nach außen bewegt habe. Als Ursache werde vermutet, dass sich die Giebelwand durch das Ableiten der Dachwässer direkt von der Fassade abgesetzt habe. Als Sanierungsmaßnahme müsse eine Fundamentunterfangung hergestellt werden, aufgrund des augenscheinlich schlechten Mauerwerkzustandes erscheine es jedoch nicht möglich, gefahrlos eine abschnittsweise Unterfangung ausführen zu können. Es solle allenfalls eine Unterfangung mittels Hochdruckvermörtelung hergestellt werden, die Kosten dieser Maßnahme stünden jedoch in keinem Verhältnis zu dem bestehenden Gebäude.

Das Auflager für den Deckenbalken an der hofaußenseitigen Wand sei zerstört. Der Deckenbalken sei zwar durch einen Gewindestab mit den Deckenpfosten verbunden, es könne aber (offenbar fehlt: nicht) beurteilt werden, welche Lasten diese Verbindung aufnehmen könne. Der Deckenbalken sei bis auf weiteres im Erdgeschoss und im Obergeschoss provisorisch zu unterstellen.

An der Hofseite sei in jüngster Zeit als Ersatz für einen bestehenden Kamin ein neuer Kamin hochgezogen worden. Dieser sei jedoch im Dachgeschoss auf das alte Mauerwerk aufgesetzt worden, welches im Obergeschoss schon starke Risse aufweise. Aufgrund einer weiteren Schädigung dieses Fundamentmauerwerks sei nicht ausgeschlossen, dass es zum Beispiel bei starker Windbelastung zum Einsturz des Kamines komme; daher solle dieser aus Sicherheitsgründen abgetragen werden.

Beim Kamin an der Hofaußenseite sei bei einem Kaminzug bereits die Abdeckplatte, ausgeführt als Ziegelgewölbe, eingestürzt und habe dabei das Dach beschädigt. Bei diesem Kamin solle das gesamte lose Mauerwerk abgetragen und die Kaminzüge schlagregendicht abgedeckt werden.

Aufgrund des Gebäudezustands sei dieses zu versperren, um ein unbefugtes Betreten zu verhindern.

3. Mit Schriftsatz vom 31.7.2007 ersuchte die Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit der Gemeinde Kirnberg an der Mank das Objekt aus der Vermutung des Denkmalschutzes zu entlassen, allerdings sei ein völliger Abbruch deswegen nicht vorgesehen, da das Bild des Ensembles gemeinsam mit dem naheliegenden Schloss erhalten bleiben solle. Aus statischen Gründen könne aber nur die gegenüber dem Schloss liegende Mauer in der Höhe von etwa dreieinhalb Meter erhalten und mit einem Dach abgedeckt werden, das in etwa der damaligen Form entspreche. An der Hofseite solle eine Halle entstehen, die mehrfach verwendbar sei.

Das Gebäude, das an die Gemeinde verpachtet sei, stehe seit längerer Zeit völlig leer und fände die Gemeinde keinen Verwendungszweck für das baufällige Objekt.

Dem Ersuchen war das unter 2. dargestellte Gutachten beigelegt.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes an die Beschwerdeführerin vom 20.12.2007, Gz.: 47.667/4/2007, teilte dieses mit, dass zur Behebung der baulichen Schäden als erster Schritt der Abbruch des hofseitigen Kamins erforderlich sei und in weiterer Folge etwa acht Eisenschließen eingebaut werden müssten. Das Bundesdenkmalamt stellte eine über die üblichen 10 % hinausreichende finanzielle Unterstützung in Aussicht und führte weiters aus, dass der fehlende Verwendungszweck und der in Folge mangelnder Pflege in Mitleidenschaft gezogenen bauliche Zustand ausschlaggebend für den Wunsch nach Aufhebung des Denkmalschutzes und den Abbruch des Gebäudes seien, in diesem Fall könne § 1 Abs. 10 DMSG nicht in Anspruch genommen werden und werde eine "positive § 2 Feststellung nach dem Denkmalschutzgesetz" in die Wege geleitet.

Mit Schriftsatz vom 17.1.2008 nahm die Beschwerdeführerin zu dem Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 20.12.2007 Stellung und führte aus, dass zwischen XXXX, XXXX und XXXX eine rechtliche Trennung durch Vermessung vollzogen worden sei und mit der Gemeinde Kirnberg an der Mank kein Pachtverhältnis sondern ein Prekarium bestehe, da kein Entgelt gezahlt werde, die Gemeinde aber die Verpflichtung zur Erhaltung der Gebäude habe. Durch den Verkauf von Grundstücken durch die Beschwerdeführerin an die Gemeinde, XXXX, und der Zustimmung zur Errichtung eines Bauhofs in der Scheune sei für Kirnberg erstmals eine Art Ortszentrum entstanden. Der Abschluss des Areals durch ein Tor und eine Lösung für die seit Jahren verfallene ehemalige Verwalterwohnung sei nicht erfolgt, auch wenn die Beschwerdeführerin auf eine Lösung gedrängt habe. Nunmehr habe das Bundesdenkmalamt gemeinsam mit der Gemeinde unter Umgehung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eine Begehung und Besprechung durchgeführt, die Gemeinde eine statische Befundung in Auftrag gegeben und diese der XXXX übergeben. Eine vom Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes während einer Besprechung verlangte und in Auftrag gegebene Befundung sei nicht erfolgt. Das unter 2. dargestellte Gutachten sage aus, dass das Objekt nicht zu retten sei, wenn nicht im Sinne des Antrages entschieden werde, werde es kein weiteres Übereinkommen zwischen Beschwerdeführerin und Gemeinde geben.

Nach Durchführung von Erhebungen und der Erstellung eines Amtssachverständigengutachtens durch das Bundesdenkmalamt wurden der Beschwerdeführerin sowie dem Landeshauptmann von Niederösterreich, dem Bürgermeister von und der Gemeinde Kirnberg an der Mank (die letzten drei Parteien in Folge: Legalparteien) mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 23.1.2008, Gz. 47.667/5/07, mitgeteilt, dass das Bundesdenkmalamt beabsichtige, dem Entlassungsantrag nicht stattzugeben sondern vielmehr festzustellen, dass an der Erhaltung des Objekts gemäß § 2 Abs. 2 DMSG ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei und wurde das Amtssachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht.

Dieses führt einleitend aus, dass von der geplanten Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nur der Wohntrakt und der ehemalige Schüttkasten im nordöstlichen Teil der Parzelle betroffen und der weitläufige hakenförmige Wirtschaftstrakt im Westen und Süden der Parzelle kein Denkmalbestand sei.

Das Objekt liege westlich vor der XXXX von Kirnberg an der Mank (sogenanntes "XXXX") und reiche im Mauerkern bis in das 17. Jahrhundert zurück. In seinem historisch relevanten Teilen bestehe er aus einem zweigeschossigen Wohntrakt mit Schopfwalmdach, historischen Putzschichten, Gewölben und Balkendecken sowie einem dazu quer vorgelagerten zweigeschossigen ehemaligen Schüttkasten mit Schopfwalmdach.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung werde damit begründet, dass die beiden in Rede stehenden Objekte die herrschaftliche Baukultur des Barock im Wirtschaftsbereich dokumentiere, wobei die unregelmäßige Anordnung zweier schlichter Baukuben mit Schopfwalmdach für die Entstehungszeit charakteristische Strukturen einer solchen Hofanlage darstelle. Über die kulturhistorische Aussagekraft dieses ehemaligen XXXX hinaus liege mit den an ihm ablesbaren Stilelementen auch ein beweiskräftiges Zeugnis bzw. eine Zusammenstellung einschlägiger Bauformen in ihrer entstehungszeittypsichen Ausprägung vor. So würden die gefärbelten Ritzputzquaderungen an den Gebäudeecken, die Giebelluken, die Steingewändefenster mit Stegrahmung, die Kreuzgratgewölbe und Stichkappentonnen mit angeputzen Graten, die Balkendecken mit Sturzschalung und Rüstbaum sowie die querrechteckigen Schüttkastenfenster signifikant dem Vokabular herrschaftlicher Wirtschaftsbauten im Barockzeitalter entsprechen. Auf Grund des geschichtlichen und örtlichen Zusammenhangs mit der unter Denkmalschutz stehenden XXXX XXXX komme der gegenständlichen Baugruppe als Teil einer selten umfangreich erhaltenen Anlage dieser Art bundesweit betrachtet ein wichtiger Stellenwert hinsichtlich Qualität, ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes zu.

In diesem Zusammenhang wurde auch auf Dehio - Niederösterreich südlich der Donau, Horn/Wien 2003, XXXX verwiesen.

Der Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin am 25.1.2008 und den Legalparteien am 25. bzw. 28.1.2008 zugestellt.

Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 19.2.2008, Gz 47.667/1/2008, replizierte dieses auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.1.2008 und führte im Wesentlichen aus, dass die Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes von der Sanierbarkeit und dem hohen Denkmalwert gerade im Zusammenhang mit der XXXX XXXX überzeugt seien; auf Grund der schlüssigen Argumentationskette dieser Mitarbeiter werde die Unterschutzstellung "bestätigt".

Mit Schreiben vom 5.3.2008 beantwortete die Beschwerdeführerin dieses Schreiben und ersuchte um die Anwesenheit des Landeskonservators bei einer offenbar beantragten Begehung.

Mit Schriftsatz vom 4.2.2008 gab der im Spruch genannte Rechtsanwalt bekannt, die Beschwerdeführerin zu beraten. Weiter wurde ausgeführt, das bis dato ein seriöses Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 2 DMSG nicht durchgeführt worden sei, da offensichtlich kein Lokalaugenschein erfolgt sei; andernfalls hätte der Sachverständige erkennen müssen, dass es sich beim Objekt um ein nicht mehr sanierbares Gebäude handle, das im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG in einem derartigen statischen und sonstigen substantiellen Zustand sei, der eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht möglich mache oder zu großen Veränderungen der Substanz führen würde, wodurch dem Denkmal nach einer Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr im ausreichenden Maße zugesprochen werden könne. Dies entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Interpretation des Bundesministeriums, nach der eine Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dann nicht mehr möglich sei und dem eigentlichen Sinn des Gesetzes widerspreche, wenn der Zustand eines Denkmals zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung derart ist, dass von einer eigentlich denkmalgerechten Erhaltungsmöglichkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Die im statischen Gutachten dargestellten gravierenden Baumängel würden hiezu führen, dass eine Erhaltung des Gebäudes unter Einsatz wirtschaftlich vertretbarer Mittel nicht möglich sei.

Die Verpflichtung zur Erhaltung treffe die Gemeinde, die klargestellt habe, dass eine Erhaltung bzw. Renovierung deren budgetären Mittel bei weitem übersteigen würde. Daher habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, das Gebäude zu erhalten. Es werde daher die Vornahme eines Lokalaugenscheins beantragt sowie von der Unterschutzstellung im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG abzusehen.

Vom Bundesdenkmalamt wurde eine gutachterliche Stellungnahme eines Ziviltechnikers hinsichtlich einer Bestandsüberprüfung des Objekts beigeschafft.

Im Befund wurde einleitend das Objekt beschrieben und ausgeführt, dass dieses augenscheinlich seit längerer Zeit unbewohnt und auf Grund der gegebenen Schäden auch für die Öffentlichkeit gesperrt sei. Auch seien in den Innenräumen bereits Pölzungen zwecks Sicherung der Substanz erforderlich gewesen. Prinzipiell könne festgehalten werden, dass sich der nordöstliche Bereich des Objekts in einem sehr schlechten Zustand befände, der südwestliche Teil zeige einen relativ gesehen besseren Zustand der Bausubstanz. In weiterer Folge wurden die am Objekt festgestellten Schäden beschrieben.

Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass wesentliche lasttragenden Bauteile des Objekts so beschädigt seien, dass die gegebene Sperre für die Öffentlichkeit aufrecht erhalten werden solle. Prinzipiell könne festgehalten werden, dass aufgrund des vorhandenen Zustandes des Objekts eine grundlegende Sanierung zwecks weiterer Verwendung, z.B. als Wohngebäude, nicht wesentlich geringere Kosten verursachen werde als ein Neubau. Da das Objekt aber unter Denkmalschutz stehe, aufgrund des zweifellos vorhandenen Charismas des Objekts und da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es unter Umständen einer künftigen Nutzung zugeführt werden könne, sei beauftragt Sanierungsmaßnahmen auszuarbeiten um weitergehende Schädigungen zu vermeiden und um eine künftige Verwendung zu ermöglichen. Ebenso solle eine Kostenschätzung für diese erforderlichen Sanierungsmaßnahmen erstellt werden. Hinsichtlich der Frage, ob es technisch möglich sei, die durch Setzung und Verschiebung betroffenen nordöstlichen und auch nordwestlichen Mauerbereiche so zu unterfangen, dass der Bestand dieses maßgebenden Objektbereichs noch erhalten werden könne, führte das Gutachten aus, dass dies unter bestimmten, näher dargestellten Maßnahmen möglich sei. Weitere Sanierungsmaßnahmen wurden angeführt, welche erforderlich seien, um die Standfestigkeit zu gewährleisten und wurden diese Maßnahmen monetär bewertet. Insgesamt seien hiefür Mittel in der Höhe von etwa € 39.000,-- notwendig, eventuell erforderliche Mehrleistungen seien etwa in der Höhe von 15 % möglich.

Das Gutachten wurde mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 3.10.2008 der Beschwerdeführerin und den Legalparteien (zugestellt am 8. und 9.10.2008 bzw. am 21. und 22.10.2008) zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass das Objekt gemäß § 2 DMSG unter Denkmalschutz stehe und daher aus Sicht der Denkmalpflege die im Gutachten genannten Sicherungsmaßnahmen dringend durchzuführen wären. Abermals wies das Bundesdenkmalamt darauf hin, dass es beabsichtige festzustellen, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts tatsächlich gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ein Teil des Objekts (das ehemalige Wohnhaus) aufgrund baubehördlicher Anordnung der Gemeinde Kirnberg an der Mank aufgrund Gefahr in Verzug geschliffen werden habe müssen.

Auf im Akt einliegenden, mit 30.10.2008 datieren Fotos ist zu erkennen, dass ein Gebäude des Objekts großteils zerstört wurde, es standen - soweit auf dem Fotos ersichtlich - nur noch teilweise die Außenmauern des Erdgeschosses. Laut einem Aktenvermerk des Bundesdenkmalamtes vom 7.11.2008 sei im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 30.10.2008 festzustellen gewesen, dass die beiden das Areal abschließenden Außenmauern des gegenständlichen Teils des Objekts im Bereich des Erdgeschosses vom Abbruch verschont geblieben seien.

Mit Schriftsatz vom 18.2.2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass von diesem Haus des Objekts ("alten Gebäude") nichts mehr bestehen würde und ein neues - baubehördlich genehmigtes - Gebäude errichtet werde. Die im Schriftsatz erwähnten Fotos, die diesem angeschlossen seien, befinden sich nicht im Akt.

In einer im Rahmen des unter 8. dargestellten Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Melk durchgeführten Besprechung am 30.3.2009 gab der Bürgermeister der Gemeinde Kirnberg an der Mank zu Protokoll, dass das restliche Mauerwerk des Wohnhauses entfernt und der Bauschutt einer Deponie zugeführt worden sei, der Meierhof aber insoweit in seiner Form erhalten sei als an der Stelle des abgetragenen Gebäudes der Bau eines neuen Gebäudes in ähnlicher, dazu passender Form begonnen worden sei. Den Abbruch des Gebäudes stellte auch ein bautechnischer Amtssachverständiger der Bezirkshauptmannschaft Melk fest.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2009, den Parteien am 3.11.2009 zugestellt, teilte das Bundesdenkmalamt den Parteien den Verfahrensstand mit und wiederholte im Wesentlichen das den Parteien mit Schreiben vom 23.1.2008 vorgehaltene Gutachten des Amtssachverständigen sowie die darauf erfolgten (oben dargestellten) Äußerungen der Parteien. Abschließend teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass es weiterhin beabsichtige festzustellen, dass an der Erhaltung des Objekts im Umfang der äußeren Erscheinung des Wohntraktes und des ehemaligen Schüttkastens ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei. Den Parteien wurde die Möglichkeit gegeben, sich hiezu binnen Frist zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 9.11.2009 ersuchte die Beschwerdeführerin neben einer Fristerstreckung um Übermittlung einer "planlichen Darstellung" darüber, welche Gebäude derzeit vom Denkmalschutz umfasst und welche Teile vom nunmehrigen Vorhaben des Bundesdenkmalamtes betroffen seien.

Mit Schreiben vom 19.11.2009, den Parteien am 23. bzw. 24.11.2009 zugestellt, teilte das Bundesdenkmalamt neben einer Wiedergabe der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 7 DMSG mit, dass sich der Denkmalschutz auch auf das wiederhergestellte Denkmal erstrecke; zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass sowohl der Wohntrakt als auch der ehemalige Schüttkasten den Bestimmungen des DMSG unterliegen würden. Dem Schreiben war ein Auszug aus der digitalen Katastralmappe beigefügt, in dem die relevanten Objekte farblich markiert waren.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 19.11.2009 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Wohntrakt des Objekts zur Gänze abgerissen worden sei; an dessen Stelle sei ein Wirtschaftsgebäude aufgebaut worden und bestünden keine Reste des abgerissenen Gebäudes mehr. Daher könne mangels Bausubstanz auch kein Denkmalschutz bestehen bzw. könnten nicht mehr existierende Denkmäler nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Daher sei innerhalb von sechs Monaten bescheidmäßig festzustellen, dass kein Denkmal mehr bestehe. Die nunmehrige Errichtung des neuen Wirtschaftsgebäudes stelle in keiner Weise eine Wiederherstellung des ehemaligen Wohntraktes dar, da zum einen eine andere Nutzung erfolgen werde und zum anderen die Ausführung mit modernen Baumitteln entsprechend den aktuellen Bestimmungen der Bauordnung erfolge.

Es werde daher beantragt bescheidmäßig festzustellen, dass das ehemalige Wohngebäude und nunmehrige Wirtschaftsgebäude nicht unter Denkmalschutz stünden.

4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 14.12.2009 festgestellt, dass an der Erhaltung des Objekts im Umfang der äußeren Erscheinung des Wohntraktes sowie des ehemaligen Schüttkastens ein öffentliches Interesse gegeben sei.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Einleitend wurde nach einer Feststellung des Eigentümers und Ausführungen zur gesetzlichen Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 1 DMSG das Gutachten des Amtssachverständigen, das den Parteien am 21.1.2008 zur Kenntnis gebracht wurde, wiedergegeben. Weiters wurden die oben dargestellten Verfahrensschritte im Wesentlichen dargestellt.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Ansicht, dass nicht mehr existierende Denkmäler nicht unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, nicht richtig sei, da seit der Novelle 1978 zum DMSG - soweit dies möglich sei - auch die Wiederherstellung eines zerstörten Denkmals aufgetragen werden könne. Als auftragsgemäß wiederhergestelltes Denkmal bedürfe es keiner gesonderten Unterschutzstellung. In einem Feststellungsverfahren sei die Erhaltungswürdigkeit eines Gegenstandes ausschließlich anhand seiner - im vorliegenden Fall unwiderlegt gebliebenen - geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung wegen zu prüfen, die Möglichkeiten der weiteren Erhaltung könnten in einem solchen Verfahren nicht beachtet werden. Dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten sei so lange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt sei.

Die Behörde erachte das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objekts aus folgenden Gründen für gegeben. Das Objekt sei auf Grund seines geschichtlichen und örtlichen Zusammenhangs mit der unter Denkmalschutz stehenden XXXX XXXX jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen und gelte darüber hinaus als Dokument der herrschaftlichen Baukultur des Barock im Wirtschaftsbereich; dem Objekt komme Seltenheitswert zu, da sich mit der gegenständlichen Baugruppe (einschließlich des wiedererrichteten Wohntrakts) Teile einer selten umfangreich erhaltenen Anlage dieser Art erhalten habe. Insgesamt komme dieser bemerkenswerten Anlage somit nicht nur lokalhistorisch sondern auch bundesweit betrachtet ein hoher Stellenwert in Bezug auf Qualität, ausreichende Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit zu. Daher sei ein öffentliches Interesse an der Erhaltung gegeben.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wurde mit der im Rahmen der Wiederherstellung des Wohntraktes notwendigen Befassung des Bundesdenkmalamtes zur Abwehr einer allfälligen Gefahr von dem Denkmal begründet.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin und den Legalparteien am 18.12.2009 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 23.12.2009, am 28.12.2009 beim Bundesdenkmalamt eingelangt, ergriff die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung.

Einleitend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in keiner Phase des gegenständlichen Verfahrens "irgendwelche Rechtswidrigkeiten" zu verantworten habe und festgehalten, dass der Wohntrakt des Objekts gemäß behördlichem Auftrag zur Gänze abgerissen bzw. geschliffen worden sei. Von dem ohne Fundament errichteten Gebäude existiere nichts mehr und habe man an Ort und Stelle ein Wirtschaftsgebäude errichtet, das aufgrund Ausgestaltung und Ausführung in keiner Weise mit dem ehemaligen Wohngebäude ident sei. Dieses neue Gebäude, das noch nicht fertiggestellt sei, solle dem Denkmalschutz unterstellt werden. Dies sei aber mit dem bestehenden Denkmalschutz nicht in Einklang zu bringen, da weder geplant noch kommuniziert worden sei, dass das ehemals bestehende Gebäude wiedererrichtet werden solle. Es werde nunmehr statt eines Wohntrakts ein Wirtschaftsgebäude errichtet, dass in der Kubatur dem ehemaligen Gebäude ähnlich sei und das - soweit wie möglich - in das Gesamtensemble eingepasst werde.

Festzuhalten sei, dass seitens des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 7 (DMSG) festgestellt hätte werden müssen, dass der ehedem unter Denkmalschutz stehende Wohntrakt nicht mehr bestehe und durch restlose Zerstörung hinsichtlich dieses Gebäudes der Denkmalschutz erloschen sei. Die Unterschutzstellung eines neuen Gebäudes könne durch den neuen Bescheid nicht begründet werden. Aktenwidrig und unzutreffend sei die Sachverhaltsdarstellung im Bescheid - wie den Bauplänen zu entnehmen - dass das ehemalige Gebäude wiedererrichtet worden sei. Ebenso sei aktenwidrig, dass irgendwelche Reste des alten Gebäudes bestanden hätten, auf denen nunmehr das neue Gebäude errichtet worden sei. Da keine Fundamentierung bestanden habe, habe man im gegenständlichen Fall eine entsprechende Fundamentierung vorgenommen und die ehedem bestehende Gebäudesubstanz zur Gänze entfernt. Der angefochtene Bescheid könne in keiner Weise dartun, warum man an der Erhaltung des neuen Gebäudes bzw. an der Erhaltung der Fassade des neuen Gebäudes, die sich von der Fassade des alten Gebäudes durchgreifend unterscheide, ein öffentliches Interesse bestehen könne.

Da hinsichtlich des neu errichteten (und noch nicht einmal fertigen) Gebäudes die Qualifikation des Denkmals im Sinne des DMSG fehle, sei der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass das neu errichtete Gebäude zur Gänze aus dem Denkmalschutz zu nehmen sei.

Beantragt werde die diesbezügliche Abänderung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes.

6. Mit Schriftsatz vom 14.1.2010 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) samt dem Verwaltungsakt dem "Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur" zur Entscheidung, mit undatiertem Schreiben dieses Ministeriums dem Bundesverwaltungsgericht, bei diesem am 29.1.2014 eingelangt, vorgelegt.

7. Laut einem vom Bundesverwaltungsgericht am 13.5.2014 eingeholtem Auszug aus dem Grundbuch war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels und ist diese Eigentümerin des Objekts.

8. Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 10.11.2008, Gz. 47.667/8/2008, wurde der Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Melk zur Kenntnis gebracht und beantragt, geeignete Maßnahmen, Verfügungen und Verbote zur Abwendung der aus dem Abbruch entstandenen Gefahren, insbesondere des Abtransports des als Teil des Denkmals zu sehenden Bauschutts, zu erlassen, die noch vorhandenen Mauern zu sichern und dem Schuldtragenden auf dessen Kosten die Wiederherstellung des Objekts aufzutragen. Weiters wurde Anzeige wegen bewilligungsloser Veränderung des Objekts erstattet.

In weiterer Folge wurden von der Bezirkshauptmannschaft Melk die entsprechenden Verfahren geführt; insbesondere findet sich im Verwaltungsakt eine Baubewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes des Bürgermeisters der Gemeinde Kirnberg an der Mank vom 12.11.2008, Az.: 20/2008. Dieses Verfahren ist hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Entscheidung nicht verfahrensgegenständlich und wird im Verfahrensgang nur soweit wiedergegeben, als sich eine Relevanz für das nunmehr zu entscheidende Beschwerdeverfahren erkennen lässt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1. Zu A)

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich des Wohnhauses des Objekts bzw. des anstelle des ehemaligen Wohnhauses errichteten Wirtschaftsgebäudes angefochten wurde; hinsichtlich des Schüttkastens des Objekts ist der Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen. Daher wird sich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Verfahrensgegenstand, sowie auf eine allfällige Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde und eine allfällige relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften zu beschränken haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesdenkmalamt als Rechtsgrundlage für die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objekts auf Grund der Eigentümerin § 2 Abs. 2 DMSG herangezogen; jedoch ist nach der Rechtsprechung des VwGH in einem Verfahren nach § 2 Abs 2 DMSG nur die Frage zu prüfen, ob das öffentliche Interesse aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen gegeben ist; insoweit würde das Verfahren einem Unterschutzstellungsverfahren nach § 3 DMSG gleichen (VwGH E vom 21.04.1994, Gz. 92/09/0379).

Daher ist für die Lösung der Falles, die Frage ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG handelt - dies ist im Lichte der Formulierung des § 2 Abs. 1 DMSG, der eben auf § 1 Abs. 1 DMSG verweist, relevant -, und ob an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, relevant. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein Denkmal handelt, dessen Verlust, wenn es einem anderen Eigentümer gehören würde, eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde (§ 1 Abs. 2 DMSG). Es ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. VwGH E 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010).

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH E 14.9.2009, 2008/12/0203).

Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da sich die Behörde bei der Bescheiderlassung im Dezember 2009 auf ein Gutachten, das im Jänner 2008 dem Parteiengehör unterzogen wurde, stützt, obwohl die Beschwerdeführerin fundiert - nachvollziehbar und auch durch die Behörde festgestellt - vorgebracht hat, dass der gegenständliche Teil des Denkmals abgerissen worden sei. Die Argumentation der Behörde, dass auch zerstörte Denkmale gemäß § 5 Abs. 7 DMSG weiter unter Schutz stehen, ist insoweit nicht relevant, weil nach der angezeigten Veränderung oder Zerstörung des Denkmals bzw. eines Teils davon der Sachverhalt neu ermittelt hätte werden müssen, da diese Veränderung oder Zerstörung des Denkmals bzw. eines Teils davon eine Neubewertung der Frage, ob es sich weiterhin um ein Denkmal handelt bzw. eine Neubewertung der Frage, ob hinsichtlich des weiter bestehenden Teils eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung vorliegt, den mit dem Bescheid verbundenen Eingriff ins Eigentum rechtfertigt; dies insbesondere, da nicht einmal mehr Teile des zerstörten (potentiellen) Denkmals vorhanden sind bzw. nach dem Vorbringen des Bürgermeisters der oben genannten Gemeinde vorhanden sein sollen.

Schon alleine aus diesem Umstand ist der Bescheid - soweit dieser bekämpft wurde - mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts zu beheben.

Es muss daher nicht weiter auf die anderen Mängel im Gutachten eingegangen werden. Allerdings erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht zur Vermeidung weiterer Zurückverweisungen auf diese hinzuweisen:

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199), wobei das eigentliche Gutachten nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreifen darf; im vorliegenden Fall ist das eigentliche Gutachten mit Tatsachenbeschreibungen begründet, die sich so im (sehr kursorischen) Befund nicht finden. Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darüber hinaus darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0187); auch das ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079); sollte die Behörde daher weiterhin die Unterschutzstellung des gesamten XXXX bzw. auch des dem Wohntrakt nachfolgenden Wirtschaftsgebäudes ins Auge fassen, wird dies in Bezug auf dieses neu errichtete Gebäude ausdrücklich und tiefgehend zu begründen sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hält überdies fest, dass das gegenständliche Amtssachverständigengutachten zwar allgemein dem Gebäude geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung beimisst, doch geht nicht schlüssig hervor, warum welche Bedeutung vorliegt. Schließlich hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, fundierte Sachverhaltsermittlungen bezüglich der in § 1 Abs. 2 DMSG festgelegten Kriterien durchzuführen.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Vorstellungsbescheid mangels hinreichender Sachverhaltsermittlungen rechtswidrig und als solcher aufzuheben war. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen, sodass die Revision nicht zulässig ist.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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