BVwG L501 2002046-1

L501 2002046-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Beschäftigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Widerruf

Full text

BVwG L501 2002046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2002046.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX8, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 25.11.2013, Versicherungsnummer XXXX betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 01.07.2013 - 31.07.2013 nach nicht öffentlicher Beratung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) wurde ab 01.01.2010 für 273 Tage Arbeitslosengeld zuerkannt. In der Folge bezog die bP mit Unterbrechungen immer wieder Arbeitslosengeld, so auch vom 01.04.2013 bis 31.07.2013. Am 02.04.2013 legte die bP eine Lohnbescheinigung vor, aus der hervorging, dass sie von 010.4.2013 bis 30.06.2013 im Restaurant XXXX geringfügig beschäftigt sein wird. Am 27.06.2013 teilte die bP dem AMS mit, dass sie auch im Juli noch geringfügig beschäftigt sein werde und erst mit 1.8.2013 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufnehmen werde.

Am 31.07.2013 erhielt das AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Information, dass das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis im Restaurant XXXX bereits am 01.07.2013 begonnen habe. Vom AMS wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes ab 01.07.2013 eingestellt, die bP wurde hiervon durch das Bundesrechenzentrum informiert. Am 02.08.2013 teilte die bP mit, dass das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis nicht am 01.07.2013 begonnen habe, sondern tatsächlich erst am 01.08.2013 und ihr Dienstgeber die falsche Anmeldung für Juli 2013 korrigieren werde. Eine daraufhin seitens des AMS am 08.08.2013 durchgeführte Überprüfung des Versicherungsverlaufs ergab, dass das ursprünglich im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 im Restaurant XXXX in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt worden war. Am 08.08.2013 wurde seitens des AMS daraufhin die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeit 01.07.2013 bis 31.07.2013 veranlasst.

Am 11.11.2013 erhielt das AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass das geringfügige Dienstverhältnis im Restaurant XXXX ab 01.07.2013 in ein vollversicherungspflichtiges umgewandelt worden sei. Mit Schreiben vom 12.11.2013 wurde die bP im Rahmen des Parteiengehörs zu einer Stellungnahme aufgefordert. Am 13.11.2013 teilte die bP fernmündlich mit, dass die Vollversicherungspflicht für Juli 2013 aufrecht bleibe.

Mit Bescheid vom 25.11.2013 wurde die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für die Zeit 01.07.2013 bis 31.07.2013 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP für den genannten Zeitraum das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Restaurant XXXX gestanden habe.

Mit Schreiben vom 26.11.2013 erhob die bP fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass

nach Ablegung ihrer Lehrabschlussprüfung zum Restaurantkaufmann im März 2013 zwischen dem AMS und dem Betrieb vereinbart worden sei, dass sie noch drei Monate auf geringfügiger Basis arbeiten würde und ab Juli 2013 übernommen werde;

sie in den Monaten April, Mai und Juni geringfügig beschäftigt gewesen sei,

sie aufgrund des schlechten Wetters mit ihrem Dienstgeber vereinbart habe, auch im Juli geringfügig zu arbeiten,

sie dennoch "halbtags" angemeldet worden sei, sei aus ihrer Sicht ein Fehler,

ihr ihr Dienstgeber auf Nachfrage nunmehr einen Lohnzettel vom Juli 2013 (Verdienst ca. € 600) gezeigt und ihr mitgeteilt habe, dass sie "halbtags" gemeldet gewesen sei,

sie der Meinung gewesen sei, in den € 600,00 wäre Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilsmäßig inkludiert und

sie das Arbeitsverhältnis am 9. August aufgelöst habe.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde seitens des AMS eine Lohnbescheinigung für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.07.2013 eingeholt; laut dieser Bescheinigung erhielt die bP im Juli ein Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen in Höhe von € 660,--. Laut Aktenvermerk vom 16.12.2013 teilte der Dienstgeber dem AMS auf fernmündliche Anfrage mit, dass die bP im Juli 2013 mit 20 Stunden teilzeitbeschäftigt gewesen sei und einen Lohn in Höhe von € 559,68 netto erhalten habe. Die in weiterer Folge vom ehemaligen Dienstgeber dem AMS übermittelten Unterlagen (Bankbeleg über € 559,68 Abrechnungsbeleg vom 30.07.2013, Dienstplan vom 28.6.2013) wurden der bP im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Am 14.01.2014 wurde die Richtigkeit des vom Dienstgeber vorgelegten Dienstplanes seitens der bP fernmündlich bestritten, eigene Stundenaufzeichnungen wurden nicht beigebracht.

Eine am 17.01.2013 durchgeführte Überprüfung des Versicherungslaufes ergab, dass im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für Juli 2013 wieder ein geringfügiges Dienstverhältnis beim Restaurant XXXX gespeichert ist. Auf Anfrage wurde dem AMS hierauf von der Salzburger Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass am 06.11.2013 vom Steuerberater des Restaurants XXXX eine Änderungsmeldung eingelangt sei, wonach die bP im Juli 2013 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Es sei für Juli und August ein Lohnzettel vorgelegt worden, wonach die bP insgesamt € 1.064,-- erhalten habe. Am 11.12.2013 sei eine neuerliche Änderungsmeldung vom Steuerberater gekommen, wonach die bP im Juli 2013 doch nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Lohnzettel sei jedoch kein neuer vorgelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser nicht hinreichend feststeht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Zu A)

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zunächst zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt von der Behörde ordnungsgemäß festgestellt wurde oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht; es sei denn, dass aus dem oder auch mehreren Dienstverhältnissen erzielte Einkommen übersteigt nicht die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Unstrittig ist, dass die bP von 01.07.2013 bis 31.07.2013 zum Restaurant XXXX in einem Dienstverhältnis gestanden ist; strittig ist, ob es sich hierbei um eine "geringfügige Beschäftigung" gehandelt hat oder nicht. Das von der Behörde abgeführte Ermittlungsverfahren zeitigte widersprüchliche Ergebnisse: Entgegen ihrer Aussage stand die bP laut fernmündlicher Auskunft sowie vorgelegter Unterlagen (Lohnbescheinigung, Bankbeleg, Dienstplan) des Dienstgebers in einem die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Dienstverhältnis, laut Versicherungsverlauf wurden seitens des Dienstgebers jedoch insgesamt drei Änderungsmeldungen bei der Sozialversicherung vorgenommen:

A) Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes 31.07.13: DV vollversicherungspflichtig

Änderungsmeldung DG

B) Prüfung des Versicherungslaufes seitens des AMS am 08.08.2013:

geringfügiges DV

Änderungsmeldung DG am 06.11.2013 unter Vorlage eines Lohnzettels für Juli und August

C) Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes 11.11.2013: DV vollversicherungspflichtig

Änderungsmeldung DG am 11.12.2013 ohne Vorlage eines Lohnzettels

D) Prüfung des Versicherungslaufes seitens des AMS am 17.01.2013:

geringfügiges DV

Auch wenn der Meldung beim Hauptverband gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine gewisse Indizwirkung, aber kein voller Beweis zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2012, Zl. 2011/08/0311), kann diese "Wankelmütigkeit" des Dienstgebers bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht außer Acht gelassen werden, zumal seine fernmündliche Aussage dem AMS gegenüber und seine Meldungen an den Krankenversicherungsträger immer wieder divergieren. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt daher ein unklarer Sachverhalt vor, der seitens des AMS einer Klärung (beispielsweise durch niederschriftliche Einvernahme des Dienstgebers, der bP, eventuell von Arbeitskollegen; insbesondere hinsichtlich des wöchentlichen Stundenausmaßes der bP, ergänzende Abklärung im Wege der Amtshilfe durch den Sozialversicherungsträger, ...) zuzuführen ist.

Die belangte Behörde hat sohin den Sachverhalt nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt ausreichend erhoben bzw. abgeklärt. Es ist daher gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.

Das AMS verfügt über eine stark dezentrale Organisationsstruktur, einer hierdurch örtlich gegebenen Nähe zu entscheidungsrelevanten Personen und Fakten, einem spezifisch auf die Thematik geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat sowie einen unmittelbaren behördeninternen Zugriff auf unabdingbar erforderliche Daten. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung überdies den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.

Ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden, liegt es in seinem Entscheidungsfreiraum, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg. "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Dieses Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG), insbesondere auch jene hinsichtlich der "Degradierung des Instanzenzuges zur bloßen Formsache" (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084).

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall gegeben, wobei insbesondere auf die bei Kassation gegebene Ersparnis an Zeit und Kosten hinzuweisen ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Sachverhalt unter Berücksichtigung der o.a. Erwägungen zu ermitteln haben, die bP wird ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, zumal der zur Anwendung gelangende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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