BVwG I408 1432038-1

I408 1432038-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, persönliche und<br/>soziale Bindungen, soziale Verhältnisse, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG I408 1432038-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.1432038.1.00

Spruch

I408 1432038-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, Zl. 12 18.519, beschlossen:

I.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, geboren am 14.12.1985, stellte am 22.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Der BF wurde 22.12.2012 sowie am 27.12.2012 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, wobei der BF bei seiner Erstbefragung auf das Wesentliche zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen angab, dass nach der Revolution in Algerien plötzlich bewaffnete Männer in seinem XXXX aufgetaucht seien. Durch Zufall sei er mit diesen Männern in Kontakt gekommen und sie hätten alle seine Daten aufgenommen. Aus Angst vor den Konsequenzen seitens der Regierung vor einer Haftstrafe oder dass er zwangsweise zu irgendwelchen Kämpfen geholt werden könne, sei er aus dem Land geflohen. Im Falle der Rückkehr fürchte er Repressionen vonseiten der Regierung bzw. vonseiten der bewaffneten Gruppe aus seinem Dorf. Bei der zweiten Vernehmung brachte der BF vor, dass in seinem ehemaligen Heimatbezirk Aittoudert die maghrebinische Al Qaida für Entführungen und Terroraktionen wie Entführungen, Tötungen und Lösegelderpressungen verantwortlich zeichne und er bei einer nächtlichen Heimfahrt mit seinem Auto von der Bezirkshauptstadt in sein Dorf auf einer Bergstraße von fünf unbekannten Personen angehalten worden sei. Die Fahrzeugpapiere und das Handy seien kontrolliert und wieder zurückgegeben worden. Die Männer hätten mitfahren wollen. Stundenlang sei er im Auto gesessen und er habe sich nicht getraut, sein Auto zu starten, dessen Motor aufgrund eines wiederkehrenden, jedoch jederzeit leicht behebbaren elektrischen Defektes glücklicherweise abgestorben sei. Später sei er doch (alleine) heimgefahren. Er entstamme einer angesehenen und wohlhabenden algerischen Familie. Als er am nächsten Tag Anzeige erstatten habe wollen, sei von diesen Leuten überwacht, angerufen und bedroht worden. Er habe deswegen keine Anzeige erstattet. In der Folge sei er wiederholt angerufen worden. Diese Leute hätten genaue Informationen über ihn gehabt. Als er sich eine neue SIM-Karte für sein Handy zugelegt habe, habe er an seiner Heimatadresse einen Brief mit der Aufforderung bekommen, sein Telefon wieder einzuschalten, da er sonst mit einer Strafe zu rechnen habe. Für ihn sei klar, dass es sich hier um eine Rekrutierungsmethode der Terroristen handeln würde. An die Behörden könne er sich nicht wenden, zumal diese ihn zum Komplizen der Terroristen machen würden. Im Falle der Rückkehr werde er "gegrillt", es würde sicherlich schlimmer werden, sie würden ihn mitnehmen.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 28.12.2012, Zl. 12 18.519-BAT gemäß den §§ 3 und 8 Asylgesetz (AsylG) abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

2.1. Im Bescheid des BAA wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Algerien und moslemischen/sunnitischen Glaubens sei und seine Identität nicht feststehe und er nur seine Muttersprache spreche. Beweiswürdigend wurde konstatiert, dass das Vorbringen glaubwürdig sei, wonach der BF von kriminellen Personen durch Zufall kontaktiert worden und in der Folge - da er aus gutem Hause stamme und zumindest ein Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe - mehrfach von diesen Leuten kontaktiert und schlussendlich bedroht worden sei.

Es handle sich aber dabei um ein Erlebnis mit kriminellem Hintergrund, dem keine vom Staat geduldete Gewalt zugrunde liege. Zudem würde eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb Algeriens bestehen, zumal es sich bei dem BF um keine "high profile person" handeln würde. Anhand der getroffenen Länderfeststellungen sei es dem BF zumutbar, sich an Gerichte in Algerien zu wenden, da diese in derartigen Fällen unabhängig agieren würden.

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der BF verwies in seiner Beschwerde im Hinblick auf die Nichtgewährung des Asyls auf eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes, auf das Vorliegen eines verfolgungsrelevanten Sachverhaltes und des Vorliegens einer individuellen Verfolgung im Sinne der Genfer Menschenrechtskonvention, des Nichtbestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie der Unzumutbarkeit, behördlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Darüber hinaus hätte subsidiärer Schutz zugesprochen werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Zu Spruchteil A):

2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

4. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

6. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

7. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

9. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

9.1. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167, "Tatsachenbereich"; vgl auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,2013, § 28 Anm. 11).

9.2. Die Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG: Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1

B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

10. Vor dem Hintergrund der oben genannten Ausführungen gibt es aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist. Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

11. Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie oben exemplarisch dargelegt - in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist das in qualifizierter Weise unterlassen worden. Die Feststellungen des BAA vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen.

Dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

11.1. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich ist, hat das BAA in seiner Beweiswürdigung festgestellt, dass dem Vorbringen zu glauben ist, dass der BF von kriminellen Personen durch Zufall kontaktiert worden sei und er folglich - da er aus gutem Hause stamme und zumindest ein Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe - mehrfach von diesen Leuten kontaktiert und schlussendlich bedroht worden sei. Die Glaubwürdigkeit habe sich einerseits aus den Schilderungen des BF und anderseits des gewonnenen Eindrucks bei der Einvernahme ergeben [AS 116].

Dieser Feststellung ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Richters erhebliche Divergenzen zwischen den Vorbringen des BF anlässlich seiner ersten Vernehmung am 22.12.2012 und seiner zweiten Vernehmung vom 27.12.2012 festzustellen sind, die von der Behörde unabdingbar vor der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtvorbringen des BF aufgeklärt hätten werden müssen.

So hat der BF bei seiner Erstvernehmung behauptet, dass nach der Revolution plötzlich bewaffnete Männer ins sein Heimatdorf gelangt seien, woraufhin er durch einen Zufall mit diesen Männern in Kontakt getreten sei und diese Männer dabei seine Daten aufgenommen hätten. Aus Angst vor Konsequenzen seitens der Regierung vor einer Haftstrafe oder dass er zwangsweise zu den Kämpfern geholt werden könnte, sei er aus dem Land geflohen. Im Fall der Rückkehr fürchte der Repressionen vonseiten der Regierung bzw. vonseiten der bewaffneten Gruppe im Dorf.

Bei seiner zweiten Vernehmung referierte der BF hingegen ausführlich darüber, dass er bei der Heimfahrt mit seinem Auto in der Nacht von der Bezirkshauptstadt kommend auf einer Bergstraße von fünf nicht uniformierten Männern angehalten und kontrolliert worden sei. Danach sei er wiederholt von diesen Männern telefonisch und einmal sogar postalisch kontaktiert worden. Am Tag nach dem Vorfall sei er sogar überwacht worden, als er sich auf dem Weg Gendarmerie gehen und Anzeige erstatten habe wollen.

Diese Schilderungsversion weist erhebliche Abweichungen vom ersten Fluchtvorbringen des BF, wo noch bewaffnete Männer ins Heimatdorf gelangt seien und dort eine zufällige Kontaktaufnahme erfolgt sei. Darüber hinaus gab der BF bei seiner Ersteinvernahme an, sich im Falle der Rückkehr vor Repressalien der Regierung bzw. vor Repressalien durch die bewaffneten Männer im Dorf fürchten, während in der Zweitvernehmung von einer Gefahr von bewaffneten Männern im Dorf gänzlich keine Rede mehr war.

Diese eklatanten Widersprüche hätten von der belangten Behörde durch adäquate Fragestellungen und Vorhalte aufgeklärt werden müssen, zumal dies zur Ermittlung und Feststellung der Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF uner-lässlich gewesen wäre.

11.2. Die belangte Behörde stellte wie oben ausgeführt fest, dass die Vorbringen glaubwürdig seien. Sie unterließ es aber in weiterer Folge, sich in der Begründung mit dem als glaubwürdig festgestellten Vorbringen näher auseinanderzusetzen. Während das BAA im bekämpften Bescheid noch feststellte, dass der BF "aus gutem Hause" [AS 116] stamme und der BF in seiner Vernehmung zudem auch selbst behauptete, Angehöriger einer "angesehenen Familie" [AS 45] zu sein, findet sich in den weiteren Ausführungen nur die unsubstantiierte Feststellung, dass es sich bei dem BF um keine "high profile person" handeln würde und dem BF folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen würde [AS 117]. Im vorliegenden Sachverhalt finden sich jedoch Indizien, die dafür sprechen, dass es sich bei dem BF um eine "high profile person" handeln könnte. Insofern hätte hier zur Klärung dieser Frage vom BAA ein entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt werden müssen. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Eigenschaft hätte sich auch in der Begründung des bekämpften Bescheides widerspiegeln müssen. Schließlich hätte allenfalls auch eine Auseinandersetzung mit der Thematik in den Länderfeststellungen dahingehende stattfinden müssen, ob bekannte Persönlichkeiten ("high profile persons") bzw. weniger bekannte Personen ("low profile persons") in Algerien durch einen Umzug in einen anderen Landesteil einer gegebenenfalls vorliegenden Verfolgung entgehen könnten.

11.3. Im Hinblick auf die in den bekämpften Bescheid eingeflossenen Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass sich das BAA mit allgemeinen Feststellungen begnügt hat, ohne auf

die - von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten - Vorbringen des BF in Hinblick auf die Methoden der Rekrutierung von Terroristen in Algerien auseinanderzusetzen.

In den Länderfeststellungen ist evident, dass die maghrebinische Al Qaida in Algerien einen ideologischen Kampf führt und zahlreiche Terroranschläge - auch solche mit Selbstmordattentaten - verübte. Insofern scheint es prima vista nicht ausgeschlossen, dass die genannte Terrororganisation tatsächlich in der vom BF geschilderten Weise Rekrutierungsmethoden ausübt, sodass im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren auch diesbezügliche Recherchen zu führen und entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen wären. Dies umso mehr, als das BAA selbst von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ausgegangen ist. Zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen ist hier die Ermittlung weiterer Fakten als unabdingbar zu sehen.

11.4. Im diesem Kontext ist zudem darauf zu verweisen, dass sich das BAA in ihrer Entscheidung im Hinblick auf die Befürchtung des BF, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund des Kontaktes mit den Terroristen mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen habe, ebenfalls nicht auseinandergesetzt hat, wiewohl sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass Personen, die des Terrorismus oder der Subversion (nur) verdächtig sind, bis zu 90 Tagen festgehalten werden können [AS 75, 115]. Auch hier sind Mängel im Ermittlungsverfahren des BAA zu orten.

Vor diesem Hintergrund muss damit nun zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023). Es wäre der belangten Behörde somit erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zu all den Fluchtgründen des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des BF eindeutig feststellen zu können.

Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevanten Fragen klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat.

11.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BAA - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das BAA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen. Zudem wurden markante Widersprüche und Divergenzen in den einzelnen Vorbringen des BF nicht aufgeklärt. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des BAA somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch amtswegig beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BAA in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

11.6. Außerdem fällt auf, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf Textbausteine zurückgegriffen hat, die auf das konkrete Vorbringen des BF keinen Bezug nehmen. An mehreren Stellen (Beweiswürdigung [AS 116]; rechtliche Beurteilung: [AS 119, 120, 121 - hier sogar zwei Mal]) wird Pakistan als Herkunftsland des BF genannt, obwohl dieser tatsächlich aus Algerien stammt.

11.7. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen dass das BAA zudem sachverhaltswidrige Feststellungen getroffen hat, indem sie feststellt, dass der BF lediglich seine Muttersprache spreche [AS 125], während sich aus der Aktenlage ergibt, dass der BF Arabisch, Französisch und Englisch spricht [AS 13, 47].

11.8. Da seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers im Dezember 2012 nun mehr als ein Jahr vergangen ist, erscheint es zudem sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines allenfalls in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände erneut näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen. Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Rückkehrentscheidung abschließend beurteilt werden.

11.9. In der Zusammenschau der Punkte II. 11.1 bis 11.7. ist zu konstatieren, dass im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid des BAA und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Tatsachen entspricht. Auch wurden die erforderlichen Länderfeststellungen im Hinblick auf die individuellen Vorbringen des BF nicht bzw. nur unzureichend getroffen. Das Verfahren des BAA ist mit den unter den Punkten II. 11.1 bis 11.7. angeführten Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, weshalb ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG geboten war.

11.10. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, wobei auch die unter Punkt II. 11.8. angeführten Ausführungen besondere Beachtung zuzukommen haben wird.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.9.1. und II.9.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vgl. zB. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF - zieht).

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