BVwG W200 2006693-1

W200 2006693-1Federal Administrative CourtMay 22, 2014

Regest

Behindertenpass, Gutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W200 2006693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2006693.1.00

Spruch

W200 2006693-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Sehbehinderung" und "Begleitperson" vom XXXX abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen am XXXX.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie leide an Diabetes mellitus und an Depression sowie Cephalea.

In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am XXXX.2013 den gegenständlichen Antrag auf Zusatzeintragung "Sehbehinderung, Begleitperson, Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 01.08.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und der Grad der Behinderung mit 50 von 100 festgestellt.

Am 27.05.2013 sei ein Gutachten erstellt worden, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Die von ihr erhobenen Einwände vom 14.07.2013 seien einer abermaligen Überprüfung unterzogen worden.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung, Sehbehinderung, Begleitperson" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass das Gutachten vom XXXX als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. Laut dem Gutachten würden die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlegen.

In den dagegen erhobenen Rechtsmitteln wiederholte die Beschwerdeführerin die unzutreffende Einstufung der Diabeteserkrankung. Sie ersuchte um nochmalige Prüfung der Befunde der Krankenanstalt XXXX und ein eventuelles Einbeziehen des internistischen Gutachtens, das im Zuge des Pflegegeldantrages erstellt worden wäre. Die Zusatzeintragungen sollten sich unter Berücksichtigung der schweren Diabeteslangzeitschäden ergeben.

Ein von der Rechtsmittelbehörde eingeholtes augenfachärztliches Sachverständigen-gutachten ergab bei der Beschwerdeführerin eine degenerative Entartung der Netzhautmitte und diabetische Augenhintergrundveränderung rechts und links sowie Zustand nach Linsenoperation rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,3

und links auf 0,9. Position: 11.02.01, Tabelle Kolone 1 Zeile 3 =

10%; 11.01.01 chronische Bindehautentzündung = 10% (unterer

Rahmensatz, da mit Augentropfen gut behandelbar). Insgesamt ergebe sich augenfachärztlich ein Grad der Behinderung von 20%. Das Sehvermögen hätte sich seit der letzten Untersuchung gebessert.

Ein weiteres von einem Arzt für allgemeine Medizin eingeholtes Gutachten hinsichtlich des Zustandes der Beschwerdeführerin ergab:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

unterer Rahmensatz, da 4 - 6 Insulininjektionen pro Tag erforderlich sind 090204 50

2 Diabetische Netzhautveränderungen und degenerative

Entartung der Netzhautmitte rechts links sowie Zustand nach Linsenoperation rechts mit Minderung der Sehschärfte rechts auf 0,3 und links auf 0,9 110201

Tab. 1/3 10

3 chronische Bindehautentzündung

unterer Rahmensatz, da mit Augentropfen gut behandelbar

Augen-Gesamt 110101 10

20

4 Diabetische Polyneuropathie

eine Stufe über dem unteren

Rahmensatz, das beide Beine betroffen. 040601 20

5 Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen

oberer Rahmensatz, wegen geringer Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes, beider Hüft- und Kniegelenke, Fingerpolyarthrosen, Zustand nach Fraktur im Bereich des rechten Daumenstrahls sowie des linken Handgelenkes 020201 20

6 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

unterer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen: Minderung der Knochendichte und cephalea mitberücksichtigt 020101 10

7 Depression

unterer Rahmensatz, da mild ausgeprägt, aber chronifiziert 030601 10

8 Hypertonie 050101 10

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH

Weiters wurde zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel ausgeführt:

Kann die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke (in etwa 300 - 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen?

Ja, der BW ist dies aus körperlicher Sicht ohne maßgebliche Probleme möglich!

Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß?

Nein, es sind keine Behelfe notwendig!

Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel währe der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus?

Nein, Ein - und Aussteigen sind im Regelfall aus gutachterlicher Sicht ohne relevante Probleme möglich, die sichere Beförderung ist nicht gefährdet!

Liegt eine beidseitige Sehstörung im Ausmaß von 50 vH vor?

Nein, der Augen-Gesamt-GdB beträgt 20% - siehe dazu auch die augenfachärztliche Ausführung!

Liegen multifaktorielle Defizite vor, welche im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigung bzw. Funktionsbeeinträchtigungen eine Begleitperson erforderlich machen, oder liegt ein Leiden vor, welches aufgrund seines Schweregrades für sich alleine eine Begleitperson erforderlich macht?

Nein, weder multifaktoriell noch durch ein Einzelleiden bedingt ist aus gutachterlicher Sicht eine Begleitperson erforderlich.

Zum (neuen) Vergleichsgutachten führte er aus, dass auf die augenfachärztlichen Ausführungen verwiesen werde. Aus allgemeinmedizinischer Sicht hätte sich die Situation des Diabetes mellitus Typ I verschlechtert, ein höherer Einzel-GdB sei damit dafür gerechtfertigt. Neu hinzugekommen seien die Leiden 6 und 7. Der Gesamt-GdB hätte sich damit erhöht.

Aus gutachterlicher Sicht betrage nach neuerlicher augenfachärztlicher und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der ermittelte Gesamt-GdB 50%. Es sei die Zusatzeintragung "ist Diabetikerin" einzutragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die beiden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt.

In einer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass durch die gleiche Institution drei unterschiedliche Sachverständigengutachten bei (identen Anamnesen) erstattet worden seien: 24.05.2011: 30 vH; 09.10.2011: 40 vH; 27.05.2013: 50 vH. Ihr Wunsch nach Zuziehung eines Diabetologen bzw. Internisten sei wohl verständlich.

II. Feststellungen:

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX stattgegeben und der Grad der Behinderung mit 50 vH festgestellt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag nicht Folge gegeben.

Sie stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Sehbehinderung" und "Begleitperson", über den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen negativ entschieden wurde.

Die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen liegen nicht vor.

III. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Rechtsmittelbehörde ein Gutachten zur Frage der Zusatzeintragungen eingeholt, welches nach einer durchgeführten Untersuchung - wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt - Folgendes ergab:

Kann die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke (in etwa 300 - 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen?

Ja, der BW ist dies aus körperlicher Sicht ohne maßgebliche Probleme möglich!

Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß?

Nein, es sind keine Behelfe notwendig!

Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel währe der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus?

Nein, Ein - und Aussteigen sind im Regelfall aus gutachterlicher Sicht ohne relevante Probleme nicht möglich, die sichere Beförderung ist nicht gefährdet!

Liegt eine beidseitige Sehröstung im Ausmaß von 50 vH vor?

Nein, der Augen-Gesamt-GdB beträgt 20% - siehe dazu auch die augenfachärztliche Ausführung!

Liegen multifaktorielle Defizite vor, welche im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigung bzw. Funktionsbeeinträchtigungen eine Begleitperson erforderlich machen, oder liegt ein Leiden vor, welches aufgrund seines Schweregrades für sich alleine eine Begleitperson erforderlich macht?

Nein, weder multifaktoriell noch durch ein Einzelleiden bedingt ist aus gutachterlicher Sicht eine Begleitperson erforderlich.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten wird detailliert und genau auf die zu beantwortenden Fragen der Auswirkung der bestehenden Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. (vgl. 1. bis 3.)

Das Gutachten des Sachverständigen ist auch im Hinblick auf die beantragten Eintragungen "Sehbehinderung" und "Begleitperson" schlüssig und nachvollziehbar (vgl. 4. und 5.)

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Sehbehinderung:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit b der am 01.Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

§ 4a Abs. 4 BPGG besagt:

Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit

einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder

einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder

einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder

einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.

Die Beschwerdeführerin weist einen Visus von 0,3 (rechtes Auge) und 0,9 (linkes Auge) auf, sie weist einen Bedarf der Pflegestufe 2 auf.

Wie bereits unter III. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Sehbehinderung" nicht vor.

Zur Frage der Begleitperson:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit a ist die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf einzutragen, wenn

Die Beschwerdeführerin erfüllt keine der aufgelisteten Anforderungen - unter III. wurde vom Gutachter ausgeführt, dass die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung weder multifaktoriell nocht durch Einzelleiden bedingt erforderlich sind.

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Wie bereits unter III. ausgeführt, liegen - unter Anwendung der Erläuterungen der gegenständlichen Verordnung - die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3

1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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