W135 2001245-1•BVwG W135 2001245-1
W135 2001245-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2001245-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 05.09.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 BEinstG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 15.03.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2012 und 2013 vor.
Seitens des Bundessozialamtes wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.04.2013, der Gesamtgrad der Behinderung unter Anführung der Leidenspositionen "Zustand nach Implantation eines occipitalen Nervstimulations-Systems bei Status migränosus" und "Asthma bronchiale" mit 30 v.H. eingeschätzt wurde.
Das Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 02.07.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 19.07.2013 ersucht die Beschwerdeführerin um nochmalige Überprüfung des Gutachtens, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin 24 Stunden unter ständiger Migräne bzw. starken Kopfschmerzen leide. Aus diesem Grund sei es ihr nicht mehr möglich ihren Beruf als Gärtnerin bei der XXXX auszuüben. Die Migräneattacken seien derart intensiv, dass sie auch Konzentrationsschwierigkeiten habe. Daher sei sie auch in der Ausübung ihrer täglichen Haushaltstätigkeiten stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne und dürfe laut AKH, Abteilung Neurologie, keinerlei Schmerzmittel mehr einnehmen und habe sie auch bemerkt, dass diese keine Schmerzlinderung mehr bewirken würden. Die Beschwerdeführerin ersuche daher nochmals um Überprüfung und Berücksichtigung der vorgebrachten Aspekte.
Mit E-Mail des Bundessozialamtes vom 22.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage von aktuellen Befunden aufgefordert.
Am 02.09.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundessozialamt mit, dass sie bereits eine Untersuchung im AKH gehabt habe, aber keine neuen Befunde vorlegen könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundessozialamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. In der Beweiswürdigung verweist das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen seien mangels medizinscher Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bringt die Beschwerdeführerin nochmals vor, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin 24 Stunden unter ständiger Migräne leide. Die Migräneattacken seien derart intensiv, dass die Beschwerdeführerin auch Konzentrationsschwierigkeiten habe. Die Beschwerdeführerin lege daher einen neuen Befund vom 23.09.2013 der Beschwerde bei, aus welchem ersichtlich sei, dass sie unter massiver Kopfschmerzsymptomatik sowie Migräneattacken leide.
Am 23.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Bundesberufungskommission darauf hingewiesen, dass der in der Beschwerde angeführte Befund, der Beschwerde nicht beigelegt worden sei und wurde die Beschwerdeführerin um Nachreichung des Befundes ersucht.
Am 24.10.2013 langte der Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 23.09.2013 bei der Bundesberufungskommission ein.
Seitens der Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge ein neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2013 wörtlich Folgendes festgehalten wird:
"Stellung wird genommen zu
den Einwendungen auf Abl: 53/3
Die Kopfschmerzen seien nicht ausreichend gewürdigt.
den in der ersten Instanz vorgelegten Befunden: Abl : 6-33,35
Dokumentiert sind folgende neurologischen Diagnosen: Somatoforme Schmerzstörung, Vd.auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Migräniforme Cephalea mit Aura, Asthma bronchiale, Steatosis hepatis, Zustand nach Knie-op. Spannungskopfschmerzen, depressive Episode, St.p.Implantation eines ONS-Systems,
den in der zweiten Instanz vorgelegten Befund von Hr XXXX vom 23.9.2013
ist ein zusätzlicher neurologischer Befund.
Gutachten in 1. Instanz Abl : 36-40
die neurologisch relevanten Positionen sind schlüssig und nachvollziehbar.
Beurteilung:
Der nachgereichte Befund des behandelnden Neurologen, XXXX bezieht sich auf die vorbestehende Kopfschmerzsymptomatik und die bisherigen Therapiemaßnahmen.
Es werden tägliche Schmerzen angegeben trotz der implantierten Stimulationselektrode.
Sämtliche Inhalte dieses Befundes, sowie die anamnestischen Ausführungen Von Frau XXXX finden sich bereits in ähnlicher Form im vorliegenden SVGA von 22.4.2013.
Es bestehen bis dato weiterhin deutliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch die chronifizierte Schmerzsymptomatik.
Durch den nachgereichten Befund ergibt sich keine zusätzliche Diagnose. Das Leiden wurde im Erstgutachten fachgerecht eingestuft.
Eine weitere Erhöhung durch den nachgereichten Befund ist nicht begründbar.
Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig."
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 10.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
In ihrem diesbezüglichen Schreiben vom 27.12.2013 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit Bedauern habe feststellen müssen, dass ihrem Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung von 50 v.H. trotz Berufung nicht stattgegeben worden sei. Sie ersuche ihren Fall nochmals zu überdenken, da sie in ihrem derzeitigen Zustand auf keinen Fall berufsfähig sei.
Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014, der Beschwerdeführerin und dem Bundessozialamt entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 27.03.2014 zugestellt, und das Bundessozialamt nochmals über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Eine diesbezügliche Stellungnahme ist seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Auch wurden seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Befunde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 15.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt, Außenstelle Wien, ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Beweiswürdigung:
Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Melderegisterauszug vom 19.03.2013. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das seitens des Bundessozialamtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.04.2013 sowie das seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte neuropsychiatrische Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2013, in welchem schlüssig darlegt wird, dass das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren relevierte Leiden im Gutachten der ersten Instanz fachgerecht eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung zu Recht mit 30 v.H. eingeschätzt wurde. Auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befundbefundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 23.09.2013 wird im Sachverständigengutachten vom 27.11.2013 ausführlich eingegangen und festgehalten, dass sämtliche Inhalte dieses Befundes sich bereits in ähnlicher Form im Sachverständigengutachten der ersten Instanz fänden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, das auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten wurde.
neuropsychiatrische Sachverständigengutachten vom 27.11.2013 daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."
Wie unter Punkt II. 2 ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im nunmehr vorliegenden neuropsychiatrische Sachverständigengutachten vom 27.11.2013 in Übereinstimmung mit dem vom Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass das Bundessozialmt im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende Gutachten vom 27.11.2013, welches vom Gutachten der ersten Instanz nicht abweicht, wurde als schlüssig und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens, in welchem auch auf das in der Beschwerde relevierte Leiden ausführlich eingegangen wird, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.
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