BVwG W183 1422949-1

W183 1422949-1Federal Administrative CourtMay 26, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage

Full text

BVwG W183 1422949-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1422949.1.00

Spruch

W183 1422949-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen die (Spruchpunkt II und III) des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zl. 11 07.495-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Neben seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er aus XXXX, Provinz XXXX, stamme. Sein Vater sei bereits verstorben und seine Mutter noch am Leben. Er habe auch drei Schwestern. Zu seinem Fluchtweg befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er von XXXX mit einem PKW in den Iran gefahren sei. Dort habe er sich ein Jahr lang aufgehalten. Um Geld zu verdienen habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Danach sei er weiter in die Türkei gereist, wo er sich circa fünf Monate aufgehalten und wieder auf einer Baustelle gearbeitet habe. Von der Türkei sei er weiter nach Europa gereist.

2. Am 26.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seit seiner Geburt, bis zur Ausreise vor circa eineinhalb Jahren, in XXXX, Provinz XXXX, gewohnt habe. Nach seiner Flucht aus Afghanistan habe er sich für circa ein Jahr im Iran aufgehalten.

Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass sein Vater verstorben sei als er fünf Jahre alt gewesen sei. Ein Jahr später habe seine Mutter erneut geheiratet. Der Beschwerdeführer und eine seiner Schwestern seien bei seinem Onkel mütterlicherseits geblieben und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe die Schule besucht und zeitweise gearbeitet, da er von seinem Onkel kein Geld bekommen habe. Befragt, ob er in Kontakt mit seiner Familie stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er telefonischen Kontakt zu seinem Onkel habe. Bislang habe er dreimal mit ihm telefoniert.

3. Am 16.11.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut von einem Organ des Bundesasylamtes einvernommen und gab ergänzend zu seiner Person und seinen Lebensumständen an, dass er sieben Jahre lang die Schule besucht habe. Er sei neben der Schule zwei bis drei Mal im Monat auch Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, weil er vom Onkel kein Geld bekommen habe. Nach der Schule sei er in den Iran geflüchtet. Sein Onkel habe eine Landwirtschaft gehabt. Dieser habe zwar gut verdient, sie aber nicht gut behandelt. Sie hätten nur einmal am Tag zu Essen bekommen. Zu seiner Mutter habe er nur telefonischen Kontakt gehabt.

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Afghanistan vorgelegt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und im Iran und in der Türkei gearbeitet habe. Er habe unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. In seiner Heimat verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter, seine Geschwister, sein Onkel, bei dem er aufgewachsen sei, sowie Verwandte würden sich noch in der Heimat aufhalten.

Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und zur Sicherheitslage im Süden, Osten, Westen und Norden. Zur Sicherheitslage in den Provinzen im Norden des Landes (Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar) wurde u.a. festgestellt, dass das Jahr 2010 durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet gewesen sei. Im Vergleich zu 2009 habe es einen Anstieg von 76% bei zivilen Opfern gegeben. Auch bestehe die Gefahr von ethnischen Konflikten. Im Nordwesten sei die Situation sehr gut. Zu Rückkehrern stellte das Bundesasylamt fest, dass die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liege. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, würden auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren, stoßen. Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, hätten gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für diese gebe. Überdies sei eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur mit großen Schwierigkeiten möglich.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Fall der Rückkehr aus, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verwandte habe. Überdies habe er bereits im Iran und in der Türkei seinen Lebensunterhalt selbst bestritten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal er ein junger, arbeitsfähiger Mann sei, der über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Auch könne er die Unterstützung durch NGOs in Anspruch nehmen.

Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz führte das Bundesasylamt aus, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er wirtschaftliche sowie soziale Unterstützung im Familienverband erhalten werde. "Jedenfalls" könne er sich in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe.

Abschließend führte das Bundesasylamt betreffend die Ausweisungsentscheidung aus, dass keine Umstände einer Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünden.

5. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 30.11.2011 brachte der Beschwerdeführer am 30.11.2011 binnen offener Frist gegen die Spruchpunkt II. und III. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein, die er wie folgt begründete: Die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Situation in Afghanistan und der Folgen im Falle einer Rückkehr seien als rechtswidrig zurückzuweisen. Die der Behörde zur Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen würden klar aufzeigen, dass in Afghanistan momentan eine enorme Gefährdungslage herrsche. Der Beschwerdeführer verweise dazu auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage. Weiters zitiert er Berichte der BBC, die über die Lage in Kabul berichten. Die schweizerische Flüchtlingshilfe würde in ihrem Bericht über die aktuelle Sicherheitslage vom 23.08.2011 festhalten, dass sich die Sicherheitslage insbesondere in den Provinzen Kunduz, Takhar, Badakhshan und Faryab verschlechtert habe. Die Sicherheitssituation im Norden sei 2010 und 2011 erneut eskaliert. Es werde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen, in der einem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, da nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass bei Rückkehr eine Verletzung iSd Art. 3 EMRK drohe (u.a. AsylGH C1 413956-1/2010 vom 18.08.2011). Nicht nachvollziehbar, vor allem vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur Lage der Rückkehrer sei, wie die Behörde zur Feststellung gelangen habe können, dass dem Beschwerdeführer eine Basisversorgung möglich sei. Demnach sei eine Ansiedlung für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Der Beschwerdeführer besitze kein Grundstück in Afghanistan und sei bisher keiner Arbeit nachgegangen, mit der er selbsterhaltungsfähig gewesen wäre. Unterstützung seitens seiner Familie erscheine ihm unmöglich.

7. Mit Schreiben vom 01.12.2011 wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an.

1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Das Bundesasylamt hat seine Entscheidung zum Teil auf nicht hinreichend aktuelle Länderberichte gestützt und keine aussagekräftigen Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers getroffen und nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer seine Herkunftsprovinz sicher erreichen kann. Gleichzeitig hat sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.

2.2. Die Feststellung zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Daraus ist ersichtlich, dass zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers keine konkreten und zum Teil nicht hinreichend aktuellen Feststellungen getroffen wurden.

Lediglich zur Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:

Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar) wurden allgemein gehaltene Feststellungen getroffen. Die Behörde stellt zwar fest, dass Kabul auf dem Luftweg erreichbar sei und trifft Feststellungen zur Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul, doch unterlässt sie es, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Beschwerdeführer seine Herkunftsprovinz gefahrlos von Kabul aus erreichen kann.

Schließlich hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich hinreichend mit der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer gibt an, seit seiner Geburt in XXXX, Provinz XXXX, gewohnt zu haben. Dort habe er zwar die Schule besucht, nicht aber eine Ausbildung absolviert. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in seine Heimatprovinz zurückkehren könnte, geht das Bundesasylamt davon aus, dass er sich im Falle einer Rückkehr "jedenfalls" in Kabul niederlassen könne. Weder gab es Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer jemals in Kabul gelebt hat, noch dass er dort über Verwandte verfüge. Auch widerspricht diese Annahme den Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass die soziale Absicherung traditionell bei den Familien liege. Alleinstehende junge Männer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren und über keine Berufsausbildung verfügen, würden auf Schwierigkeiten stoßen. Überdies stellt das Bundesasylamt fest, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur mit großen Schwierigkeiten möglich sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).

Aus der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes lediglich hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. bekämpft. Diese Spruchpunkte bilden damit den Beschwerdegegenstand.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

3.2.3. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.5. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf hinreichend konkrete und aktuelle Länderfeststellungen gestützt hat, wodurch sie ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprechend nachgekommen ist. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen kommt unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zu (vgl. VfGH 06.06.2013, U 144/2013).

Daneben wurden seitens der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 22.11.2013, U 597/2012, 06.06.2013, U 241/2013, VfGH 07.06.2013, U 565/2012, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012, VfGH 27.11.2013, U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013, 07.06.2013, U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; VfGH 13.03.2013, U 1416/12; VfGH 06.06.2013, U 241/2013; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012, VfGH 12.06.2013, U 2087/2012; VfGH 13.09.2013, U 370/2012, VfGH 11.12.2013, U 2643/2012). Aus dem Umstand, dass ein Asylwerber im Iran (als Hilfsarbeiter im Baugewerbe) tätig gewesen ist, könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es ihm möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern (vgl. dazu VfGH 24.02.2014, U 2112/2012).

Aus einem Bericht zur aktuellen Situation in Afghanistan, der fast ausschließlich statistische Angaben über sicherheitsrelevante Zwischenfälle in Afghanistan enthält, kann nicht in der erforderlichen Klarheit abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimatprovinz zumutbar sei (vgl. dazu VfGH 20.02.2014, U 1403/2013)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben.

Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, in die Heimatprovinz zurückzukehren, wird sie sich im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Umstand auseinanderzusetzen haben, ob es dem Beschwerdeführer, der zwar die Schule besucht und im Iran und der Türkei auf einer Baustelle gearbeitet, jedoch keine Ausbildung absolviert hat, möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. diese über einen längeren Zeitraum zu halten.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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