BVwG W120 2007206-1

W120 2007206-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014

Regest

Beschwerdeantrag, Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdevorbringen, Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag

Full text

BVwG W120 2007206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2007206.1.00

Spruch

W120 2007206-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 19. März 2014, GZ 0001259739, Teilnehmernummer 1011052661, hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 19.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen.

2. Am 13.01.2014 erging dazu eine Mitteilung der belangten Behörde zum Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin, mit welcher dieser mitgeteilt wurde, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Beitragsgrenze übersteige. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Feststellungen binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine Stellungnahme.

4. Mit Bescheid vom 18.02.2014 wurde der oben genannte Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.

5. Mit am 27.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin "zu Ihrem Schreiben vom 18.02.2014 Stellung". Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Neuantrag gewertet.

6. Am 28.02.2014 erging dazu eine Mitteilung der belangten Behörde zum Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin, mit welcher dieser mitgeteilt wurde, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Beitragsgrenze übersteige. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Feststellung binnen einer Frist von 2 Wochen eingeräumt.

7. Mit am 18.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie um Beantwortung und nicht um Zusendung eines Standardschreibens, das sie bereits dreimal erhalten habe, ersuche. Dazu legte sie ihr bei der belangten Behörde am 27.02.2014 eingelangtes Schreiben bei.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2014, GZ: 0001259739, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.02.2014 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin zum einen nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Zum anderen führte die belangte Behörde aus, dass das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Beitragsgrenze übersteige. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Mit am 11.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, das an die GIS Gebühren Info Service GmbH Rechtsabteilung-Beschwerde adressiert wurde, und das die Überschrift "Stellungnahme zum Bescheid vom 19.03.2014, sowie der Zahlungserinnerung vom 26.03.2014" trägt, führte die Beschwerdeführerin in folgender Weise aus:

"Als erstes möchte ich die von Ihnen erhaltene Zahlungserinnerung vehement zurückweisen - ich habe der GIS seit jeher die Einzugsermächtigung erteilt, wenn Sie die Gebühren nicht rechtzeitig einziehen, ist es nicht mein Problem! Somit fordere ich umgehend eine Gutschrift des zu viel eingezogenen Säumniszuschlages in Höhe von Euro 4,65! (Kontoauszug lege ich bei). Des Weiteren fordere ich Sie auf, endlich Stellung zu meinem inzwischen dreimal gesendeten Brief zu beziehen (auch diesen lege ich nochmals bei, inzwischen zum dritten Mal!) und mir nicht ständig eine leere Standard-Antwort zuzusenden, welche nicht im geringsten auf die von mir gestellten Fragen eingeht! Es ist traurig, dass die Mitarbeiter dieses Vereines scheinbar nicht einmal fähig sind, einfache Briefe zu lesen und inhaltlich korrekt zu beantworten!

Ich finde es eine Frechheit, jemanden, der einen Antrag auf Befreiung stellt und lediglich eine Erklärung haben möchte, warum dies nicht möglich ist, ein Vierteljahr hinzuhalten, ohne auch nur eine einzige Frage zu beantworten! Mag sein, dass ich die PFLICHT habe die GIS-Gebühren zu bezahlen, aber somit habe ich ebenfalls das RECHT zu erfahren, warum ich dies muss!" Diesem Schreiben wurden weitere Unterlagen beigelegt.

9. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren am 22.04.2014 als Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.04.2014, W120 2007206-1/2Z, zugestellt am 09.05.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11.04.2014 zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte.

Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

11. Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 19.03.2014, GZ 0001259739, am 11.04.2014 eine Eingabe übermittelt hat. Da diese keine Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung der belangten Behörde sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und zum Beschwerdebegehren enthielt (§ 9 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 VwGVG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe vom 11.04.2014 nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Eingabe der Beschwerdeführerin sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.4. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Beschwerde enthielt keine Angaben zur Bezeichnung der belangten Behörde, zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Beschwerdeführerin von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Das unter 8. wiedergegebene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11.04.2014 kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als Beschwerde im vorgenannten Sinn gedeutet werden, da sich die Beschwerdeführerin unter anderem explizit ausschließlich an die belangte Behörde wendet und von dieser eine Erklärung für die abschlägige Entscheidung begehrt. Somit fehlen im Besonderen die Gründe, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie auch ein entsprechendes Beschwerdebegehren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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