G307 1268064-3•BVwG G307 1268064-3
G307 1268064-3Federal Administrative CourtMay 28, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
G307 1268064-1/45E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2008, Zl. 268.064-3/21E-XVIII/59/06, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 26.03.1999 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seinen ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAA) Zahl. 99 03.777-BAG vom 30.07.1999 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.
Am 13.01.2006 stellte der BF seinen zweiten Asylantrag, welcher mit Bescheid des BAA, Erstaufnahmestelle West vom 30.01.2006, Zahl 06 00.636 gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen wurde.
Der Unabhängige Bundesasylsenat gab mit Bescheid vom 13.03.2006, Zahl 268.064/2-XVIII/59/06 der gegen den soeben angeführten Bescheid erhobenen Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG statt, behob diesen und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurück.
Mit Bescheid des BAA vom 18.05.2006, Zahl 06 00 636-BAG wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, in die Provinz Kosovo, aus.
Der UBAS wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 19.05.2008, Zahl 268.064-3/21E-XVIII/59/06 mit der Maßgabe ab, dass der BF in den Kosovo ausgewiesen werde.
Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 28.06.2011, Zahl 2008/01/0603-6 Spruchpunkt III. des erwähnten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, lehnte die Behandlung der Beschwerde im Übrigen aber ab.
Am 06.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle
Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung - wie folgt - statt:
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie vollkommen gesund oder leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Ja, ich bin gesund.
Allgemeine Belehrung:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt die beschwerdeführende Partei, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter gemäß § 51d AVG sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks-oder Sprachgruppe an?
BF: Ich gehöre der Volksgruppe der Kosovo-Albaner an.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ich bin Moslem.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernenden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich lebe mit XXXX in einer Lebensgemeinschaft. Sie wohnt glaublich in XXXX, XXXX Ich kenne sie seit 5 Jahren. Wir sehen einander täglich. Üblicherweise kommt sie zu mir.
VR: Unterstützt Sie XXXX auch finaziell?
BF: Wir unterstützen einander gegenseitig. Meine Lebensgefährtin ist als Küchenhilfe bei dir XXXX. Sie verdient dadurch zwischen 800,00 -1.000,00 Euro Netto.
VR: Sie haben erwähnt, dass XXXX erst seit etwa einem Jahr geschieden ist. Gehe ich mit meiner Vermutung richtig, dass Sie diese Beziehung schon bei aufrechter Ehe der XXXX betrieben haben?
BF: Ja, das ist richtig. Die Ehe zwischen XXXX und ihrem Ex-Mann war bereits mehrere Jahre brüchig, weshalb wir einander schon bei aufrechter Ehe meine Freundin fast täglich gesehen haben.
VR: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein, ich beabsichtige nicht zu heiraten und bin auch nicht verlobt.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: Nein, ich habe keine eigenen Kinder.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Ja, den Führerschein.
Der BF legt einen österreichischen Führerschein vor.
Führerschein-Nr.: XXXX, ausgestellt von der XXXX am XXXX.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe die 8-jährige Pflichtschule, 4 Jahre Berufsschule besucht und habe dann eine Ausbildung als Koch und Schneider absolviert.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe vor der Zeit meines Aufenthaltes in Österreich im Kosovo vom Einkommen und Vermögen meiner Eltern gelebt, bin aber selbst keiner Tätigkeit nachgegangen. Die Arbeitsplatzsituation zur damaligen Zeit im Kosovo war sehr schlecht. Das war bis 1994 der Fall.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Am 31.12.1999.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Seit 1991 pflege ich zum Kosovo in keinster Weise mehr Kontakte.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF: Ja. Im Jahr 1997 wurde ich wegen Betruges vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Haftstrafe im Ausmaß von ca. 1. Jahr verurteilt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Mein bester Freund ist Herr XXXX, den ich seit etwa 8 Jahren kenne. Ich habe bei ihm eine Wohnung gemietet, dann wurde unsere Freundschaft intensiver.
Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?
BF: Ja, ich konnte der Verhandlung bisher sehr gut folgen.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja, ich habe vor etwa 3-4 Jahren einen Deutschkurs im XXXX absolviert. Ich meine damit, dass ich lediglich eine Prüfung abgelegt habe, in deren Zuge meine Deutschkenntnisse überprüft wurden.
Der VR räumt dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage der diezbezüglichen Bestätigung ein.
VR: Wie haben Sie abgesehen von dieser Prüfung Ihre Deutschkenntnisse erworben?
BF: Ich habe durch meine bisherigen Arbeiten sowie durch Kontakt mit Österreichern meine Deutschkenntnisse verbessert. Der VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf deutsch beantwortet hat.
VR: Gehen Sie aktuell in Österreich einer legalen Beschäftigung nach? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein, derzeit bin ich seit etwa einem halben Jahr arbeitslos.
Bisher habe ich in folgenden Betrieben gearbeitet:
1991 -1995 XXXX
1995 -1997 XXXX
2003 XXXX
2009 -2013 XXXX
Die ersten drei Tätigkeiten habe ich als Koch absolviert, bei der Gärtnerei habe ich als Gartenhilfe gearbeitet.
Der VR räumt dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage der diesbezüglichen Bestätigung ein.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF: Ich gehe keinen bestimmten Tätigkeiten nach, spiele jedoch hin und wieder Fußball, ich pflege fast ausschließlich mit Österreichern Kontakt speziell mit Herrn XXXX.
VR: Welche besondere Beziehung verbindet Sie zu Herrn XXXX?
BF: Wie bereits erwähnt, lernte ich Herrn XXXX im Rahmen meiner Wohnungssuche kennen. Er unterstützte mich, indem er mir beispielsweise eine Monatsmiete stundete, mich bei Behördenwegen unterstützte oder bei der Arbeitssuche half. Er hat mir auch immer wieder Lebensmittel zur Verfügung gestellt.
Belehrung der Zeugen:
Der VR belehrt den Zeugen gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.
Der VR macht den Zeugen nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.
VR: Wie sehen Sie das Verhältnis mit Herrn XXXX?
Z: Mich verbindet zum BF ein freundschaftliches Verhältnis. Ich führe etwa folgende Beispiele meiner Unterstützung ihm gegenüber an:
Vor einigen Jahren habe ich ihm eine Arbeitskleidung vorfinanziert, welche er für eine Arbeitsstelle als Koch in XXXX benötigte. Dies hätte er sich damals nicht leisten können. Weiters habe ich ihm bei der Ablegung der Führerscheinprüfung geholfen. Auch habe ich ihn bei der Einbringung der Verwaltungsgerichtigshofbeschwerde unterstützt, indem ich ihm das Geld für den Anwalt geborgt habe. Außerdem habe ich dem BF die Stelle bei der Gärtnerei XXXX vermittelt. Aber auch der BF hat mir immer wieder geholfen. So etwa, half er mir beim Abladen des Mülls und unterstützt mich bei alltäglichen Belangen. Ausdrücklich hervorheben möchte ich, dass der BF seine Schulden bei mir immer wieder zurück gezahlt hat.
VR: Was können Sie aus eigenem noch vorbringen, das die Hilfsbereitschaft des BF unterstreicht?
Z: Er ist bei den Parteien des in meinem Eigentum befindlichen Hauses sehr beliebt, weil er unter anderem die Pflege des zum Haus gehörigen Gemeinschaftsgartens betreibt. Er mäht zum Beispiel den Rasen, wenn er hiezu benötigt wird.
VR: Beziehen Sie derzeit Arbeitslosengeld? Wie hoch ist die aktuelle Arbeitslosenunterstützung?
BF: Ich bekomme derzeit täglich 13,00 Euro.
VR: Wie hoch ist Ihre aktuelle Wohnungsmiete inkl. Betriebskosten?
BF: Ich bezahle derzeit ca. 285,00 Euro monatlich, darin sind auch die Betriebskosten enthalten.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Wir sind mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich hebe nochmals hervor, dass ich seit nunmehr 25 Jahren in Österreich bin und zum Kosovo keinerlei Beziehungen mehr habe. Ich möchte daher in Österreich bleiben.
Der VR hält fest, dass der BF dem Verhandlungsverlauf sehr gut folgen konnte und der beigezogene Dolmetscher nur in sehr geringem Ausmaß eingreifen musste, wenn es um Verständigungsschwierigkeiten ging.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, moslemischen Bekenntnisses und Angehöriger der Volksgruppe der Albaner.
Der BF ist mit XXXX seit rund 5 Jahren liiert, hat jedoch weder mit ihr noch sonst leibliche oder adoptierte Kinder. Beide unterstützen einander in finanzieller wie auch emotionaler Hinsicht und sehen einander täglich.
1.2. Die BF ist arbeitsfähig und gesund. Er reiste im Jahr 1990 zum ersten Mal legal nach Österreich und hält sich - abgesehen von einem Kurzaufenthalt im Ungarn im August 1998 - seit dem ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF unterhält seit 1991 keine Kontakte mehr zu im Kosovo lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und pflegt auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen im Heimatstaat.
Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und wurde die oben angeführte Verhandlung in weiten Zügen ohne Mithilfe des beigezogenen Dolmetschers abgehalten. Der BF ist zwischen 1991 und 2013 in insgesamt 11 Unternehmen beschäftigt gewesen, seit 19.08.2013 arbeitslos und bezieht derzeit Notstandshilfe in der Höhe von € 13,00 täglich.
Der BF pflegt in Österreich insbesondere zu XXXX ein freundschaftliches Verhältnis. Dieser unterstützte den BF bis dato bei Behördenwegen, der Arbeitssuche, finanziell sowie bei der Betreibung des gegenständlichen Asylverfahrens. Der BF wiederum hilftXXXXbei Arbeiten des täglichen Lebens, wie der Müllabfuhr und Gartenpflege.
Der BF finanziert die von ihm bewohnte Unterkunft (Mietwohnung) selbst und entrichtet hiefür € 285,00 monatlich.
1.4. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Unabhängigen Bundesasylsenates, der Bundespolizeidirektion Graz, des Verwaltungsgerichtshofes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis der albanischen Sprache und auf dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität seine Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem AsylG wie auch seinen österreichischen Führerschein vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo und zur Einreise nach Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem UBAS-Bescheid vom 19.05.2008.
Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei
Die guten Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF der mündlichen Verhandlung in weiten Zügen ohne Dolmetscher ohne Schwierigkeiten folgen konnte und sich nunmehr über zwei Jahrzehnten in Österreich aufhält. Der Gesundheitszustand des BF ist seinen eigenen Angaben zu entnehmen, zumal er in der Verhandlung selbst ausführte, gesund zu sein. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung zur Freundschaft mit XXXX und der gegenseitigen Unterstützung ist den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und förderte keine Widersprüchlichkeiten zu Tage.
Die Beziehung und wechselseitige Hilfeleistung zu und mit XXXX ist dem Vorbringen beider Personen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und erhellen hieraus auch keine Widersprüche.
Die Anzahl der bisherigen Beschäftigungen, der Arbeitslosenstatus sowie die Höhe der aktuellen Notstandshilfe ergeben sich aus den Angaben des BF sowie dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug. Der Abbruch der Beziehungen zum Kosovo folgt den Ausführungen des BF und geht auch mit seiner langen, rund 24jährigen Aufenthaltsdauer in Österreich konform.
Die Finanzierung der Mietwohnung ist den Angaben des BF zu in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und geht im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Kostentragung auch mit der von ihm bezogenen Notstandshilfe einher.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche - an den UBAS gerichtete - Beschwerde wurde am 17.05.2006 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 09.06.2006 beim AGH eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht
3.2. Zur Erklärung der Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig:
3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.
3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Wie im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 hervorgekommen ist, lebt der BF seit rund 24 Jahren ohne Unterbrechung in Österreich und ist mit einer Österreicherin liiert. Er ist strafrechtlich unbescholten, bezieht derzeit zwar € 13,00 täglich an Notstandshilfe, hat aber zwischen 1991 und 2013 bei 11 Arbeitgebern eine Beschäftigung ausgeübt. Der BF unterhält keinerlei Kontakte mehr zu im Kosovo wohnhaften Verwandten oder Freunden. Der BF ist im Übrigen sozial gut integriert, finanziert sich seine Mietwohnung selbst und spricht gut Deutsch. Dies zeigen auch die oberwähnten Hilfeleistungen für XXXX. Der BF erweist sich auch als zuverlässig, beispielsweise indem er von XXXXausgeliehenes Geld umgehend wieder retourniert.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Unter Heranziehung der oben von EGMR und VfGH herausgearbeiteten Abwägungskriterien war wegen des starken Überwiegens der für das Privat- und Familienleben in Österreich sprechenden Argumente auf Seiten des BF gegenüber jenen für die Rückkehr in den Kosovo ins Treffen zu führenden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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