BVwG G308 1308101-5

G308 1308101-5Federal Administrative CourtMay 27, 2014

Regest

Deutschkenntnisse, Familieneinheit, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG G308 1308101-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.1308101.5.00

Spruch

G308 1308102-5/9E

G308 1308103-5/2E

G308 1308101-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011,

Zl. 10 06.920-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj.

XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, StA.:

Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zl. 10 06.928-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj.

XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, StA.:

Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zl. 10 06.929-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 07.11.2006 reisten die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag ihre ersten Asylanträge ein.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.11.2006 (Zlen. XXXX und XXXX) wurden die Asylanträge gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen vom 05.12.2006 langten beim Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) am 12.12.2006 ein. Mit Bescheiden vom XXXX (Zlen. XXXX und XXXX) wurden die Berufungen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen die Bescheide des UBAS vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer Bescheidbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom XXXX, Zln. XXXX bis XXXX, wurde die Behandlung der Bescheidbeschwerden vom Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG abgelehnt, da die Beschwerden keine maßgeblichen Rechtsfragen aufgeworfen hätten, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzlich Bedeutung zugekommen sei.

2. Am 16.11.2009 stellten die Beschwerdeführer nach deren Anhaltung durch die Fremdenpolizei ihre zweiten Asylanträge.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.12.2009 (Zlen. XXXX und XXXX) wurden die Asylanträge vom 16.11.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden vom 22.12.2009 langten beim Asylgerichtshof am 15.01.2010 ein. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zln. XXXX und XXXX hob der Asylgerichtshof die Bescheide gemäß § 66 Abs. AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG wegen Mangelhaftigkeit eines Bescheides auf.

Mit neuen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.03.2010 und vom 03.03.2010 (Zlen. XXXX und XXXX), wurden die Asylanträge vom 16.11.2009 neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Die dagegen neuerlich erhobenen Beschwerden vom 19.03.2010 langten beim Asylgerichtshof am 30.03.2010 ein. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zlen. XXXX und XXXX wurden die Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Am 21.04.2010 wurde seitens der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes einem Übernahmeersuchen der Schweiz hinsichtlich der Beschwerdeführer zugestimmt. Am 05.08.2010 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen einer Dublinrückübernahme von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, nachdem sie in der Schweiz am 28.03.2010 einen Asylantrag gestellt hatten. Am 05.08.2010 stellten die Beschwerdeführer in Österreich ihren dritten Asylantrag.

4. Die ärztliche Untersuchung der BPD XXXX nach Ankunft der Beschwerdeführer aus der Schweiz ergab bei der Erstbeschwerdeführerin eine Operationsnarbe an der rechten Brust und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die in der Schweiz begonnene Psychotherapie (auch medikamentös) sei fortzuführen.

5. Die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin zum gegenständlichen Asylantrag fand am 06.08.2010 vor dem SPK XXXX statt. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei an, dass sie und ihre Familie nach dem negativen Bescheid bezüglich ihres zweiten Asylantrages am 10.03.2010 wieder in den Kosovo zurückgekehrt wären. Diese Rückkehr habe man den österreichischen Behörden aber nicht gemeldet. Am 26.03.2010 hätten die Beschwerdeführer den Kosovo wieder verlassen, nachdem der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführer am 20.03.2010 von drei Männern verschleppt worden sei und die Erstbeschwerdeführerin vergewaltigt worden sei.

6. Eine weitere Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin erfolgte am 12.08.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST Ost). Sie gab dabei an, Albanisch, Serbisch und Deutsch zu sprechen. In Österreich, der Europäischen Union oder in EWR-Staaten habe die Erstbeschwerdeführerin neben ihren Kindern nur drei Onkel in Deutschland. Die Erstbeschwerdeführerin legte die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin sowie eine Überweisung zu einem Facharzt aus dem Kosovo für die Zweitbeschwerdeführerin zum Nachweis des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Kosovo vor.

7. Laut im Akt befindlicher gutachterlicher Stellungnahme gemäß § 10 AsylG 2005 vom 23.08.2010 liege bei der Erstbeschwerdeführerin entweder eine Belastung ohne Krankheitswert oder eine sehr milde Anpassungsstörung vor (F32.21). Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht diagnostiziert werden. Es bestehe aber eine milde depressive Verstimmung. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht notwendig.

8. Am 02.09.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin zur beabsichtigten Ausweisung einvernommen, und ihr damit Parteiengehör gewährt. In Bezug auf die unter Punkt I.7. dargestellte gutachterliche Stellungnahme führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sehr wohl eine Therapie brauche, denn dann gehe es ihr besser. In der Schweiz sei sie drei Monate einmal wöchentlich in Therapie gewesen. Nach Erhalt eines negativen Bescheides habe sie jedoch keine Termine mehr ausgemacht. Weiters wurden der Erstbeschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Republik Kosovo vorgehalten.

9. Mit Bescheiden der EAST-Ost vom XXXX (Zlen. XXXX und XXXX) wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer vom 05.08.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

10. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden vom 08.09.2010 langten beim Asylgerichtshof am 20.09.2010 ein. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zlen. XXXX und XXXX wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX (Zlen. XXXX und XXXX) wurde den Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG (im Fall der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005) stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.

11. Die Erstbeschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG) am 30.11.2010 neuerlich einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin müsse Schlaftabletten und Beruhigungsmittel nehmen und legte mehrere Arztbriefe und Befunde vor. Ihre Mutter, ihre Schwester und ihre drei Brüder würden nach wie vor im Kosovo leben.

12. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.01.2010 ergab zusammengefasst, dass psychische Erkrankungen (anhaltende wahnhafte Störung und PTBS) im Kosovo an der Universitätsklinik in Pristina behandelbar aber kostenpflichtig sind.

13. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BAG vom 14.01.2011 (Zlen. 10 06.920-BAG, 10 06.928-BAG und 10 06.929-BAG) wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer vom 05.08.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

14. Gegen die oben genannten Bescheide der Beschwerdeführer richteten sich die beim BAG fristgerecht eingelangten, gegenständlichen Beschwerden vom 26.01.2011 an den Asylgerichtshof, in welchen beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehende abzuändern, dass diese im Spruchpunkt betreffend die Ausweisungen ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Die gegenständlichen Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof am 07.02.2011 vorgelegt.

15. Am 14.01.2013 langte seitens der Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben beim Asylgerichtshof ein. Die Erstbeschwerdeführerin brachte (auch in Bezug auf die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin) zur gesellschaftlichen Situation der Beschwerdeführer in Österreich und deren gesellschaftlicher Verwurzelung vor, dass die Beschwerdeführer ständig bemüht seien, sich aktiv in die Gesellschaft zu integrieren und ein selbstständiges Leben in Österreich zu führen. "Vor allem Bildung und die Partizipation am Gesellschaftsleben stellen sich für uns als dringliche Anliegen dar." Es werde auf das Sprachzertifikat der Erstbeschwerdeführerin auf dem Niveau A2 verwiesen, und angeführt, dass im Laufe des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich im hohen Maße eine individuelle Entwurzelung in Bezug auf den Herkunftsstaat stattgefunden habe. In Österreich hätten die Beschwerdeführer, basierend auf ihren Integrationsbestrebungen und dem Willen, aktiv an der österreichischen Gesellschaft teilzuhaben, ein funktionierendes und großes soziales Netzwerk aufgebaut. Österreich stelle den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführer dar. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche die 2. Klasse der Wirtschaftsfachschule XXXX. Im beiliegenden Schreiben der Schulleitung werde die Zweitbeschwerdeführerin als sehr gut in die Schulgemeinschaft integriert beschrieben. Sie fungiere als Schulsprecherin und habe eine Ausbildung zur Streitschlichterin. Von der Schulleitung werde neben den guten schulischen Leistungen auch das außerschulische Engagement der Zweitbeschwerdeführerin gelobt. Die Drittbeschwerdeführerin besuche seit Februar 2011 die Volksschule XXXX in XXXX. Auch sie sei gut in die Klassengemeinschaft integriert. Ein diesbezügliches Schreiben der Volksschuldirektorin liege bei. Es werde weiters auf die beigelegten Integrationsschreiben verwiesen. Ein Abbruch der Kontakte und Bemühungen hätte für die Beschwerdeführer nachteilige Folgen und würde sie bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine Situation der Perspektivlosigkeit versetzen. Des Weiteren werde um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

Mit dem Schreiben wurden folgende Urkunden vorgelegt:

Sprachzertifikat A2 vom 01.08.2012 für die Erstbeschwerdeführerin;

Schreiben der Schulleitung der XXXX vom 11.12.2012 für die Zweitbeschwerdeführerin;

Schreiben der Schulleitung der Volksschule XXXX vom 05.12.2012 für die Drittbeschwerdeführerin;

Integrationsschreiben für die Beschwerdeführer von XXXX und XXXX vom 03.01.2013;

Integrationsschreiben für die Beschwerdeführer von Frau XXXX und Frau XXXX vom 17.12.2012;

Integrationsschreiben für die Beschwerdeführer von Frau XXXX und Herrn XXXX;

16. Mit Schreiben vom 16.01.2013, beim Asylgerichtshof am 22.01.2013 einlangend, legte die Erstbeschwerdeführerin noch medizinische Unterlagen in Bezug auf ihren Gesundheitszustand vom Landeskrankenhaus XXXX, der radiologischen Praxis Dr. XXXX sowie des Universitätsklinikums XXXX vor, wonach die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an gutartigen Tumoren und Zysten in den Brüsten leidet und bereits wiederholt operiert wurde.

17. Am 24.01.2014 wurden die gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.

18. Beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht langte am 26.02.2014 erneut ein Schreiben der Erstbeschwerdeführerin ein. Sie brachte dabei eine Bestätigung der Volkshilfe XXXX über ihre laufende ehrenamtliche Tätigkeit im Seniorenzentrum XXXX, sowie einen aktuellen medizinischen Röntgenbefund vom 30.01.2014 zur Vorlage, wonach sich der Zustand der Erstbeschwerdeführerin verschlechtert habe, und weitere Untersuchungen vorgenommen werden müssen. Die Erstbeschwerdeführerin leide an Fibrozystischer Mastopathie mit mehreren soliden Knoten (wahrscheinlich Fibroadenome) und Zysten in beiden Brüsten.

19. Die Erstbeschwerdeführerin zog mit der am 05.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe (G308/18102-5/6) die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide für die Beschwerdeführer zurück. Diesbezüglich sind die angefochtenen Bescheide mit 05.05.2014 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerden gegen den jeweiligen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurden ausdrücklich aufrechterhalten.

Die Erstbeschwerdeführerin legte neuerlich die bereits unter Punkt I.15 dargestellten Integrationsschreiben und das Sprachzertifikat vor, sowie Bestätigungen der Volkshilfe XXXX über die ehrenamtlichen Dienste der Erstbeschwerdeführerin im Seniorenzentrum XXXX vom 27.03.2013 und vom 25.04.2014 und eine Teilnahmebestätigung an einer Basisschulung der Volkshilfe XXXX vom 03.04.2014 für die Erstbeschwerdeführerin.

20. Laut Strafregisterauskünften vom 23.05.2014 sind die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Auskünfte aus dem zentralen Melderegister vom 22.05.2014 ergaben, dass die Beschwerdeführer seit 28.11.2006 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet sind und seit 18.08.2011 XXXX leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren, eine kosovarische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Albaner moslemischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Albanisch, sie spricht aber auch Serbisch und Deutsch.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an fibrozystischer Mastopathie (Knoten und Zysten der Brüste), ist aber trotzdem arbeitsfähig. Sie ist die (leibliche) Mutter der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin:

XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA.: Kosovo

XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA.: Kosovo

welche ihrerseits gesund sind, und mit ihr im gemeinsamen Haushalt in XXXX leben.

1.2. Die Beschwerdeführer verließen ihren eigenen Angaben zufolge ihren Herkunftsstaat Kosovo zuletzt am 26.03.2010 und reisten von dort am selben Tag in die Schweiz ein. Am 05.08.2010 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen einer Dublinrückübernahme von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, nachdem sie in der Schweiz am 28.03.2010 einen Asylantrag gestellt hatten. Die Beschwerdeführer halten sich seitdem ohne Unterbrechung im österreichischen Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführer haben bereits am 07.11.2006 und am 16.11.2009 Asylanträge in Österreich gestellt. Beide Anträge wurden negativ entschieden. Die Beschwerdeführer haben sich schon von November 2006 bis März 2010 im österreichischen Bundesgebiet befunden. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin haben in Österreich ihre gesamte bisherige Kindergarten- bzw. Schullaufbahn durchlaufen, und besuchen auch aktuell noch Schulen im Bundesgebiet. Sie sind bestens in ihre Klassengemeinschaften integriert und fallen insbesondere auch durch außerschulische Aktivitäten positiv auf. Beide Kinder werden als gute bis sehr gute Schülerinnen beschrieben und haben gute bis sehr gute Deutschkenntnisse.

1.3. Die Erstbeschwerdeführerin hat abgesehen von der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin mit welchen sie im gemeinsamen Haushalt lebt keine weiteren Verwandten in Österreich. Drei Onkel leben in Deutschland. Die restliche Familie der Erstbeschwerdeführerin, darunter deren Mutter, ihre Schwester und ihre Brüder leben im Herkunftsstaat. Jedoch verfügen die Beschwerdeführer sonst über nennenswerte soziale Bindungen in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin ist bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und die Beschwerdeführer lebten von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Jedoch engagiert sich die Erstbeschwerdeführerin seit über einem Jahr ehrenamtlich im Seniorenzentrum XXXX der Volkshilfe XXXX. Aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin zur Krankenschwester geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in Zukunft als finanziell abgesichert anzusehen ist.

Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben einen großen Freundeskreis in Österreich. Insbesondere die Drittbeschwerdeführerin hat kaum einen Bezug zum Kosovo.

Die Erstbeschwerdeführerin (Zweitbeschwerdeführerin) ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde, auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren und den von ihnen vorgelegten Geburtsurkunden bzw. kosovarischen Personalausweis.

Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Zumal die Beschwerdeführer über eine Dublinrückübernahme aus der Schweiz in Österreich eingereist sind.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie zu deren Gesundheit ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem amtswegig geführten Ermittlungsverfahren. In Bezug auf die psychische Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin wurde kein weiteres Vorbringen erstattet, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass diese nicht mehr besteht. Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügen, ergibt sich einerseits aus der Vorlage des Deutschzertifikates auf dem Niveau A2 für die Erstbeschwerdeführerin, andererseits aus den vielen Integrationsschreiben und der Tatsache, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ihre gesamte Schullaufbahn in Österreich absolviert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständlichen Beschwerden sind am 07.02.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.2. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Mit der Zurückziehung der Beschwerden vom 15.04.2014 gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes und Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz (Spruchteile I. der oben unter Pkt. I.14. angeführten Bescheide) und die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung bzw. die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteile II. dieser Bescheide) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich sind demnach lediglich über die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - vormals Ausweisungsentscheidungen - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Da durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da "Übergangsfälle" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegen, bei denen lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, sind nunmehr Entscheidungen darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind, oder die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen werden (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Die in den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide angeordneten Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. In den vorliegenden Fällen handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff; vgl. auch Thym, EuGRZ, 2006, 541ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die Beschwerdeführer können gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von beinahe 5 Jahren seit der Dublinrücküberstellung aus der Schweiz zurückblicken. Die Beschwerdeführer haben bereits ihren dritten Asylantrag in Österreich gestellt und jeweils den kompletten Instanzenzug ausgeschöpft, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Die insgesamt fast 8 Jahre dauernde Aufenthaltsdauer kann ihnen daher nicht zum Vorteil gereichen.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Kinder angemessen zu berücksichtigen:

Insbesondere ist hier auf Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC hinzuweisen, wonach bei allen Kinder betreffende Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

Daher ist insbesondere in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin auszuführen, dass deren Sozialisierung fast ausschließlich in Österreich stattgefunden hat und kaum ein Bezug zum Kosovo besteht. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat ihre gesamte Schullaufbahn und insgesamt fast 8 Jahre im österreichischen Bundesgebiet verbracht. Beide befinden sich nicht mehr in dem von der Rechtsprechung judizierten "anpassungsfähigen Alter".

Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer gestaltete zudem sich bis dato strafrechtlich unauffällig. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a).

Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer allesamt Deutsch sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin bedarf immer wieder medizinischer Kontrollen, hat aber eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester und engagiert sich ehrenamtlich im Seniorenzentrum Eggenberg der Volkshilfe Steiermark. Weitere Hinweise einer stärkeren sozialen, sprachlichen und gesellschaftlichen Integration sind aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den ausführlichen Integrationsschreiben ersichtlich.

Die Beschwerdeführer führen ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK und waren bis dato von der Grundversorgung abhängig. Aufgrund der Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin geht das erkennende Gericht jedoch von der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer aus. Familienangehörige und Verwandte der Beschwerdeführer leben im Kosovo bzw. in Deutschland.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegt im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich gerade noch das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie mehrere Folgeanträge gestellt haben und ihr Aufenthalt bisher zum größten Teil bzw. alleine aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerade noch überwiegt, erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden sowie den eingelangten Schriftsätzen als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung war nur von Tatfragen, nicht jedoch von rechtlichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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