W148 1417618-1•BVwG W148 1417618-1
W148 1417618-1Federal Administrative CourtMay 22, 2014
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Versorgungslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan Keznickl als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zl. 10 09.661-BAT, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 15.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 15.10.2010 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt„ in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari (AS 7 f.).
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX, geboren am XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei Moslem sunnitischer Ausrichtung und verheiratet. Er stamme aus XXXX, wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe. Seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn und seine beiden Geschwister würden nach wie vor im Heimatort leben. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und danach als Treibstoffhändler gearbeitet. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ungefähr zwanzig Tage zuvor verlassen und sei über Pakistan und mit dem Flugzeug aus den Vereinigten Arabischen Emirate am 13.10.2010 nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er werde von den Leuten eines namentlich genannten Mannes wegen eines Wahlbetrugs verfolgt.
3. Am 21.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom (damaligen) Bundesasylamt (jetzt Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetscher in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen (AS 33 ff.). In der Einvernahme sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es gehe ihm gut und er leide nicht an Krankheiten. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe in seinem Heimatort ein Juweliergeschäft betrieben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe für einen namentlich genannten Kandidaten Wahlwerbung betrieben und sei dabei auf Wahlbetrug gestoßen. Der Kandidat habe dann alles geleugnet und auf den Beschwerdeführer geschoben. Um den Beschwerdeführer zum Schweigen zu bringen, habe der Kandidat ihn töten wollen.
Am 21.10.2010 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu (AS 45).
Am 16.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Dari neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 69). In der Einvernahme sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Sohn sei verstorben. Sein Vater handle in seinem Heimatort mit Autoersatzteilen und die Familie besitze ein Haus im Zentrum der Stadt XXXX. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe zuletzt als Erdölverkäufer gearbeitet. In der Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer ausführlich die Gründe für seine Flucht. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen afghanischen Identitätsausweis im Original vor und berichtigte sein Geburtsdatum auf XXXX.
4. Mit (dem Beschwerdeführer am 01.02.2011 persönlich zugestelltem) Bescheid vom 28.01.2011, Zl. 10 09.661-BAT (AS 139, 249), wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF", ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Identität des Beschwerdeführers fest. Den Heimatort des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt nicht fest, es stellte jedoch fest, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan lebe. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht wegen angeblichen Wahlbetrugs verfolgt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere gravierende Widersprüche aufweise.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und im Übrigen auch nicht unter einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe subsumiert werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Es würden keine Hinweise auf eine Gefährdung vorliegen und der Beschwerdeführer könne notfalls mit Unterstützung seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde (AS 251), in der ohne näher auf die Fluchtgründe einzugehen die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Unter einem ersuchte der Beschwerdeführer um die Beigebung eines Rechtsberaters.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters, welcher ihm vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2012 zur Seite gestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde " beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vornahm.
Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung keinerlei Feststellungen zum Herkunftsort (weder zur Heimatstadt XXXX, noch zur Heimatprovinz) des Beschwerdeführers getroffen und es gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion und den Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen: Obwohl dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt und sich seine Familie nach wie vor dort aufhält, beschränken sich die insgesamt betreffend die Sicherheitslage äußerst knapp gehaltenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf oberflächliche Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan. Auf die Situation in XXXX wird nicht einmal überblicksmäßig Bezug genommen. Hinsichtlich der Erreichbarkeit des Heimatortes werden keinerlei Feststellungen getroffen. Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr etwa von Kabul aus). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass nach den Aussagen des Beschwerdeführers seine Familie nach wie vor im Herkunftsort leben und arbeiten kann, da die Sicherheitslage in einer Region nur in Verbindung mit den Länderberichten zuverlässig beurteilt werden kann.
Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004 und jüngst 21.02.2014, VfGH U 152/2013) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
Insoweit die belangte Behörde andeutete, dass der Beschwerdeführer sich in ganz Afghanistan (und somit etwa auch in Kabul oder anderen größeren Städten) problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer etwa in Kabul über familiäre Beziehungen verfüge. In der allerjüngsten oben bereits zitierten Judikatur des VfGH (21.02.2014, U 152/2013) wird gesagt: "dass es angesichts der notorisch fragilen Sicherheitssituation in Afghanistan nicht genügt, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion und pauschal auf die festgestellte Lage in Afghanistan abzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, für den konkreten Einzelfall [Anm: Hervorhebung nicht im Original] zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in Afghanistan (bzw. in welchem Landesteil) zu überleben (s. VfGH 13.3.3013, U 1416/12; 13.9.2013, U 370/2012; 16.9.2013, U 2478/2012)".
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung beispielsweise in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer dort ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr an einen anderen Ort als seinen Heimatort erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Auf die Bedeutung des Vorhandenseins eines familiären Netzwerks hat das Bundesasylamt auch selbst hingewiesen (S. 39 und 40 des angefochtenen Bescheids).
Schließlich ließ das Bundesasylamt offen, inwieweit sich ein (längerer) Auslandsaufenthalt, auf die Möglichkeit einer neuerlichen Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan auswirkt.
Dies alles ist jedoch relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und insbesondere hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgungs- und Sicherheitslage in seinem Heimatort sowie dessen Erreichbarkeit, das Vorhandensein und die Effizienz eines familiären Netzes in seinem Heimatort und gegebenenfalls in Kabul oder einem anderen, erreichbaren Ort die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung eventuell vom Beschwerdeführer vorzulegender Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG und zu den Länderfeststellungen im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 und 2.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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