W213 2001509-1•BVwG W213 2001509-1
W213 2001509-1Federal Administrative CourtMay 26, 2014
Arbeitsplatz, Begründungsmangel, Beweiswürdigung, dauernde<br/>Dienstunfähigkeit, Feststellungsmangel, Restarbeitsfähigkeit,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Verweisungsarbeitsplatz
W 213 2001509-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. 31.5.1962, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes, vom 20.9.2013, Zl. 180.500/0388-Personal/2013, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur des Bundes. Ihr letzter Arbeitsplatz war im Bundesministerium für Finanzen, Abteilung Buchhaltung.
Mit Schreiben vom 14.12.2012 beantragte die BF, der sich gegenwärtig in Karenz befindet, ihre Ruhestandsversetzung, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Sie leide an Morbus Crohn, einer unheilbaren Darmerkrankung. Es handle sich dabei um eine chronische entzündliche Darmerkrankung, die nach derzeitigem Stand nicht heilbar sei. Diese Erkrankung führe dazu, dass - unabhängig von täglichen Stuhlgängen, verbunden mit starken krampfartigen Schmerzen - ihr physischer und psychischer Zustand sehr beeinträchtigt sei, was sich in oftmaligen Schwächezuständen (Koliken), Fieber und Brechreiz äußere. In diesem Zustand sei ihr insbesondere eine sitzende Tätigkeit nicht möglich. Sie sei bei derartigen Schüben oft auch bettlägrig, sodass eine durchgehende arbeitende Tätigkeit nicht möglich erscheine.
Ihrem Antrag legte sie u.a. ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 12.7.2012 bei, aus dem hervorging, dass die BF seit ihrem 25. Lebensjahr an Attacken von Durchfall mit starken kolikartigen Bauchschmerzen gelitten habe. Im Jahre 1998 sei letztendlich der hochgradige Verdacht auf eine chronische, entzündliche Darmerkrankung im Sinne eines Morbus Crohn diagnostiziert worden. Die damals eingeleitete Behandlung (Immunsuppression) habe allerdings keine bleibende Besserung gebracht. Seit 2006 stehe die BF in permanenter Betreuung an der 4. Medizinischen Abteilung des Krankenhauses Rudolfstiftung, wo sie sich mit bis zu zehn imperativen Stuhlgängen, krampfartigen Bauchschmerzen, Gewichtsverlust von bis zu 15 kg, sowie tiefsitzenden Kreuzschmerzen präsentiert habe. Mittels Colonoskopie und Enteroklysma-CT sei die Diagnose Morbus Crohn verifiziert und ein langstreckiger Dünndarmbefall nachgewiesen worden. Therapieversuche mit Antibiotika, Pentasa (einem entzündungshemmenden Medikament) sowie Budosan (lokal wirksames Kortisonpräparat) seien ohne Effekt geblieben. Erst auf die Gabe von systemischen Glukokorticoiden sei eine klinische Besserung eingetreten. 2010 sei es erstmalig zu Stuhlabgängen aus der Scheide gekommen, weshalb das Vorliegen einer rectovaginalen Fistel anzunehmen gewesen sei. Eine operative Sanierung sei aufgrund der zu befürchtenden perioperativen Komplikationen nicht durchgeführt worden.
Aufgrund der Befundkonstellation Morbus Crohn und Sacroiliitis sei im Juli 2011 ein Therapieversuch mit Humira (einem monoklonalen Antikörper) gestartet worden. Dabei sei es nach wenigen Wochen zum Auftreten eines Darmverschlusses und einer lokalen Peritonitis gekommen, weshalb die BF im LKH Villach stationär aufgenommen worden sei. Die Patientin sei derzeit unter Dauertherapie mit oralen Glukokortikoiden. Im Mai 2012 sei allerdings wieder eine stationäre Aufnahme wegen einer (Sub)Ileus-Problematik notwendig gewesen. Zum Zeitpunkt der fachärztlichen Begutachtung (11.7.2012) befinde sich die 67 kg schwere Patientin in deutlich reduziertem Allgemeinzustand. Laut eigenen Angaben bestünden Stuhlfrequenzen von bis zu 15mal pro Tag, die jedesmal von heftigen Schmerzen begleitet seien. Auf Grund der Sacroiliitis (Entzündung der Sakroiliakalgelenke im Beckenbereich) habe die BF auch Schmerzen bei sitzender Tätigkeit, weshalb immer wieder längere Pausen eingelegt werden müssten. Arbeiten unter Zeitdruck seien de facto nicht möglich. Zusätzlich leide die BF auf Grund der chronischen Schmerzsymptomatik unter behandlungsbedürftigen Depressionen (derzeitige Medikation Seropram).
Die BF leide an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung im Sinne eines Morbus Crohn des terminalen Ileums sowie einer Sacroiliitis. Trotz Dauermedikation bestehe keine Beschwerdefreiheit. Aufgrund der Inkurabilität sei eine Progression der Erkrankung zu erwarten, weshalb aus fachärztlicher Sicht eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu befürworten sei.
Die belangte Behörde veranlasste mit Schreiben vom 16.1.2013 die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der BF durch die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA). Dabei wurde der BVA unter Anschluss einer entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibung, der vorliegenden ärztlichen Befunde und Gutachten und eines von der BF am 28.12.2012 ausgefüllten Erhebungsbogens, mitgeteilt, dass die BF zuletzt als Sachbearbeiterin im Fachdienst (qualifizierte Tätigkeit ohne Matura) eingesetzt worden sei.
Ferner wurde ersucht, im Gutachten Aussagen zu tätigen,
• welche Tätigkeiten die BF noch/nicht mehr zu verrichten imstande sei bzw. welche Anforderungen/Beanspruchungen/Belastungen ihr noch/nicht mehr zumutbar seien (Aussage über das Leistungsvermögen bzw. die Leistungsbeschränkungen);
• ob es sich um einen Dauerzustand handle bzw. ob eine wesentliche (d.h. leistungskalkülrelevante) Besserung des Gesundheitszustandes der BF wahrscheinlich sei (mit prozentueller Bezifferung der Wahrscheinlichkeit, soweit beurteilbar) und innerhalb welchen Zeitraumes (Zukunftsprognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes).
Im Rahmen der Gutachtenserstellung durch die BVA wurde die BF am 20.2.2013 durch eine Fachärztin für Innere Medizin, am 6.5.2013 durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie am 22.5.2013 durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie untersucht.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden durch den leitenden Arzt in der BVA, Pensionsservice, am 29.5.2013 wie folgt zusammengefasst:
"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1. Angstsyndrom mit Panikattacken und Somatisierung, durch nervenfachärztlich geführte Behandlung zu bessern und zu stabilisieren.
2. Gelenksschmerzen, klinisch neurologisch keine Ausfälle, Halswirbel- Armsyndrom links berichtet Schmerzausstrahlung vom Kreuz in beide Beine, bildgebend degenerative Veränderungen und Bandscheibenschäden an Hals- und Lendenwirbelsäule.
3. Morbus Crohn/ chronisch entzündliche Darmerkrankung am untersten Dünndarmabschnitt und niedrig dosiert Cortison/ 5mg Prednisolon zur Eindämmung der Entzündungsaktivität.
Leistungskalkül
Seit 1998 ist ein Morbus Crohn bekannt, eine chronisch entzündliche Darmerkrankung am untersten Dünndarmabschnitt, die zu Fisteln führen kann, auch zu Regenbogenhautentzündungen und Kreuzdarmbeingelenksveränderungen. 2006 wurde erstmals eine Darmspiegelung/Coloskopie durchgeführt.
Als Symptome werden angegeben: 5-7 Durchfälle täglich, fallweise Erbrechen, Symptome einer Fistel in die Vagina. Gefragt, wie nun die Fistelabklärung erfolgt ist, gibt die Untersuchte an, sie habe eine MR-Untersuchung gehabt. Diesen Befund habe sie nicht mit, sie werde diesen nachreichen. Zu einer Operation konnte sich die Untersuchte bis dato nicht entschließen.Derzeit nehme sie nur Prednisolon 5mg täglich, sie habe alles ausprobiert.
(2011 Einnahme von Humira, trotzdem Beschwerden, abgesetzt (eine coloskopische Kontrolle ist nicht gemacht worden anamnestisch)). Warum nicht weitere Biologika versucht wurden, kann die Patientin nicht beantworten. Beschwerden bei Sacroiliitis/Kreuzdarmbeingelenksentzündung werden berichtet - vorgelegt wird ein Röntgen 11/2010, dieses zeigt eine Arthrose beiderseits. Aktuell sei ein Orthopäde kontaktiert und physikalische Therapie gemacht worden. Wirbelsäulenbeschwerden werden berichtet, bei Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule, auch Kreuzschmerzen.
Weiters führt die Untersuchte Panikattacken an, seit 4 Jahren.
Gebeten um die nähere Beschreibung, gibt sie an: Am Morgen fühle sie sich durchströmt, sie habe ein eigenartiges Gefühl, sie werde zittrig, alles würde flattern und auch Angst ohne zu sagen wovor. Vor 2 1/2 Jahren habe sie eine Fachärztin für Psychiatrie, Fr. Dr. Vaske, aufgesucht, die habe ihr Seropram verschrieben. Dieses Medikament nehme sie seit 2 Jahren, seither geht es gut. Einen Psychiater hat sie seit 2 1/2 Jahren nicht mehr aufgesucht.
Objektiv besteht ein übergewichtiger, normaler Allgemeinzustand. Das Gangbild ist unauffällig. Es besteht kein Hinweis auf psychische Erkrankung oder auf geistigen Abbau. Sämtliche Gelenke sind unauffällig, frei beweglich. Schulter-und Nackenmuskulatur sind leicht verspannt. Am Herzkreislaufsystem finden sich keine Ausgleichsstörungen. Gewichtsabnahme und regelmäßige körperliche Betätigung wären zu empfehlen. Der Untersuchungsblutdruck ist erhöht, Medikamente zur Einstellung stehen zur Verfügung. Bei Bedarf kann ein Orthopäde aufgesucht werden.
Seit 1998 ist ein Morbus Crohn bekannt. Die vorgelegten Befunde stammen aus 05/2011. In der Darmspiegelung 2011 zeigte sich eine coloskopisch nicht passierbare Verengung der Klappe zwischen unterstem Dünndarm und Dickdarm/stenose der Valvula bauhini. Bis dato muss aufgrund der Untersuchung und Fallaufnahme davon ausgegangen werden, dass die Untersuchte mit der Darmklappenverengung problemlos zurechtkommt bzw. bei Bedarf jederzeit eine Operation in diesem Bereich im Rahmen eines Krankenstandes durchgeführt werden kann.
Die Rectoskopie 05/2011 ergab den Verdacht auf eine Fistel im Enddarm/distalen Rectum bzw. damals anamnestische Angaben passend einer Fistel in die Vagina. Zwecks Fistelabklärung sei eine MRT-Untersuchung erfolgt- davon besteht keine Befundvorlage, Befund werde angeblich nachgereicht. Gefragt nach gynäkologischen Befunden, werden keine aktuellen vorgelegt. Das letzte gynäkologische Konsil 05/2011 KH St.Elisabeth zeigt die Inspektion der Vagina, ohne Fistelöffnung. Die Angaben bezüglich einer seit 2011 bestehenden Fistelöffnung zur Vagina sind nicht nachvollziehbar. Eine Aktualisierung der Diagnostik kann jederzeit erfolgen und eine entsprechende chirurgische Sanierung durchgeführt werden falls der Bedarf gegeben ist.
Derzeit kommt die Untersuchte mit (niedrig dosiertem Cortison) 5mg Prednisolon täglich aus (zur Eindämmung der Entzündungsaktivität im Rahmen der Grunderkrankung Morbus Crohn. Eine Erweiterung der Therapie im Bedarfsfall wäre jederzeit möglich. Abgesehen von Humira (welches abgesetzt worden sei) steht noch eine breite Palette anderer Biologika zur Verfügung, die im Bedarfsfall angewendet werden können. Internistisch sind körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich. Eine Toilette sollte unmittelbar bei der Arbeit erreichbar sein.
Nervenfachärztlich wird aktuell ein unauffälliger Psychostatus erhoben. Seit vielen Jahren werden Angst und Panikattacken berichtet, die aber derzeit stabilisiert sind, unter niedrig dosierter antidepressiver Medikation. Nervenfachärztlich geführte Behandlung steht zur Verfügung, monatliche Kontrollen sind zu empfehlen, nach lndikationsstellung auch mit psychiatrischer Rehabilitation, ambulant wöchentlicher Psychotherapie. Unter diesem Behandlungsregime wäre eine Belastbarkeit für durchschnittliche psychische Anforderungen und für Arbeit bei allgemein üblichem Zeitdruck gegeben (das heißt: durchschnittlicher, fallweise besonderer Zeitdruck).
Wegen Gelenksschmerzen werden nach Bedarf Medikamente eingenommen, physikalische Behandlungen, Akupunktur und craniosacrale Therapie kamen zur Anwendung. Bildgebend sind degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden an Lenden- und Halswirbelsäule dokumentiert. Neurologische Ausfälle sind klinisch nicht zu objektivieren. Klinisch orthopädisch zeigt sich eine klopfschmerzhafte Wirbelsäule im Brustwirbelbereich und im Kreuz.
Die Halswirbelsäule ist links mehr als nach rechts in der Bewegung eingeschränkt, Brust- und Lendenwirbelsäule sind in der Bewegung eingeschränkt, beim Vorneigen im Stehen mit gestreckten Armen verbleiben zwischen Fingerspitzen und Boden ca. 30 cm- in Summe aus Ubergewicht und Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule. Bei Berücksichtigung der bestehenden Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat sind der Untersuchten leicht bis mittelschwere körperliche Arbeiten zuzumuten, ständig im Gehen oder im Sitzen, wobei jedoch Zwangshaltungen zu vermeiden wären. Bei sitzender Tätigkeit ist somit "dynamisches Sitzen" zu empfehlen, wobei es zu keiner unzumutbaren statischen Belastung kommt. Diesbezüglich kann die Untersuchte vom zuständigen Arbeitsmediziner unterwiesen werden.
Insgesamt kann die konkrete Tätigkeit bei Berücksichtigung des objektivierbaren Gesundheitszustandes der Untersuchten psychisch und körperlich ohne weitere Einschränkungen zugemutet werden.
Das Mittragen der erwähnten Therapieerweiterung wäre der Untersuchten vor dem Hintergrund des gebotenen Leidensdruckes zuzumuten und würde auf psychischer wie körperlicher Ebene zu wesentlicher Symptomerleichterung führen. Die Untersuchte ist Finanzbeamtin und hat angeblich seit 1994 nicht mehr gearbeitet, war in Karenz. Eine so lange Abwesenheit vom Beruf erschwert natürlich den Wiedereinstieg. Umso mehr ist die empfohlene Behandlung notwendig, um den Wiedereinstieg allenfalls unterstützt durch Psychotherapie zu erleichtern.
Kommt es nicht zu der empfohlenen Behandlung, ist die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit schlecht und es wären im Zuge von Somatisierung pro Jahr mehr als 2 Monate Krankenstand zu erwarten. Prognoseangaben in Prozent sind seriöser Weise nicht möglich, der Verlauf entscheidet und kann nicht vorhergesehen werden. Wenn die empfohlene Behandlung konsequent gemacht wird, kann nach 3-6 Monaten ein Arbeitsversuch erfolgen."
Dieses Gutachten brachte die belangte Behörde unter Anschluss eines (ablehnenden) Bescheidentwurfs im Rahmen des Parteiengehörs der BF zur Kenntnis. Die BF ersuchte mit Schreiben vom 17.7. und 22.8.2013 um Fristerstreckung, wobei sie in zweitgenanntem Schreiben ausführte, dass für sie nicht ersichtlich sei, ob das von ihr schon mit dem Ansuchen übermittelte Sachverständigengutachten berücksichtigt worden sei. Die übermittelten Unterlagen habe sie an ihren behandelnden Arzt und auch einen Sachverständigen weitergeleitet und stellte - urlaubsbedingt erst Anfang September 2013 - einen aktuellen Bericht über ihren derzeitigen Gesundheitszustand - es habe auch wieder Spitalaufenthalt gegeben - in Aussicht. Da sich auch ihr Rechtsvertreter, der die Stellungnahme verfassen werde, derzeit auf Urlaub befinde, ersuche sie um nochmalige Fristerstreckung zur Erstattung einer Stellungnahme um drei Wochen.
Mit Schreiben vom 20.9.2013 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass ihr keine weitere Fristerstreckung gewährt werde, da die Frist zur Stellungnahme bereits am 20.8.2013 abgelaufen sei und sie ihr neuerliches Ersuchen auf Fristerstreckung erst am 22.8.2013 verfasst habe.
Die belangte Behörde erließ in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihrem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gem. § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtendienstgesetzes 1979, wird nicht stattgegeben"
In der Begründung wurde unter Berufung auf das Gutachtens der BVA vom 29.5.2013 ausgeführt, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht gegeben sei, da ein gesundheitlich begründetes, dauerhaftes Leistungsdefizit bezüglich der konkreten Tätigkeit nicht festgestellt worden sei.
Die BF sei derzeit auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, in der Buchhaltungsagentur des Bundes organisatorisch eingebunden. Diese Einstufung, beruhe auf ihrer Verwendung beim Bundesministerium für Finanzen. Seit Ihrer Zuweisung zur Dienstleistung in die Buchhaltungsagentur des Bundes sei sie durchgehend in Karenz gewesen.
Aus den Feststellungen des Chefarztes der BVA, Pensionsservice, gehe hervor, dass ihr die konkrete Tätigkeit in der Verrechnung der Buchhaltungsagentur des Bundes (A3/2) bei Berücksichtigung des objektivierbaren Gesundheitszustandes zumutbar sei
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Berufung (nun Beschwerde) und brachte vor, dass dieser zur Gänze angefochten werde. Durch die medizinisch unvollständige und teilweise schlicht unrichtige Beurteilung liege jedenfalls eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Ebenso seien zahlreiche formelle Mängel gegeben. Selbst nach dem von der belangten Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten Gutachten sei davon auszugehen, dass die BF erst nach mehrmonatiger Behandlung (d.i. im September 2013) allenfalls arbeitsfähig sein könnte. Die belangte Behörde habe es ferner versäumt auf Basis eines schlüssigen Gutachtens und einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung eine fundierte Prüfung ihrer Dienstfähigkeit vorzunehmen. Ebenso habe sie es unterlassen Ermittlungen hinsichtlich eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes anzustellen. Die belangte Behörde habe sich auch in keiner Weise mit den von ihr vorgelegten ärztlichen Befunden und Gutachten befasst. Das von der belangten Behörde veranlasste Gutachten der BVA übergehe die von ihr vorgelegten Beweismittel und treffe Aussagen über ihre chronische Erkrankung (Morbus Crohn) die dem aktuellen Stand der Medizin widersprächen. Es wäre daher eine entsprechende Abwägung bzw. Würdigung erforderlich gewesen, um Feststellungen üben den medizinischen Zustand der BF zu treffen. Die belangte Behörde habe der BF auch die Möglichkeit genommen inhaltlich zum Gutachten der BVA Stellung zu nehmen und dieses vorbehaltlos zur Begründung des bekämpften Bescheides herangezogen.
Es werde daher beantragt dem Antrag der BF auf Ruhestandsversetzung stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da im gegenständlichen Fall das Ruhestandsversetzungsverfahren auf Antrag des Beamten eingeleitet wurde, sind die Voraussetzungen des § 135a Abs.2 für eine Senatszuständigkeit nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 14 BDG lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
Voraussetzung für eine Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.3.2012, GZ. 2008/12/0148).
Die belangte Behörde hat es unterlassen die ihr vorliegenden ärztlichen Befunde bzw. Gutachten kritisch auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Angesichts der umfangreichen medizinischen Unterlagen, die die BF vorgelegt hat wäre es daher unbedingt erforderlich gewesen diese in kritischer Gegenüberstellung mit dem von der belangten Behörde veranlassten Gutachten würdigen, um so zu tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen zu gelangen. Selbst nach dem von der belangten Behörde als integrierenden Bescheidbestandteil herangezogenen Gutachten der BVA, erscheint eine Arbeitsfähigkeit der BF erst nach zwei- bis dreimonatigen Therapiemaßnahmen möglich. Wenn nun die BF in ihrem Schreiben vom 22.8.2013 einen aktuellen Spitalsaufenthalt erwähnt, liegt es auf der Hand, dass jedenfalls weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich gewesen wären. Schon diese Feststellungs- bzw. Begründungsmängel erfordern zwingend eine Aufhebung des bekämpften Bescheides.
Ferner ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten gemäß § 14 Abs. BDG zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinn zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer (nunmehr: gesundheitlicher) Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (vgl. etwa VwGH 30.6. 2010, GZ. 2009/12/0154 mwN).
Im vorliegenden Fall finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch in den vorgelegten Verwaltungsakten Hinweise, dass die belangte Behörde die Möglichkeit der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes in Erwägung gezogen bzw. eine allfällige Verwendbarkeit der BF auf einem derartigen Arbeitsplatz geprüft hat.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der vorliegende Sachverhalt ist - wie oben dargestellt - so mangelhaft, dass eine mündliche Verhandlung mit der BF unvermeidlich erscheint (vgl. hiezu VwGH, 25.6.1986,/86/01/0057 und 19.11.2009, 2008/07/0177 und die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Wenn auch die obzitierten Entscheidungen des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG ergangen sind, erscheinen die darin enthaltenen Erwägungen auch für den vorliegenden Fall maßgeblich, da § 28 Abs.3 VwGVG schon das Unterlassen von wesentlichen Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde als Tatbestandsvoraussetzung für die Zurückverweisung statuiert, während in der obzitierten Judikatur des VwGH auf das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung abgestellt wird. Im vorliegenden Fall ist aber das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde so mangelhaft, dass auch nach der in diesem Punkt strengeren Norm des § 66 Abs. 2 AVG mit der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz vorzugehen gewesen wäre.
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