G303 2004829-1•BVwG G303 2004829-1
G303 2004829-1Federal Administrative CourtMay 28, 2014
Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft
G303 2004829-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.09.2012, Zl. XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im folgenden: BF) beantrage mit Antrag vom 22.05.2012 die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG.
Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid vom 11.09.2012 wurde der Antrag gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen, da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 40 erreichen würde.
Gegen diesen Bescheid hat der BF rechtzeitig und zulässig mit Schreiben vom 02.10.2012, vertreten durch die XXXX, Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und vorgebracht, dass er die gemäß § 12b Z 1 AuslBG erforderte Mindestpunkteanzahl erreichen würde, da er bereits laut angefochten Bescheid 40 Punkte erreicht habe und derzeit ein Sprachdiplom in Deutsch B1 besuche, das er am 15.12.2012 abschließen werde und damit die restlichen 10 Punkte erreichen würde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wurde der Berufung des BF nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Im Wesentlichen begründete die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX ihre Entscheidung damit, dass der BF die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 der in der Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz angeführten Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z. 1 AuslBG nicht erfülle. Dem BF könnten für seine abgeschlossene Berufsausbildung nur 20 Punkte und nach Abschluss des Deutschkurses maximal 10 Punkte angerechnet werden. Damit werde die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 nicht erreicht.
Der BF sei bis zum 31.10.2011 bei der XXXX als Imam tätig gewesen. Diese Beschäftigung sei auf § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG gegründet gewesen, wonach Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vom AuslBG ausgenommen seien. Nach wie vor bestünde für die Tätigkeit eines Imam diese Ausnahme vom AuslBG.
Zur beabsichtigten Lehrtätigkeit des BF werde festgehalten, dass diese Tätigkeit laut eigenen Angaben in der Abhaltung von Vorlesungen zu religiösen Themen bestehe, die Beschäftigung über einen Verein erfolge und anzunehmen sei, dass dafür keine Lehrverpflichtung bestehe, die mit einer Lehrverpflichtung an einer öffentlichen Schule vergleichbar wäre. Dazu sei die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuführen, wonach als Arbeitgeber in der Regel der öffentliche (Landes- oder Stadtschulrat) oder private Schulerhalter anzusehen sei. Im gegenständlichen Fall liege eine Anstellung bei einem Verein vor, die Vorlesungen würden nur in den Vereinsräumen abgehalten und erstreckten sich nicht tatsächlich über mehrere Schulen. Auch sei davon auszugehen, dass es sich bei jenem Verein, bei welchem der BF seine Tätigkeit als Lehrer ausüben wolle, um ein Zentrum für Kommunikation und um keine Schule handle.
Der BF erhob gegen diese Entscheidung am 22.03.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.02.2014 nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX den oben genannten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen folgend erwogen:
"Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er vom 28.09.2005 bis zum 31.10.2011 bei einem moslemischen Verein als Imam tätig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte dies als ausbildungsrelevante Berufserfahrung werten müssen und schon allein deswegen für diese Tätigkeit weitere 10 Punkte im Sinne der Anlage C zum AuslBG zuerkennen müssen.
In der Tat hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Begründung dafür gegeben, weshalb sie diese Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als ausbildungsadäquate Berufserfahrung gewertet hat, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Imam in diesem Zeitraum ist bereits in den Akten des Verwaltungsverfahrens der Behörde erster Instanz festgehalten.
Von der belangten Behörde unbestritten bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass er in beglaubigter Übersetzung ein Zeugnis einer Schule in Ägypten vorgelegt habe, wonach er im Zeitraum vom 01.10.1998 bis zum 01.12.2003 als islamischer Religionslehrer an dieser Schule tätig gewesen sei. Auch diesen Umstand hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt und keine Begründung dafür gegeben, weshalb diese Tätigkeit nicht als ausbildungsadäquate Berufserfahrung gemäß Anlage C zum AuslBG anerkannt worden ist.
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde bei der Bewertung seiner Qualifikation seinen erfolgreichen Abschluss eines fünfjährigen Studiums an der Universität XXXX, Fakultät für Katechismus und Missionstätigkeit, welchen er durch die Vorlage eines Zeugnisses dieser Universität nachgewiesen habe, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die belangte Behörde habe ohne nähere Begründung für diese abgeschlossene Berufsausbildung nur 20 nicht aber 30 Punkte zuerkannt.
Auch mit diesem Hinweis zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens zufolge hat der Beschwerdeführer nämlich ein derartiges Studium in der Dauer von vier Jahren abgeschlossen, weshalb es einen Begründungsmangel darstellt, wenn die belangte Behörde nunmehr - offensichtlich anders als die Behörde erster Instanz - das abgeschlossene Studium des Beschwerdeführers mit nur 20 Punkten bewertet.
Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen im angefochtenen Bescheid thematisiert, wonach die von ihm beabsichtigte Tätigkeit der Abhaltung von Vorlesungen zu religiösen Themen bei einem Verein in dessen Vereinsräumen stattfinden solle und nicht in mehreren Schulen, ist dies für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil es dafür nur darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 12b Z. 1 und § 4 Abs. 1 AuslBG erfüllt sind, nicht aber ob die beabsichtigte Tätigkeit in einer privaten oder öffentlichen Einrichtung erfolgen soll.
Die Argumentation der belangten Behörde in der Gegenschrift, dass für vom AuslBG ausgenommene Ausländer, die unter grundsätzlicher Beibehaltung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit, wie im Fall des Beschwerdeführers auf Grund seiner Tätigkeit als Seelsorger (Imam) im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG ein Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG nicht in Frage komme und der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG sohin ohnedies richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre und der Beschwerdeführer daher durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung seines Antrages auch nicht in seinem geltend gemachten Recht auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte verletzt worden sein könne, ist im Ergebnis nicht überzeugend.
Diese Erwägungen treffen zwar insofern zu, als für vom AuslBG ausgenommene Ausländer tatsächlich eine Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b leg. cit. nicht in Frage kommt. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch weder festgestellt und ist auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass es sich bei der von ihm beabsichtigten Tätigkeit, für welche er die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG beantragte, um eine seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft handle. Diesfalls wäre der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG sind jedoch vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur "Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" ausgenommen.
Daher wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt und war der angefochtene Bescheid gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben."
Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes samt der maßgeblichen Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice XXXX wurden am 14.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergib sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice XXXX, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und aus den Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2013/09/0043-6 vom 20.02.2014 wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Durch diese Aufhebung tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Diese "ex-tunc-Wirkung" des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass das Verfahren wieder dort anhängig wäre, wo die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, im gegenständlichen Fall bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX. Durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wäre daher die Berufung (nunmehr Beschwerde) des BF bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX neuerlich anhängig.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde jedoch die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.
Gemäß § 63 VwGG sind Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
In der gegenständlichen Rechtssache kommt § 12b Z 1 des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. I 218/1975 zur Anwendung.
Nach § 12 b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 leg. cit. mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG sind in der Anlage C wie folgt geregelt:
Kriterien Punkte
Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des
§ 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 120 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2
4
Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10
15
Alter maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre 20
15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75
20
erforderliche Mindestpunkteanzahl 50
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG nicht auf Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu
§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem
erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte
Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
Diesen Anforderungen entspricht der erstangefochtene Bescheid insofern nicht, als dass lediglich der Wortlaut des § 12 b Z 1 AuslBG wiedergegeben und festgestellt wurde, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur lediglich 40 Punkte angerechnet werden würden.
Eine weitergehende Begründung des erstangefochtenen Bescheids liegt nicht vor.
Die belangte Behörde hat überhaupt unterlassen festzustellen, für welche konkrete beabsichtigte Tätigkeit der BF die Zulassung als sonstige Schüsselkraft beantragt hat.
Es kann daraus auch nicht entnommen werden, welche der in der Anlage C des AuslBG genannten Zulassungskriterien der BF erfüllt und welche er nicht erfüllt beziehungsweise wieviele Punkte für die jeweils einzelnen erfüllten Zulassungskriterien seitens der belangten Behörde angerechnet wurden.
Die belangte Behörde hat dazu auch nicht festgestellt, welche Nachweise zu welchen Inhalten der BF vorgelegt hat.
Überhaupt wurde im gegenständlichen Fall nicht in einer der Nachprüfung zugänglichen Weise dargelegt, weswegen der BF nicht als sonstige Schlüsselkraft zu seiner beabsichtigten Beschäftigung zugelassen wurde und er die dafür im § 12 b Z 1 AuslBG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft, nämlich dass sein monatliches Bruttoentgelt mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen betragen werde und dass er sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 leg. cit. mit Ausnahme der Z 1 erfüllt, wurden keine Ausführungen im erstangefochtenen Bescheid getroffen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem erstangefochtenen, zu überprüfenden Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Aufnahme der Entscheidungsgründe in die zugestellte behördliche Erledigung ist auch deshalb erforderlich, um die wesentliche Begründung des Bescheides auch der antragstellenden Partei zugänglich zu machen.
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde festzustellen haben, um welche konkrete Tätigkeit, für die der BF die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG beantragte, es sich handelt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob diese Tätigkeit eine seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen von einer gesetzlich anerkannten Kirche beziehungsweise Religionsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 lit d AuslBG ist und damit vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen wäre und ob der BF weiters zur beabsichtigen Tätigkeit als sonstige Schlüsselkraft seine bisherige Tätigkeit als Seelsorger (Iman) fortsetzen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem, oben angeführtem, Erkenntnis ausgeführt, dass für Ausländer, welche vom AuslBG ausgenommen sind, eine Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht in Frage komme.
Sollte die belangte Behörde zur Auffassung gelangen, dass die beabsichtige Tätigkeit als sonstige Schlüsselkraft des BF nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, wird sie weiters festzustellen haben, welche Zulassungskriterien der Anlage C des AuslBG der BF konkret erfüllt und wie viele Punkte dafür angerechnet werden. Sollte dabei seitens der belangten Behörde festgestellt werden, dass der BF einzelne Zulassungskriterien nicht erfüllt, ist auch dies im neu zu erlassenden Bescheid darzulegen. Beides ist entsprechend zu begründen.
Neben den Zulassungskriterien in der Anlage C wird auch seitens der belangten Behörde zu überprüfen sein, ob der BF für seine beabsichtigte Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft ein monatliches Bruttoentgelt erhalten werde, das mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und ob der BF sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 leg. cit. mit Ausnahme der Z 1 erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht weist auch darauf hin, dass das Ermittlungsergebnis auch dem BF im nun nachzuholenden Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein wird.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre.
Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung heranzuziehen ist.
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