W106 2008217-1•BVwG W106 2008217-1
W106 2008217-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014
Antragszurückziehung, Rechtskraft, Ruhestandsversetzung,<br/>Zurückweisung
W106 2008217-1/2E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 17.02.2012, Zl. PMW/PMT-584339/09-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(28.05.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 20.01.2009 war er wegen Krankheit vom Dienst abwesend.
I.2. Mit Eingabe vom 07.09.2009, betreffend "Antrag zur Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979", beantragte er aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes durch Dienstunfall seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979.
Hierauf veranlasste das Personalamt Wien im Hinblick auf eine laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt gegebenen Fähigkeit, die im Standardanforderungsprofil angeführten Erfordernisse für die Arbeitsplätze Fachpostverteildienst (Code 0835) und Stempeldienst bei Sonderpostämtern (Code 0832) entsprächen, um Bekanntgabe, ob im Bereich der Regionalleitung Schalter Wien, Niederösterreich und Burgenland Arbeitsplätze frei und nach zu besetzen seien, welche dem Kalkül entsprächen. Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge ergab die Anfrage, dass solche Arbeitsplätze weder frei seien noch in nächster Zeit zur Verfügung stünden.
I.3. Mit Bescheid vom 17.02.2012 versetzte das Personalamt Wien den BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 29.02.2012 in den Ruhestand.
In seiner Eingabe vom 02.03.2012 erhob der BF u.a. gegen diesen Bescheid "Einspruch". Seiner Meinung nach widerspreche dieser dem Dienstrecht. Auch stünden ihm nicht alle Unterlagen (z.B. Pensionsbescheid mit Angabe der Pensionshöhe) zur Verfügung. Um keine Rechtsnachteile zu erleiden, beziehe er dagegen Stellung.
In einer "Berufungsergänzung" vom 26.03.2012 erklärte der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - BF, u.a., seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung zurückzuziehen. Entgegen einer Erklärung, dass er mit einer Pension in Höhe von 80 v.H. des Aktivbezuge rechnen könne, sei ihm in der Zwischenzeit eine Versehrtenrente versagt worden, womit feststehe, dass die Voraussetzung nach § 5 Abs. 4 Z. 2 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erfüllt werde.
Laut einer Verständigung würde sein Ruhebezug nur 62 v.H. des Aktivbezuges betragen. Unbeschadet des Antrages des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand habe die Dienstbehörde erster Instanz den Erstbescheid unzureichend begründet und dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt.
I.4. Mit Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG als oberste Dienstbehörde vom 30.08.2013 wurde über die Berufung dahingehend entschieden, dass der BF gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 233b Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand versetzt werde und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet ab.
I.5. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid mit Erkenntnis vom 30.04.2014, 2013/12/0184, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte hiezu in seinen Erwägungen aus:
"Der Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe vom 7. September 2009 seine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 beantragt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermittelt § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten folgende Rechtsansprüche:
1. den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde, und
2. den Anspruch auf Unterlassung der Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in der Ruhestand versetzt hat.
(Vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352, vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0187, vom 24.April 2002, Zl. 2002/12/0009, vom 19. September 2003, Zl. 2001/12/0029, und vom 15. November 2007, Zl. 2006/12/0193.)
Im Beschwerdefall hatte die Dienstbehörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 17. Februar 2012 den Beschwerdeführer auf dessen Antrag hin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Damit hatte sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. September 2009 auf Versetzung in den Ruhestand in seinem Sinn erledigt. Vor dem Hintergrund der eingangs wiedergegebenen
Rechtsprechung kam damit weder die Verletzung seines Rechtes auf Versetzung in den Ruhestand noch seines Rechts auf Nichtversetzung in den Ruhestand in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert eine unzulässige Berufung nicht den Eintritt der Rechtskraft. Eine Berufung ist u.a. dann unzulässig, wenn dem Antrag der - einzigen - Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 2. Aufl. [1998], unter E 41 und E 68 zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung war daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Ruhestandsversetzung mit dem stattgebenden Bescheid vom 17. Februar 2012 rechtskräftig erledigt, weshalb eine Zurückziehung des Antrages auf Ruhestandsversetzung nicht mehr möglich war.
Im Hinblick darauf erweist sich die in der Eingabe vom 2. März 2012 erhobene Berufung als unzulässig, weshalb sich die meritorische Entscheidung der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig erweist und gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben ist."
I.6. Am 26.05.2014 ist der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 30.04.2014, 2013/12/0184 getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG auf Antrag betreffend - keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides vom 30.08.2013 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der offenen Berufung (nun Beschwerde).
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 30.04.2014, 2013/12/0184, erweist sich die mit Eingabe vom 02.03.2012 erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) als unzulässig, weil die Behörde zu einer meritorischen Erledigung nicht befugt war. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hiezu auf die oben unter Pkt. I.5. wörtlich wiedergegebenen Erwägungen des VwGH in diesem Erkenntnis verwiesen, welche für die nun vom Bundesverwaltungsgericht zu treffende Entscheidung über die Berufung bzw. Beschwerde vollinhaltlich übernommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im fortgesetzten Verfahren in Bindung an das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2014, 2013/12/0184, zu treffen war.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.