W213 2001446-1•BVwG W213 2001446-1
W213 2001446-1Federal Administrative CourtMay 26, 2014
angeordneter Mehraufwand, Aufwandsentschädigung, Privatgutachten
W 213 2001446-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des ADir. XXXX, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 17.4.2013, GZ. PD 1006/71-PE/13, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ersatz der Kosten eines Gutachtens, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und gehörte dem Personalstand des Unabhängigen Finanzsenates an. Mit Schreiben vom 10.5.2012 beantragte er bei der belangten Behörde den Ersatz der Kosten eines fachärztlichen Gutachtens von Univ.Prof. XXXX (Facharzt für Chirurgie) vom 8.11.2010 in Höhe von € 700,-. In der Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beziehung dieses Sachverständigen notwendig geworden sei, um die aus seiner Sicht unzutreffenden Feststellungen des Vertrauensarztes der belangten Behörde zu widerlegen. Die belangte Behörde habe die Kosten für dieses Gutachten zu tragen, da "Mehraufwendungen des Bediensteten im Zusammenhang mit einer angeordneten ärztlichen Untersuchung, darunter fallen auch Mehraufwendungen für vom ärztlichen Sachverständigen für notwendig erachtete zusätzliche Befunde oder Gutachten" zu ersetzen seien. Was für die Einholung von angeordneten Gutachten gelte, müsse erst recht für den Fall gelten, dass Gutachten des Vertrauensarztes (zumindest teilweise) falsch seien und der Gegenbeweis nur durch ein entsprechendes Gegengutachten geführt werden könne, weil alle anderen Bemühungen (persönliche Ausführungen, Vorlage von Befunden oder Arztbriefen behandelnder Ärzte, Fachartikel zum gegenständlichen Thema) deswegen gescheitert seien, weil ihnen von der belangten Behörde keine ausreichende (gleichwertige) Beweiskraft gegenüber den strittigen Gutachten des Vertrauensarztes beigemessen worden sei.
In diesem Zusammenhang sei er von der Leiterin der belangten Behörde darauf "aufmerksam gemacht" worden, dass er "ein fachärztliches Gutachten seines/r Vertrauensärztes/in beibringen könne".
Da er ein solches Gutachten als "bereits in Auftrag gegeben" in Aussicht gestellt habe, sei in der Folge die Vorlage eines solchen Gutachtens mehrfach urgiert bzw. ihm die Nichtvorlage negativ angekreidet worden.
Das Privatgutachten des Univ.Prof. XXXX vom 8. November 2010 habe er daher keineswegs im ausschließlichen privaten Interesse eingeholt, sondern weil ihm schon vor dem oben erwähnten Hinweis der Leiterin der belangten Behörde bewusst gewesen sei, dass andere Beweismittel nicht zugelassen würden.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:
"Der Antrag vom 10. Mai 2012 auf Ersatz der Kosten des Gutachtens Univ.Prof. XXXX vom 8. November 2010 wird mangels einer gesetzlichen Grundlage als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung wurde nach Widergabe der wesentlichen Teile des Antrages vom 12.5.2012 ausgeführt, dass gemäß § 1 DVG "auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, ..." das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden" sei. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG 1991 habe der Antragsteller, die aus einem Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Dieser Grundsatz gelte für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten oder eben auch für Kosten für ein Privatgutachten, das vom Antragsteller vorgelegt werde (VwGH vom 1. Juli 1982, 82/06/0015; VwGH vom 14. März 2001, 2000/17/0141, VwGH vom 2.6.2005, 2004/07/0089).
Es erübrige sich daher auf die weiteren Ausführungen des zum Ersatz der Kosten des Gutachtens von Univ.Prof. XXXX vom 8. November 2010 näher einzugehen, weil es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehle und auch keine anderen denkbaren Rechtsgrundlagen behauptet worden oder von Amts wegen zu beachten seien, aus denen sich weder direkt noch indirekt eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Gutachtens Univ.Prof. XXXX vom 8. November 2010 durch den Dienstgeber schlüssig ableiten lasse.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun Beschwerde) und bekräftigte darin seinen Antrag vom 10.5.2012 auf Ersatz der Kosten für das Gutachten des Univ. Prof. XXXX vom 8.11.2010.
In der Begründung wirft der BF der belangten Behörde vor, sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt zu haben und auch den von ihm zitierten Artikel aus der "Wiener Zeitung, Verwaltung Innovativ", vom 15.11.2006 nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Er werde als "Antragsteller" bezeichnet, obwohl er zum Entstehungszeitpunkt der Kosten keinen Antrag welcher Art auch immer gestellt habe und zu diesem Zeitpunkt noch kein Dienstrechts-, Ruhestandsversetzungs- oder Disziplinarverfahren eingeleitet gewesen sei. Die erste Information über ein geplantes und dann auch eingeleitetes Verfahren die Aufforderung der belangten Behörde vom 28. Oktober 2010 betreffend "Untersuchung bei der BVA; Übermittlung des Fragebogens", gewesen. In der Folge sei er mit Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 10. Jänner 2011 "im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens" zu ärztlichen Untersuchungen vorgeladen worden und habe erst auf diesem Weg Anfang 2011 überhaupt davon Kenntnis erlangt, dass nicht nur ein Vorverfahren zur Prüfung der Voraussetzungen, sondern bereits ein solches Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei.
Diese strittigen Kosten für das Sachverständigengutachten hätte er zwangsläufig einerseits deshalb auf sich nehmen müssen, weil er sich anders gegen die von der belangten Behörde reihenweise getroffenen Anordnungen, die teilwiese von einer Qualität waren, die auch als Amtsmissbrauch gewertet werden zu können, nicht mehr zur Wehr setzen habe können und weil sie ihm andererseits konkret das hier betroffene medizinische Fachgutachten rechtswidrig aufgezwungen habe.
Er sei bereits Anfang April 2010 darauf hingewiesen worden, dass er "ein fachärztliches Gutachten seines/r Vertrauensärztes/in beibringen könne", und in der Folge mehrmals eine mögliche neuerliche Beurteilung des Sachverhalts von der Vorlage des von mir angekündigten fachärztlichen Gutachtens abhängig gemacht.
Abgesehen davon sei das gesamte Verfahren durch eine rechtswidrige Anordnung der belangten Behörde entstanden und es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, warum er deshalb irgendwelche Kosten gemäß § 74 Abs. 1 AVG zu tragen haben solle.
In weiterer Folge schildert der BF auf 50 Seiten seines Schriftsatzes, dass er im Zeitraum von Ende 2006 bis 3.8.2010 mehrmals von der belangen Behörde aufgefordert wurde sich einer ärztlichen Untersuchung zwecks Beurteilung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, wobei er sowohl, die Ergebnisse dieser Begutachtungen als auch die Berechtigung der belangten Behörde zu Erteilung derartiger Anordnungen in Zweifel zieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat mit Schreiben vom 24.3.2011 der belangten Behörde ein Privatgutachten von Univ.Prof. XXXX (Facharzt für Chirurgie) über seinen Gesundheitszustand vorgelegt. Vorausgegangen waren sechs Untersuchungen bei XXXX (Facharzt für Innere Medizin), einem Vertrauensarzt der belangten Behörde, wo er sich auf Weisung der belangten Behörde auf seine Dienstfähigkeit hatte untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wollte der BF durch das von ihm vorgelegte Privatgutachten widerlegen. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte er den Ersatz der Kosten für dieses Privatgutachten in Höhe von € 700,-
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF sowie der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Zu A) 1.
Der BF stützt sein Begehren auf Kostenersatz auf einen Artikel, der in der "Wiener Zeitung, Verwaltung Innovativ", Seite 5, am 15.11.2006 erschienen ist. Der Autor, es handelte sich dabei um den damaligen stellvertretenden Leiter der Abteilung für Legistik zum Dienst- und Pensionsrecht in der Sektion III des Bundeskanzleramtes, führt darin aus, dass Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes haben, der ihnen in Ausübung des Dienstes entstanden sei. Dieses Erfordernis sei jedenfalls erfüllt, wenn der Beamte die ausdrückliche Weisung seiner Dienstbehörde ausführe. Mehraufwendungen des Bediensteten im Zusammenhang mit einer angeordneten ärztlichen Untersuchung, darunter fallen auch Mehraufwendungen für vom ärztlichen Sachverständigen für notwendig erachtete zusätzliche Befunde oder Gutachten, seien demnach (vom Dienstgeber) zu ersetzen.
Der BF zieht daraus den Schluss, dass dies umso mehr für Gutachten gelte, die von ihm eingeholt würden, um die Feststellungen des Vertrauensarztes der belangten Behörde zu widerlegen. Dieses Vorbringen des BF kann nur so gedeutet werden, dass er den von ihm begehrten Ersatz der Kosten des in Rede stehenden Privatgutachtens als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG beanspruchen würde.
§ 20 Abs. 1 GehG hat nachstehenden Wortlaut:
"Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs räumt § 20 Abs 1 GehG dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist (VwGH, 1.7.1992, GZ. 90/12/0216). Dies deckt sich auch mit der Rechtsauffassung, die in dem vom BF zitierten Artikel vertreten wird, wonach Mehraufwendungen für ärztliche Sachverständige zu ersetzen sind, wenn es sich um Untersuchungen handelte, die die Dienstbehörde gemäß § 52 BDG angeordnet hat.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall der BF keinen auf § 20 Abs. GehG fußenden Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Gutachtenskosten hat. Angeordnet durch die Dienstbehörde wurden nur die sechs Untersuchungen beim Vertrauensarzt der belangten Behörde. Wohl ist es zutreffend, dass seitens der belangten Behörde der BF auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Privatgutachten vorzulegen, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Dienstbehörde ihm einen dahingehenden Auftrag erteilt hätte. Die Einholung des in Rede stehenden Privatgutachtens erfolgte deshalb außerhalb des Dienstes und kann daher nicht als Tätigkeit in Ausübung des Dienstes betrachtet werden. Ein Anspruch auf Aufwandersatz nach § 20 GehG ist damit jedenfalls ausgeschlossen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben in unter Zitierung der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösenden Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Aufwandsentschädigung als eindeutig gelöst zu betrachten.
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