BVwG W135 2002056-1

W135 2002056-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014

Regest

Behinderung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten, Zurückziehung

Full text

BVwG W135 2002056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2002056.1.00

Spruch

W135 2002056-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 14.11.2013, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 14.08.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien vom 14.11.2013 wurde gemäß §§ 2, 3, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 14.08.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 60 v. H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. eingeschätzt worden sei. Über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde in diesem Bescheid nach dem BEinstG nicht abgesprochen.

Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, in welcher vorgebracht wird, dass es nicht zutreffend sei, dass beim Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung nicht gegeben sei.

Mit Ablauf des 31.12.2013 ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 11.04.2013 telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zusatzeintragung im Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht Gegenstand des Bescheides des Bundessozialamtes vom 14.11.2013, in welchem über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG abgesprochen wurde, gewesen sei. Hinsichtlich der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Antragstellung nach dem BBG hingewiesen.

Mit Schreiben vom 26.04.2014 zog der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde vom 12.12.2013 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 26.04.2014 ist das gegenständliche Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.