G306 1428615-2•BVwG G306 1428615-2
G306 1428615-2Federal Administrative CourtMay 26, 2014
Fristversäumung, Rechtskraft, Rechtsmittelfrist, Zustellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2014 Zl. 820754810, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen und wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht die Beschwerde und wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.03.2014, Zl. G306 1428615-1/8E als unbegründet abgewiesen. Gemäß den Übergangsbestimmungen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2014, Zl. 820754810, vom BF rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt am 15.04.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
5. Der Bescheid des BFA wurde dem BF am 15.04.2014 per Hinterlegung zugestellt und eine Benachrichtigung darüber vom Zusteller am 14.04.2014 (Zustellversuch) an der Wohn- und Meldeadresse des BF, hinterlassen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.04.2014, eingelangt am 30.04.2014, per Telefax, Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
2.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Zu A)
Zu A)
§ 16 Abs. 1 BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid des BFA vom 08.04.2014 durch Hinterlegung beim Postamt nach vorangegangenem Zustellversuch an der Abgabestelle und Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung am 15.04.2014 rechtswirksam zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 15.04.2014 endete die Beschwerdefrist daher am 29.04.2014 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 30.04.2014 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
Die vom BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgegebene Stellungnahme, wonach der Bescheid des BFA am 15.04.2014 hinterlegt und mitgeteilt worden wäre, dass das Schriftstück ab dem nächsten Werktag, also ab dem 16.04.2014 zur Abholung bereit liegen würden, entspricht nicht dem Akteninhalt.
Im Akt auf Seite 33 befinden sich der Nachweis über den Zustellversuch am 14.04.2014 sowie die Hinterlegung und damit der Beginn der Abholfrist mit 15.04.2014.
Ausgehend davon erweist sich somit die Beschwerde vom 30.04.2014 gegen den Bescheid des BFA vom 08.04.2014 als verspätet und war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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