W215 2000345-1•BVwG W215 2000345-1
W215 2000345-1Federal Administrative CourtMay 26, 2014
Einvernahmefähigkeit, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung
W215 2000345-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Kirgisistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zahl
13 09.997-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste, gemeinsam mit seiner Familie, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zahl 13 09.997-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2013 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen und in Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zahl 13 09.997-BAL, zugestellt am 09.12.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.12.2013 eingebrachte Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage langte am 22.01.2014 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde, gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2014, Zahl W215 2000345-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Für den 25.04.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 19.03.2014, beantragte die Beschwerden abzuweisen und ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift am selben Tag übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teils des AVG und somit auch
§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtlage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Im vorliegenden Fall sind Hinweise hervorgekommen, wonach die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt eingeschränkt gewesen sein könnte. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesasylamt einen Auszug aus einer kirgisischen Krankenakte vom XXXX (Übersetzung im Akt des Bundesasylamtes Seite 129) vorgelegt in der unter Punkt 6 Diagnose steht: "...STschMT3" [...] geschlossenes Schädelhirntrauma..." und in der Beschwerdeverhandlung am 25.04.2014 angegeben:
"...R: Wie lange hat es von der Antragstellung bis zur tatsächlichen Ausstellung des Auslandsreisepasses gedauert?
P1: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Hat es z.B. einen Tag, eine Woche, einen Monat gedauert?
P1: Ich kann mich nicht erinnern. Ich hatte eine Gehirnerschütterung und deshalb habe ich ein schlechtes Gedächtnis.
R: Sind Sie heute überhaupt verhandlungsfähig? Wenn Sie nicht einmal wissen, wie lange Sie auf die Ausstellung ungefähr gewartet haben, werden Sie andere Dinge auch nicht mehr wissen?
P1: Ich kann mich jetzt nicht einmal mehr erinnern, wann ich den Pass bekommen habe. Ich habe ein schlechtes Gedächtnis, was Daten anbelangt. Ich habe generell ein schlechtes Gedächtnis, weil ich mehrfach zusammengeschlagen wurde. ..." (Verhandlungsschrift vom 25.04.2014 Seite 07).
Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne eine ärztliche Untersuchung veranlasst zu haben, als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat bereits im Bundesasylamt einen Auszuge aus einer Krankenakte vorgelegt, in dem ein Schädelhirntrauma nach einer Gewalterfahrung angeführt wird, das Bundesasylamt hat aber nicht überprüfen lassen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einvernahmefähig war.
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu untersuchen. So wäre durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und der Beschwerdeführer in der Lage ist, gleichbleibende, konkrete Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen, oder ob dem sein Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Erst nach Beantwortung der soeben im Detail angeführten Fragen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch entsprechende Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen ist bis dato nicht erfolgt.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werden im fortgesetzten Verfahren zudem die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel - es wurde im Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers festgestellt, dass diese Staatsangehörige Kirgisistans ist, die Ehegattin des Beschwerdeführers hat im gesamten erstinstanzlichen Verfahren jedoch behauptet Staatsangehörige Kasachstans zu sein und in der Beschwerdeverhandlung am 25.04.2014 einen kasachischen Personalausweis vorgelegt - ins Verfahren einzubeziehen sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren unter Wahrung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht die Staatsangehörigkeit/en der Ehegattin des Beschwerdeführers festzustellen, die diesbezüglichen Länderfeststellungen vorzuhalten und gegebenenfalls zu prüfen haben in welchem/n Staat/Staaten die Möglichkeiten der Fortsetzung des Familienlebens bestehen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Folge ausreichende Feststellungen zu/r (den) Staatsangehörigkeit/en der Ehegattin des Beschwerdeführers zu treffen, diese schlüssig zu begründen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
Das Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesem Beschluss liegt der Umstand zugrunde, dass im Verfahren des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststeht, ob dieser während seiner Befragungen im Bundesasylamt einvernahmefähig war. Im Beschluss vom heutigen Tag die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend (zur Zahl W215 2000346-1) wird zudem ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt festgestellte Staatsangehörigkeit der Ehegattin auf Grund der Vorlage eines kasachischen Personalauseises nochmals zu (über)prüfen ist. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem mit den mangelhaften Feststellungen von Tatsachen seitens des Bundesasylamtes und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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