BVwG G303 2002852-1

G303 2002852-1Federal Administrative CourtMay 27, 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G303 2002852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.2002852.1.00

Spruch

G303 2002852-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 04.06.2013,

Zl. XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat am 27.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Ärztlicher Befundbericht über den stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus XXXX vom 04.10.2012

CT-Befund des XXXX vom 03.10.2012

Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 05.09.2012

Befund Hormone des Landeskrankenhauses - XXXX vom 13.06.2012

Arztbrief von XXXX vom 13.05.2011 betreffend MRT der HWS und LWS

Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2010

Vorläufiger Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung Neurologie und Psychiatrie vom 20.10.2010

Ärztlicher Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 20.09.2010

Befundbericht vom XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 26.07.2010

In weiterer Folge wurden seitens der BF zusätzlich folgende medizinische Beweismittel vorgelegt:

Befund vom XXXX, Facharzt für Dermatologie und Venerologie vom 29.01.2013

Krankheitsgeschichte der BF und ärztlicher Bericht des XXXX vom 06.11.1986

Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten vom 01.12.2005

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 12.02.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Exogene Pankreasinsuffizienz

Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entsprechend dem Befund/der Beschwerdesymptomatik 07.07.01 30

2 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule

Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzwert entsprechend der Symptomatik ohne sensomotorisches Defizit 02.01.02 30

3 Kniescheibenabnützung rechts

Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzwert entsprechend dem radiologischen Befund und leichten Funktionseinschränkung entsprechend 020518 10

4 Tinnitus beidseitig

Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzwert entsprechend dem Befund 120202 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Die belangte Behörde hat der BF mit Schreiben vom 06.03.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 22.03.2013 erhob die BF dazu Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten. Die Probleme, welche durch ihre Krankheit Pankreasinsuffizienz entstehen, würden immer größer und belastender werden. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie auch noch Probleme mit dem Insulin bekommen werde. Seit Dezember 2012 habe sie massive Schmerzen im linken Fuß und leichte Schmerzen im rechten Fuß. Diese Schmerzen würden von der Wirbelsäule kommen. Sie habe auch massive Schlafstörungen bekommen, da Arme und Füße einschlafen und schmerzen beginnen. Durch die Abnützungserscheinungen in den Knien habe sie Schmerzen beim Knien oder Niederhocken. Auch zu langes Sitzen würde schmerzen. Sie habe ihre Ernährung aufgrund ihrer bestehenden Histamin-Intoleranz umstellen müssen und ihr beidseitiger Tinnitus würde belastend und nervend sein.

Durch die Vielzahl der Probleme habe sie Erschöpfungszustände, leide an einer inneren Unruhe, sei nervös und gereizt und habe Konzentrationsschwierigkeiten.

Zusätzlich führte die BF zusammengefasst an, dass sie in einem Privatbetrieb arbeiten würde und führt weiters aus, dass man keine Mitarbeiter brauche, die dauernd im Krankenstand seien, man würde sich nicht trauen, mehrmals in den Krankenstand zu gehen, oder eine Kur zu beantragen.

Die BF legte dazu folgende weitere Befunde vor:

Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 05.09.2012

Arztbrief von XXXX vom 13.05.2011 betreffend MRT der HWS und LWS (bereits bei der Antragsstellung vorgelegt)

Arztbrief von XXXX vom 27.04.2011

Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 18.11.2010 (bereits bei der Antragsstellung vorgelegt)

Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten von 01.12.2005

Die belangte Behörde ersuchte ihren ärztlichen Dienst anhand der seitens der BF vorgebrachten neuen medizinischen Unterlagen um neuerliche Einschätzung der Gesundheitsschädigungen der BF.

Darauf wurde abermals eine Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen XXXX, Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, eingeholt.

In der Stellungnahme vom 05.05.2013 wurde dargelegt, dass auf die einzelnen Faktoren, die die BF im Rahmen ihres Parteiengehörs dargelegt hat, bereits im medizinischen Gutachten vom 13.02.2013 Bedacht genommen worden sei und sich dadurch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung der BF 40 von Hundert beträgt.

Auch die seitens der BF im Rahmen ihres Parteiengehörs erhobenen Einwände wurden durch die medizinische Sachverständige abermals überprüft. Die diesbezügliche Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen wurde den angefochten Bescheid als Beilage angefügt.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte und mit 04.07.2013 datierte Berufung (nunmehr Beschwerde) der BF an die Bundesberufungskommission.

Darin wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass sich die BF erwartet habe, dass sie zu einer nochmaligen Untersuchung geladen werde. Die Erkrankung Pankreasinsuffizienz habe sich laufend verschlechtert. Die Prognose, dass sie noch Diabetes bekommen werde, würde der BF Angst bereiten. Durch Einnahme von Medikamenten könne sie zwar 4-5 Stunden durchschlafen, man könne trotzdem nicht von einer Beseitigung ihrer seit Oktober 2012 anhaltenden Schlafstörungen sprechen. Auch ihre Abnützungserscheinungen (Bandscheibenvorfälle) würden ihr große Probleme bereiten. Durch ihre "Durchfallattacken", ihre Übelkeit, ihren Brechreiz und ihre Kreislaufprobleme könne sie ihre Arbeit nur mühsam erledigen. Obwohl sie eine Diät für Histaminintoleranz halten würde, leide sie an Kopfschmerzen und Übelkeit.

Im Rahmen ihrer Beschwerde legte die BF einen nervenfachärztlichen Befundbericht vom XXXX vom 25.04.2013 vor.

4. Die gegenständliche nunmehrige Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission am 08.08.2013 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgelegt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 07.10.2013 und unter Berücksichtigung des seitens der BF mit der Beschwerde vorlegten, oben angeführten, Befundes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Exokrine Pankreasinsuffizienz

(1 Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades) 070701 30

2 Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

(unterer Rahmensatzwert entspricht den mittelgradigen Funktionseinschränkungen) 020102 30

3 Kniescheibenabnützung, altersentsprechendes Hörvermögen

(unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung) 020518 10

4 Tinnitus beidseitig

(unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung) 120202 10

5 Depressive Anpassungsstörung

(1. Stufe über unterem Richtsatzwert entspricht der leichten Form) 030501 20

6 Schmerzen an einzelnen Fingergelenken

(unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionsbeeinträchtigung) 020626 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wird Folgendes ausgeführt:

"Der Behinderungsgrad der führenden GS 1 wird durch die GS2 um eine weitere Stufe

angehoben, da im Zusammenwirken mit der Schädigung des Achsenskeletts im Alltag eine

zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird.

GS3, 4 und 6 heben nicht weiter an, da nur geringe Einschränkungen vorhanden sind.

GS5 hebt nicht weiter an, da nur geringe Einschränkungen im Berufsleben und Alltagsleben bestehen, eine Symptomüberschneidung mit GS1 und GS2 besteht.

Die GS 1 wurde mit 30 v. H. eingeschätzt: Hier werden die rezidivierend auftretenden Anfälle berücksichtigt, das Auftreten nächtlicher Durchfälle, die Notwendigkeit einer regelmäßigen Medikation, mit Besserung der Beschwerden seit Dauermedikation, letzter stat. Aufenthalt 2012, bei derzeit normalgewichtigem Ernährungszustand und gutem Allgemeinzustand und ausreichender Kraft. Diabetes liegt derzeit nicht vor. Das Einhalten einer Diät ist zumutbar.

Die GS 2 wurde mit 30 v. H. eingeschätzt: Hier werden die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen berücksichtig, radiologisch nachweisbare Bandscheibenprotrusionen und -vorfälle ohne wesentliche Bedrängung des Myelons, geringe Bedrängung im Halsbereich C5/6 rechts. Die rezidivierenden akuten Episoden von mehreren Wochen Dauer werden berücksichtigt, keine Dauerschmerzmedikation notwendig, andauernder Therapiebedarf wie regelmäßige Physiotherapie wird durchgeführt, Bewegen bessert. Derzeit bestehen keine Wurzelreizzeichen, keine maßgeblichen neurologischen Ausfälle, die Beweglichkeit im Halsbereich ist leicht, im Lendenbereich mittelgradig eingeschränkt. Die Formveränderung der Wirbelsäule wurde berücksichtigt.

Die GS 3 beinhaltet radiologisch nachweisbare Kniegelenksabnützung bei altersentsprechender Beweglichkeit und unauffälliger altersentsprechende Gehstrecke.

Die GS 4 betrifft den vorliegenden Tinnitus ohne maßgebliche psychische und vegetative Beeinträchtigung. Die Höreinschränkung wurde laut vorliegendem Audiogramm nach Rösner und Feldmann berechnet unter Berücksichtigung der erforderlichen Hörgeräteversorgung und befindet sich im Normbereich.

GS 5 beinhaltet due seit 4/2013 bestehende depressive Anpassungsstörung unter seit April bestehender Medikation mit einem Medikament aus der Gruppe der tetrazyklischen Antidepressiva und einem der SSRI. Hier wurden die zeitweise bestehenden Ängste, der Schlafstörungen berücksichtig. Es bestehen intermittierende somatische Störungen bei bestehender sozialer Integration.

GS 6 Schmerzen an einzelnen Gelenken bei altersentsprechender Beweglichkeit, keine Dauerschmerzmedikation, kein Nachweis einer Erkrankung des rheumatischen Formenkreises, keine Basismedikation."

6. Der BF wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Bundesberufungskommission im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung § 17 VwGVG mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die BF erstatte dazu keine weitere Stellungnahme. Das Ergebnis der Beweisaufnahme blieb daher unbeeinsprucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF ist am 14.01.1966 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Folgende Funktionseinschränkungen wurden nach Einholung eines medizinischen Sachverständigenbeweises festgestellt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Exokrine Pankreasinsuffizienz

(1 Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades) 070701 30

2 Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

(unterer Rahmensatzwert entspricht den mittelgradigen Funktionseinschränkungen) 020102 30

3 Kniescheibenabnützung, altersentsprechendes Hörvermögen

(unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung) 020518 10

4 Tinnitus beidseitig

(unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung) 120202 10

5 Depressive Anpassungsstörung

(1. Stufe über unterem Richtsatzwert entspricht der leichten Form) 030501 20

6 Schmerzen an einzelnen Fingergelenken

(unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionsbeeinträchtigung) 020626 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Der nunmehr daraus festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte ärztliche Sachverständigen-gutachten vom 03.01.2014 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 03.01.2014 und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993)

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur gekennzeichnet und wurde zudem von der BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.04.2014 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte.

Zu Spruchteil A )

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten, das seitens der Bundesberufungskommission eingeholt wurde, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. ähnlich VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; VwGH 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Auch war aus dem Vorbringen der BF sowie aus vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der die Tauglichkeit beziehungsweise die Befähigung der befassten Sachverständigen sowie deren Beurteilung beziehungsweise deren Feststellungen in Zweifel ziehen würden. Alle vorgebrachten Leiden der BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten vom 03.01.2014 wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209).

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 23.05.2013, Zl. 02012/11/009; VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209;

VwGH 01.06.1999, Zl. 94/08/0088; VwGH 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032;

VwGH 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Dies ist in der vorliegenden Rechtssache nicht erfolgt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.