L505 1432605-1•BVwG L505 1432605-1
L505 1432605-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 02.04.2012 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 27.04. sowie am 03.07.2012 an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der BF dabei an, dass der Schwager seiner Ehegattin ein fundamentalistischer Geistlicher mit Verbindungen zum iranischen Geheimdienst sei. Dieser habe gewusst, dass der BF nicht an den Islam glaube und habe dies dem Geheimdienst verraten.
Der BF sei aus diesem Grund zweimal vom Geheimdienst mitgenommen und verhört worden. Dabei sei er auch geschlagen und beschimpft worden. Beim zweiten Mal habe er eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, dass er sämtliche religiöse Pflichten erfüllen werde und kein einziges negatives Wort über den Islam sagen dürfe.
Da der BF jedoch ohne Bekenntnis sei und nicht an den Islam glaube, könne er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen. Aus Angst habe der BF schließlich mit seiner Ehegattin und der Tochter die Heimat verlassen, da er im Iran als Islamabtrünniger sicherlich getötet werde.
Einmal, im Jahr 1388 sei der BF von Zivilbeamten festgenommen worden, weil er an einer Demonstration in Isfahan teilgenommen habe. Auch die Ehegattin des BF sei einmal festgenommen und für 24 Stunden festgehalten worden.
I.3. Am 23.04. und 25.10.2012 wurde XXXX im Asylverfahren des BF als Zeuge einvernommen.
I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und er gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebenden Wirkung aberkannt.
Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu einer Verfolgung im Iran die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe werden müssen, da die Angaben nicht schlüssig, nicht substantiiert, nicht plausibel und inkonsistent erschienen seien.
Weiters habe der BF im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben. Erst die Angaben des Zeugen hätten ihn dazu veranlasst, die wahre Identität offen zu legen.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.02.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.
Darin wird ausgeführt, dass es ein schlimmer Fehler gewesen sei, nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt zu haben. Jedoch sei es für den BF nicht verständlich, wieso man ihn nicht bereits bei der Einvernahme im April mit den Aussagen des Zeugen konfrontiert habe. Von der Einvernahme bzw. den Angaben des Zeugen habe der BF erst erfahren, als er den negativen Bescheid erhalten habe.
Der Zeuge habe für den BF und seine Familie die Flucht aus dem Iran organisiert und ihnen erzählt, er wisse aufgrund seiner Kontakte genau, was Asylwerber tun müssten, um Asyl zu erlangen. Auch die zunächst angegebenen Identitäten seien vom Zeugen vorgegeben worden. Kurz nach ihrer Ankunft in Österreich sei er nach Traiskirchen gekommen und habe das vom BF mitgebrachte Bargeld abgenommen.
Die Angaben des Zeugen in der Einvernahme würden nicht stimmen und würden als Beweis hierfür sämtliche Unterlagen betreffend den Zahlungsverkehr bzw. Korrespondenz vorgelegt.
Zudem seien sie vom Zeugen bedroht worden, dass er der Tochter des BF und seiner Ehegattin etwas antun werde, wenn sie etwas über ihn erzählen würden.
Da das Bundesasylamt dem BF und seiner Ehegattin das Parteiengehör zu den Aussagen des Zeugen verwehrt habe, habe es das Verfahren mit gravierender Mangelhaftigkeit belastet.
In Österreich hätten sich der BF und seine Ehegattin der Gemeinschaft der XXXX Kirche angeschlossen und würden an den Gottesdiensten bzw. Glaubensunterweisungen teilnehmen. Am XXXX habe die Taufe stattgefunden.
I.6. Am 12.02.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein.
I.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde der Beschwerde des BF gem. § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.8. Am 18.02.2013 wurde beim Asylgerichtshof eine Bestätigung über die psychotherapeutische Behandlung des BF und seiner Ehegattin sowie die Schulnachricht von deren Tochter vorgelegt.
I.9. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.02.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
I.10. Am 24.03.2014 wurde eine Bestätigung in Vorlage gebracht, wonach der BF und seine Ehegattin sehr bemüht seien, die deutsche Sprache zu erlernen und bereits sehr gut Deutsch sprechen würden.
I.11. Am 11.04.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr XXXX, sowie ein Schreiben des Pfarramtes XXXX ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
In der Beweiswürdigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei.
Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
II.3.3.1. In der Beschwerde wird moniert, dass der BF und seine Ehegattin erst mit dem Erhalt der gegenständlich angefochtenen Bescheide von den Aussagen des Zeugen erfahren hätten. Durch die Nicht-Gewährung des Parteiengehörs zu den Einvernahmen des Zeugen sei das Verfahren jedenfalls mit einem gravierenden Mangel belastet worden.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass das Bundesasylamt aufgrund der ihm obliegenden Ermittlungspflicht verpflichtet ist, den für ein Asylverfahren maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das entsprechende Ermittlungsergebnis ist den Parteien gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Hinsichtlich der zweiten Einvernahme des Zeugen am 15.10.2012 ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Parteiengehör verletzt wurde, zumal diese auch nicht im gegenständlich angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurde und somit dem BF keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den Aussagen des Zeugen Stellung zu nehmen, wodurch das Verfahren mit einem Mangel belastet wurde.
Die erste Einvernahme des Zeugen wird zwar vollständig im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wiedergegeben, weswegen diesbezüglich eine Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs iSd oben zitierten Rechtsprechung in Frage kommt, jedoch kann auch hier nicht von einem mangelfreien Verfahren ausgegangen werden.
Dies insbesondere aus dem Grund, da das Bundesasylamt in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF beweiswürdigend Folgendes ausführt (AS 390): "Sie haben im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben. Die Angaben des Gatten Ihrer Tante [...] in dessen zeugenschaftlicher Einvernahme vom 23.04.2012 haben Sie dann veranlasst in der Einvernahme vom 27.04.2012 die wahren Identitätsdaten offen zu legen."
Diese Ausführungen können jedoch vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden, zumal aus dem vorliegenden Verfahrensakt nicht ersichtlich ist, dass der BF und seine Ehegattin tatsächlich auf irgendeine Art und Weise von den Aussagen des Zeugen bzw. deren Inhalt Kenntnis erlangt haben. Allein die Behauptung des Zeugen, er habe die Ehegattin des BF zuvor davon informiert, dass er dem Bundesasylamt alles sagen werde, reicht jedenfalls nicht für die Annahme aus, dass sie über seine Aussage Bescheid wisse, zumal unklar bleibt, ob er sie tatsächlich von seiner Aussage beim Bundesasylamt in Kenntnis gesetzt hat. Wenn das Bundesasylamt dennoch beweiswürdigend ausführt, erst die Kenntnis von der Aussage des Zeugen habe den BF bzw. seine Ehegattin zur Richtigstellung ihrer Identität veranlasst, kann dies nicht nachvollzogen werden und ist die Beweiswürdigung unschlüssig, was wiederum zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt.
Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiegt umso schwerer, als das Bundesasylamt die oben zitierte Beweiswürdigung als Grundlage für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF heranzieht und sich in weiterer Folge mit diesem auch nicht näher auseinandersetzt.
Im fortgesetzten Verfahren werden diese angeführten Mängel daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verbessern sein und wird es sich nachvollziehbar mit dem Vorbringen des BF auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen haben.
II.3.3.2. Zwischenzeitig wurde von dem BF unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgebracht, dass er in Österreich die Kirche bzw. Glaubensunterweisungen besuche und auch bereits getauft worden sei.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Daher wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren auch mit der nunmehr vorgebrachten Konversion in geeigneter Weise (Einvernahme des BF zum Glaubenswechsel, Einvernahme von Zeugen) auseinanderzusetzen haben.
II.3.3.3. Das neuerliche Ermittlungsergebnis wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Ebenso wird das in der Beschwerde bzw. das zwischenzeitig erstattete Vorbringen des BF samt den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (insbesondere auch jene betreffend den Zeugen) zu berücksichtigen sein.
II.3.3.4. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.3.6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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