W135 2002507-1•BVwG W135 2002507-1
W135 2002507-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, Krieg,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2002507-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 27.06.2013, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 iVm § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben.
Frau XXXX gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 29.11.2012 90 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 03.01.1983 wurde gemäß § 14 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1969 (IEinstG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Gesundheitsschädigungen "Chronischer Gelenksrheumatismus, Herzmuskelschaden, Linsenpoltrübung beider Augen" ab 01.05.1982 gemäß § 2 Abs. 1 IEinstG dem Kreis der begünstigten Invaliden angehört und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit 70 v.H. beträgt.
Die Beschwerdeführerin brachte in Folge am 01.10.2012 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) beim Bundessozialamt ein. Seitens des Bundessozialamtes wurde ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordnung in Auftrag gegeben, in welchem nach Durchführung der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2012 und Berücksichtigung der Leidenspositionen "Chronische Polyarthritis (Gebrauchsarm), Chronische Polyarthritis (Gegenarm), Zustand nach Nierentransplantation, Linsenpoltrübung beider Augen, beidseitige Hüftimplantate" ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. angeführt wurde.
In weiterer Folge wurde seitens des Bundessozialamtes von Amts wegen das gegenständliche Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) eingeleitet und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.05.2013 das innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 29.11.2012 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht.
In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 09.06.2013 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich im Gegensatz zu den Ausführungen im Sachverständigengutachten speziell die chronische Polyarthritis seit dem letzten Sachverständigengutachten vom 21.09.1982 nicht verbessert, sondern wesentlich verschlechtert habe. Insbesondere hätten sich die Beweglichkeit und Funktionseinschränkung der Arme, Handgelenke und Finger nicht verbessert. In Folge der Grunderkrankung habe sich die chronische Polyarthritis auch auf Beine, Sprunggelenke und Füße ausgedehnt. Ergänzend zum beigelegten Arztbrief ihres behandelnden Orthopäden wolle die Beschwerdeführerin noch anmerken, dass sie unter ständigen Schmerzen an ihren von Polyarthritis betroffenen Gelenken leide und den Alltag nur mühsam und mit Unterstützung von dritten Personen bewältigen könne. Aufgrund ihrer Nierentransplantationen könne sie keine wirksame medikamentöse Schmerztherapie machen.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände wurde eine Überprüfung durch die zuvor beigezogene ärztliche Sachverständige veranlasst. Dessen diesbezüglicher Stellungnahme vom 21.06.2013 zu Folge seien auch unter Berücksichtigung der Einwendungen keine neuen Aspekte hervorgekommen, die rheumabedingten Einstufungen würden den objektivierbaren Funktionseinschränkungen entsprechen. Somit ergebe sich keine Änderung.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Bundessozialamt den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG ab 29.11.2012 mit 60 v.H. fest. In der Beweiswürdigung verweist das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen seien von der beigezogenen Sachverständigen überprüft worden und hätten keine neuen Aspekte ergeben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Zustand hinsichtlich ihrer Rheumaerkrankung in den letzten Jahren nicht verbessert habe, ganz im Gegenteil seien mittlerweile so gut wie alle ihre großen Gelenke davon betroffen. Eine ausreichende Schmerzbehandlung sei auf Grund ihrer transplantierten Niere nicht möglich, so dass die Beschwerdeführerin praktisch nie schmerzfrei sei. Die Bewegungsfreiheit ihrer großen und auch kleinen Gelenke wechsle ständig und sei nur an wenigen Tagen wirklich ausreichend, so dass sie für die Besorgungen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen sei. Wie die Gutachterin zur Einschätzung gelange, dass sich die chronische Polyarthritis des Gebrauchsarmes gebessert habe, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Außerdem sei in naher Zukunft mit einer Sprunggelenksoperation zu rechnen und sei die Beschwerdeführerin mit einer Unterarm-Stützkrücke mobil. Das Spezialgebiet der Gutachterin umfasse Erkrankungen des Herzens, dies sei aber nicht das hauptsächliche Krankheitsbild der Beschwerdeführerin. Um aber die Rheuma-Erkrankungen bzw. die Einschränkungen mit denen die Beschwerdeführerin dadurch zu leben habe, tatsächlich beurteilen zu können, sei die Befundung und Beurteilung durch einen Facharzt aus dem Bereich der Orthopädie notwendig. Auch für die Einschätzung inwieweit das Leben der Beschwerdeführerin durch das Nierentransplantat eingeschränkt sei, sei ein Facharzt aus dem Bereich der Nephrologie notwendig.
Seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordnung eingeholt, in welchem aufgrund der Diagnose "Zustand nach Nierentransplantation" ein Grad der Behinderung von 50 v.H. angeführt wurde. Der obere Rahmensatz der Position 372 wird damit begründet, dass ein gut funktionierendes Transplantat mit nahezu normaler Nierenposition vorliege, die Notwendigkeit dauernder immunsuppressiver Behandlung sowie wesentliche Folgeerkrankungen (darunter Hypertonie) seien in dieser Position erfasst. Ein Hinweis für eine Herzerkrankung liege nicht vor, die Angabe im Jahr 1982 habe wohl auf einem EKG-Befund beruht und sei durch moderne Untersuchungsmethoden überholt. In der Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Nierentransplantation und die Folgeerkrankungen korrekt eingestuft worden seien, die übrigen Angaben seien orthopädisch zu beurteilen.
Im weiters eingeholten orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.10.2013 wörtlich Folgendes festgehalten:
"Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Chronsche Polyarthritis
Oberer Rahmensatz dieser Pos., da Befall vieler großer und kleiner Gelenke und massive Beeinträchtigung der activities of daily life. 419 70%
02 Zustand nach Nierentransplantation
Oberer Rahmensatz dieser Pos., da gut funktionierendes Transplantat mit nahezu normaler Nierenfunktion, Folgeerkrankungen (darunter Hypertonie) sind in dieser Pos. miterfasst. 372 50%
03 Linspoltrübung beider Augen
637
Tabelle 1/1 0%
Der Gesamt-GdB beträgt 90%, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um 2 Stufen erhöht wird, da dieses eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstellt. Keine weitere Erhöhung durch das Leiden 3, da geringe funkt. Relevanz.
Die BW ist aufgrund ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz bzw. einem integrativen Betrieb geeignet.
Der GdB gilt ab 29.11.2012"
Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2014, der Beschwerdeführerin entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 10.04.2014, dem Bundessozialamt am 09.04.2014 zugestellt, und das Bundessozialamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder die Beschwerdeführerin noch das Bundessozialamt als belangte Behörde haben eine diesbezügliche Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin gehört seit 01.05.1982 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Stadt Wien. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 29.11.2012 90 v.H.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 1982 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 03.01.1983.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde bereits im rechtskräftigen Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 03.01.1983 festgestellt und geht auch aus dem im Rahmen des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vorgelegten Melderegisterauszug hervor.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Stadt Wien steht ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 16.12.2013.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte innerfachärztliche und das orthopädisch-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 15.10.2013 bzw. vom 16.10.2013, in welchen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Aus dem orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.10.2013 geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, die auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten wurden.
vorliegenden Sachverständigengutachten daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
...
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Im gegenständlichen Fall wurde das Feststellungsverfahren vor dem 31.08.2013 von Amts wegen eingeleitet und wurde über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 03.01.1983 rechtskräftig abgesprochen, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war.
Dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 16.10.2013 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach der Richtsatzverordnung - in Abweichung vom angefochtenen Bescheid, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde - ab 29.11.2012 90 v.H. Dem Bundessozialamt wurde als belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, was das Bundessozialamt ungenützt ließ.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.