W201 2006871-1•BVwG W201 2006871-1
W201 2006871-1Federal Administrative CourtMay 27, 2014
Behebung der Entscheidung, Notstandshilfe, Rückzahlung
Im Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter, Dr. Kurt Schebesta und Philipp Kuhlmann als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, vom 04.02.2014, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice
970 - Wien Jugendliche, 1060 Wien, Gumpendorfer Gürtel 2b, vom
28.01. 2014, XXXX, mit welchem der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe verpflichtet wurde, gemäß § 56 Abs 2 AlVG zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde des XXXX vom 04.02.2014 wird stattgegeben.
Der Bescheid des Arbeitsmarktservice 970 - Wien Jugendliche, 1060 Wien, Gumpendorfer Gürtel 2b, betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung der über den Zeitraum 31.08.2012-27.09.2012 sowie 27.11.2012-15.01.2013 07.02.2013, bezogenen Notstandshilfe vom 28.01.2014, XXXX, wird aufgehoben.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche hat mit dem angefochtenen Bescheid den Bezug der Notstandshilfe für die im Spruch genannten Zeiträume gemäß § 24 Abs 2 AlVG widerrufen bzw die Bemessung rückwirkend berichtigt und Herrn XXXX (in der Folge: BF) gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.563,41 verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.02.2014, in der der BF vorbringt, es treffe zu, dass er zur Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Im Anschluss daran habe er Krankengeld bezogen und in weiterer Folge ein geringfügiges Dienstverhältnis zur Firma XXXX begründet. Im Rahmen des zuletzt genannten Dienstverhältnisses sei der BF lediglich geringfügig beschäftigt gewesen. Der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Versicherungsverlauf sei nicht korrekt.
Im Dienstverhältnis zur Firma XXXX sei dem BF das Entgelt bar ausbezahlt worden. Es habe sich um schwankende Beträge gehandelt, wobei er jedoch maximal EUR 300 im Monat erhalten habe. Der BF sei seinen Meldepflichten korrekt nachgekommen, er habe weder unwahre Angaben gemacht, noch Tatsachen verschwiegen.
Die Behörde gebe bei der Notstandshilfe den Tagsatz mit einem Betrag von EUR 19,79 an. Die Höhe der Leistungen sei für den BF jedoch nicht nachvollziehbar. Diese solle einer genauen Prüfung unterzogen werden.
Unter Einem stellte der BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und übermittelte die Akten an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Zum Spruchpunkt I:
Im bekämpften Bescheid spricht die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den genannten Zeitraum widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Betrag von € 1.563,41 verpflichtet werde. In der Begründung des Bescheides zitiert die Behörde die §§ 38, 24 Abs 2 sowie 25 Abs 1 AlVG und führt sodann aus, der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er bei der Firma XXXX versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei bzw nach Beendigung des vollversicherten Dienstverhältnisses innerhalb von 4 Wochen bei selbiger Firma eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe. Diese Zeiträume würden 79 Tagsätze zu je EUR 19,79 umfassen.
Die Behörde hat im vorliegenden Fall die Meldung des Finanzamtes bzw die rückwirkende Änderung der Versicherungsdaten des BF übernommen, ohne dem BF eine Möglichkeit zu geben, sich zu diesen Tatsachen bzw den Ermittlungsergebnissen der Behörde zu äußern. Sie erließ den bekämpften Bescheid ausschließlich auf der Grundlage der geänderten Daten, ohne dem BF Gelegenheit zu geben, zum Ermittlungsergebnis der Behörde Stellung zu nehmen. Wie aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt hervorgeht, räumte die belangte Behörde dem BF erst am 17.02.2014 - also rund zwei Wochen nach Bescheiderlassung - die Möglichkeit ein, Stellung zu den Erhebungen der Behörde zu nehmen.
Der Bescheid lässt auch jegliche nachvollziehbare Begründung vermissen. So sind die von der Behörde angestellten Berechnungen, die zur Vorschreibung der Tagsätze führten, für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, da auch hier keine Ausführungen durch die belangte Behörde getroffen wurden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wieder ausgesprochen hat (E vom 20.03.2014, Zl.2012/08/0014-9), hat die Erlassung eines Bescheides gemäß § 56 AVG in der Regel die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I, 2.Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse des VwGH). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl.2010/08/0078).
Der vorliegende Bescheid entspricht in keiner Weise den vom Gesetzgeber und dem Verwaltungsgerichtshof genannten Anforderungen an einen Bescheid. So hat die belangte Behörde am 07.05.2013 eine Niederschrift über eine Einvernahme des BF aufgenommen, der zu entnehmen ist, dass der BF davon ausgeht bei der Fa. XXXX bis 16.02.2012 vollversichert beschäftigt gewesen zu sein, danach jedoch weder geringfügig noch vollversichert bei dieser Firma gearbeitet habe. Warum er rückwirkend bei der Firma angemeldet gewesen sei, könne er sich nicht erklären. Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob dieses Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht. Die belangte Behörde hat nicht nur keine ausreichenden Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat auch im Bescheid keine Feststellungen darüber getroffen, aufgrund welcher Tatsachen sie dem Vorbringen des BF nicht folgt.
Aufgrund der mangelhaften Bescheidbegründung ist das Bundesverwaltungsgericht an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert. Dieser war daher aufzuheben.
Da die vorliegende Beschwerde einer Erledigung zugeführt wurde, war über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht mehr abzusprechen.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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