W200 2002678-1•BVwG W200 2002678-1
W200 2002678-1Federal Administrative CourtMay 22, 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten
W200 2002678-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid vom 03.10.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, PassNr. XXXX, VN: XXXX, betreffend den Antrag auf Aufstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.06.2013 basierend auf der persönlichen Untersuchung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 Coxarthrose beidseits
mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung nachweisbar 02.05.08 30 vH
2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbeleinbruch L 4
unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen 02.01.02 30 vH
3 nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann dieser Positionsnummer, da geringe Bewegungseinschränkung 09.02.01 20 vH
4 Gallenstein
oberer Rahmensatz, da Operationsindikation besteht gZ 07.06.01 20 vH
5 mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 vH
6 schizophrenes Residuum
unterer Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 03.07.01 10 vH
7 Gonarthrose beidseits
unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkung nachweisbar 02.02..01 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhten mangels Ausmaß nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit Bescheid vom 03.10.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass sein Antrag abgewiesen wurde. Verwiesen wurde darin auf das Sachverständigengutachten vom 14.06.2013.
Am 28.10.2013 langte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, unter weiterer Vorlage eines Röntgenbefundes vom 26.08.2013, zweier Unfallberichte des XXXX der XXXX (29.12.2008, 19.03.2009) und eines Arztbriefes des XXXX der XXXX, XXXX vom 23.10.2013 die fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers ein.
Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde auf Grund des Vorbringens ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 06.05.2014 eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 degenerative Veränderung der Wirbelsäule und Zustand nach Deckplatteneinbruch am 4. Lendenwirbel
unterer Rahmensatz, da erhebliche radiologische Veränderungen bestehen, erhebliche Beweglichkeitseinschränkung in allen abschnitten, verbunden mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, aber ohne neurologisches Defizit 02.01.03 50 vH
2 Hüftgelenksarthrose links mehr als rechts
oberer Rahmensatz, da bei nur mäßiger Beweglichkeitseinschränkung beidseits, links deutliche schmerzbedingte Belastungsminderung besteht, verbunden mit Gangbildstörung und Gangleistungsminderung Funktionsstörung nachweisbar 02.05.08 40 vH
3 Kniegelenksarthrose beidseits
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei mäßigen radiologischen Veränderungen keine relevante Beweglichkeitseinschränkung besteht 02.05.19 20 vH
4 Geringe Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern bei Engpasssyndrom
Fixer Rahmensatz 02.06.02 20 vH
5 Diabetes Mellitus
mittlerer Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie eine zufriedenstellende Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.02.01 20 vH
6 Gallenstein
oberer Rahmensatz, da Operationsindikation besteht gZ 07.06.01 20 vH
7 mäßiger Bluthochdruck
Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 vH
8 Schizophrenes Residuum
unterer Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 03.07.01 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 60 vH
Der Gesamtgrad ergebe sich deshalb, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung entsprechend den Richtlinien der EVO um 1 Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhten wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht weiter. Besserungsfähigkeit sei keine gegeben.
Im Zuge eines Telefonates am 20.05.2014 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Einschätzung einverstanden.
II. Feststellungen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, insbesondere in das im erstinstanzlichen Verfahren verwendete ärztlichen Gutachten sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, er hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.05.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert festgestellt. Festgehalten wird, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ergibt und ein Dauerzustand gegeben ist.
Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Der Inhalt des Gutachtens wurde auch im Rahmen eines Telefonates dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß
§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Es war somit im gegenständlichen Fall der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.
Aus dem eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.05.2014 geht ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert hervor. Das Gutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und das Ergebnis des vorzitierten Sachverständigengutachtens wird deshalb der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die gegenständliche Entscheidung war nur von Tatfragen abhängig.
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