G303 2002154-1•BVwG G303 2002154-1
G303 2002154-1Federal Administrative CourtMay 27, 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 17.09.2013, Zl. XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 und 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung weiterhin sechzig (60) von Hundert (vH) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat am 14.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ambulanter Arztbrief Rheuma Ambulanz des Landesklinikums XXXX vom 29.04.2013
Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 16.04.2013
Radiologischer Befund vom 17.01.2013
In weiterer Folge wurden seitens der BF zusätzlich der Entlassungsbericht der 2. MED Abteilung des Landesklinikums XXXX vom 27.05.2013 und der MR-Befund des Landesklinikums XXXX von der am 22.05.2013 durchgeführten Untersuchung vorgelegt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 03.06.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
GS 1 Morbus Bechterew
(eine Stufe über dem untersten Richtsatzwert entspricht dem Befund, dem Verlauf und der Behandlung) 191 50 v. H.
GS 2 Zustand nach lateraler Schenkelhalsfraktur links (1999)
(Mittlerer Richtsatzwert entspricht dem geheilten Bruch in guter Stellung, ohne Funktionsbehinderung) 111 10 v. H.
GS 3 Somatisierungsstörung, reaktivive Depression
(Zwei Stufen über dem untersten Richtsatzwert entspricht den Beschwerden, dem Verlauf und der medikamentösen Behandlung) 585 20 v. H.
GS 4 Kniegelenksschädigungen beidseitig
(Fixer Richtsatzwert entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades, den radiologischen Veränderungen, und den Beschwerden) 121 30 v. H.
Gesamtgrad der Behinderung 60 vH
Die belangte Behörde hat der BF mit Schreiben vom 14.06.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die BF legte dazu folgende weitere Befunde vor:
Ärztlicher Befundbericht von XXXX, Arzt für Augenheilkunde vom 16.07.2013
Ärztlicher Befundbericht von XXXX, Facharzt für Augenheilkunde vom 02.07.2013
Ärztlicher Befundbericht von XXXX, Facharzt für Augenheilkunde vom 09.07.2013
Bestätigung über den Erhalt einer Remicadeinfusion des Krankenanstaltenverbundes XXXX vom 25.06.2013
Fax vom 18.07.2013 betreffend Privathonorarnote vom XXXX, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Die belangte Behörde ersuchte ihren ärztlichen Dienst anhand der seitens der BF vorgebrachten neuen medizinischen Unterlagen um neuerliche Einschätzung der Gesundheitsschädigungen der BF.
Die abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst vom 19.08.2013 bestätigte das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert weiterhin festgestellt.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung der BF 60 von Hundert beträgt.
Auch die seitens der BF im Rahmen ihres Parteiengehörs neu vorgelegten Befunde, insbesondere die darin angeführte geplante Remicade Behandlung des Morbus Bechterew würden den Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert bestätigen und nicht erhöhen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte und mit 24.09.2013 datierte Berufung (nunmehr Beschwerde) der BF an die Bundesberufungskommission. Darin wurde mitgeteilt, dass die Grunderkrankung Morbus Bechterew sehr wohl Beschwerden verursachen würde und keine Aussicht auf Besserung sei. Sie sei seit März 2013 durchgehend im Krankenstand und sei ständig in ärztlicher Behandlung. Seit November 2012 war die BF im LKH XXXXund im LKH XXXX wegen einer Operation der HWS sowie zuletzt im LKH XXXX in Behandlung. Zusätzlich habe sie sich einem Reha-Verfahren in XXXX und in XXXX unterzogen.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden auch folgende neue Befunde und Unterlagen vorgelegt:
Kurzarztbrief des XXXX vom 16.09.2013
Ambulanzkarte - Unfallchirurgie des XXXX für den Zeitraum vom 13.08.2013 bis 10.09.2013
Aufenthaltsbestätigung des XXXX für den Zeitraum 12.09.2013 bis 16.09.2013
Schreiben der Klinik XXXX betreffend die Bewilligung eines Rehabilitationsverfahrens im Zeitraum XXXX bis XXXX
Schreiben vom XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.09.2013
Arztbrief des XXXX vom 09.09.2013
Kopien von Röntgen beziehungsweise MR-Bildern
4. Die gegenständliche nunmehrige Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission am 04.10.2013 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgelegt.
Am 06.12.2013 legte die BF zusätzlich das Ergebnis der Messung ihrer Knochendichte vom 04.11.2013 der XXXX vor.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 07.11.2013 und unter Berücksichtigung der seitens der BF mit der Beschwerde vorlegten, oben angeführten, Befunde und medizinischen Unterlagen, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Wirbelsäulenerkrankung
(Mb. Bechterw, degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden, Zustand nach Bandscheibenoperation C5/6 und C6/7)
(1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht der Bewegungseinschränkung und den Reizzustand im Achsenskelett entzündlicher und degenerativer Genese und dem erhöhten Therapieaufwand, kein manifestes sensomotorisches Defizit) I/f/191 50 v H.
02 Depression
(2 Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entspricht den Verstimmungszuständen) V/e/585 20 v H
03 Knieschädigung beiderseits
(GZ-Position, unterer Rahmensatzwert entspricht dem Reizzustand in beiden Knien mit verminderter Belastbarkeit bei höhergradigen degenerativen Veränderungen) III/j/418 20 v H
Gesamtgrad der Behinderung 60 v H
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes angeführt:
"Der Gesamtgrad der Behinderung wird gebildet von der führenden GS
1. GS 2 und GS 3 heben gemeinsam um eine Stufe an, weil die Schädigung des Bewegungsapparates im Zusammenwirken mit der psychischen Beeinträchtigung eine zusätzliche wesentliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirken.
Die GS 1 wurde mit 50 vH eingeschätzt. Dies entspricht der mäßigen Bewegungseinschränkung im Achsenskelett bei Mb. Bechterew und nach Bandscheibenoperation C5/6 und C6/7, den Cervikothorakulumbalgien mit schubweisen Verschlechterungen (4 - 5 x jährlich) und der Notwendigkeit einer dauernden immunmodulierenden Therapie im Rahmen eines Mb. Bechterew und der Notwendigkeit regelmäßiger physiologischer Maßnahmen. Ein manifestes sensomotorisches Defizit besteht nicht. Die im Rahmen des Mb. Bechterew auftretenden Iridozyklitiden sind hier inkludiert, sie werden nicht in einer eigenen GS eingeschätzt, da das Sehvermögen gut ist.
Die GS 2 wurde mit 20 vH eingeschätzt. Dies entspricht den Verstimmungszuständen und Schlafstörungen unter einfacher antidepressiver Therapie. Selbstmordgedanken bestehen nicht, eine produktive Symptomatik oder mnestische Störungen sind nicht erhebbar. Die soziale und berufliche Integration ist gegeben. Ein stationärer Aufenthalt an einer Psychiatrie war bisher nicht erforderlich
Die GS 3 wurde mit 20 vH eingeschätzt. Dies entspricht der Schmerzsymptomatik bei Bewegung und dem Reizzustand in beiden Knien mit verminderter Belastbarkeit, aber sonst guter Beweglichkeit in den Knien. Radiologisch nachgewiesen sind eine Chondromalazie am lateralen mehr als am medialen Femurkondyl II-III bds. und eine Chondromalazia patellae III-IV bds. Die Kniebeuge ist vollständig möglich, wenn auch schmerzhaft.
Die frühere GS 2 (Zustand nach lateraler Schenkelhalsfraktur links 1999) wurde nicht mehr eingeschätzt, da keine Funktionsminderung und Beschwerden mehr bestehen. ..."
6. Der BF wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 09.12.2013 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Die BF erstatte dazu keine weitere Stellungnahme. Das Ergebnis der Beweisaufnahme blieb daher unbeeinsprucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF ist am 23.05.1961 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Mit Bescheid des XXXX vom XXXX wurde erstmals festgestellt, dass die BF ab XXXX dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne des BEinStG angehört und der Grad der Behinderung mit 50 von Hundert festgestellt.
Mit Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Grad der Behinderung der BF ab XXXX erstmals mit 60 von Hundert festgesetzt.
1.3. Mit Antrag vom 14.05.2013 beantragte die BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der mit oben angeführten, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde.
1.4. Bei der BF wurden folgende Funktionseinschränkungen nach Einholung eines medizinischen Sachverständigenbeweises durch die Bundesberufungskommission festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Wirbelsäulenerkrankung I/f/191 50 v. H.
02 Depression V/e/585 20 v. H.
03 Knieschädigung beiderseits III/j/418 20 v. H.
Der nunmehr daraus festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte ärztliche Sachverständigen-gutachten vom 14.11.2013 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.11.2013 und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993)
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur gekennzeichnet und wurde zudem von der BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.12.2013 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte.
Zu Spruchteil A )
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
In am 01.09.2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31.08.2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9.06.1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten, das seitens der Bundesberufungskommission eingeholt wurde, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auch war aus dem Vorbringen der BF sowie aus vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der die Tauglichkeit beziehungsweise die Befähigung der befassten Sachverständigen sowie deren Beurteilung beziehungsweise deren Feststellungen in Zweifel ziehen würden. Alle vorgebrachten Leiden der BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. ähnlich VwGH 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Das Sachverständigengutachten vom 14.11.2013 wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (vgl. VwGH 01.06.1999, Zl. 94/08/0088; VwGH 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.
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