W141 2001073-1•BVwG W141 2001073-1
W141 2001073-1Federal Administrative CourtMay 22, 2014
Beschädigtenrente, Beschädigtenversorgung, Bestattungskosten,<br/>Dienstbeschädigung, Kostenrefundierung, mündliche Verhandlung,<br/>Sterbegeld
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter
Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 28.08.2013,
Zl. XXXX, ohne einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 47 Abs. 3 und 4 und § 67 KOVG 1957 idgF in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird Sterbegeld in der Höhe von Euro 468,00 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, XXXX, hat am 23.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, als Witwe von Herrn XXXX einen Antrag auf Gewährung der Witwenversorgung samt Zusatzrente, Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr beantragt. Herr XXXX war nach dem KOVG 1957 versorgungsberechtigt, da er nach diesem Gesetz eine Dienstbeschädigung hatte. Seine Dienstbeschädigung betrug 50 v.H. und er bezog eine Beschädigtenrente. Herr XXXX litt an einer chronischen Nierenentzündung und es wurde ihm die rechte Niere entfernt. Herr XXXX verstarb am XXXX. Die Witwe XXXX, welche mit dem versorgungsberechtigten Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte, stellte die vorgenannten Anträge auf Witwenversorgung samt Zusatzrente, Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr. Frau XXXX gibt weiters an, dass sie auch für die Bestattungskosten von Herrn XXXX aufgekommen sei.
Nachstehend angeführte Unterlagen wurden dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark in Vorlage gebracht:
Antrag auf Gewährung der Witwengrundrente, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 - KOVG 1957, BGBL.Nr. 152/1957, in der geltenden Fassung
Erklärung über die Hausgemeinschaft
Todesbestätigung
Rechnung über die Bestattungskosten, Bestattung XXXX
Überweisungsbestätigung an das Bestattungsinstitut FA XXXX von XXXX (Schwiegertochter)
Heiratsurkunde über die Eheschließung von XXXX
Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX
Meldezettel von XXXX
Am 27.08.2013 ersuchte das BASB, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, die Gemeinde XXXX um Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend der Versorgungsangelegenheiten von Frau XXXX. Dies wurde damit begründet, dass die Gemeinden gemäß § 91a KOVG 1957 verpflichtet sind, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, mitzuwirken.
Die Erhebungen ergaben, dass Frau XXXX einen Antrag auf Witwenpension nach dem KOVG 1957 und eine Witwenpension bei der PVA gestellt hat. Bei den Einkünften des Versorgungsberechtigten wurde angegeben, dass wahrscheinlich Herr XXXX auch eine Kriegsopferunterstützung von XXXX, in der Höhe von € 91,95 erhielt. Dies wurde durch die Vorlage eines Kontoauszuges von dem Verstorbenen, XXXX, belegt. Weiters erhielt die Antragstellerin mittels Naturaleinkünfte das Wohnrecht in XXXX, durch die Übergabe des Hauses an ihren Sohn auf deren Lebenszeit zugesprochen. Die angegebenen Punkte über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Frau XXXX, wurden durch den Bürgermeister der Gemeinde XXXX, bestätigt.
Mittels Bescheid wurde vom BASB Landesstelle Steiermark vom 28.08.2013 der Antragstellerin, XXXX, gemäß § 48 KOVG 1957, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr, in der Höhe von € 1.144,20, gewährt. Dies wurde so begründet, dass sich der Betrag aus der dreieinhalbfachen Höhe der dem Beschädigten, XXXX, im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 10) und allfälliger Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), Familienzulage (§§ 16 und 17), Pflegezulage (§ 18) und Blindenzulage (§ 19) ergibt.
Zusätzlich wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen der Antragstellerin, XXXX, mittels weiteren Bescheid vom 28.08.2013, gemäß § 35 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 2 des KOVG 1957, eine Witwengrundrente gewährt. Die Leistung beträgt unter Bedachtnahme auf § 67 KOVG 1957, monatlich ab 01.08.2013 € 204,40. Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr werden gemäß § 48 Abs. 1 KOVG 1957 angerechnet. In diesem Bescheid wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Versorgungsanspruch nach XXXX, geboren am XXXX, verstorben am XXXX, folgender Maßen, besteht. Der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung richtet sich nach § 51 Abs.2 KOVG 1957, wonach Hinterbliebenenrenten mit dem Monat fällig werden, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Steiermark, den Antrag auf Sterbegeld, gemäß § 47 Abs. 4 KOVG 1957, ab. Beweiswürdigend wurde festgestellt:
Zum Bezug des Sterbegeldes sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten Kinder berechtigt, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben (§ 47 Abs.4 KOVG 1957). Die Voraussetzungen nach dem KOVG 1957 wurden in diesem Fall nicht erfüllt, da die Bestattungskosten von Herrn XXXX, geboren am XXXX, verstorben am XXXX, von Frau XXXX (Schwiegertochter), bestritten wurden und diese nicht zu den anspruchsberechtigten Personen zählt. Diesbezüglich wurde auch ein Überweisungsbeleg vom 14.08.2013 beim Antrag auf Sterbegeld, vorgelegt, aus dem ersichtlich war, dass die Überweisung von XXXX, durchgeführt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, XXXX, am 09.09.2013, eingelangt beim BASB am 11.09.2013, fristgerecht, Beschwerde erhoben.
In dieser Bescheidbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Grund für die Überweisung der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Gatten, XXXX, folgender war, dass die Bezahlung von ihre Schwiegertochter, XXXX, übernommen wurde, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichende Barmittel verfügte. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass die Verlassenschaft noch nicht abgeschlossen war, sie deshalb keinen Zugriff auf das Bankkonto hatte und ihr Antrag auf Witwenpension zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass sie mit der Schwiegertochter, XXXX, vereinbart habe, dass sie ihr die vorgeleisteten Bestattungskosten für ihren Gatten, XXXX, ehest baldigst zurückzahlen werde.
Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und
Behindertenangelegenheiten, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BBK), welche bis 31.12.2013 über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales- und Behindertenwesen entschieden hat, hat der Beschwerdeführerin, welche durch den KOBV vertreten wurde, am 23.10.2013, folgendes Parteiengehör übermittelt. Hinsichtlich der Todesursache von Herrn XXXX, "Organversagen", stellt sich die Frage, ob diese auch mit der anerkannten Dienstbeschädigung in Verbindung steht. Steht sie nicht mit ihr in Verbindung, gebührt nur das halbe Sterbegeld.
Weiters wird hier auch nochmals der Sachverhalt der Bescheidbeschwerde von Seiten der BBK zusammengefasst. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, hat den angefochtenen Bescheid vom 28.08.2013, auf den Antrag vom 27.08.2013, auf Sterbegeld, mit der Begründung abgewiesen, dass die Kostenübernahme der Begräbniskosten durch die Schwiegertochter erfolgt seien. In der dagegen eingebrachten Berufung wird ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass die Überweisung durch die Schwiegertochter erfolgt sei, weil wegen des noch laufenden Verlassenschaftsverfahrens noch kein Zugriff auf das Konto des verstorbenen Gatten verfügt worden sei. Es sei vereinbart worden, dass der Schwiegertochter das Geld ehestens refundiert werde. Dieses Schreiben wurde laut BBK, durch XXXX, vollinhaltlich, bestätigt. Um die Todesursache "Organversagen" eindeutig nicht als Folge der anerkannten DB zu werten, geht die Frage im obigen Parteiengehör an den KOBV als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin.
Am 28.10.2013, eingelangt am 29.10.2013, bei der Bundesberufungskommission, teilte der KOBV dieser mit, dass er ab sofort die Vertretungsvollmacht von XXXX aufkündige.
Weiters wurde auch von der Bundesberufungskommission, unter Hinweis auf § 91a KOVG 1957, an die Marktgemeinde XXXX die Anfrage gestellt, dass sie die Todesursache von Herrn XXXX, bekanntgeben möge. Die Gemeinde XXXX teilte am XXXX2013 mit, dass ihr die Todesursache von Herrn XXXX nicht bekannt sei und sich die BBK an den zuständigen Distriktarzt, Dr. XXXX, wenden solle.
Am 11.11.2013 richtete die BBK gemäß § 91a KOVG 1957 an Herrn Dr. XXXX das Auskunftsbegehren, er möge die Todesursache von Herrn XXXX mitteilen.
Am 19.11.2013 übermittelte Dr. XXXX seine Diagnose über die Todesursache, welche dem Sachverständigen Dr. Alexander Lechner zur Stellungnahme übermittelt wurde. Dieser führte aus: "Die Todesursache- bestätigt durch Dr. XXXX- steht in keinerlei Zusammenhang mit der anerkannten DB, ist also keine DB-Folge".
Am 21.11.2013 wurde von Seiten der BBK der Beschwerdeführerin XXXX, Parteiengehör zum Ergebnis des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 28.08.2013 übermittelt. Ihr wurde vor allem die Stellungnahme von Herrn Dr. Lechner übermittelt, welcher die Aussage von Herrn Dr. XXXX bestätigte, dass die Todesursache nicht in Zusammenhang mit der DB, also keine DB Folge ist.
Von Seiten der Beschwerdeführerin langte keine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.11.2013 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2013, Zl. XXXX des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin ein Sterbegeld in der Höhe von EURO 468,00 zuerkannt.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die Ausführungen des Verfahrensganges verwiesen.
Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienst-beschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienst-beschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
Das volle Sterbegeld beträgt EURO 936,03. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln - ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 KOVG 1957- gewährt werden.
Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus § 47 Abs. 2 KOVG 1957 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H. oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach § 47 Abs. 2 KOVG 1957 auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben.
Die den Versorgungsberechtigten nach dem KOVG 1957 gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hierbei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 3,4 und 5 VwGVG)
Nachdem die Berufungswerberin mit der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Sterbegeldes nicht einverstanden war, war eine neuerliche Prüfung durchzuführen.
Wie aus der eingesehenen Bestattungskostenrechnung der Bestattung XXXX vom 06.08.2013 ersichtlich ist, wurden der Berufungswerberin Leistungen der Bestattung nach dem Verstorbenen, XXXX, in Höhe von EURO 4.500,-, in Rechnung gestellt.
Laut eingesehener Auftragsbestätigung wurde die Überweisung dieses Betrages auf das Konto der Bestattung XXXX, zu Re. Nr. XXXX, am 14. August 2013 durch die Schwiegertochter, XXXX, in Auftrag gegeben und die Durchführung der Zahlung durch die Steiermärkische Sparkasse bestätigt.
Aus den vorliegenden eidesstattlichen Erklärungen der Berufungswerberin XXXX ist ersichtlich, dass die Zahlung im Auftrage der Berufungswerberin erfolgte und durch diese eine Kostenrefundierung an die Schwiegertochter erfolgen wird.
Die abgegebene Erklärung ist als glaubhaft und der Sachverhalt, welcher von der Berufungswerberin vorgebracht wurde, als konkludent und nachvollziehbar anzusehen. Es ist aus diesem Grunde davon auszugehen, dass die Bestattungskosten durch die Berufungswerberin und somit als Ehegattin bestritten wurden und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Sterbegeldes vorliegen.
Der Verstorbene, XXXX, stand bis zu seinem Ableben im Bezug einer Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957, nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von Fünfzig (50) v.H.
Durch diesen Leistungsbezug ist ein Anspruch auf halbes Sterbegeld in Höhe von gerundet EURO 468,00 gegeben, außer die Todesursache wäre kausal mit der Dienstbeschädigung des Bezugsberechtigten gewesen, dann wäre wiederum ein Sterbegeld in voller Höhe von EURO 936,00 zu gewähren. Eine Anrechnung sonstiger einmaliger Leistungen aus Anlass des Todes des Kriegsteilnehmers war nicht vorzunehmen, da laut vorliegendem Sachverhalt keinerlei weitere Stellen ersichtlich waren, von denen die Berufungswerberin Leistungen für die finanzielle Bestreitung der Begräbniskosten erhalten hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der vorangegangene einleitende Antrag der Partei aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, sowie einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der § 93 KOVG 1957 lautet:
"§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens
1. auf Grund gespeicherter Daten oder
2. in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten
im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten."
Die Beschwerdeführerin hatte seiner Zeit eine Berufung gegen ihren Bescheid fristgerecht beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht. Zu dieser seinerzeitigen Rechtslage war für Berufungen die Bundesberufungsbehörde für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten zuständig, welche auch bereits umfangreiche Vorarbeiten zu diesem Beschwerdefall durchführte. Nach Artikel 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz gingen sämtliche Verfahren in solchen Berufungsangelegenheiten leg.cit. per 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Aus diesem Grunde wurde auch dieses Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
Der § 47 KOVG 1957 lautet:
"§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
(2) Das volle Sterbegeld beträgt 936,03 Euro. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln - ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 - gewährt werden.
(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v. H. oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(4) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben."
In dieser Beschwerdesache war der § 47 KOVG 1957 anwendbar. Hier vor allem Abs. 3., da der Tod des Schwerbeschädigten nicht die Folge der Dienstbeschädigung war und auch der Schwerbeschädigte nicht eine Erwerbsminderung von mindestens 60.v.H. hatte. Nach Abs. 4 war anspruchsberechtigt, die Ehegattin des Schwerstbeschädigten, da sie glaubhaft machte, dass sie die Begräbniskosten für den Verstorbenen bestritt und ihr deshalb das halbe Sterbegeld in der Höhe von EURO 468,- zuzuerkennen war.
Gemäß § 67 KOVG 1957 sind Beträge die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen auf von vollen 10 Cent zu runden; hierbei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Deshalb war auch die zuerkannte Versorgungsleistung dementsprechend abzurunden.
Der § 24 Abs 1 VwGVG lautet:
"§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage und des vorliegenden Sachverhaltes konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 von einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da keine neuen sachverhaltsrelevanten Aspekte durch eine mündliche Verhandlung zu erwarten waren.
Der § 28 VwGVG lautet:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Das Verwaltungsgericht hat in dieser Beschwerdesache deshalb selbst entschieden, da nach § 28 Abs. 2 Z 1 der maßgebliche Sachverhalt nunmehr bereits festgestanden ist und die Aktenlage Entscheidungsrelevanz hatte. Diese Vorarbeiten für eine entscheidungsreife Sachlage wurden bereits vor der Inbetriebnahme des Bundesverwaltungsgerichts durch die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten durchgeführt. Das Verfahren wurde nach Auflösung dieser Behörde nach § 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz an das Bundesverwaltungsgericht leg.cit abgetreten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach der oben dargestellten Rechtslage der Bescheidbeschwerde stattgegeben werden konnte und der Beschwerdeführerin ein Sterbegeld im halben Ausmaß von EURO 468,- zuerkannt werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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