BVwG L515 2003244-1

L515 2003244-1Federal Administrative CourtMay 27, 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Beweiswürdigung, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Full text

BVwG L515 2003244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.2003244.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Oberösterreich vom 09.08.2013, Zl. BP: 862 2752, VN: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bP") beantragte am 04.02.2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie legte dabei ein Konvolut von ärztlichen Befunden vor.

I.2. In der Folge wurde am 25.04.2013 eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und darüber ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 16.05.2013 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 22.05.2013 erklärte sich die bP mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden.

I.3. Über Veranlassung des Bundessozialamtes wurde die bP am 05.08.2013 einer weiteren sachverständigen Begutachtung zugeführt und darüber ein fachärztliches Sachverständigengutachten erstellt. Dabei wurde wieder ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

I.4. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 09.08.2013 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. erfülle sie die Voraussetzungen nicht.

I.5. Mit Schreiben vom 13.08.2013 erhob die bP Berufung gegen den Bescheid des Bundesozialamtes vom 09.08.2013, wobei vor allem das zuletzt erstattete Gutachten als nicht objektiv kritisiert wurde.

I.6. Durch die vormalig zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurden in der Folge am 28.08.2013 im Wege des Bundessozialamtes weitere ärztliche Sachverständigengutachten beauftragt.

I.7. Die bP wurde daher am 05.11.2013 einer fachärztlichen Begutachtung zugeführt und darüber am 15.11.2013 ein Sachverständigengutachten (Fachgebiet Psychiatrie) erstellt. Dieses wies einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. aus. Nach weiterer Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 25.11.2013 wurde am 30.11.2013 ein Zusammenfassungsgutachten erstellt, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auswies.

I.8. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 09.12.2013 wurde der bP das Ergebnis dieser Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht.

I.9. Mit Schreiben vom 23.12.2013 erfolgte die Aktenvorlage von der vormals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Die Verwaltungsakten langten am 07.03.2014 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

I.10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.03.2014 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das Ergebnis des Sachverständigengutachtens erneut zur Kenntnis gebracht.

I.11. Per E-Mail vom 10.04.2014 gab die bP eine Stellungnahem dazu ab, indem sie dem Inhalt des unter 1.7. genannten Gutachten zustimmte und auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die nachangeführten Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Von der bP wurde im Zuge des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 04.02.2013 ein Konvolut aus medizinischen Unterlagen vorgelegt (AS 16 - 62).

1.2. Am 25.04.2013 wurde eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und darüber ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde (1) Rezidivierende Depression, Panikstörung, Somatisierung - 30 %; 2) flache Diskushernien, Abnützung der Wirbelsäule - 20 %; 3) Schuppenflechte, fallweise Gelenksbeteiligung - 20 %; 4) Asthma bronchiale allergisch

1.3. Nach Gewährung von Parteiengehör zu diesem Gutachten erhob sie dagegen "Einspruch" und legte Befunde des AKH Linz vom 16.04.2012 und 07.05.2013, einen radiologischen Befund vom 06.05.2013 sowie eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vor; aufgrund ihrer Erkrankung sei die bP nicht in der Verfassung, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die bP führte aus, dass sie wegen ihrer Angst- und Panikattacken kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne; sie könne keine engen Räume betreten und halte keine Menschenansammlungen aus und sei ihr jetzt auch kein längeres Stehen wegen ihres Knies mehr möglich; diesbezüglich reiche sie einen neuen Befund nach.

1.4. Über Veranlassung des Bundessozialamtes wurde die bP am 05.08.2013 einer weiteren ärztlichen Begutachtung zugeführt und darüber ein fachärztliches Sachverständigengutachten erstattet. Dieses kam ebenso zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

1.5. Nach Abweisung des Antrages des BF durch das Bundessozialamt mit Bescheid vom 09.08.2013 - mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht - und Berufungserhebung mit Schreiben vom 13.08.2013 wurden von der Bundesberufungskommission weitere ärztliche Gutachten beauftragt.

Am 05.11.2013 erfolgte daher eine weitere Begutachtung der bP durch einen Facharzt für Psychiatrie. Das diesbezügliche Gutachten vom 15.11.2013 weist einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. aus und wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt. Dieses Sachverständigengutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsein-schränkung, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze:

  1. Rezidivierend depressive Störung, Panikstörung mit Agoraphobie, emotional instabile Persönlichkeitszüge - impulsiver Typ

Bei der Klientin besteht eine seit etwa 4-5 Jahren andauernde psychische Problematik mit wiederkehrenden depressiven Phasen, verbunden auch mit Suizidgedanken, außerdem panikartige Zustände und sozialphobische Problematik, die Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Sie war 7 Mal in stationärer Behandlung in der Landes-Nervenklinik Wagner Jauregg, 1 x Psychosomatik Eggenburg, antidepressiv eingestellt, fachärztliche Kontrollen finden statt, Psychotherapie laufend. Insgesamt trotz vielfältiger therapeutischer Anstrengungen nur eine Teilremission der Symptomatik bisher erreicht, chronifiziert.

Pos. Nr. 585 GdB 50 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

..."

Am 25.11.2013 erfolgte eine Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und wurde am 30.11.2013 ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten (Orthopädie-Neurologie/Psychiatrie) erstattet. Dieses weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsein-schränkung, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. chronische Wirbelsäulenbeschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule

Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschäden, kein neurologisches Defizit, eher geringer Reizzustand

Höherer Rahmensatz wegen radiologisch nachgewiesenen, eher geringgradigen Veränderungen und wegen chronischer funktioneller Beschwerden

Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20 %

  1. entzündlich-degenerative Gelenkschmerzen der Fingergelenke, Zehengelenke, Kniegelenke, Ellenbogengelenke

Gute Funktion all dieser Gelenke ohne objektivierbare Reizzeichen wie Ergussbildung, Schwellung, Rötung, Überwärmung, rheumatologische Basistherapie läuft lt. Medikamentenanamnese der Berufungswerberin, augenscheinlich guter Erfolg

Unterer Rahmensatz wegen Funktion der betroffenen Gelenke und nur geringfügiger degenerativer Veränderungen

Pos. Nr. 01.01.02 GdB 20 %

  1. sensibles Carpaltunnelsyndrom bds. ohne Muskellähmungen

unterer Rahmensatz wegen fehlender Lähmungen

Pos. Nr. 04.05.06 GdB 10 %

  1. rezidivierend depressive Störung, Panikstörung mit Agoraphobie, emotional instabile Persönlichkeitszüge - impulsiver Typ

Bei der Klientin besteht eine seit etwa 4-5 Jahren andauernde psychische Problematik mit wiederkehrenden depressiven Phasen, verbunden auch mit Suizidgedanken, außerdem panikartige Zustände und sozialphobische Problematik, die Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Sie war 7 mal in stationärer Behandlung in der Landes-Nervenklinik Wagner Jauregg, 1 x Psychosomatik Eggenburg, antidepressiv eingestellt, fachärztliche Kontrollen finden statt, Psychotherapie laufend. Insgesamt trotz vielfältiger therapeutischer Anstrengungen nur eine Teilremission der Symptomatik bisher erreicht, chronifiziert.

Pos. Nr. 03.06.02 GdB 50 %

  1. allergisches Asthma bronchiale

nicht orthopädisch - vom Gutachten 1. Instanz übernommen

Pos. Nr. 06.05.01 GdB 10 %

  1. Schilddrüsenunterfunktion

nicht orthopädisch - vom Gutachten 1. Instanz übernommen

Pos. Nr. 09.01.01 GdB 10 %

  1. Laktoseintoleranz

nicht orthopädisch - vom Gutachten 1. Instanz übernommen

Pos. Nr. 07.04.04 GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden lfd. Nr. 4 wird durch die übrigen Leiden nicht gesteigert wegen Geringfügigkeit und fehlender negativer gegenseitiger Beeinflussung.

...

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Beantwortung der Fragen der Berufungskommission:

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers Abl. 90/1-2 ist zu sagen, dass diese Einwendungen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden.

Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 16-62, 64a, 75-79 ist zu sagen, dass diese Befunde ebenfalls zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurden.

Zu den in 2. Instanz vorgelegten befunden ist zu sagen, dass dbzgl. Im Rahmen der Begutachtung vom 25.11.2012 vorgelegten Befunde und Röntgenbilder aufgelistet und zur Kenntnis genommen wurden.

...

Zum Gutachten 1. Instanz Abl. 67-69, 82-86 ist zu sagen, dass die orthopädischen Punkte in diesem Gutachten aus orthopädischer Sicht richtig eingeschätzt wurden. Das beidseitige Carpaltunnelsyndrom wurde nunmehr neu aufgenommen, da dbzgl. ein neuer Befund vorgelegt wurde. Das Steigerungsverhalten kann nicht vom Gutachten 1. Instanz übernommen werden, da die Leiden zu geringfügig sind und nach nunmehr auch vorgelegten Röntgenbildern der Füße und Hände und MRT-Bildern des li. Kniegelenks lediglich geringfügige degenerative Veränderungen bestehen. Da auch keine objektivierbaren Reizzeichen wie Ergussbildung, Schwellung, Rötung, Überwärmung bestehen, entfällt nunmehr die Steigerung der führenden Position (neurologisch-psychiatrisches Leiden) durch die orthopädischen Positionen

...."

Im Vergleich zum Vorgutachten sei nunmehr aus neurologisch-psychiatrischer Sicht die Zumutbarkeit [richtig wohl:

Unzumutbarkeit - vgl. AS 90/11] der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.

1.6. Im Zuge des Verfahrens bei der Bundesberufungskommission bzw. nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht gab die bP an, dass sie auf eine Beschwerdeverhandlung verzichte. Grund ihres Einspruches sei gewesen, dass ihr nur 40 % Behinderung zuerkannt worden seien, nunmehr seien ihr von den Sachverständigen 50 % Behinderung zuerkannt worden. Ihr Anliegen sei, dass sie ihren Behindertenpass bekomme, damit sie von der motorbezogenen Verkehrssteuer, Vignette usw. befreit werde.

1.7. Gemäß dem letztangeführten zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 30.11.2013 wird der Grad der Behinderung der bP mit 50 % (fünfzig von hundert) festgestellt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.11.2013 bzw. vom 15.11.2013 der ärztlichen Sachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß der bP ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In den Gutachten wurden auch alle relevanten, beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die vorgelegten bzw. amtswegig erhobenen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Soweit das Gutachten vom 30.11.2013 von den beiden Vorgutachten (Datum 25.04.2013 und 05.08.2013 - Ergebnis jeweils 40 v.H. GdB) abweicht und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausweist, ist festzuhalten, das sich die Abweichung im Ergebnis nur aus der unterschiedlichen Bewertung der führenden psychischen Erkrankung ergibt. Während diese Erkrankung im Gutachten vom 25.04.2013 durch einen Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin unter der Benennung "Rezidivierende Depression, Panikstörung, Somatisierung" in der Position 03.06.01 mit 30 % bewertet wurde (gemäß dem Gutachten vom 05.08.2013 eines Facharztes für Unfallmedizin und Notarzt als "Stimmungsschwankungen, Depression" in der Position 03.06.01 ebenso mit 30 % eingestuft), erfolgte die Beurteilung der führenden psychischen Erkrankung im Gutachten vom 15.11.2013 mit 50 % durch einen Facharzt für Psychiatrie. Diese Einschätzung wurde im zusammenfassenden Gutachten vom 30.11.2013 übernommen und daraus folgend ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ermittelt.

Während aber die früheren Gutachter von einer Steigerung um eine Stufe (von 30 % auf 40 %) durch die Beschwerden aus Wirbelsäule und Gelenken ausgingen, erfolgte gemäß dem letzten Gutachten eine Steigerung des führenden Leidens durch die übrigen Leiden wegen Geringfügigkeit und fehlender negativer Beeinflussung nicht mehr.

Die Begründung der nunmehr im Berufungs[Beschwerde]verfahren erstatteten Gutachten ist insgesamt wesentlich ausführlicher und erfolgte die Bewertung der zentralen Erkrankung der bP insoweit durch einen Facharzt für dieses Fachgebiet. Dieses Gutachten vom 15.11.2013 - wie das zusammenfassende Gutachten vom 30.11.2013 - stellt sich als aktuell, schlüssig und widerspruchsfrei dar und wird den bezeichneten Gutachten daher erhöhte Beweiskraft zugemessen.

Von Seiten der Verfahrensparteien wurde diesen Gutachten nicht entgegengetreten, der Inhalt wird auch vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt.

Den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen dieser Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Einwände im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß dem zuletzt erstatteten Gutachten vom 30.11.2013 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.

Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gem. § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gem. § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gem. § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gem. § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gem. § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2. Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Die Sachverständigengutachten vom 30.11.2013 bzw. 15.11.2013 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die gegenständlich herangezogenen Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % auszugehen. Dieser Grad ist für die Ausstellung eines Behindertenpasses ausreichend, weshalb der Berufung (nunmehr Beschwerde) stattzugeben war.

Vom Bundessozialamt wird daher der bP ein Behindertenpass (mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.) auszustellen sein.

Nach der Einschätzung des sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Neurologie im Gutachten vom 15.11.2013 wäre im Vergleich zu den Vorgutachten vom 25.04.2013 und vom 05.08.2013 nunmehr aus neurologisch-psychiatrischer Sicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Ein Abspruch über eine solche Zusatzeintragung war aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides des Bundessozialamtes und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Sachverhalt entzieht sich insoweit der Prüfkompetenz des ho. Gerichtes.

Der Vollständigkeit halber wird jedoch insoweit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beurteilung der "Zumutbarkeit" um eine Rechtsfrage handelt, welche durch die Behörde und nicht durch den medizinischen Sachverständigen zu beurteilen ist.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen des BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zudem wurde von der bP ausdrückich auf eine Beschwerdeverhandlung verzichtet.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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