BVwG W198 2004819-1

W198 2004819-1Federal Administrative CourtMay 27, 2014

Regest

Beschwerde, Rechtzeitigkeit, Verbesserungsauftrag, Verspätung,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W198 2004819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2004819.1.00

Spruch

W198 2004819-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vom 24.10.2013 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 6.9.2013, XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF mangels Rechtzeitigkeit zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.9.11.2013, XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von € 80,00 vorgeschrieben. Begründend führte die NÖGKK aus, dass der Lohnzettel für

Name VSNR Jahr/Beschäftigungsende

XXXX 2012

XXXX 2012

XXXX 2012

XXXX 2012

nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, weshalb der ihm Bescheid genannte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführervertreter per mail vom 24.10.2013 das Rechtsmittel des Einspruches. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er "wie soeben telefonisch besprochen, das Übermittlungsprotokoll vom 28.02.2013 betreffend Frau Polozsanyova sowie die Anmeldung vom 10.9.2012 und die Abmeldung vom 30. 10. 2012 und den Lohnzettel von Herrn XXXX übersende. Die anderen vier Personen hätte er bereits telefonisch abgeklärt. Des Weiteren übersende er den Bescheid über einen Beitragszuschlag über 80 €, da von seiner Seite alles (bis auf den Lohnzettel von Herrn XXXX - wo er keine er keine Sozialversicherungsnummer hätte) zeitgerecht und ordnungsgemäß gemeldet und versendet hätte."

3. Mit Schreiben vom 26.11.2013 übermittelte die NÖGKK den gegenständlichen Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Es wird darin insbesondere auch ausgeführt, dass die Zustellung des gegenständlichen Bescheides ohne Zustellungsnachweis angeordnet worden sei. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetzes gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das zuständige Organ, im konkreten Fall sei das am 11.9.2013 erfolgt, als bewirkt. Nunmehr ersucht die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Steuerberater XXXX, mit E-Mail vom 24.10.2013, welches nach Ansicht der NÖGKK, abgesehen von der konkreten Bezeichnung, die wesentlichen Formvorschriften eines Einspruchs erfüllen würde, von der Vorschreibung des Beitragszuschlages Abstand zu nehmen.

Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG hätte dieser Einspruch binnen einem Monat ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, also bis zum 11.10.2013, bei der Kasse (NÖGKK) eingebracht werden müssen. Der Einspruch sei allerdings erst am 24.10.2013 per E-Mail bei der Kasse eingelangt. Da somit die Rechtsmittelfrist überschritten sei, werde daher die Zurückweisung des Einspruchs beantragt.

4. Mit Schreiben vom 07.01.2014 legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung das nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Rechtsmittel des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 14.01.2014) samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführervertreter (Steuerberater XXXX) mit Schreiben vom 25.4.2014 aufgefordert, zur Stellungnahme der NÖGKK vom 26.11.2013, Zl. VA/ED-S-2543/2013 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftlichen Gegenäußerung zu erstatten. In einem wurde der Beschwerdeführervertreter aufgefordert (binnen gleicher Frist), die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde unter Beweis zu stellen (vgl. § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG: die Beschwerde hat jene Angaben enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist).

6. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführervertreter nachweislich am 6.5.2014 übernommen.

7. Bis zum Ende der aufgetragen Frist (zwei Wochen ab Zustellung = 20.5.2014) ist keine Gegenäußerung und sind keine Angaben zur Rechtzeitigkeit des Einbringens der Beschwerde eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Lohnzettel für

Name VSNR Jahr/Beschäftigungsende

XXXX 2012

XXXX 2012

XXXX 2012

XXXX 2012

ist nicht fristgerecht vorgelegt worden.

Die Bescheide der NÖGKK betreffen Beitragszuschläge nach § 113 Absatz 4ASSVG werden in der Hauptstelle in St. Pölten automatisiert erstellt und anschließend automatisch gedruckt und sortiert. Dies geschieht in den Abend-bzw. Nachtstunden. Der jeweilige Bescheid trägt das Datum der Erstellung. Am nächsten Morgen werden die sortierten Bescheide maschinell konvertiert und um die Mittagszeit von einem Logistikpartner in St. Pölten abgeholt, um diese noch am selben Tag in das Verteilerzentrum der Post AG in Wien zu transportieren. Dieser Vorgang findet täglich in der gleichen Weise statt.

Der Bescheid der NÖGKK trägt als Erstellungsdatum 6.9.2013 und ist am 9.9.2013 an die Post AG übergeben worden.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12.9.2013.

Der Steuerberater XXXX, ist Vertreter der beschwerdeführenden Partei. Dies ergibt sich aus dem Mail der NÖGKK vom 10. Oktober 2013 in dem der Steuerberater XXXX ersucht wird "für den Dienstgeber XXXX, BKNR XXXX, die Lohnzettel von folgenden Dienstnehmern

(...............).....bis längstens 24.10.2013 zu übermitteln, da

diese bis dato nicht bei der NÖGKK eingelangt sind." Da die NÖGKK (belangte Behörde) den Steuerberater XXXX als vertretungsbefugt erachtet, und auch keine sonstigen Umstände aus dem Akt ersichtlich sind, die an der Vertretungsbefugnis Zweifel aufkommen ließen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Vertretungsbefugnis in der konkreten Sache von Steuerberater XXXX aus.

Mit Schreiben vom 25.4.2014 wurde daher der Beschwerdeführervertreter unter anderem aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens, die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde unter Beweis zu stellen, (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG: die Beschwerde hat jene Angaben enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist).

Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführervertreter nachweislich am 6.5.2014 übernommen.

Bis zum Ende der Verbesserungsfrist (das ist der 21.5.2014) wurden keine Angaben anher übermittelt, die erforderlich gewesen wären, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist. Dem Verbesserungsauftrag ist somit nicht nachgekommen worden.

2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der NÖGKK, des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richters.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 VwGbk-ÜG (Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz) bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 6.9.2013 erlassen, somit vor dem 31. 2013 erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde am 24.10.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1B-VG zu beurteilen und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.3. Zur Frage der Rechtzeitigkeit und zum Inhalt der Beschwerde:

Eine allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bzw. früher des § 26 Abs. 1 AVG 1950 (vgl. den Beschluss des VwGH vom 6. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2027/A, das Erkenntnis vom 25. Februar 1960, Slg. N.F. Nr. 5222/A, den Beschluss vom 20. Juni 1978, Zlen. 585, 586/78 = ZfVB 1979/2/555, in dem nicht in Slg. 9598/A veröffentlichten Teil, sowie den Beschluss eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10327/A = ZfVB 1982/2/607).

Die Schriftstücke sind bei sonstiger Unwirksamkeit des Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter zuzustellen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 12. Dezember 1955, Slg. Anhang 77 A/1956, und das Erkenntnis vom 24. Jänner 1956, Slg. N.F. Nr. 3949/A), wobei nunmehr - anders als nach der Rechtslage vor dem Zustellgesetz (vgl. dazu noch den VwGH Beschluss vom 17. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10327/A = ZfVB 1982/2/607) - gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz des Zustellgesetzes eine Heilung dieses Zustellmangels dann eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Nach der gesetzlichen Vermutung in § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung (wenn Sie ohne Zustellungsnachweis angeordnet wurde), am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG haben Beschwerden unter anderem die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 412 ASVG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden

§ 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Einem entsprechenden Verbesserungsauftrag ist nicht nachgekommen worden, weshalb die Beschwerde als nicht rechtzeitig zurückzuweisen war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorhaltungspflicht der Behörde hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29. August 2013, Geschäftszahl 2013/16/0050).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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