W146 2006737-1•BVwG W146 2006737-1
W146 2006737-1Federal Administrative CourtMay 23, 2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, non-refoulement Prüfung
W146 2006737-1/4E
W146 2006740-1/4E
W146 2006739-1/4E
W146 2006741-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des xxxx, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2014, Zahl 13-831286210-2383105 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der xxxx, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2014, Zahl 13-831286308-2383151 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der xxxx, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2014, Zahl 13-831286406-2383160 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der xxxx, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2014, Zahl 13-831286504-2383178 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger der Russischen Föderation aus dem Föderationskreis Nordkaukasus, Region Stawropol, und russischer Ethnie. Sie reisten am 05.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie am 27.12.2010 in Baku gewesen sei, um seinen Vater zu besuchen. In einem Lokal sei die Zweitbeschwerdeführerin von drei aserbaidschanischen Männern belästigt worden. Daraufhin kam er zu einer Prügelei mit dem Erstbeschwerdeführer, zuerst im Lokal, dann auf der Straße. Sie seien dann weggegangen.
Nach etwa zwei Jahren sei ein Mann zu ihm nach xxxx, Region Stawropol, gekommen und habe gemeint, der Erstbeschwerdeführer habe damals bei der Prügelei jemanden verletzt und solle daher 3 Millionen Rubel zahlen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich geweigert. Später seien vier Männer gekommen und hätten das Geld gefordert. Der Erstbeschwerdeführer habe ihnen daraufhin 1 Million gegeben, da sie meinten, seinen Töchtern könnte sonst etwas zustoßen.
Die Polizei habe nur gemeint, sie könnten nichts tun, solange nichts Gröberes passiere.
Danach seien die Beschwerdeführer nach xxxx gezogen. Am 25.08.2013 seien diese Männer wieder gekommen und hätten 3 Millionen Rubel binnen zweier Wochen verlangt. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland verlassen, da der Erstbeschwerdeführer nicht mehr zahlen wollte und Angst um seine Familie gehabt habe.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr der Erstbeschwerdeführer erst bei der Ausreise seine Probleme erzählt habe. Das einzige, was sie persönlich miterlebt habe, war der Vorfall im Lokal in Baku, als sie belästigt worden sei und sich deswegen ihr Mann geprügelt habe.
Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Ihrem Mann gegenüber seien aber Drohungen gegen die Kinder ausgesprochen worden.
Mit Bescheiden vom 19.02.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
In diesen Bescheiden traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und führte aus, dass die von den Beschwerdeführern angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft nachvollziehbar seien.
Die Länderfeststellungen beinhalten zur Russischen Föderation die Kapitel ‚Politische Lage', 'Sicherheitslage', ‚Rechtsschutz/Justizwesen', ‚Sicherheitsbehörden', ‚Korruption' und ‚Allgemeine Menschenrechtslage'.
Sodann folgen Feststellungen zu Tschetschenien mit folgenden Kapiteln: ‚Politische Lage', ‚Sicherheitslage', ‚Rechtsschutz/Justizwesen', ‚Sicherheitsbehörden', ‚Korruption', ‚Allgemeine Menschenrechtslage', ‚Grundversorgung/Wirtschaft', ‚Medizinische Versorgung', und ‚Behandlung nach Rückkehr'.
Zwischen den Kapiteln zu Tschetschenien ‚Korruption' und ‚Allgemeine Menschenrechtslage' ist im Bescheid des Erstbeschwerdeführers eine verfahrensspezifische Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingearbeitet, wonach die Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der russischen Behörden nicht pauschal beantwortet werden könne. In dieselbe Richtung gehen die zitierten Quellen von ai, Auswärtigen Amt und SFH.
Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt von einem Parteiengehör zu den recherchierten Länderfeststellungen (Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit) abgesehen habe, da den Angaben der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde und daher die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der russischen Behörden nicht Gegenstand der Bescheide seien.
Die Beschwerdeführer hätten von der Möglichkeit zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht. Auch wenn diese nicht persönlich übersetzt worden seien, entspreche es der Rechtsprechung der Höchstgerichte, dass ihre Rechte dadurch gewahrt seien, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten in ihren Beschwerden dazu Stellung zu nehmen.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Releviert wurde darin u.a. dass in den angefochtenen Bescheiden Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien enthalten seien. Gelebt hätten die Beschwerdeführer zuerst in xxxx und danach in xxxx (xxxx); beides liege in Stawropol. Zuletzt seien sie nach xxxx umgezogen, das sich ebenfalls dort und nicht in Tschetschenien befände. Die belangte Behörde habe somit ihr Vorbringen teilweise anhand falscher Länderfeststellungen beurteilt.
Mit Eingabe vom 31.03.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Therapiebestätigungen der Sigmund Freud Privat Universität Wien den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend vorgelegt.
II. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakten.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Rechtliche Grundlagen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs 2 leg cit hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
In den vorliegenden Fällen erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden sind nur zum Teil verfahrensrelevant, nämlich die Kapitel ‚Politische Lage', 'Sicherheitslage', ‚Rechtsschutz/Justizwesen', ‚Sicherheitsbehörden', ‚Korruption' und ‚Allgemeine Menschenrechtslage' betreffend die Russische Föderation. Die nachfolgenden Kapitel ‚Politische Lage', ‚Sicherheitslage', ‚Rechtsschutz/Justizwesen', ‚Sicherheitsbehörden', ‚Korruption', ‚Allgemeine Menschenrechtslage', ‚Grundversorgung/Wirtschaft', Medizinische Versorgung', und ‚Behandlung nach Rückkehr' Tschetschenien betreffend, haben zu den anhängigen Verfahren keinerlei Bezug, da die Beschwerdeführer weder der tschetschenischen Volksgruppe angehören, noch jemals in Tschetschenien aufhältig waren. Anstatt dessen wären Feststellungen zur Grundversorgung, medizinischen Versorgung und zu Rückkehrfragen zur Russischen Föderation notwendig gewesen, welche in sämtlichen angefochtenen Bescheiden jedoch fehlen.
Eine abschließende Beurteilung der Verfahren ist aber ohne die genannten, nicht unwesentlichen, Kapitel nicht möglich. So findet sich zB im Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den Erstbeschwerdeführer betreffend auf Seite 45f eine Anmeldebestätigung für einen Therapieplatz bei JEFIRA - Interkulturelles Psychotherapiezentrum NÖ, weshalb wohl ergänzende Feststellung zum Gesundheitswesen der Russischen Föderation heranzuziehen sind. Weiters wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Eingabe vom 31.03.2014 Therapiebestätigungen der Sigmund Freud Privat Universität Wien den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend vorgelegt.
Gleiches gilt für Rückkehrfragen ethnischer Russen und zu Fragen der Grundversorgung in der Russischen Föderation, welche bereits in den angefochtenen Bescheiden erforderlich gewesen und nunmehr im fortgesetzten Verfahren zu ergänzen wären.
Darüber hinaus sind gemäß der Seite 2 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Russischen Föderation "ergänzende LIB zu den Nordkaukasusrepubliken vorhanden", weshalb Feststellungen über den Föderationskreis Nordkaukasus bzw. spezieller der Region Stawropol in den anhängigen Verfahren herangezogen werden müssten.
Dazu bleibt noch festzuhalten, dass in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt wird, dass "die Beschwerdeführer von der Möglichkeit zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hätten. Auch wenn diese nicht persönlich übersetzt worden seien, entspreche es der Rechtsprechung der Höchstgerichte, dass ihre Rechte dadurch gewahrt seien, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten in ihren Beschwerden dazu Stellung zu nehmen."
Tatsächlich wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, gemischt mit jenen über Tschetschenien, am Ende der Einvernahme in deutscher Sprache zur Stellungnahme binnen 1 Woche ausgehändigt, obwohl ein Dolmetscher der russischen Sprache anwesend gewesen wäre.
Die Argumentation der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise orientiert sich in den Bescheiden an der Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.
Wären aber die fehlerhaften Länderfeststellungen anlässlich der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 19.11.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache übersetzt und vorgehalten worden, so wäre aufgefallen, dass diese teilweise nicht verfahrensrelevant sind und hätte die Möglichkeit bestanden, verfahrensrelevante ins Verfahren einfließen zu lassen und in den Bescheiden zu verwenden.
Da in den konkreten Fällen sohin die Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurden, dass weitere Ermittlungsschritte notwendig sind, waren die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, vor allem in Hinblick darauf, dass die Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet ist, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben sind.
Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.