BVwG W224 1426242-1

W224 1426242-1Federal Administrative CourtMay 27, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Scheinkonversion,<br/>Sicherheitslage

Full text

BVwG W224 1426242-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.1426242.1.00

Spruch

W224 1426242-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 11 13.136-BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Schiit zu sein. Er habe Afghanistan im Winter 2009 verlassen und zuletzt im Iran gelebt. Im September 2011 habe er dann den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass in seiner Ortschaft immer Krieg herrsche, Pashtunen gegen Hazara. Er habe dort nicht mehr arbeiten und sein Leben weiter führen können. Deshalb sei er in den Iran geflüchtet. Als ich die iranischen Behörden wieder nach Afghanistan zurückschicken hätten wollen, habe er beschlossen, nach Europa zu flüchten. Österreich sei immer sein Zielgebiet gewesen, weil er "Österreich liebe".

2. Am 28.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen, wo nach wie vor seine Eltern und weitere Familienangehörige lebten. Sein Bruder sei zwischenzeitlich im Iran aufhältig. Er sei schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er habe zwei oder drei Jahre die Koranschule besucht und sei als Bauer oder Hirte tätig gewesen. In seiner Heimat habe er nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Für die Ausreise habe € 5.000,- bezahlt, die er sich durch seine Arbeit im Iran erspart habe.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Dort herrsche seit Jahren Krieg. Seine Familie lebe zwar weiterhin dort, doch er sei der Meinung, dass man dort nicht ruhig leben könne. Es sei auch schwierig, eine Arbeit zu finden. Aus diesem Grund habe er auch mehr als drei Jahre im Iran gelebt und gearbeitet. Im Iran habe er keine Aufenthaltsberechtigung bekommen und es wäre nicht leicht gewesen, regelmäßige Arbeit zu finden. Er sei Hilfsarbeiter auf diversen Baustellen gewesen, habe aber nie "offizielle Arbeit" gehabt. Nachgefragt zum konkreten Grund des Verlassens seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass er schon immer nach Europa habe gehen wollen. Persönlich habe er keine Probleme gehabt, aber in Afghanistan herrsche immer noch Krieg und man könne dort nicht in Ruhe leben. Auf Vorhalt, aus welchen Grund seine Familie weiterhin in Afghanistan lebe, führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern seien nicht mehr so jung. Seine Geschwister würden auch noch in Afghanistan leben, ein älterer Bruder sei Bauer und besitze ein Haus. Auf die Frage, was seinen weiteren Verbleib in Afghanistan unmöglich gemacht habe, führte der Beschwerdeführer einerseits die allgemeine Sicherheitslage, andererseits die mangelnde Arbeitsmöglichkeit an. Außer seinen Eltern und Geschwistern lebten noch ein Onkel und dessen Kinder in Afghanistan, diese seien aber "woanders hingegangen". Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer beispielsweise in Kabul leben könne, gab dieser an, dass er das nicht könne, weil es in Kabul auch keine Arbeit gäbe. Zu den im Rahmen der Einvernahme erörterten Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus: "Ich kann nicht viel dazu sagen, bin schon mehr als drei Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen. Man hört aber nichts Gutes. Es kommt immer wieder zu Anschlägen. Ob es bei den Hazare zu Verbesserungen gekommen ist, weiß ich auch nicht." Auf die Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohten, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies nicht der Fall sei. Er sei schon mehrere Jahre nicht mehr dort gewesen. Er möchte in Österreich die Sprache erlernen und dann hier arbeiten. Er lebe in einem Asylwerberquartier, habe in Österreich keine Verwandten oder Freunde und benötige Unterstützung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer - wie er in der neuerlichen Einvernahme angegeben habe - seine Heimat wegen der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen habe und keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise im Iran gearbeitet, um sich seine Weiterreise nach Europa zu finanzieren. Das Bundesasylamt zitierte dazu eine Aussage des Beschwerdeführers wörtlich, wonach er keine persönlichen Probleme gehabt hätte, aber in Afghanistan Krieg herrsche und man dort nicht in Ruhe leben könne bzw. eine Aussage, wonach es kaum Arbeit in Afghanistan gäbe. Der Beschwerdeführer habe somit aus Sicht des Bundesasylamts keine asylrechtlich relevanten Verfolgungen glaubhaft machen können.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan verfüge der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte, er habe keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Weiters sei nach Auffassung des Bundesasylamts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Unterstützung der Familie zurückgreifen könne. Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher abzuweisen.

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine berücksichtigungswürdige Bindung zu Österreich, es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer besondere soziale oder wirtschaftliche Kontakte aufgenommen habe. Aus diesem Grund sei die Ausweisung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen geltend macht, das Bundesasylamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und in weiterer Folge eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Konkret führte der Beschwerdeführer zu seinem "Sachverhalt" aus, er habe Afghanistan verlassen, weil er in seinem Heimatdorf auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara nicht mehr arbeiten und leben habe können. Die Minderheit der Hazara sei gerade im Dorf des Beschwerdeführers besonders gefährdet, weil die Mehrheit der dort ansässigen Pashtunen die Hazara daran hindere, eine Berufsausbildung und in weiterer Folge eine Arbeit zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen und sei in den Iran gegangen, als er von dort wieder nach Afghanistan abgeschoben werden sollte, sei er nach Österreich gereist. Die Bedingungen für Flüchtlinge aus Afghanistan hätten sich im Iran drastisch verschlechtert und aus diesem Grund habe er den Iran verlassen und sei nach Österreich gekommen. Das Bundesasylamt hätte es pflichtwidrig unterlassen, die Sicherheitslage in Afghanistan zu ermitteln und festzustellen und somit dem Bescheid unzureichende Länderfeststellungen zu Grunde gelegt. Weiters habe das Bundesasylamt keine Feststellungen zur konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr getroffen. Das Bundesasylamt habe verabsäumt, die Angaben des Beschwerdeführers über seine Situation im Heimatland zu ermitteln und die schlechte wirtschaftliche und persönliche Situation des Beschwerdeführers im Iran zu ermitteln. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer "dezidiert und detailreich" angegeben, dass ihm als Angehörigen der Gruppe der Hazara jedwede Lebensgrundlage im Heimatland entzogen wurde, weil er weder eine umfassende Schulbildung erhalten habe noch einen Beruf erlernen habe können. Durch die Unterdrückung der Hazara durch die Pashtunen in Afghanistan sei es für den Beschwerdeführer unmöglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihm wäre daher seiner Ansicht nach internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.

5. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer Schreiben vom 27.03.2014, W 224 1426242-1/3Z, zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen äußerte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16.04.2014 kein konkretes Vorbringen. Er führte hingegen Berichte und Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, zur Situation der internen Fluchtalternativen und zur Sicherheitslage in Kabul an. Er legte ein Empfehlungsschreiben seiner Quartiergeberin, eine Bestätigung der Kärntner Volkshochschulen und drei Deutschkursbesuchsbestätigungen vor. In seiner Äußerung führte der Beschwerdeführer weiters an, er sei durch seine Mitbewohner im Quartier "in Kontakt mit dem christlichen Glauben" gekommen. Er beschäftige sich seitdem intensiv damit und besuche auch die heiligen Messen. Er würde eine "diesbezügliche Bestätigung von seinem Pastor" umgehend nachreichen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2014, W 224 1426242-1/5Z, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die in Aussicht gestellte Bestätigung und andere taugliche Beweismittel betreffend seine Angaben zum Kontakt mit dem christlichen Glauben" zu übermitteln. Der Beschwerdeführer übermittelte jedoch keinerlei Unterlagen oder Schreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus dem Dorf XXXX, hat dort bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2008 gelebt und seine Familie (Eltern und Geschwister) leben nach wie vor dort. In Afghanistan besuchte er zwei oder drei Jahre die Koranschule und war als Bauer oder Hirte tätig. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte er drei Jahre lang im Iran.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran im Oktober 2011 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich, wo er am 31.10.2011 angekommen ist. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Iran verlassen hat, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht war, und dass er nach Österreich kam, um in Sicherheit zu leben und eine Arbeit zu finden, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Das - vor allem in der Beschwerde geäußerte - Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seine Heimat Afghanistan auf Grund von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verlassen, ist nicht glaubhaft und wird der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

Das in seiner Äußerung vom 16.04.2014 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch seine Mitbewohner im Quartier "in Kontakt mit dem christlichen Glauben" gekommen, beschäftige sich seitdem intensiv damit und besuche auch die heiligen Messen, ist nicht glaubhaft und wird der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, welche asylrelevante Intensität erreicht hätte. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Min-derheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiiti-schen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr tradi-tionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konserva-tiven schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchge-setzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser an-deren Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbe-kisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deut-lich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonde-rem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadi-schen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des Amu-Darja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamheiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarten Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit dar-stellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minder-heiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Prakti-zieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bil-dung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustel-len. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund (der Beschwerdeführer verließ den Iran, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht war, er wolle in Österreich nunmehr in Sicherheit leben und eine Arbeit finden) betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubwürdig, jedoch nicht relevant im Hinblick auf eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention: Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt stets seine schlechten Lebensumstände als illegal aufhältiger Afghane im Iran als Fluchtgrund an. Er habe zwar ab und zu illegal als Hilfsarbeit auf Baustellen gearbeitet, wäre aber ständig auf Grund seiner Illegalität mit dem Problem der Abschiebung nach Afghanistan konfrontiert gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm nach eignen Angaben keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe (AS 67). Zu den erörterten Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus: "Ich kann nicht viel dazu sagen, bin schon mehr als drei Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen. Man hört aber nichts Gutes. Es kommt immer wieder zu Anschlägen. Ob es bei den Hazare zu Verbesserungen gekommen ist, weiß ich auch nicht."

(AS 67).

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, es läge hinsichtlich seiner Person als Angehöriger der Gruppe der Hazara eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil die Volksgruppe der Hazara durch die Volksgruppe der Pashtunen unterdrückt werde und es für den Beschwerdeführer dadurch unmöglich sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, eine umfassende Schulbildung zu erhalten oder einen Beruf zu erlernen. Was dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, das Bundesasylamt habe eine falsche Beweiswürdigung angestellt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu unrecht die Asylrelevanz abgesprochen, weil die Volksgruppe der Pashtunen die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara an der Erlangung einer Berufsausbildung und in weiterer Folge am Erhalt einer Arbeit hindere, so ist der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bundesasylamts seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen zu treten: Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen der Einvernahme zu seiner Ausreise aus Afghanistan in den Iran befragt stets, dass ihn wirtschaftliche Motive, die Aussicht auf regelmäßige Arbeit, ein "Leben in Ruhe", aber keinerlei persönliche Probleme zur Ausreise bewogen hätten ("Ich habe Afghanistan wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Dort herrscht seit Jahren Krieg. Meine Familie lebt zwar weiterhin dort, aber ich bin der Meinung, dass man dort nicht ruhig leben kann. Es ist auch schwierig, Arbeit zu finden. Ich lebte und arbeitete deshalb auch mehr als drei Jahre im Iran. Erst dann konnte ich mir meine Weiterreise finanzieren. [...] Im Iran bekam ich keine Aufenthaltsgenehmigung, auch war es nicht leicht, eine regelmäßige Arbeit zu finden. Ich war Hilfsarbeiter auf diversen Baustellen, es war aber nie eine offizielle Arbeit." vgl. AS 65). Dem Beschwerdeführer schwebte in der Befragung augenscheinlich keine asylrelevante Verfolgung vor. Zudem ist das nunmehrige Beschwerdevorbringen hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit äußerst vage und unschlüssig sowie im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Aussagen des Beschwerdeführers, in denen er nie eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara auch nur erwähnte, unplausibel, zumal der Beschwerdeführer in seinen Äußerungen - auch in der Beschwerde - stets auf wirtschaftliche Benachteiligungen abstellt.

Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer - selbst wenn er ein asylrelevantes Vorbringen geschildert hätte - zu entgegnen, dass die Ereignisse bis zum Jahr 2008, die zur Ausreise in den Iran geführt haben, - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - keine aktuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellen. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 7.11.1995, 94/20/0793; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Es kann sich dabei daher nicht um eine aktuelle Verfolgung handeln, weil für den Beschwerdeführer jedenfalls etwa drei Jahre bevor der Beschwerdeführer den Iran verließ und nach Österreich ausreiste, keinerlei asylrelevante Verfolgung (mehr) stattfand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur). Insofern der Beschwerdeführer nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorwirft, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nur dort und in dem Rahmen eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, als in den Angaben des Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen asylrechtlicher relevanter Umstände enthalten sind (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).

Letztlich ist diesem in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen vor dem Bundesasylamt nicht getätigt hat und dieses Vorbringen als neue Tatsache daher - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG unterfällt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem Beschwerdeführer zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Z 4). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340/2004). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass die letzte Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2012 stattfand. Wäre es dem Beschwerdeführer tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu seinem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihm dies somit in der letzten Einvernahme möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen. Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, dem Beschwerdeführer mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen - durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten - Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313).

Die Feststellungen über die Lage der Minderheiten einschließlich der Situation der Gruppe der Hazara wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt und der Beschwerdeführer ist ihnen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Nachdem der Beschwerdeführer auch selbst im Verfahren niemals behauptet hat, einer Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich keine konkrete diesbezügliche Gefährdung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Äußerung zu den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen vorbringt, er sei durch seine Mitbewohner im Quartier "in Kontakt mit dem christlichen Glauben" gekommen und beschäftige sich seitdem intensiv damit und besuche auch die heiligen Messen, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen ebenfalls als nicht glaubhaft:

Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen betreffend seinen "Kontakt mit dem christlichen Glauben" völlig unsubstantiiert erstattet und auch auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Parteiengehörs, die seitens des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Bestätigung eines Pastors und andere taugliche Beweismittel betreffend seine Angaben vorzulegen, keinerlei Unterlagen übermittelt. Somit hat der Beschwerdeführer nichts vorgelegt, das relevante Beweiskraft für die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben hätte und an das das Bundesverwaltungsgericht die Setzung weiterer Ermittlungsschritte zur Überprüfung der Plausibilität der Angaben hätte knüpfen können. Würde tatsächlich ein intensivierter Kontakt des Beschwerdeführers zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft bestehen (vgl. die Äußerung des Beschwerdeführers, wonach er "auch die heiligen Messen besuche"), so wäre es dem Beschwerdeführer wohl möglich und zumutbar, innerhalb einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts gesetzten mehrwöchigen Frist die von ihm selbst in Aussicht gestellten Beweismittel vorzulegen, um sein Vorbringen zu untermauern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur). Insofern ist dem Beschwerdeführer unter Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 zumindest zuzumuten, in Aussicht gestellte Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen vorzulegen, sodass das Bundesverwaltungsgericht nur dort und in dem Rahmen eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, als in den Angaben des Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen asylrechtlicher relevanter Umstände enthalten sind (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass es nicht entscheiden ist, ob eine Konversion bereits erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (vgl. VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein Beschwerdeführer tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbetrachtung notwendig (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Im Fall des Beschwerdeführers wurde nicht einmal geltend gemacht, dass er eine Konversion in Betracht zieht, sondern er führte lediglich aus, "in Kontakt mit dem christlichen Glauben" gekommen zu sein. Aus diesen Gründen erweisen sich die Behauptungen des Beschwerdeführers als sehr vage und oberflächlich und in weiterer Folge als unglaubwürdig und dienen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts allein dem Zweck, die Aussichten des Beschwerdeführers auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit asyltaktisch zu verbessern. Auf Grund der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens betreffend den "Kontakt zum christlichen Glauben" liegen auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass in Afghanistan bekannt wäre, dass der Beschwerdeführer sich vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hätte.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.

Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, er hat im Wesentlichen lediglich vorgebracht, dass es für ihn durch die Unterdrückung der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara durch die Angehörigen der Volksgruppe Pashtunen in Afghanistan unmöglich sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Die so getroffenen Feststellungen basieren auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dem Fremden nicht einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, soweit der auf internationalen Schutz Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er den Iran verlassen habe, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen sei, und dass er nach Österreich kam, um in Sicherheit zu leben und eine Ausbildung zu bekommen.

Die Gründe für das Verlassen des Iran können nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Hinsichtlich Afghanistans brachte der Beschwerdeführer jedoch keine asylrelevante Verfolgung vor.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zwar lassen sich den Länderfeststellungen weiterhin ethnische Spannungen insbesondere hinsichtlich der Hazara entnehmen, doch erreichen diese Diskriminierungen nicht eine asylrechtlich relevante Intensität. Die Gefahr von lebensbedrohlichen Verfolgungen existiert im Allgemeinen nicht mehr, es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür. Solche hat der Beschwerdeführer mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen, das eine konkrete (und maßgeblich wahrscheinliche) persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers vermissen lässt, nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat zwar eine "allgemeine Unterdrückung" der Hazara durch die Pashtunen behauptet, doch ist eine solche in asylrechtlich relevanter Intensität aus den zu Grunde gelegten Länderberichten allgemein nicht abzuleiten. Dass Angehörige der Hazara wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keinen staatlichen Schutz erlangen, ist nicht zutreffend. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2012 verneinte der Beschwerdeführer zudem die Frage, ob er konkrete persönliche Probleme gehabt hätte bzw. ob ihm in seinem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung drohe. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Der Verlust des Arbeitsplatzes - wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Ausbildung - aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde (vgl. VwGH 16.12.1993, 92/01/1041; VwGH 12.9.1996, 95/20/0429). Dass dies der Fall gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht substantiiert, sondern verweist in der Beschwerde lediglich darauf, dass er weder eine umfassende Schulbildung erhalten habe noch einen Beruf erlernen habe können.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer den erklärten "Kontakt mit dem christlichen Glauben" nicht glaubhaft machen konnte, weder glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer einen inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben, noch ein regelmäßiger - nach außen hin erkennbarer - Besuch von Kirchen in Österreich glaubhaft gemacht wurde. Es kann in Ermangelung konkreter glaubhafter Hinweise nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zu einer Unterstellung einer Konversion in Bezug auf den Beschwerdeführer seitens der Bewohner seines Heimatgebietes kommen. Aus dem "Scheininteresse" am Christentum allein kann kein Anhaltspunkt für eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan abgeleitet werden.

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:

VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Das Bundesasylamt hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nach Österreich bereits etwa drei Jahre im Iran lebte und seine einzigen familiären Anknüpfungspunkte die Eltern und Geschwister in der (Heimat)Provinz XXXX sind, zu wenig Beachtung geschenkt. Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen bzw. Länderberichte zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in der Provinz XXXX lebenden Angehörigen. Es wird die Erreichbarkeit der Hauptstadt Kabul erörtert, jedoch nicht näher darauf eingegangen, inwieweit die Heimatprovinz des Beschwerdeführers erreichbar ist.

Daher greift die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände aus die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne (vgl. Seite 27 des angefochtenen Bescheides), zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers einzuholen sowie überdies tragfähige Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dieser für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre (vgl. VfGH 6.6.2013, U 144/2013) bzw. ob dort tatsächlich dahin gehend soziale/familiäre Anknüpfungspunkte für den Beschwerdeführer in seiner Heimat bestehen, sodass dieser bei seinen Verwandten in der Heimatprovinz XXXX eine Lebensgrundlage finden könnte bzw. sollte das nicht der Fall sein, welche Auswirkungen sich konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ergäben. Zusammengefasst wird sich das BFA daher nähere Erörterungen anstellen müssen, um zu tragfähigen Feststellungen gelangen zu können, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete oder nicht.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides Gebrauch zu machen war.

Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann iSd § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch der Ausspruch der Ausweisung keinen Bestand haben und es kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall allenfalls auch in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG hätte zurückverwiesen werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Die Aufhebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.

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