BVwG W136 2007317-1

W136 2007317-1Federal Administrative CourtMay 27, 2014

Regest

begründeter Tatverdacht, Begründungsmangel, Dienstpflichtverletzung,<br/>ersatzlose Behebung, Gefährdung wesentlicher dienstlicher<br/>Interessen, hinreichende Anhaltspunkte, Konkretisierung,<br/>militärische Sicherheit, Verdachtsgründe, vorläufige<br/>Dienstenthebung, vorläufige Suspendierung

Full text

BVwG W136 2007317-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2007317.1.00

Spruch

W136 2007317-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schimek, Graben 42, 3300 Amstetten, gegen den Bescheid des Kommandanten der XXXX vom 07.04.2014 betreffend vorläufige Enthebung vom Dienst zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst enthoben. Hinsichtlich des Verdachtes der die vorläufige Dienstenthebung begründenden Pflichtverletzung wurde begründend folgender Sachverhalt dargelegt (wörtlich):

"Erhebungen zufolge besteht der starke Verdacht, dass Sie Kontakt zu Personen pflegen, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Belangen stehen. Die Erhebungen durch die Polizei sind im Gange. Durch FüUZ wurde bestätigt, dass Sie vom November 2013 bis März 2014 mit Ihrem Diensthandy 9851 Mal Kontakt zu einigen verschiedenen Personen hergestellt haben. In Zusammenhang mit den laufenden Ermittlungen der Polizei und deren Verdachtsmomente erscheint die militärische Sicherheit ihrer Dienststelle gefährdet.

Sie sind im Bereich der militärischen Sicherheit tätig. Mit der Ausübung dieser Funktion besteht auch ein besonderer Zusammenhang mit den Dienstpflichtverletzungen. Eine Belassung im Dienst würde daher für die Sicherheit des Bundesheeres eine Gefährdung darstellen."

2. Gegen diesen Bescheid des XXXX erhob der BF am 07.04.2014 Beschwerde, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF Kontakt zu Personen pflege, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Belangen stünden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde die Sicherheit des Bundesheeres gefährdet sei, der BF sei zum Sachverhalt nicht befragt worden, weshalb der Bescheid und das bisherige Verfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet wären. Vielmehr werde der BF seit September 2013 von einer unbekannten Person gestalkt, was er sowohl der Polizei als auch seiner Dienststelle gemeldet habe. Aus diesem Grund sei ihm auch die private Nutzung seines Diensthandys gestattet worden, wobei bisher eine Rechnung für die Privatnutzung nicht übermittelt worden sei. Der BF sei Opfer von Drohanrufen durch Unbekannte und habe einer alleinstehenden Dame, welche ebenfalls telefonisch bedroht werde, seine Hilfe angeboten. Der BF habe nicht gegen die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer verstoßen, sondern sei vielmehr Opfer einer strafbaren Handlung, die Beistandsleistung für eine andere Person, die ebenfalls Opfer von Stalking sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden.

Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass mit der vorläufigen Suspendierung des BF enorme Gehaltseinbußen verbunden seien, weshalb mit der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger und erheblicher Vermögensschaden für den BF verbunden sei. Da keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, da dem BF keine Handlungen vorzuwerfen wären, die die öffentliche Ruhe Ordnung und Sicherheit gefährden könnten, würde die Durchführung der Maßnahme unverhältnismäßig schwerer wiegen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde durch die Dienstbehörde des BF mit Schreiben vom 14.04.2014 dem BVwG (eingelangt am 25.04.2014) vorgelegt. Der Akt beinhaltet einen mehrere hundert Seiten langen Einzelgesprächsnachweis des Diensthandys des BF sowie eine Beschreibung der mit seiner temporären Verwendung an seiner Dienststelle verbundenen Aufgaben.

4. Mit Schreiben vom 09.05.2014 teilte die Dienstbehörde des BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die polizeilichen Erhebungen unmittelbar vor dem Abschluss stünden. Ausgeführt wurde, dass der belangten Behörde durch die Polizeiinspektion XXXXbekannt geworden sei, dass der BF im Verdacht eines strafrechtlichen Vergehens stünde ("beharrliche Verfolgung"), dadurch würden sich Bedenken ergeben, den BF weiter auf seinem Arbeitsplatz der Sicherheitsstufe A zu belassen. Der Verdacht der beharrlichen Verfolgung habe sich gravierend verstärkt. Weiters habe der BF zu einem kleineren Personenkreis, welcher im Zusammenhang mit weiteren strafrechtlichen Belangen stünde, über 9000 Mal Kontakt aufgenommen. Das dienstliche Mobiltelefon sei dem BF bereits am 05.03.2014 wegen überhöhter Telefonkosten (€ 490,61 von Oktober bis Dezember 2013) entzogen worden. Diesem Anschreiben war nochmals die Aufgabenbeschreibung des Arbeitsplatzes des BF beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe M BUO1 und versieht in der Heeresmunitionsanstalt Stadl-Paura Dienst. Der BF ist auf einem Arbeitsplatz der Pos. Nr. Reihe "970" eingeteilt.

Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I. Nr. 2/2014 (WV) maßgeblich:

"§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von

1. a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b) den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder

2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

......

§ 42. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und

2. im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und

2. eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Beschwerden gegen die Entscheidung über

1. eine vorläufige Dienstenthebung oder

2. eine Dienstenthebung oder

3. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

(5) In den Fällen des Abs. 4 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/09/0055 mwH).

Im Hinblick auf die Funktion der Dienstenthebung können an die in der Begründung eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Dienstenthebungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Dienstenthebungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2007/09/0154 mwH).

Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197, mwH).

Von diesem rechtlichen Rahmen ausgehend ist daher zu prüfen, ob für die dem BW vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte für deren Begehung bestehen. Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).

Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde zwar ausgeführt, dass die militärische Sicherheit bei einer Belassung des Beamten im Dienst - somit wesentliche dienstliche Interessen - gefährdet wären, allerdings ist dem Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, aufgrund welcher dem BF im Verdachtsbereich zur Last gelegten Pflichtverletzung die dienstlichen Interessen gefährdet sind. Die im Bescheid dem BF zur "Last gelegten" Verhaltensweisen des gehäuften privaten Telefonierens mit dem Diensthandy sowie Kontaktpflege zu Personen, die "im Zusammenhang mit strafrechtlichen Belangen" stehen, sind derartig vage, dass daraus ein rechtsrelevanter Verdacht einer die dienstlichen Interessen gefährdenden Pflichtverletzung nicht geschöpft werden kann

Die im Übrigen unbelegte bloße Ausführung der belangten Behörde, dass polizeiliche Erhebungen im Gang wären, vermag an der Verpflichtung der die Dienstenthebung verfügende Behörde nichts zu ändern, die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines konkreten Verdachtes, der die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigt, darzulegen bzw. nur bei Vorliegen einer begründeten Verdachtslage die Dienstenthebung zu verfügen. Da derzeit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichend begründeten Verdachtsmomente für eine die Dienstenthebung rechtfertigende Pflichtverletzung vorliegen, war der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass mit der vorliegenden Entscheidung der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wird und der BF somit nicht mehr vom Dienst enthoben ist, kann eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses entfallen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen mit einer vorläufigen Dienstenthebung nach dem HDG 2014 keine Bezugskürzung verbunden ist, sodass die vom BF dargestellten Folgen in finanzieller Hinsicht tatsächlich nicht gegeben sind. Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den BF ein unverhältnismäßiger Nachteil entstanden wäre kann somit nicht erkannt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowie der damit verbundenen Begründungspflicht des Bescheides betreffend die vorläufige Dienstenthebung wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der unter Spruchpunkt A. dargelegten Rechtsprechung war im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines hinreichend begründeten Tatverdachtes zu verneinen.

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