BVwG W138 2004934-1

W138 2004934-1Federal Administrative CourtMay 22, 2014

Regest

Beschwerdelegimitation, Frist, Grenzkataster, Grundsteuerkataster,<br/>objektiver Erklärungswert, Parteistellung, rechtliches Interesse,<br/>Rechtsanspruch, Umwandlung, Umwandlungsbescheid, Vermessung,<br/>Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wirksamkeitsdatum

Full text

BVwG W138 2004934-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2004934.1.00

Spruch

W138 2004934-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 05.12.2013, GZ 5061/2013, beschlossen:

Die Beschwerde des XXXX vom 19.12.2013 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 05.12.2013, GZ 5061/2013, wird gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG

als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 02.10.2013, GZ 2650/2013/81, wurde das Grundstück 2425/35 gemäß § 17 Z 1 iVm § 18 VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Gegen den vorgenannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.10.2013 fristgerecht Berufung erhoben. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 05.12.2013, GZ 5061/2013, wurde über die Berufung entschieden. Gegen diesen Bescheid wurde von XXXX (im Weiteren Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde im Sinne des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht erließ zur GZ W114 2004934-1/3Z einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, zumal sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage stellte, ob die Beschwerde im eigenen Namen oder im Namen von Vollmachtgebern erhoben worden ist. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dem Verbesserungsauftrag fristgerecht entsprochen und Vollmachten von XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX übermittelt. In weiterer Folge wurde eine Stellungnahme vom 10.04.2014 von Frau XXXX, vertreten durch Dr. Micheal E. SALLINGER LL.M., Rechtsanwalt, übermittelt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 08.05.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache Mag. Bernhard DITZ abgenommen und der Gerichtsabteilung W138 neu zugewiesen, sodass diese Gerichtsabteilung nunmehr für die Entscheidung über gegenständliche Beschwerde zuständig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Fest steht, soweit entscheidungswesentlich, dass der Beschwerdeführer fristgerecht, mit dem nachfolgenden in Kopie wiedergegebenen Schriftsatz, Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 05.12.2013 erhoben hat.

Weiters steht fest, dass aufgrund des Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014 von dem Beschwerdeführer die nachfolgend in Kopie wiedergegebenen Vollmachten übermittelt wurden (Akt des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W114 20004934-1, nunmehr W138 2004934-1).

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der belangten Behörde und des BVwG keine Bedenken ergeben. Die herangezogenen Beweismittel sind echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden, im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Verwaltungsgericht übergegangen.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht, wie gegenständlich, zurückzuweisen ist.

Zu A)

Wegen Unzulässigkeit ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung der Beschwerde fehlt. Das trifft auf jene Personen zu, die keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt sind (VwGH 15.10.1985, 85/07/0257; 06.07.1999, 99/10/0105).

Im gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde über den Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 02.10.2013, GZ 2650/2013/81, abgesprochen, mit welchem die Umwandlung des Grundstückes 2425/35 der KG HÖTTING in den Grenzkataster ausgesprochen wurde. Rechtsgrundlage für die Umwandlung bildeten die Bestimmungen des § 17 Z 1 iVm § 18 VermG.

Der Antrag auf Umwandlung eines Grundstückes von Grundsteuer- in den Grenzkataster kann gemäß § 17 Z 1 VermG nur von den Eigentümern (sämtlichen Miteigentümern) gestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes 2425/35 der KG HÖTTING. Gemäß § 8 AVG iVm § 17 Z 1 und § 18aVermG haben jedenfalls die grundbücherlichen Eigentümer des Grundstückes 2425/35 der KG HÖTTING, sowie die Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation. Dem Beschwerdeführer kommt wiederum im eigenen Namen keinerlei Beschwerdelegitimation zu, zumal dieser im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nicht Partei im Sinne des § 8 AVG ist. Zumal nunmehr feststeht, dass der Beschwerdeführer im eigenen Namen keine Beschwerdelegitimation hat, ist zu hinterfragen, worin der objektive Erklärungswert des Schriftsatzes vom 19.12.2013 liegt.

§ 13 AVG nimmt in seinem Absatz 3 und 4 ausdrücklich auf den Einschreiter Bezug. Einschreiter ist derjenige, der das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder einen anderen (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879). Bei einem Antrag kommen als Einschreiter, wie sich aus dem Zusammenhang mit §§ 10 und 12 AVG ergibt,

der prozessfähige, nicht vertretene Beteiligte,

der gesetzliche Vertreter eines prozessunfähigen Beteiligten und

der von diesen Personen bevollmächtigte in Betracht (VwGH 09.09.1981, 81/03/0065).

Bevor daher in die Sache eingegangen werden kann, ist zunächst der Einschreiter zu identifizieren. Darüber hinaus ist aber noch die - im AVG nicht geregelte - Frage zu klären, wem die Verfahrenshandlung zuzurechnen ist, ob also die Einschreiter im eigenen Namen oder (entsprechende Vertretungsmacht vorausgesetzt) als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter im Namen eines und damit für einen Beteiligten tätigt wird.

Ebenso wie die Frage nach dem Inhalt eines Anbringens ist die Frage der Zurechnung von Verfahrenshandlungen (zum Beispiel einer Beschwerde) nach deren objektiven Erklärungswert (dem äußeren Erscheinungsbild [VwGH 26.06.2002, 2001/04/0209]) zu beantworten (VwGH 26.06.1995, 92/18/0199; 23.04.2007, 2005/10/0140). Ist der objektive Erklärungswert in diesem Sinne zumindest zweifelhaft, hat sich die Behörde gemäß § 37 (und nicht gemäß § 13 Abs. 3) AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung darüber Klarheit zu verschaffen, wem das Anbringen zuzurechnen ist (VwGH 28.07.2010, 2010/02/0112). Besteht hingegen kein Anlass für Zweifel, so bedarf es keiner weiteren Verfahrensschritte (VwGH 23.04.2007, 2005/10/0140), sondern es ist etwa das Rechtsmittel, das eindeutig einer Person ohne Parteistellung zuzurechnen ist, sofort zurückzuweisen und kann auch durch eine Verbesserung nicht behoben werden (VwGH 28.07.2010, 2010/02/0112).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Der Schriftsatz vom 19.12.2013 führt im Briefkopf sowohl XXXX, als auch XXXX, Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen an.

Unter Beifügung der Stampiglie wurde der Schriftsatz vom XXXX unterfertigt. Im ersten Absatz wird von Herrn XXXX angeführt, dass von ihm gegen den Bescheid des BEV [...] "erhebe ich aus folgenden Gründen Berufung". Weiters wird im Schriftsatz ausgeführt [...] "ich schließe meiner Berufung dieses Urteil an" und

[...] "Aus oben angeführten Gründen beantrage ich nochmals die Eintragung des Grundstückes 2425/35 KG HÖTTING in den Grenzkataster."

Im gegenständlichen Schriftsatz findet sich kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen würde bzw. waren dem Schriftsatz auch keine schriftlichen Vollmachtsurkunden angeschlossen. Aus der wiederholten Verwendung der Worte "Ich" und "Meiner" besteht kein Anlass für Zweifel, dass die Eingabe XXXX persönlich zuzurechnen ist. In diesem Falle bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens (VwGH vom 06.07.1999, Zl. 99/10/0129 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Selbst wenn aber der Schriftsatz vom 19.12.2013 den grundbücherlichen Eigentümern des Grundstückes 2425/35 KG HÖTTING nach dem äußeren Erscheinungsbild zuzurechnen wäre, ändert dies nichts daran, dass XXXX keine Vertretungsmacht für alle grundbücherlichen Miteigentümer des Grundstückes 2425/35 KG HÖTTING hatte und damit für diese keine wirksame Vertretungshandlung setzen konnte.

Auch daraus folgt, dass der Schriftsatz vom 19.12.2013 nicht den Grundeigentümern, sondern XXXX im eigenen Namen zuzurechnen ist.

Dies ergibt sich daraus, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich ist (VwGH 26.01.1982, Slg. Nr. 10.641/A, die dort zitierte Vorjudikatur). Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung.

Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt auch die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage. Vom Beschwerdeführer selbst wurde per 01.04.2014 sowohl eine Vollmacht von Frau XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX übermittelt, welche mit 31.03.2014 datiert sind und nur bei der Vollmacht von Frau XXXX den Hinweis auf eine Bevollmächtigung im November 2012 enthält.

Überdies ist nach dem Wortlaut der Vollmachten der Beschwerdeführer lediglich "zur Vermessung zwecks Nachkontrolle aller Grenzpunkte in der Einfahrt Kranebitter Allee 106, sowie die Neuvermessung des Grundstückes Kranebitter Allee 108, Grundstücksnummer 2425/35 und Eintragung von Grundsteuerkataster in den Grenzkataster" bevollmächtigt, nicht aber dazu Rechtsmittel zu erheben.

Alle drei schriftlichen Vollmachten datieren daher nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit Schriftsatz vom 19.12.2013 und ist die Erhebung der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Wortlaut der Vollmachten nicht gedeckt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unter Vollmacht grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgebliche - beurkundete - Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen ist (VwGH 24.01.1996, 93/03/0223), bei schriftlicher Vollmacht also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers. Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der objektiv zu verstehenden Parteienerklärung zu entnehmen ist, für welche Angelegenheiten Vollmacht erteilt wurde. Auch fehlt eine Vollmacht von XXXX überhaupt, welcher zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung grundbücherlicher Miteigentümer des Grundstückes 2425/35 der KG HÖTTING war. Frau XXXX war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr grundbücherliche Miteigentümerin, sodass auch aus diesem Grunde keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegen konnte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.

Es war daher Spruchgemäß zu beschließen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH unter Zu A)), noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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