W209 1429340-1•BVwG W209 1429340-1
W209 1429340-1Federal Administrative CourtMay 26, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, private Verfolgung, Religion, Schutzunfähigkeit
W209 1429340-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXalias XXXX, geboren am XXXX (frühere Geburtsdaten: XXXX), Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2012, Zl. 12 00.641-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.5.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
A)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.1.2012 gemeinsam mit seinem Bruder, dessen Beschwerde mit Erkenntnis GZ W209 1429339-1/6E vom heutigen Tag stattgegeben wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 15.1.2014 gab er im Beisein eines Dolmetschers vor dem Stadtpolizeikommando Wels zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Vater von den Taliban verfolgt worden sei. Ihr Haus sei durch eine Rakete zerstört worden und er sei von unbekannten Männern zusammengeschlagen worden und einen Monat im Krankenhaus gewesen. Seine Eltern seien auf einmal verschwunden. Sein Bruder habe dann entschieden, dass sie in Afghanistan nicht mehr leben können. Dann seien sie in den Iran geflüchtet. Dort seien sie jedoch von der Geheimpolizei verfolgt und auch verhaftet worden. Aus diesem Grund seien sie dann geflüchtet.
3. Am Tag davor wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Hierbei gab er an, dass er vor einiger Zeit von Logar nach Kabul gekommen sei. In Logar sei sein Vater plötzlich verschwunden. Er sei geschlagen und verletzt worden und habe aufgrund seiner Verletzungen ca. ein Monat lang im Krankenhaus stationär behandelt werden müssen. In Kabul habe er keine Möglichkeit gehabt zur Schule zu gehen. Danach sei er mit seinem Bruder in den Iran gegangen, wo sie rund ein Jahr geblieben seien und er die Schule besucht habe. Da sie im Iran keine Zukunft gehabt hätten, hätten sie sich entschlossen nach Österreich zu gehen.
4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer einer Altersfeststellung unterzogen. Laut Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 6.4.2012 weise der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren auf. Das mit XXXX angegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers könne daher nicht bestätigt werden.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 26.7.2012 wurde dem Jugendwohlfahrtsträger Land Oberösterreich die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen. Da seitens des Gerichts keinen Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter aufgetreten sind, wurde das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt.
6. Am 9.8.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er mit seinen Eltern und drei Geschwistern in der Provinz Logar im Dorf
XXXX gelebt habe. Sein Vater sei Richter in XXXX gewesen und habe in Moskau studiert. Da sein Vater immer wieder nach Moskau geflogen sei, hätten die Leute im Dorf die Familie als Ungläubige und Kommunisten beschimpft. Eines Tages hätten seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester am Nachmittag das Haus verlassen und seien nie wieder zurückgekehrt. Am selben Tag seien fünf bis sechs bewaffnete Personen in sein Elternhaus gekommen. Der Beschwerdeführer sei alleine zuhause gewesen und von den Unbekannten als Kind eines Kommunisten beschimpft und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Als er drei Tage später im Krankenhaus wieder zu sich gekommen sei, habe ihm sein Bruder erzählt, dass seine Familie verschwunden sei. Er habe eineinhalb Monate im Krankenhaus bleiben müssen, da sein linkes Bein gebrochen gewesen sei und er einen Nagel bekommen habe. Nach seinem Krankenhausaufenthalt habe er gemeinsam mit seinem Bruder in Kabul bei einem Onkel gewohnt. Sein Elternhaus sei durch eine Rakete zerstört worden. Sein Bruder habe nach den Eltern gesucht. Anzeige hätten sie jedoch nicht erstattet, da die Polizei mit den Taliban zusammenarbeite. Als sein Bruder in Kabul überfallen wurde, seien sie in den Iran gegangen, wo sie ca. ein weiteres Jahr gelebt hätten. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Kopien eines Dienstausweises der Richtergemeinschaft und eines Waffenpasses seines Vaters vor.
7. Am 20.8.2012 teilte das Amt für Soziales, Jugend und Familie der Stadt Linz dem Bundesasylamt mit, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht zur Zufriedenheit des Jugendwohlfahrtsträgers ausgefallen sei. Der Einvernehmende sei zeitweise unwirsch und ungeduldig gewesen. Die Einvernahme sei ohne Rücksicht auf das Alter, die Vorgeschichte und die psychische Verfassung des Minderjährigen durchgeführt worden. Die Zwischensätze des Einvernehmenden seien verächtlich und abwertend gewesen. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme völlig willkürlich und nicht nachvollziehbar das Geburtsdatum von XXXXgegeben worden.
8. Mit oben genanntem Bescheid vom 30.8.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Muslim sei und an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Seine Identität stehe nicht fest. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Eltern des Beschwerdeführers verschwunden seien und das Elternhaus durch eine Rakete zerstört worden sei. Die in Afghanistan tätigen nationalen Behörden seien willens und fähig die Bevölkerung zu schützen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt sei. Es bestehe auch keine reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK. Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen.
Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben, weil sich bei der Befragung Widersprüche zur Ersteinvernahme und zu den Angaben seines mitgeflüchteten Bruders ergeben hätten. Während der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er seinen Bruder erst drei Tage nach dem Vorfall im Krankenhaus gesehen habe, habe sein Bruder bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt angegeben, dass er bereits im Krankenwagen auf dem Weg ins Krankenhaus mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, in Kabul die Schule besucht zu haben. Sein Bruder hingegen habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer das ganze Jahr zuhause geblieben sei und nichts gemacht habe. Als weiterer Widerspruch wurde gewertet, dass der Bruders des Beschwerdeführers gesagt habe, dass er keine Probleme mit den Dorfbewohnern gehabt habe, während der Beschwerdeführer angab, dass sie als Ungläubige und Kommunisten beschimpft worden seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, das Krankenhaus alleine verlassen zu haben. Mit der Frage konfrontiert, wie er nach Verlassen des Krankenhauses ohne seinen Bruder die Wohnung des Onkels gefunden habe, habe der Beschwerdeführer plötzlich angegeben, dass sein Bruder ihn abgeholt habe.
Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer von seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen oder von humanitären Organisationen unterstützt werden könne.
Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer - außer seinem mitgeflüchteten Bruder - keine familiären Bindungen in Österreich habe und seine Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoße.
9. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 30.8.2012 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2012 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Soziales, Jugend und Familie der Stadt Linz, mit Schriftsatz vom 12.9.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Behörde aufgrund einer falschen Sachverhaltsdarstellung und in Ermangelung der Erfüllung der im allgemeinen Verwaltungsverfahren normierten Ermittlungspflichten zu einem inhaltlich falschen und somit rechtswidrigen Ergebnis gekommen sei. Die Annahme der Behörde, dass das gesamte Fluchtvorbringen "erlogen" sei, können nicht mit einer geringen Anzahl von vermeintlichen Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben seines Bruders begründet werden. Die ins Treffen geführten Widersprüche würden sich bei genauer Betrachtung nicht als solche erweisen bzw. hätten, sofern dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden wäre, leicht aufgeklärt werden können. Darüber hinaus hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalles erst 13 Jahre alt gewesen sei. Bei der Beurteilung und Bewertung seiner Aussage hätte daher ein besonderer Maßstab an den Tag gelegt werden müssen. Im Hinblick auf den bereits mit Schreiben vom 20.8.2012 geschilderten Verlauf der Einvernahme habe die anwesende Vertreterin des Amtes für Soziales, Jugend und Familie die Niederschrift nur unter Vorbehalt unterfertigt. Darüber hinaus wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, mithilfe eines Vertrauensanwaltes zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Richter Probleme gehabt habe, seine Eltern verschwunden seien und das Elternhaus von einer Rakete getroffen worden sei. Auch die vorgelegten Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden, weshalb der Bescheid unter einem derart schweren Mangel leide, dass er schon alleine aus diesem Grund zu beheben sei.
11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.9.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
12. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
13. Am 7.3.2012 legte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Kopien von Dokumenten vor, die der Beschwerdeführer von einem in Afghanistan lebenden Cousin erhalten habe. Vorgelegt wurden die Tazkira des Beschwerdeführers und seines Bruders, eine Bestätigung des afghanischen Innenministeriums, dass die Eltern des Beschwerdeführers verschwunden seien, eine Bestätigung über den Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers sowie weitere Dokumente seines Vaters.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4.4.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 übermittelt.
15. Am 12.5.2014 nahm der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers zu den übermittelten Länderfeststellungen Stellung.
16. Am 21.5.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch die Caritas Wien, welche vom gesetzlichen Vertreter mit der Vertretung bevollmächtigt wurde, teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme.
Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung seine bisherigen Angaben und schilderte seine Flucht aus Afghanistan und die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse. Er konnte die ihm seitens der belangten Behörde vorgeworfenen Widersprüche zu früheren Einvernahmen und zur Einvernahme seins Bruders ausräumen, soweit dies nicht ohnehin schon bei der Befragung durch das Bundesasylamt oder in der Beschwerde gegen den Bescheid geschehen ist. Der Bruder des Beschwerdeführers, der im Anschluss an diesen befragt wurde, sowie die am 7.3.2012 vorgelegten Dokumente und ein "District Profile" des UNHCR Sub-Office Central Region betreffend den Wohnort des Beschwerdeführers in Afghanistan bestätigten seine Angaben.
17. Am 22.5.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich an die Staatsanwaltschaft Linz betreffend den Verdacht auf Übertretung des Suchmittelgesetzes durch den Beschwerdeführer wegen Besitzes einer geringen Menge Canabiskraut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, muslimischen Glaubens, geboren in der Provinz Logar und spricht Dari. Er ist gesund, ledig und lebte zuletzt zusammen mit seinen Bruder im Iran.
Das vom Bundesasylamt mit XXXX bzw. vom Bezirksgericht Linz mit XXXXfestgelegte Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird entsprechend den Angaben in der nunmehr vorgelegten Tazkira (Familienbuch) über Antrag des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf XXXX geändert.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste zusammen mit seinem Bruder schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.1.2012 einen Asylantrag.
Er verließ Afghanistan aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch bewaffnete Unbekannte, die bereits seinen Vater, der als Richter tätig war, sowie seine Mutter und zwei seiner Geschwister verschleppt haben, den Beschwerdeführer schwer verletzt haben und seinen mitgeflüchteten Bruder entführen wollten.
Es besteht daher ein reales und aktuelles Risiko einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Unbekannte, wogegen er vom afghanischen Staat und insbesondere in seiner Heimatprovinz Logar keinen effektiven Schutz erwarten kann.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des mitgeflüchteten Bruders des Beschwerdeführers sowie durch die am 21.5.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der vom Gericht für echt befundenen Tazkira.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hinterließ persönlich einen glaubwürdigen Eindruck und war bemüht, auf die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche konnten - soweit dies nicht schon bereits bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt oder in der Beschwerde gegen den Bescheid geschehen ist - in der Beschwerdeverhandlung ausgeräumt bzw. nicht als solche identifiziert werden.
Der Bruder des Beschwerdeführers hat die Angaben des Beschwerdeführers - getrennt zum Fluchtvorbringen befragt - bestätigt und die Ereignisse im Wesentlichen gleichlautend wie sein Bruder geschildert.
Bei der Würdigung der Niederschrift des Bundesasylamtes war zudem zu berücksichtigen, dass in der Einvernahme nicht auf das Alter des minderjährigen Asylwerbers Rücksicht genommen wurde, und der Einvernehmende die gebotene Sachlichkeit vermissen ließ, was dazu führte, dass die Niederschrift vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nur mit Vorbehalt unterfertigt wurde. An der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Jugendwohlfahrtsträgers des Landes Oberösterreich wird nicht gezweifelt, zumal das Bundesasylamt zu den Vorwürfen nicht Stellung nahm.
Weiters war auch zu berücksichtigen, dass bei der Erstbefragung nur ein Dolmetscher für die Sprache Farsi zur Verfügung stand.
Darüber hinaus wird das Fluchtvorbringen durch ein in Kopie vorliegendes Schreibens des afghanischen Innenministeriums vom 3.3.2009 an die Sicherheitskommandantur der Provinz Logar, indem letztere aufgefordert wird, mit allen verfügbaren Mitteln an der Aufklärung der Entführung des Gerichtsvorstehers XXXX(= Vater des Beschwerdeführers) durch Regierungsgegner mitzuhelfen, sowie Kopien diverser Ausweise seines Vaters bestätigt.
Im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens widerspruchsfrei und schlüssig war und er auch persönlich einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, war an der Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht zu zweifeln.
Zur Frage der Möglichkeit der Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ist anzumerken, dass laut Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Afghanistan nahezu jede behördliche Urkunde mit jedem beliebigen Inhalt beschafft werden kann. Daraus folgt, dass es letztlich auch keine Möglichkeit gibt, die Echtheit von Originaldokumenten zweifelsfrei nachzuweisen, weswegen auch die Herbeischaffung der Originaldokumente (soweit möglich) und deren kriminaltechnische Untersuchung keine Klarheit hinsichtlich ihrer Authentizität erwarten habe lassen.
Die Feststellungen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und im Besonderen in der Provinz Logar sowie die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung bei Verfolgung von Seiten Dritter ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013 sowie aus einem aktuellen Bericht der Staatendokumentation zur Provinz Logar.
3. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der minderjährige Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ihm droht in Afghanistan aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Richter Verfolgung durch die Taliban, die ihm aufgrund der Tätigkeit seines Vaters ebenfalls eine regierungsfreundliche Gesinnung unterstellen, wogegen ihn der afghanische Staat weder in der Hauptstadt Kabul noch in anderen Landesteilen schützen kann. Eine inländische Fluchtalternative besteht demnach nicht.
Die erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, weil der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in der ihm von seinen Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt, welche aus deren Sicht bereits darauf beruht, dass sein Vater Richter ist. Sein Verhalten, sich der Zusammenarbeit mit den Taliban durch Flucht zu entziehen, kann von diesen nicht anders verstanden werden als sein Desinteresse, auf der Seite der Taliban zu kämpfen oder die Taliban zu unterstützen, womit zusätzlich eine den Taliban missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird (AsylGH 5.11.2013, C17 416919-1/2010/6E). Es genügt, wenn der Asylwerber begründet befürchtet, die politische Gesinnung könnte ihm unterstellt werden. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K44 zu § 3; vgl. auch die Jud. des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576).
Ein Asylausschlussgrund besteht laut Strafregisterauskunft vom 23.5.2014 nicht und ist - trotz des bestehenden Verdachts auf Übertretung des Suchmittelgesetzes durch den Beschwerdeführer wegen Besitzes einer geringen Menge Canabiskraut - auch nicht zu erwarten.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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