BVwG G306 1424769-4

G306 1424769-4Federal Administrative CourtMay 26, 2014

Regest

Frist, rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung, staatenlos,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G306 1424769-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.1424769.4.00

Spruch

G306 1424769-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 03.978-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. stattgegeben und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bis zum 01.06.2015 u n z u l ä s s i g ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 11.08.1979 in Wien geboren. Am 21.08.1989 wurde ihm zunächst ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt. Dieser wurde am 31.10.1995 für ungültig erklärt.

2. Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der BF gemäß § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Jugendstrafe) verurteilt.

3. Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der BF gemäß §§ 133 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat (Jugendstraftat) verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF gemäß §§ 15, 127 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF gemäß §§ 287 Abs. 1 (127, 129 Z. 1) StGB, § 27 Abs. 1 SMG, § 223 Abs. 1 StGB, § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 SMG; § 27 Abs. 1 und 2

Z. 2 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

7. Mir Urteil des XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG, § 12 (3. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

8. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX rechtskräftig am XXXX, wurde der BF gemäß §§ 15, 127 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.

9. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der BF gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG, § 15 StGB; §§ 15, 269 Abs. 1 (1. Fall) StGB; § 134 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (erster Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall), § 27 Abs. 3 SMG; § 27 Abs. 1 Z. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) SMG, § 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

15. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde mit Zustellung am 24.09.2010 durchsetzbar und erwuchs am 08.10.2010 in Rechtskraft. Die gegen diesen Bescheid am 14.03.2011 eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 28.10.2011 als verspätet zurückgewiesen.

16. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

17. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

18. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, AZ: 11 03.978-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Bosnien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

19. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 06.10.2011 beim Bundesasylamt ein.

20. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.11.2011 wurde die Dauer des mit Bescheid vom 18.09.2010 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG aufgrund der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF. BGBl. I Nr. 38/2011 gemäß §§ 67 Abs. 3 FPG iVm. § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf zehn Jahre abgeändert. Das Aufenthaltsverbot ist nunmehr bis 24.09.2020 befristet.

21 Mit am 08.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz des BF wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welcher mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 verbunden wurde.

22. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zahl: 11 03.978-BAT, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

23. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig zur Seite gestellt.

24. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, wurde mit am 20.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung ohne Weiterleitung des Schriftsatzes vom 06.10.2011 an den Asylgerichtshof abgewiesen worden sei.

25. Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurden Kopien des am 11.02.1993 ausgestellten jugoslawischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie eine Verlustmeldung des genannten Reisepasses vom 19.12.2008 von der Bundespolizeidirektion Wien an den Asylgerichtshof übermittelt.

26. Im Rahmen einer Stellungnahme wurde auf die Entscheidung des UVS Wien vom 17.02.2012 zu UVS-FRG/4/6712/2011-29 und UVS-FRG/4/1754/2012 verwiesen und ausgeführt, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, der sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht habe und nicht über die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes verfüge, im Lichte dieser Judikatur als unzulässig anzusehen sei.

27. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl: B10 424.769-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, mit welchem der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 08.02.2012 abgewiesen worden war, gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

28. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012, Zl: B10 424.769-1/2012/8E wurde die Beschwerde gegen des Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 als unbegründet abgewiesen.

29. Gegen dieses Erkenntnis, erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

30. Am 07.04.2014 lange am Bundesverwaltungsgericht, dass mit 06.03.2014 datierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Zl. U 2131/2012-13 ein und wurde darin in den Erwägungen folgendes ausgeführt:

"(...)

Zunächst ist dem Asylgerichtshof zuzustimmen, wenn er den Beschwerdeführer als staatenlos erachtet, zumal einerseits aus dem Antwortschreiben des serbischen Innenministeriums vom 19. November 2010 auf das vom österreichischen Bundesministerium für Inneres gestellt Rückübernahmeersuchen hervorgeht, dass der BF kein serbischer Staatsbürger ist (s. S 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), und andererseits aus der mittels E-Mail erfolgten - im Gerichtsakt des Asylgerichtshofes vorhanden - Antwort der bosnischen Botschaft in Wien vom 28. März 2012 auf die vom damaligen rechtlichen Vertreter des BF getätigte Anfrage, ob der BF bosnischer Staatangehöriger ist. Darüber hinaus liegt auch kein Staat des "früheren gewöhnlichen Aufenthalts" des BF vor, zumal dieser - mit Ausnahme von kurzen Urlaubsaufenthalten außerhalb Österreichs - soweit ersichtlich sein ganzes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht hat.

Da der BF weder die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, noch ein Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts vorliegt, sodass kein Herkunftsstaat des BFs iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 besteht, kommt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, in Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung dem BF des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm abs. 6 leg.cit. nicht zuzuerkennen und in Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. ohne Angabe eines Zielstaats auszusprechen.

2. Der Asylgerichtshof hat durch die angefochtene Entscheidung Art. 3 EMRK verletzt:

2.1. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Ein verfassungswidriger Eingriff in das gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht liegt vor, wenn ein Bescheid in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn er auf Grund einer dem genannten Grundrecht widersprechende Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn der Behörde grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind ( VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16384/2001, 17.586/2005).

2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof zu Art. 3 EMRK weiter ausgesprochen hat, ist eine dem Staat zuzurechnende Behandlung als eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zu werten, wenn ihr eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person innewohnt (vgl. VfSlg. 8145/1977, 12.190/1989). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes missachtet die Ausweisung einer Person, die in Österreich geboren wurde, die ausschließlich in Österreich (und zwar von Geburt an durch mehrere Jahrzehnte) aufhältig ist und die auf Grund ihrer Staatenlosigkeit und mangels einen gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Staat als Österreich zu keinem anderen Staat einen Bezugspunkt aufweist, die Menschenwürde einer solchen Person, weil ihr damit jede rechtliche Grundlage ihrer Existenz entzogen wird, sie aber nicht in der Lage ist, gleichzeitig anderswo eine rechtliche Existenz zu begründen. Wäre die Gesetzeslage so, wie der Asylgerichtshof annimmt, wäre sie wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK verfassungswidrig.

2.3. Die Auffassung des Asylgerichtshofes, im vorliegenden Fall sei § 8 Abs 6 AsylG 2005 analog anzuwenden, ist verfehlt. Diese Bestimmung ist nur auf Fälle anwendbar, in denen ein anderer Herkunftsstaat des Asylwerbers als Österreich besteht, dieser ihn aber verschleiert, um einer Ausweisung in diesen Herkunftstaat zu entgehen. Im vorliegenden Fall ist aber überhaupt kein Herkunftsstaat des BF iSd § 2 Abs. 1 Z. 17 leg. cit. vorhanden, weil der BF in Österreich geboren ist, sein gesamtes Leben hier verbracht hat und auch nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzt; daher existiert auch außer Österreich kein anderer Staat eines gewöhnlichen Aufenthalts, in den der BF ausgewiesen oder abgeschoben werden könnte.

2.4. Nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß § 10 Abs. 5 leg.cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg.cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Die angeführten Absätze 3 und 5 des § 10 AsylG 2005 wären vom Asylgerichtshof im Falle des BF dahingehend zu interpretieren gewesen, dass seine Ausweisung auf Grund sonstiger Art. 3 EMRK-Verletzung dauerhaft oder für eine bestimmte Dauer unzulässig ist, nämlich bis der BF - sofern möglich - die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. § 10 Abs. 5 leg.cit. sieht nämlich vor, dass über die Zulässigkeit der Ausweisung "insbesondere" im Hinblick darauf abzusprechen ist, ob die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg.cit. auf Dauer unzulässig ist, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Ausweisung auch für eine bestimmte Dauer für unzulässig erklärt werden kann.

Daraus folgt, dass der Asylgerichtshof die Ausweisung des BFs für unzulässig zu erklären hat, wobei dem BF auch iSd diesbezüglich relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen (s. Art. 31 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl. III 81/2008, wonach die Vertragsstaaten einem Staatenlosen im Falle seiner Ausweisung eine angemessene Frist gewähren, in der er einem anderen Land um Einreise ersuchen kann, wobei sich die Vertragsstaaten vorbehalten, während dieser Frist die ihnen erforderlich erscheinenden Maßnahmen innerstaatlicher Art zu ergreifen) - zumindest ein angemessener Zeitraum zu gewähren ist, in dem er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangen kann; sollte dies dauerhaft - auch bei zumutbarem Bemühen des BF - nicht möglich sein, wäre de Ausweisung dauerhaft unzulässig.

Soweit die an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde die Abweisung des Asylantrages und die Nichtzuerkennung des Status auf subsidiär Schutzberechtigten bekämpft, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens, freie Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls groben - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit der BF damit die Abweisung des Asylantrages und die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bekämpft, abzusehen (§ 19 Abs. 3 Z. 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung).

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in Wien geboren zu sein. Der BF ist staatenlos. Der BF hat sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Der BF besuchte in Österreich die Sonderschule und hat sich den Beruf eines Maurers angelernt. Dem BF wurde am 21.08.1989 ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt. Dem BF wurde am 31.10.1995 der unbefristete Sichtvermerk für ungültig erklärt. Der BF wurde in den letzten Jahren insgesamt 14-mal strafrechtlich verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde langte am 06.10.2011 bei Bundesasylamt ein und wurde diese im Anschluss dem Asylgerichtshof vorgelegt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 21 AsylG 2005 idF BGBl Nr. 144/2013 lautet: wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31.12.2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9. BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Art. 31 des Abkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl. III 81/2008 lautet:

Die vertragschließenden Staaten weisen einen Staatenlosen, der sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.

Die Ausweisung eines Staatenlosen kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Staatenlosen erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.

Die vertragschließenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Staatenlosen eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmäßigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragschließenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wie bereits unter Punkt I. angeführt, behob der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshof, soweit damit die Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet angefochten wurde. In den übrigen Beschwerdepunkten wurde die Behandlung abgelehnt (siehe Erkenntnis des VfGH Zl. U 2131/2012-13) und erwuchsen diese somit in Rechtskraft.

Dem BF wurde daher eine, aus der Sicht des erkennenden Gerichtes, angemessene Frist bis zum 01.06.2015 eingeräumt, in der er nun die Möglichkeit hat in einem anderen Land um Einreise anzusuchen bzw. einen Antrag um Staatsangehörigkeit zu stellen. Sollten diese Bemühungen des BF zu keinem Erfolg führen, so wäre die Ausweisung auf Dauer unzulässig zu erklären. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das BFA, als zuständige fremdenpolizeiliche Behörde, innerhalb dieser Frist, die ihnen erforderlich scheinende Maßnahmen zu ergreifen haben wird.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Nach Art. 47 abs. 2 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in §§ §§ 24 Abs. 1 VwGVG iVm. 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehenen Einschränkungen der Verhandlungspflicht iSd. Art 52 Abs. 1 GRC sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, zumal diese eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechtes achten. Die rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne das der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die gegenständlich vorgesehene Einschränkung auf die im letzten Satz des Art 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.