BVwG W161 2007659-1

W161 2007659-1Federal Administrative CourtMay 26, 2014

Regest

Außerlandesbringung, psychische Störung, Rechtsschutzstandard,<br/>Zuständigkeit

Full text

BVwG W161 2007659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2007659.1.00

Spruch

W161 2007659-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, festgestellte Volljährigkeit alias XXXXalias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2014, Zl. 1001337106-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,

und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2014 in einem Reisezug in Österreich, von Italien aus kommend, mit totalgefälschten italienischen Dokumenten aufgegriffen und stellte noch am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Auf den gefälschten italienischen Unterlagen ist jeweils der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers angegeben.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Malta vom 06.09.2013 (MT1XXXX).

3. Bei der Erstbefragung am 01.02.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst auf Nachfrage an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.

Zu seiner Person gab er an, er sei am XXXX in Somalia geboren.

Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe am 20.02.2013 beschlossen aus Somalia auszureisen und sei zunächst nach einer siebentätigen Fahrt an die Außengrenze Somalias gelangt. Er sei dann illegal nach Äthiopien eingereist, dort ca. drei Tage lang geblieben und dann weiter in den Sudan gereist, was etwa fünf Tage lang gedauert habe. Nach zwei Tagen Aufenthalt und einer weiteren, siebentägigen Reise, sei er nach Libyen gelangt. Dort sei er auf Grund seiner illegalen Einreise vier Monate lang inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung und weiteren vierzehn Tagen Aufenthalt in Libyen sei er mit dem Schlauchboot am 04.08.2013 illegal nach Malta eingereist. Dort sei er erneut vier Monate inhaftiert worden. Nach seiner erneuten Entlassung habe er sich noch ca. zehn Tage in Malta aufgehalten und sei dann mit dem Schiff nach Italien gefahren. Dort habe er sich etwa einen Monat lang aufgehalten. In dieser Zeit habe er von einem Schlepper aus Nigeria die gefälschten Unterlagen und das Zugticket nach Deutschland erhalten. Beim Versuch mit dem Zug von Italien über Österreich nach Deutschland einzureisen sei er jedoch von der österreichischen Polizei angehalten worden. Auf Nachfrage gab er an, er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. In Malta seien lediglich seine Daten aufgenommen worden.

Zu Malta gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht dorthin zurück, er habe dort nur schlechte Erfahrungen gemacht. Er sei für vier Monate eingesperrt worden, obwohl er kein Verbrechen begangen habe. Er sei in einem Heim untergebracht worden, wo er schlecht behandelt worden sei, obwohl er das Recht gehabt habe, in einem Kinderheim untergebracht zu werden. Er sei noch jung und wolle hier in Österreich etwas lernen, um sich eine bessere Zukunft zu schaffen. Diese Zukunft sehe er auf keinen Fall in Malta gegeben.

Zu seiner Familie gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und seine minderjährige Halbschwester würden in Somalia leben. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.

Als Grund für seine Flucht aus Somalia gab der Beschwerdeführer an, er sei ohne Vater aufgewachsen, was in Somalia eine große Schande darstelle, und sei deshalb schon seit seiner Kindheit geschlagen und verspottet worden. Weiters habe er seiner Mutter dabei geholfen, Alkohol zu verkaufen. Dies sei in Somalia verboten, weshalb er von der Al-Kaida mit dem Tode bedroht worden sei, sodass er nun um sein Leben fürchte.

4. Am 02.02.2014 wurde der Beschwerdeführer, im Vorfeld einer Überstellung durch die Fremdenpolizei, zum Zwecke der Erstellung eines polizeiamtsärztlichen Gutachtens untersucht.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 07.02.2014 eine Anfrage nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) an Malta.

6. Laut einem Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX, StandortXXXX, Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 13.02.2014, war der Beschwerdeführer dort vom

10. bis 13.02.2014 aufhältig. Als Aufnahmegrund angegeben ist ein Suizidversuch durch versuchtes Erhängen infolge unklarer Zukunftsperspektiven betreffend die weitere Betreuungssituation in Traiskirchen. Die Umsetzung sei daran gescheitert, dass der Strick gerissen und der Beschwerdeführer - laut eines Berichts des Krankenhauses Baden - drei Meter tief abgestürzt sei. Dabei habe er sich diverse Kontusionen zugezogen. Diese seien in Baden somatisch abgeklärt worden, bis auf eine analgetische Medikation und eine Beobachtung mit zweistündlicher Pupillenkontrolle über Nacht bestehe aber kein weiterer somatischer Handlungsbedarf.

Aus dem Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX geht weiters hervor, dass im Rahmen des stationären Aufenthaltes eine Stabilisierung erlangt worden sei und der Beschwerdeführer daher in Begleitung eines Sozialarbeiters nach Traiskirchen entlassen worden sei. Als Empfehlung wurde schließlich angeführt, dass bei Verschlechterung bzw. Verdacht auf Suizidalität eine kinder- und jugendpsychiatrische Vorstellung erforderlich sei.

7. Mit Schreiben vom 19.02.2014, eingelangt beim BFA am selben Tag, gaben die zuständigen maltesischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer dort, unter anderem Namen, bekannt sei und er bei seiner Ankunft in Malta sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben habe.

8. Am 19.02.2014 erfolgte eine vom BFA in Auftrag gegebene radiologische Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers.

9. Laut Aktenvermerk des BFA, EAST Ost, vom 10.03.2014 sei an diesem Tag ein Mitarbeiter des VMÖ erschienen und habe dieser im Namen des Beschwerdeführers ersucht, dass sein Familienname von XXXX auf XXXXgeändert werde, da es sich bei dem Namen XXXXum den Namen seiner Mutter handle, weil er keinen Vater habe, und er deswegen von anderen Asylwerbern belästigt und gehänselt werde. Weiters habe der Mitarbeiter des VMÖ angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits wegen psychischer Probleme und eines Selbstmordversuches im Krankenhaus gewesen sei.

10. In der Folge wurden seitens des BFA XXXX und XXXXdes XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur forensischen Schätzung des Alters des Beschwerdeführers beauftragt. In dem Gesamtgutachten vom 07.04.2014, basierend auf einer Befragung und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.03.2014, einem Röntgenbild der linken Hand, angefertigt und befundet am 19.02.2014, einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, angefertigt am 21.03.2014 und einer Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses, angefertigt am 21.03.2014, gelangen die untersuchenden Ärzte in der Zusammenfassung zu dem Schluss, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (XXXX) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

11. Das BFA richtete am 09.04.2014 ein auf Art. 18 Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Malta.

12. Mit einem am 16.04.2014 eingelangten Schreiben stimmte Malta dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

13. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.04.2014 durch das BFA, EAST Ost, bestätigte dieser zunächst, gesund sowie körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen.

Auf Vorhalt seines festgestellten Mindestalters von 19 Jahren gab er an, dies stimme nicht, weil seine Mutter ihm gesagt habe, dass er nicht 19 Jahre alt sei. Auf Nachfrage gab er an, dass seine Mutter ihm dies im Jahr 2012 mitgeteilt habe.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, es bestünden keine Bindungen, insbesondere familiärer, finanzieller, privater oder beruflicher Natur, zu Österreich.

Zu Malta gab der Beschwerdeführer an, Malta sei ein kleines Land. Er könne dort nicht leben und wolle nicht zurück. Bevor er nach Malta gehe, wolle er sich umbringen. Das Leben in Malta sei sehr schlecht, man könne dort nicht gut leben. Auf Ersuchen, dies genauer zu definieren, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Malta keine Unterstützung bekommen und auch keine Ausbildung machen dürfen. Er wolle für sich eine Zukunft haben, weil er Asylwerber sei. Abschließend gab der Beschwerdeführer zu Malta an, dass die Asylwerber dort inhaftiert würden. Es gebe dort für Asylwerber auch keine Ausbildung und kein gutes Essen. Das Land sei sehr klein.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Malta zulässig sei.

Dieser Bescheid enthält Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinem Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, sowie ausführliche Feststellungen zur Lage in Malta, insbesondere zum Asylverfahren im Allgemeinen, zu Dublin-Rückkehrern, zur Beachtung des Non-Refoulement-Gebots sowie zur Versorgung von Asylwerbern. Der Bescheid legt ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen würden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es dem Beschwerdeführer während seines Verfahrens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnten, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Malta Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nach Ansicht der Erstbehörde sei unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kein Gebrauch zu machen gewesen.

15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die belangte Behörde habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Altersbegutachtungen seien nur bei Zweifeln an der Minderjährigkeit und nur als "ultima ratio" anzuordnen. Lägen Dokumente oder andere Bescheinigungsmittel vor, die das Alter des Asylwerbers belegen würden, so seien diese zunächst zu überprüfen. Falls die Ermittlungen und die Altersdiagnose zu keinem eindeutigen Ergebnis führen würden, so sei im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer habe in seinem Asylverfahren mitgewirkt und nur richtige Angaben gemacht. Bei der Asylantragstellung am 01.02.2014 habe er angegeben, dass er minderjährig und am XXXXgeboren sei. Dasselbe habe er auch in Malta angegeben. Dort habe er sich einer Altersdiagnose unterzogen und sei dabei seine Minderjährigkeit festgestellt worden. Die belangte Behörde hätte dies im Konsultationsverfahren mit Malta ermitteln müssen.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde sei daher rechtswidrig und verstoße gegen § 15 Abs. 1 Z. 6 AsylG und Art. 6 der Dublin-Verordnung.

Weiters leide der Beschwerdeführer seit einiger Zeit an Depressionen sowie Albträumen und habe sich deshalb das Leben nehmen wollen. Er sei deswegen auch im Spital gewesen.

Der Beschwerdeführer sei seit 01.02.2014 in Österreich und bemühe sich um Integration. Er gehe regelmäßig zum Deutschunterricht im Lager in Traiskirchen.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und sein Asylverfahren zuzulassen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Er reiste im August oder September 2013 illegal von Libyen aus nach Malta ein, wo er im September 2013 einen Asylantrag stellte. Im Dezember 2013 oder Jänner 2014 reiste der Beschwerdeführer per Schiff nach Italien. Am 01.02.2014 gelangte der Beschwerdeführer schließlich per Zug nach Österreich, wo er mit gefälschten italienischen Dokumenten aufgegriffen wurde und in der Folge noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA stellte am 09.04.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Malta. Am 16.04.2014 langte ein Schreiben der maltesischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zur Antragstellung in Malta ergeben sich auch aus dem EURODAC-Treffer in Verbindung mit der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Maltas. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbaren forensischen Gutachten, das vom anerkannten XXXXauf Basis einer Metaanalyse verschiedener medizinischer Unterlagen erstellt wurde. Laut Auskunft der maltesischen Behörden hat der Beschwerdeführer dort den XXXX als Geburtsdatum genannt. Im Verfahren vor der belangten Behörde gab er den XXXX an. Die vom Beschwerdeführer mitgeführten (gefälschten) italienischen Dokumente weisen den XXXX als Geburtsdatum auf. Es widersprechen einander also schon die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in Österreich und in Malta sowie die Daten der vom ihm mitgeführten Dokumente. Der Beschwerdeführer konnte keine anderen als die vorliegenden gefälschten italienischen Unterlagen zum Nachweis seines Alters vorlegen und er ist insbesondere dem mit sehr hoher Beweiskraft ausgestatteten forensischen Gutachten sachlich nicht entgegentreten. Wenn in der Beschwerde nun vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe bereits in Malta angegeben, er sei am XXXX geboren, dann steht dem die ausdrückliche Erklärung der maltesischen Behörden entgegen. Darüber hinaus würde es im Ergebnis aber auch nichts ändern, wenn er bereits in Malta dasselbe Geburtsdatum wie in Österreich angegeben hätte, da sein bloßes Vorbringen auch dann nicht geeignet wäre, das Fachgutachten in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX, in dem insbesondere ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in stabilem Zustand entlassen worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013, dass diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem in Kraft treten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragsstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/213 (in Folge Dublin-III-Verordnung) am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2014 gestellt hat, sowie auch das Wiederaufnahmeersuchen an Malta nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die Verordnung VO 604/213 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Maltas ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Maltas keine Anhaltspunkte.

5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Malta und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C 411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

6. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

6.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt.

Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person des Beschwerdeführers angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann. Dass der Beschwerdeführer einen Sprachkurs besucht, fällt nicht derart ins Gewicht, dass trotz der Aufenthaltsdauer von lediglich weniger als vier Monaten von einer verfestigten Integration, die in einer Interessensabwägung nach Art. 8 den Ausschlag geben würde, auszugehen wäre.

6.2. Zum maltesischen Asylwesen und der Versorgung:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Malta allgemein die EMRK oder GRC verletzen.

Einleitend ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des maltesischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das die Annahme rechtfertigen würde, Malta würde in Hinblick auf Asylwerber aus Somalia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten, wurde ebenfalls nicht erstattet. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität sind - insbesondere auf Grund der festgestellten Volljährigkeit - weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden solche im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

6.3. Medizinische Krankheitszustände - Behandlung in Malta:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Malta nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art.-3-EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall ist gemäß der oben vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet und für den Fall einer Überstellung keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Im Lichte der dargestellten Judikatur ist daher für den Fall einer Ausweisung nicht von einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte des Beschwerdeführers auszugehen.

6.4. Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung des Beschwerdeführers in Malta, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

6.5. Zum Vorbringen, wonach eine Altersfeststellung durch Begutachtung nur als "ultima ratio" anzuordnen sei und im Vorgehen der Behörde ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Z. 6 AsylG (richtigerweise § 13 Abs. 3 BFA-VG) zu sehen sei, ist zunächst festzuhalten, dass § 13 Abs. 3 BFA-VG normiert, dass die Behörde, wenn es dem Fremden nicht gelingt, eine auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, eine multifaktorielle Altersuntersuchung anordnen kann. Im Fall des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde seine Minderjährigkeit aufgrund des in den (gefälschten) italienischen Dokumenten mit XXXXangegebenen Geburtsdatums, aufgrund der verschiedenen Angaben in Österreich und Malta, sowie aufgrund der Wahrnehmung durch Beamte der belangten Behörde, begründeter Weise in Zweifel gezogen. Da es dem Beschwerdeführer, im Sinne des § 13 Abs. 3 BFA-VG nicht gelungen ist, unbedenkliche Urkunden oder vergleichbare Bescheinigungsmittel vorzulegen, war die belangte Behörde ermächtigt, eine Altersuntersuchung anzuordnen. Das Handeln der Behörde war somit rechtmäßig.

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, es liege eine Verletzung des Art. 6 der Dublin-Verordnung (gemeint wohl die Dublin-II-VO) vor, so ist hierzu festzuhalten, dass Art. 6 Dublin-II-VO ausschließlich die Zuständigkeit für Asylanträge Minderjähriger regelt. Da es sich nach dem von der Behörde richtigerweise festgestellten Sachverhalt nicht um einen Minderjährigen handelt, war dieser Artikel nicht anzuwenden und kann in diesem Zusammenhang somit auch keine Rechtswidrigkeit vorliegen.

6.6. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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