W120 2005622-1•BVwG W120 2005622-1
W120 2005622-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014
Beschwerdeantrag, Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdevorbringen, Fernsprechentgeltzuschuss, Mängelbehebung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag
W120 2005622-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.01.2014, GZ 0001525141, Teilnehmernummer 6343000735, hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 07.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
2. Am 21.11.2013 erging dazu eine Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von näher genannten Unterlagen. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, falls er die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens nachreichen würde.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine Stellungnahme.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2014, GZ 0001525141, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück.
Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf folgendes am 11.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangtes Schreiben: "Wie am Telefon vereinbart, sende ich die fehlenden Unterlagen, zur Gebührenbefreiung. Einkommen des Sohnes wird nachgeschickt". Diesem Schreiben wurden verschiedene Unterlagen angeschlossen.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren am 19.03.2014 als Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.04.2014, W120 2005622-1/2Z, zugestellt am 09.05.2014, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.02.2014 zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
8. Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 02.01.2014, GZ 0001525141, am 11.02.2014 eine Eingabe übermittelt hat. Da diese keine Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung der belangten Behörde sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und zum Beschwerdebegehren enthielt (§ 9 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 VwGVG), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe vom 11.02.2014 nicht fristgerecht nachgekommen.
2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Eingabe des Beschwerdeführers sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
3.4. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende Beschwerde enthielt keine Angaben zur Bezeichnung der belangten Behörde, zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen der Beschwerdeführer von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer hat die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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