W151 2003907-1•BVwG W151 2003907-1
W151 2003907-1Federal Administrative CourtMay 23, 2014
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W151 2003907-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ betreffend die Beschwerde der XXXX Ges.m.b.H., XXXX, vertreten durch Korber Partner, Steuerberatungs- WT-GmbH, Grünbergstraße 31, 1120 Wien gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.1.2013, GZ: XXXX, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der XXXX Ges.m.b.H (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 400 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Behörde am 18.6.2012 gegen 20:40 Uhr die rumänische Staatsangehörige XXXX, arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Da es sich jedoch um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handelte, wurde von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 € herabgesetzt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.2.2013 fristgerecht Einspruch. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Beschwerdeführerin, Herr XXXX, aufgrund eines Anrufes des Krankenhauses, in dem sich seine Mutter zum damaligen Zeitpunkt in stationärer Behandlung befand, dringend aufgefordert wurde, ins Spital zu kommen. Weiters seien zu diesem Zeitpunkt noch seine Tochter und die mit ihr befreundete Frau XXXX im Lokal anwesend gewesen. Diese habe daher spontan angeboten, für die Zeit des Krankenhausbesuches spontan und unentgeltlich auszuhelfen. Da Herr XXXX so kurzfristig keinen anderen Ersatz finden konnte, hätte er Frau XXXX Angebot dankend angenommen. Da Unentgeltlichkeit vereinbart war, sei Herrn XXXX nicht bewusst gewesen, dass eine Anmeldung bei der WGKK vorzunehmen gewesen wäre.
Weiters wurde vorgebracht, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handle und eine Ausnahmesituation vorgelegen sei, weshalb beantragt wurde, auf die Einhebung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz zu verzichten.
Zum Beweis des Vorbringens wurde neben der Vollmachtsvorlage auch ein Physiotherapiebericht vom 3.7.2012 des XXXX vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass Frau XXXX in der Zeit vom 24.5.2012 bis 21.6.2012, somit im Zeitraum der Betretung, stationär am XXXX aufgenommen war.
3. Mit Schreiben vom 22.10.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Wiener Landesregierung und fasste darin einerseits das o.a. Einspruchsvorbringen der BF zusammen und führte weiters aus, dieses sei jedoch nicht geeignet, eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Dies insbesondere, da die Betretene von den Prüforganen beim Servieren im Garten beobachtet worden sei und sie weiters dann im Zuge der Amtshandlung im von ihr ausgefüllten Personenblatt anführte, an diesem Tag in der Zeit von 12:00 bis 14:00 und von 17:45 bis 20:45 als Kellnerin tätig gewesen zu sein.
Frau XXXX sei zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen, was der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsbehörden zur Einhaltung der Meldeverpflichtung widerspräche.
Da es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handelte, wurde von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf 400 € reduziert. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall gemäß § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG läge aber nicht vor.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Einspruch als unbegründet abzuweisen.
4. Am 11.3.2014 legte das Amt der Wiener Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt am 12.3.2014 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist - wie im Folgenden erläutert wird - von der belangten Behörde zu klären), liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin angeführt, dass die Betretene nur aushilfsweise, kurzfristig und unentgeltlich für sie tätig war. Sie hat somit die Versicherungspflicht bestritten, was folglich eine Ermittlungstätigkeit mit Feststellungen der Behörde zur Frage der Versicherungspflicht nach sich gezogen hätte, jedoch unterlassen wurde.
In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der WGKK findet sich nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine knapp vierzeilige "Begründung", wonach im "Zuge einer Überprüfung" festgestellt worden sei, dass die im Bescheid genannte Person nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden ist. Die "Bescheidbegründung" stützt sich somit ausschließlich auf die Erhebungen der Prüforgane der belangten Behörde, unterlässt aber jeglichen Hinweis auf Ermittlungstätigkeiten und darauf basierende Feststellungen, die eine Beurteilung als Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin nur ansatzweise erlauben würden. Konkrete, jedoch in diesem Sinne verspätete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der WGKK an das Amt der Wiener Landesregierung, die jedoch ebenfalls nur auf den Erhebungen der behördlichen Prüforgane beruhen.
Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführerin im vorangegangen behördlichen Verfahren vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör mit der Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde.
Weiters findet sich im Bescheid keine Begründung, warum die Behörde offensichtlich zu dem Ergebnis kam, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall gemäß § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG vorliegt und daher folglich nicht die Voraussetzungen zum gänzlichen Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz vorlagen.
Das behördliche Verfahren der WGKK ist somit insgesamt mangelhaft durchgeführt worden, da wesentliche Ermittlungstätigkeiten fehlen.
Einerseits fehlt es an Ermittlungstätigkeiten zur Vorfrage der Pflichtversicherung der betretenen Person durch die Beschwerdeführerin, insbesondere auch in Hinblick auf die seitens der Betretenen im Bericht selbst angeführten "Tätigkeitszeiträume" am gegenständlichen Tag in Gegenüberstellung des dazu widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach es sich nur um ein unentgeltliches, kurzfristiges und nur während des Spitalbesuches andauernden "Einspringens" gehandelt haben sollte. Festzuhalten ist auch, dass sich im Akt jedenfalls kein rechtskräftiger Bescheid betreffend die Einbeziehung in die Pflichtversicherung findet, auf den sich der bekämpfte Bescheid stützen hätte können.
Weiters mangelt es an Ermittlungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles gemäß § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG, insbesondere aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin zum unerwarteten sofortigen Spitalsbesuch des Herrn XXXX und der daraus offenbar resultierenden Notwendigkeit einer schnellen Aushilfskraft; dies ist notwendig, um die Frage des gänzlichen Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz beurteilen zu können.
Eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht lässt eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung aufgrund dieser umfassenden Ermittlungsmängel nicht erwarten. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde unter Wahrung des Parteiengehörs obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen und im Falle der Bejahung danach auch Ermittlungen über das Vorliegen des gänzlichen Entfalls des Prüfeinsatzteilbetrages gemäß § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG durchzuführen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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