BVwG I407 2008105-1

I407 2008105-1Federal Administrative CourtMay 27, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel

Full text

BVwG I407 2008105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.2008105.1.00

Spruch

I407 2008105-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2014, Zl. 611741803-14458619/BMI-BFA-RD-Stmk, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I und II. des bekämpften Bescheides gem. § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Bf ist laut eigenen Angaben zufolge im August 2012, illegal ohne Reisepass, aus der Türkei über ihm unbekannte Länder, nach Österreich eingereist und hat in weiterer Folge am 23.11.2012 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bereits am 22.11.2012 wurde der Bf. im Zuge einer kriminalpolizeilichen Amtshandlung zu GZ: B6/417878/2012 wegen Verdacht der Vergehen nach dem SMG aufgegriffen und in weiterer Folge der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.11.2012 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde danach dem Bundesasylamt Traiskirchen vorgeführt.

Mit Bescheid vom 30.11.2012 wurde der Asylantrag abgewiesen und zugleich eine Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt und ist diese Entscheidung seit 15.12.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Nach Zustellung der abweisenden Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz, hat der Bf. die zugewiesene Betreuungseinrichtung in Traiskirchen verlassen und war danach unbekannten Aufenthaltes.

Am XXXX wurden Sie im Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz ausgeschrieben.

Am 07.03.2013 wurde durch das Landeskriminalamt Wien zu XXXX eine Amtshandlung wegen Verdacht der schweren Körperverletzung gegen den Bf. geführt. In Folge des unrechtmäßigen Aufenthaltes und Betretens bei einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG wurde der Bf festgenommen und der Fremdenpolizeibehörde in Wien vorgeführt. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 08.03.2013 stellten der Bf. einen neuerlichen Asylfolgeantrag. Im Hinblick auf den unsteten Aufenthalt und das Fehlen jeglicher sozialer und familiärer Bindungen im österr. Bundesgebiet wurde gegen den Bf. zur Sicherung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und in Vollzug gesetzt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013 zu AIS Zahl: 13 02.991 wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zugleich die Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.4.2013 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Wegen Haftunfähigkeit in Folge selbst verschuldeten Hungerstreiks mussten der Bf. am 21.03.2013 aus der Schubhaft entlassen werden und waren nach der Haftentlassung neuerlich unbekannten Aufenthaltes.

Seit dem 23.05.2013 bestand für den Bf. eine Obdachlosenregistrierung in Wien XXXX. Bei einer Amtshandlung am 25.05.2013 zu B6/183403/2013 wegen Verdacht der Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, versuchten der Bf sich durch Flucht einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Der Bf. wurde wegen Vergehen nach dem SMG angezeigt und das bei ihm vorgefundene Suchtmittel sichergestellt. Einem mit 28.05.2013 versendeten Ladungsbescheid für einen Termin bei der Fremdenpolizeibehörde am 19.06.2013 hat der Bf. unentschuldigt keine Folge geleistet.

Am 07.07.2013 wurde der Bf. wiederum als unrechtmäßig aufhältiger, undokumentierter Fremder in Wien aufgegriffen und der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.07.2013 führte er aus, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei und in Österreich keine Angehörigen habe. Der Bf sei ohne feste Unterkunft und nächtige bei nicht näher bekannten Freunden. Seinen Lebensunterhalt würde er durch durch Zuwendungen von dritter Seite, aus nicht näher genannten Quellen bestreiten. Mit Bescheid der LPD Wien Fremdenpolizei vom 07.07.2013 wurde daher gegen ihn erneut zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und mit 09:45 Uhr in Vollzug gesetzt.

Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher sozialen, familiären und beruflichen Integration seiner Person im österr. Bundesgebiet in Verbindung mit seinem unsteten Aufenthalt, der seit Dezember 2012 bestehenden Aufenthaltsermittlung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und dem vom Bf. bei einer polizeilichen Kontrolle am 25.05.2013 gezeigten Fluchtverhalten, war von der Landespolizeidirektion Wien - Fremdenpolizei mit Grund anzunehmen, dass gelindere Mittel keinesfalls ausreichen, um die Verfügbarkeit des Bf. für das fremdenpolizeiliche Abschiebeverfahren sicherzustellen. Der Bf hat darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des 07.07.2013 keinerlei Veranlassungen getroffen, die ihn treffenden Ausreiseverpflichtung aus eigenem Antrieb nachzukommen. Einer Anhaltung in Schubhaft im März 2013 hat der Bf sich durch selbstverschuldete Herbeiführung der Haftunfähigkeit entzogen und hat am 07.07.2013 wiederum einen Hungerstreik begonnen. Eine für den 10.07.2013 geplante Einvernahme des Bf musste seitens der LPD Wien Fremdenpolizei unterbleiben, da der Bf jede Mitwirkung verweigerte.

Am 17.07.2013 wurde der Bf aufgrund von Haftunfähigkeit infolge des Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die vom Bf eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit Bescheid des UVS Wien zu GZ: UVS-01/37/8011/2013-18 vom 06.12.2013 als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX wurde der Bf in Wien festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo er sich bis zum XXXX in Haft befunden hat.

Aus der mit dem Bf von der LPD Wien am 29.08.2013 aufgenommenen Niederschrift zu GZ: E1/297050/2013 im Stande der gerichtlichen Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX Halbsperre wegen § 27 Abs. 1 u 2 SMG, wurden ihm zu Kenntnis gebracht, dass die LPD Wien Fremdenpol. Büro aufgrund der zum Zeitpunkt gegebenen Aktenlage beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot zu erlassen. Dazu hat der Bf ausgeführt, dass er zuletzt ca. im August 2012, illegal nach Österreich gelangt ist und in Traiskirchen um Asyl angesucht habe. Vor seiner Inhaftierung sei er nicht aufrecht in Österreich gemeldet gewesen und hätte sich unangemeldet an der Adr. XXXX aufgehalten. Der Bf sei im Besitz von 100 Euro.

Am 30.01.2014 wurden der Bf von Beamten des LKA XXXX wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz neuerlich festgenommen und zu XXXX bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, weil er verdächtig war von 09.01.2014 bis 30.01.2014 in Wien vorschriftsmäßig, gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich insgesamt ca. 50 Gramm Marihuana beinhaltend Delta 9-THC und THCA in zahlreichen Angriffen an Roland Löscher überlassen zu haben. Nach richterlicher Anordnung der StA Wien wurden der Bf am 30.01.2014 von Beamten der PI Praterstern in die Justizanstalt XXXX verbracht, wo über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im Journal wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall, Abs. 3 SMG am 01.02.2014 die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX wurden der Bf wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig seit 07.03.2014 verurteilt. Gleichzeitig erfolgte der Beschluss des Widerrufs der bedingten Nachsicht der Strafe, die dem Bf mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG und § 27 Abs. 3 SMG gewährt wurde, gem. § 53 Abs. 1 StGB iVm § 494 Abs. 1 Z. 4 StPO.

Die Überstellung des Bf von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX erfolgte am 17.04.2014, wo der Bf derzeit seine Haftstrafe verbüßt.

Die Identität des Bf steht somit für die österreichischen Behörden nicht eindeutig fest, zumal der Bf im Verfahren betr. seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Beweismittel in Vorlage gebracht hat, welche zur Feststellung seiner Identität und Nationalität beigetragen hätte.

Die fremdenrechtliche Niederschrift in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache wurde mit dem Bf im Stande Ihrer Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX Halbsperre am 29.08.2013 von einem Beamten der Landespolizeidirektion Wien, AFA, Referat 3, fremdenpolizeiliches Büro zu Zahl: E1/297050/2013 in Entsprechung des gesetzmäßig verankerten Parteiengehörs durchgeführt. Im Rahmen dieser fremdenrechtlichen Einvernahme wurde dem Bf nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, gegen seine Person eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot für Österreich und den Schengen-Raum zu erlassen.

Im Zuge der mit dem Bf durchgeführten niederschriftlichen Befragung führten dieser aus, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei. Zu Österreich bestehen seitens des Bf. weder familiäre noch berufliche Bindungen und der Bf. hätte seinen Lebensunterhalt lediglich durch Gelegenheitsarbeiten bestritten. Vor seiner Inhaftierung seien der Bf zudem in Österreich nicht aufrecht gemeldet gewesen und hätte unangemeldet in XXXX gewohnt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX wurden der Bf. wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig seit 07.03.2013, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Bf für schuldig berufen wurden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana, enthaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC anderen gewerbsmäßig überlassen bzw. zu überlassen versucht haben und zwar, 1./XXXX im Zeitraum 09.01.2014 bis 30.01.2014 in insgesamt fünf Angriffen gesamt 33 Gramm zum Gesamtpreis von EUR 264,--;

2. / zu überlassen versucht haben, nämlich am 30.01.2014 unbekannten Abnehmern insgesamt 5,8 Gramm brutto, indem der Bf diese zum unmittelbaren Verkauf auf der Toilette eines Cafes bunkerten.

Im vorgenannten Urteil wertete das Landesgericht für Strafsachen XXXX im Rahmen der Strafbemessung den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, jedoch die einschlägige Vorstrafe, die wiederholten Angriffe und den raschen Rückfall als erschwerend.

Laut Sach- und Aktenlage wurden der Bf bereits am 29.08.2013 über die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 FPG in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass der Bf einen Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot stellen können.

Dem Bf wurde aktenkundig zur Kenntnis gebracht, dass die LPD Wien - konkret das vormals fremdenpolizeiliche Büro - aufgrund der gegeben Aktenlage beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot zu erlassen und nach Haftentlassung gegen seine Person die Schubhaft gegebenenfalls zur Sicherung dieses Verfahrens, jedenfalls aber zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen.

Mit Bescheid vom 8.5.2014 verhängte das BFA, RD Stmk eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einer Abschiebung nach Ungarn und entscheidet, das ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 bzw. § 55 AsylG nicht erteilt wird. Darüber hinaus wird ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhebt der Bf. in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bf. führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist algerischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch das Fehlen unzweifelhafter Dokumente nicht belegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Bf. in Ungarn ein anderes Nazionale verwendet hat. Nicht festgestellt werden kann, aus welchem Land der Bf nach Österreich eingereist ist.

Der Bf hat am 23.11.2012 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde danach dem Bundesasylamt Traiskirchen vorgeführt. Mit Bescheid vom 30.11.2012 wurde der Asylantrag abgewiesen und zugleich eine Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt und ist diese Entscheidung seit 15.12.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Nach Zustellung der abweisenden Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz hat der Bf. die zugewiesene Betreuungseinrichtung in Traiskirchen verlassen und war danach unbekannten Aufenthaltes.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 08.03.2013 stellten der Bf. einen neuerlichen Asylfolgeantrag. Im Hinblick auf den unsteten Aufenthalt und das Fehlen jeglicher sozialer und familiärer Bindungen im österr. Bundesgebiet wurde gegen den Bf. zur Sicherung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und in Vollzug gesetzt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013 wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zugleich die Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.4.2013 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Wegen Haftunfähigkeit in Folge selbst verschuldeten Hungerstreiks musste der Bf. am 21.03.2013 aus der Schubhaft entlassen werden und waren nach der Haftentlassung neuerlich unbekannten Aufenthaltes. Am 07.07.2013 wurde der Bf. wiederum als unrechtmäßig aufhältiger Fremder in Wien aufgegriffen und der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.07.2013 führte er aus, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei und in Österreich keine Angehörigen habe. Der Bf sei ohne feste Unterkunft und nächtige bei nicht näher bekannten Freunden. Seinen Lebensunterhalt würde er durch Zuwendungen von dritter Seite, aus nicht näher genannten Quellen bestreiten. Mit Bescheid der LPD Wien Fremdenpolizei vom 07.07.2013 wurde daher gegen ihn erneut zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Am 07.07.2013 hat der Bf wiederum einen Hungerstreik begonnen. Am 17.07.2013 wurde der Bf aufgrund von Haftunfähigkeit infolge des Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die vom Bf eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 06.12.2013 als unbegründet abgewiesen.

Am 14.08.2013 wurde der Bf in Wien festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo er sich bis zum 15.10.2013 in Untersuchungshaft befunden hat. Am 29.08.2013 wurden dem Bf zur Kenntnis gebracht, dass die LPD Wien beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot zu erlassen.

Am 30.01.2014 wurde über Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall, Abs. 3 SMG XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurden der Bf wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig XXXX verurteilt. Gleichzeitig erfolgte der Beschluss des Widerrufs der bedingten Nachsicht der Strafe, die dem Bf mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG und § 27 Abs. 3 SMG gewährt wurde, gem. § 53 Abs. 1 StGB iVm § 494 Abs. 1 Z. 4 StPO.

Die Überstellung des Bf von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX erfolgte am XXXX, wo der Bf derzeit seine Haftstrafe verbüßt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei, des Bescheidinhaltes, sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Tatbestandselemente nicht vorlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 28 Abs 1 VwGVG bestimmt, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs 2 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

4.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 58 Abs 2 AVG bestimmt, dass Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60 AVG bestimmt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

Gem. Spruchpunkt I der bekämpften Entscheidung ist die Abschiebung des Bf nach Ungarn zulässig. Aus der Begründung der Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass die Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung des Bf in Bezug auf sein Heimatland, Algerien, geprüft hat.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides bei einem im Widerspruch zur Begründung stehenden Spruch wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. (Vgl Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2014, GZ: 2013/09/0118: "Stehen Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch, oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet." Oder aber auch schon VwGH, GZ 81/01/0088 vom 15.6.1983).

Die Rückkehrentscheidung war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II.

§ 53 Abs. 1 FPG bestimmt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Auch Art. 11 der Rückführungsrichtlinie 2008/1157/EG vom 16.12.2008 geht davon aus, dass eine "Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht".

Zwar hat der VwGH entschieden, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot trennbare Spruchbestandteile sind: "Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes handelt es sich gemäß § 52 und § 53 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - da unterschiedliche Rechtsinstitute vorliegen - um trennbare Spruchbestandteile. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 idF FrÄG 2005, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine Rückkehrentscheidung geben kann, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden ist. (VwGH 2012/18/0029 vom 15.05.2012).

Somit ist klargestellt, dass ein Einreiseverbot auch bekämpft werden kann, wenn die Rückkehrentscheidung nicht bekämpft wird. Der umgekehrte Fall, dass ein Einreiseverbot bestehen bleiben soll, wenn die damit verbundene Rückkehrentscheidung behoben wurde, erscheint denkunmöglich.

Sohin war auch Spruchpunkt II aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III.

Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis der verfahrensgegenständliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, erübrigt sich ein Absprechen über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Begründungsmangel vorliegt und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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