BVwG W112 2008021-1

W112 2008021-1Federal Administrative CourtMay 22, 2014

Regest

Anhaltung, Begründungsmangel, Begründungspflicht, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

Full text

BVwG W112 2008021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W112.2008021.1.00

Spruch

W112 2008021-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke Danner über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, p.A. Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Generaldirektion Niederösterreich, vom 14. Mai 2014, sowie gegen die Anhaltung in der Zeit von 14. Mai 2014 bis 22. Mai 2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 14. Mai 2014 bis 22. Mai 2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 7. November 2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 7. Februar 2014 abgewiesen. Er erhob Berufung gegen diese Entscheidung, reiste aber während des Berufungsverfahrens direkt von Ungarn nach Österreich weiter, wo er am 5. März 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 11. März 2014 leitete Österreich ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Ungarn erklärte sich mit Schreiben vom 18. März 2014, eingelangt am 20. März 2014, gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig. Mit Bescheid vom 2. April 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO festgestellt. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 3. April 2014 zugestellt.

Am 4. April 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls in zwei Fällen festgenommen. Am 5. April 2014 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr verhängt. Am 23. April 2014 wurde das Bundesamt von der Durchführung der Hauptverhandlung am 14. Mai 2014 verständigt. Am 14. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er wurde am 14. Mai 2014, 15:15 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen.

2. Ebenfalls am 14. Mai 2014 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, wonach der Beschwerdeführer umgehend nach der Entlassung aus der Strafhaft festzunehmen und dem Bundesamt vorzuführen sei. Am selben Tag wurde die Vertreterin des Beschwerdeführers mittels Verfahrensanordnung zum Rechtsberater bestellt. In Befolgung des Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

3. Am 14. Mai 2014, 17:15 bis 18:12, Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Schubhaftverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er 1989 geboren sei, aber keine Dokumente habe, weil sein Vater ihn nicht registrieren lassen habe können, weil er aus der Westsahara stamme. Er sei mit seiner Familie nach Algerien geflohen. Der Beschwerdeführer habe einen Cousin mütterlicherseits in Frankreich, Geschwister in Algerien und eine Stiefmutter in XXXX, in der Wüste. Seine Eltern seien tot. Er habe weder in Ungarn noch in Österreich Verwandte; hier lebten nur Freunde, mit denen er in Griechenland gewesen sei.

Algerien habe er 2005 verlassen, nach 18 Monaten in Lybien sei er nach Algerien zurückgekehrt, das er ein Jahr später erneut verlassen habe, um über Lybien und Ägypten nach Griechenland zu reisen. Dort habe er von 2008 bis 2013 gelebt und als Bauer und Maler gearbeitet. Er sei danach für eine Woche nach Albanien, für zwei Wochen nach Montenegro und für einen Tag nach Serbien gefahren, bevor er in Ungarn eingereist sei. Er habe dort alles versucht, um Asyl zu erhalten, habe aber einen negativen Bescheid bekommen, gegen den er Berufung erhoben habe. Er habe in Ungarn sieben Monate lang gelebt und dort seine gesamten Ersparnisse ausgegeben. Sobald er nach Ungarn zurückkehre, würde er inhaftiert und müsse € 1.000,- zahlen um freigelassen zu werden. Er wolle im Lager in Österreich bleiben und nicht nach Ungarn abgeschoben werden. Dort habe es im Lager nur Frühstück und Mittagessen, aber kein Abendessen gegeben und es sei nicht sehr hygienisch. Er habe auch Angst vor einem Schlepper, der ihn bedroht habe. Einmal sei er in Ungarn geschlagen worden, allerdings sei er dabei betrunken gewesen. Man habe sich über ihn lustig gemacht, als er gesagt habe, dass er aus der Westsahara komme. In Ungarn sei er unbescholten. Er habe in Ungarn € 20,- an Taschengeld bekommen und bei seiner Einreise € 120,- bei sich gehabt. Über Bankomat- oder Kreditkarten verfüge er nicht. Er sei am

4. oder 5. März 2014 mit dem Zug von Ungarn nach Österreich gefahren; ein weiterer Marokkaner sei bei ihm gewesen.

In Österreich sei er zu einer bedingten Strafe wegen Diebstahls verurteilt worden. Er sei immer im Lager gewesen. Er sei psychisch krank und bekomme verschiedene Medikamente. In Algerien sei "wegen psychischer Probleme, wegen Terrorismus" stationär behandelt worden. In Griechenland sei er 20 Tage lang in der Psychiatrie gewesen und medikamentös behandelt worden. 2012 und 2013 habe er aus diesem Grund Medikamente bekommen. Derzeit nehme er verschiedene Medikamente ein.

Im Anschluss daran wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. Mai 2014 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer um 19:10 Uhr zugestellt.

Darin führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 3. September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ein offenes Asylverfahren. Er habe sich während des laufenden Verfahrens Anfang März direkt illegal nach Österreich begeben, wo er am 5. März 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser sei am 2. April 2014 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. Die Zustimmungserklärung Ungarns sei am 18. März 2014 eingelangt. Am 4. April 2014 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Darüberhinaus werden Auszüge aus der Einvernahme vom 25. April 2014 (gemeint wohl: 14. Mai 2014) wiedergegeben.

Die belangte Behörde stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist und seine Identität nicht feststeht. Er führe kein gültiges Reisedokument mit sich und könne Österreich aus Eigenem nicht verlassen. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und halte sich illegal in Österreich auf. Auf Grund seines offenen Asylverfahrens in Ungarn sei beabsichtigt, ihn nach Ungarn zu überstellen. Die Zustimmungserklärung Ungarns sei am 18. März 2014 eingelangt. Auf Grund der Inhaftierung des Beschwerdeführers sei eine Überstellung bisher nicht möglich gewesen. In Österreich habe er keinen ordentlichen Wohnsitz und gehe keiner legalen Beschäftigung nach; er bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Wegen seiner Mittel- und Obdachlosigkeit sei er für die Behörden nicht greifbar. Er halte sich erst sehr kurz in Österreich auf und sei in keinster Weise integriert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und auch sonst keine sozialen Anknüpfungspunkte. Weder spreche er Deutsch, noch absolviere er eine Ausbildung. Er habe eine Medikamentenliste vorgelegt; die weitere Medikation sei im "Personenanhaltezentrum" gewährleistet.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Vorverfahrens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe und nicht davon auszugehen sei, dass er künftig gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen sozialen Verankerung und seinem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass im Falle der Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er verfüge weder über Unterkunft noch über legale Beschäftigung oder ausreichend Barmittel, ebensowenig sei er im Bundesgebiet polizeilich gemeldet; daher sei er für die Behörden nicht greifbar. Für die Abschiebung des Beschwerdeführers sei es aber notwendig, auf seine Person zugreifen zu können, weil er über kein Reisedokument verfüge. Die Verhängung der Schubhaft sei daher notwendig und verhältnismäßig. Mit dem gelinderen Mittel könne im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden: Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme bereits auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne in Anbetracht des beträchtlichen Risikos des Untertauchens der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe dem nicht entgegen; seine Haftfähigkeit sei gegeben. Der Zugang zu den vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgelegten Medikamentenliste aufgezählten Medikamenten sei im "Personenanhaltezentrum" gewährleistet.

4. Laut der Zustimmungserklärung vom 18. März 2014 ersuchte Ungarn um eine Mitteilung der Überstellung fünf Tage im Vorhinein und die Übermittlung des Laissez-passer. Überstellungen fänden von Montag bis Donnerstag um 10:00 Uhr in Nickelsdorf/Hegyeshalom statt. Das Laissez-passer wurde am 17. April 2014 ausgestellt. Die Mitteilung erfolgte am 15. Mai 2014. Die Überstellung ist für den 22. Mai 2014 terminisiert.

5. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014, hg. eingebracht am 20. Mai 2014 "Beschwerde gemäß §§ 22a iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" gegen den Schubhaftbescheid sowie "Beschwerde gemäß §§ 22a iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG" gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Bescheid vom 2. April 2014, zugestellt am 4. April 2014, zurückgewiesen worden sei. Während des gesamten Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer durchgehend in der Betreuungsstelle Ost untergebracht gewesen. Von 4. April 2014 bis 14. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft gewesen. Nach dem Ende der Untersuchungshaft sei er freiwillig in die Betreuungsstelle Ost zurückgekehrt und von sich aus bei der belangten Behörde vorstellig geworden. Die Verhängung der Schubhaft sei - auch vor dem Hintergrund der Erkrankung des Beschwerdeführers - unverhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens mit den österreichischen Behörden kooperiert, seine wahre Identität und seine wahre Reiseroute bekannt gegeben. Er sei in Österreich korrekt gemeldet gewesen und die belangte Behörde habe seiner Person jederzeit habhaft werden können. Nach der Entlassung aus der Gerichtshaft sei der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb wieder bei der belangten Behörde vorstellig geworden. Es bestehe daher kein Grund für die Annahme, dass in seiner Person eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe.

Der Beschwerdeführer sei psychisch krank und benötige die verschriebenen Medikamente, darunter starke Psychopharmaka: Delpral (2x täglich), Rivotril (2x täglich), Nouivan (1x täglich), Haldol (1x täglich) und Tegretol (2x täglich). Am 16. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer bei einem Besuch einer Mitarbeiterin seiner Rechtsvertreterin auf einen medizinischen Laien verwirrt und äußerst nervös gewirkt; sein psychischer Gesundheitszustand sei äußerst prekär. Seine Haftfähigkeit sei ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Selbst bei Vorliegen der Haftfähigkeit hätte sein Gesundheitszustand im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden und dazu führen müssen, dass das gelindere Mittel als ausreichend beurteilt werde.

Zudem sei die Schubhaft nach Ende der Gerichtshaft angeordnet worden. Sie stelle daher keine ultima-ratio-Maßnahme dar, weil die belangte Behörde bereits während der Gerichtshaft die Möglichkeit gehabt habe, die Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung zu organisieren; auch aus diesem Grund sei sie unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer sei Antragsteller iSd Art. 2 lit. b Dublin III-VO, weil über seinen Asylantrag in Ungarn durch die Rechtsmittelinstanz noch nicht abgesprochen worden sei. Eine Inhaftnahme des Beschwerdeführers hätte direkt auf Grund von Art. 28 Dublin III-VO angeordnet werden müssen. Anders als § 76 Abs. 2 und Abs. 2a FPG lege § 76 Abs. 1 FPG keine objektiven gesetzlichen Kriterien iSd Art. 2 lit. n Dublin-III VO fest, die Anlass zu der Annahme geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehe. Daher werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs. 1 FPG gem. Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 B-VG zu begehren.

Die belangte Behörde hätte die Inhaftnahme des Beschwerdeführers jedenfalls nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 28 Dublin III-VO prüfen, sich insb. auch mit den Dublin-Konsultationen auseinandersetzen und diese Bestimmung auch im Spruch des angefochtenen Bescheides angeben müssen. Auch aus diesem Grund sei festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Haft den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzen.

Rechtlich führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass das Bundesamt für Anordnung der Schubhaft sachlich nicht zuständig gewesen sei. Der Gesetzgeber habe dem Bundesamt durch das BFA-G keine konkreten Kompetenzen einräumen, sondern Grundsätze regeln wollen. Die Schubhaft sei zwar im 8. Hauptstück des FPG geregelt, stelle aber keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar, weshalb sich die Zuständigkeit auch nicht aus § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ergebe; gleiches gelte für § 5 Abs. 1a Z 2 FPG. Während § 76 Abs. 2 und 2a FPG die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Verhängung der Schubhaft vorsehen, sei dies in § 76 Abs. 1 FPG nicht geregelt. Eine Zuständigkeitsregelung sei auch in § 80 Abs. 6 FPG nicht vorgesehen. Ein Lückenschluss durch Analogie verstoße gegen Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG und Art. 18 B-VG. Daher sei gemäß § 2 AVG das Amt der Wiener Landesregierung als Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung des Schubhaftbescheides zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer werde daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der Beschwerdeführer werde in diesem Recht und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit auch dadurch verletzt, dass die Norm des § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber auf Grund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, weil die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.

Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. So sei dem Beschwerdeführer nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeräumt worden. Ob dem Beschwerdeführer ein weiterer Rechtsschutz bei andauernder Anhaltung zukomme, führe die Rechtsmittelbelehrung nicht aus. Daher sei der Bescheid rechtswidrig. Rechtsunsicherheit bestehe auch in der Frage, wo die Beschwerde einzubringen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines medizinischen und eines psychiatrischen Fachgutachtens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erklärung der bisherigen Anhaltung für rechtswidrig, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr iHv € 30 sowie im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand), den Ausspruch auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung das Verwaltungsgericht zur Entscheidung befugt ist, und jeweils in eventu die Zulassung der ordentlichen Revision.

6. Das Bundesamt legte am 20. Mai 2014 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme: Darin führt die aus, dass die Schubhaft verhängt wurde, um die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG zu sichern, die am 11. April 2014 rechtskräftig geworden sei. Die Überstellung nach Ungarn sei für den 22. Mai 2014, 10:00 Uhr geplant. Die hiefür erforderlichen Unterlagen wie der Laissez passer und die weiteren Unterlagen nach der Dublin III-VO befänden sich bereits im PAZ. Nachdem der Beschwerdeführer nach der Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt worden sei, sei er zur Klärung des Sachverhalts dem Bundesamt vorgeführt worden. Hiebei sei geklärt worden, dass der Beschwerdeführer keinesfalls nach Ungarn zurückkehren wolle. Der Beschwerdeführer habe wegen einer psychischen Krankheit Medikamente bei sich gehabt. Seine Krankheit sei jedoch schon in verschiedenen Staaten behandelt worden; auch eine allfällige weitere Behandlung in Ungarn sei sichergestellt. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in Ägypten, Griechenland, Albanien, Montenegro und Ungarn aufgehalten, jedoch immer nur so lange, wie sein Aufenthalt gesichert gewesen sei. Er habe Ungarn nach dem Erhalt des negativen Asylbescheids verlassen. Der Beschwerdeführer sei flexibel in seiner Lebensgestaltung, an absolut keine Örtlichkeiten oder Personen gebunden und jederzeit bereit, illegal unterzutauchen. Daher sei auch davon auszugehen, dass er sich seiner Außerlandesbringung entziehen werde. Er sei nicht gewillt, sich an irgendwelche behördlichen Anweisungen zu halten. Die Verhängung der Schubhaft sei daher verhältnismäßig gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Schubhaft.

Das Bundesamt beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten - Vorlageaufwand und Ersatz für den Schriftsatzaufwand - zu verpflichten.

7. Am 21. Mai 2014 langten Befund und Gutachten der Amtsärztin des Polizeianhaltezentrums XXXX ein. In diesem führt die Amtsärztin aus, dass sich der Beschwerdeführer seit vier Tagen im Hungerstreik befinde. Dennoch seien alle Parameter im Normalbereich. Aus ärztlicher Sicht bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine akute Gefährdung. Auf Grund vorbestehender Depressio sei der Beschwerdeführer auch in psychologischer Betreuung. Nach neuerlicher eingehender psychologischer Untersuchung und Exploration sei der Beschwerdeführer subdepressiv ohne akute Suizidalität. Es bestehe keine akute Gefährdung, der Beschwerdeführer habe keine Wahnideen und zeige keine Entzugssymptomatik. Somit sei auch aus psychologischer/psychiatrischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt keine Gefährdung vorliegend. Der Beschwerdeführer sei somit haftfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er leidet an Depressionen, ist aber in medikamentöser Behandlung und derzeit nicht selbstmordgefährdet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17. Mai 2014 im Hungerstreik, ist aber dennoch haftfähig.

Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als drei Monaten in Österreich auf, spricht nicht deutsch und verfügt über kein Familienleben in Österreich. Er verfügt über keine qualifizierte soziale Integration in Österreich: Weder besucht er Fortbildungsmaßnahmen noch geht er einer legalen Beschäftigung nach. Er ist wegen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig vorbestraft.

Bis 4. April 2014 befand sich der Beschwerdeführer in der Bundesbetreuungsstelle Ost, danach bis zu seiner Inschubhaftnahme in Untersuchungshaft. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz und keine polizeiliche Meldung. Er ist mittellos.

Der Beschwerdeführer stellte am 7. November 2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 7. Februar 2014 abgewiesen wurde. Das Verfahren befindet sich im Berufungsstadium.

Der Beschwerdeführer reiste im März 2014 nach Österreich, wo er am 5. März 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid vom 2. April 2014 - zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 3. April 2014 - gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG verfügt. Dieser Bescheid wurde mangels Beschwerdeerhebung am 11. April 2014 rechtskräftig.

Österreich stellte am 11. März 2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn; Ungarn akzeptierte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 18. März 2014, eingelangt am 20. März 2014. Darin ersuchte Ungarn um die Übermittlung des Laissez-passer und Mitteilung der Überstellung fünf Tage im Vorhinein. Der Laissz-passer wurde am 17. April 2014 ausgestellt. Ungarn wurde am 15. Mai 2014 von der geplanten Überstellung am 22. Mai 2014 in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde nach der Hauptverhandlung im Strafverfahren in Befolgung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes in der Justizanstalt festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt, das am 14. Mai 2014 die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängte. Der Schubhaftbescheid wurde am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2014 auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben.

2. Beweiswürdigung

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu dessen Integration in Österreich getroffen werden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wird.

Die Angaben zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (zum Asylbescheid AS 57 ff., zur Zustellung AS 95): Hinsichtlich der Asylantragstellung in Ungarn folgt das erkennende Gericht den Angaben des EURODAC-Treffers (AS 3). Die Angaben zum Reiseweg und zur negativen Entscheidung im ungarischen Asylverfahren ergeben sich aus dem Schreiben Ungarns vom 18. März 2014 (AS 149). Die Angaben zum Wiederaufnahmeersuchen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 13), zur Zustimmung Ungarns im Konsultationsverfahren aus dem Schreiben AS 41, 49.

Die Angaben zum Strafverfahren ergeben sich aus dem Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt wurde (AS 1), der Verständigung von der Hauptverhandlung (AS 127), dem Strafantrag (AS 129), der Entlassungsbestätigung (AS 79) und der Auskunft des Landesgerichts

XXXX.

Die Ausführungen zur Festnahme des Beschwerdeführers gründen sich auf den Festnahmeauftrag (AS 69), die Verfahrensanordnung (AS 63) und den hg. beigeschafften Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich.

Die Angaben zum Schubhaftverfahren ergeben sich aus der im Akt erliegenden Niederschrift (AS 85) und der hg. beigeschafften (vollständigen) Bescheidausfertigung.

Die Feststellungen zum Überstellungsvorgang ergeben sich aus dem Laissez-passer (AS 151), der Zustimmungserklärung (AS 149) und dem Email des Bundesministeriums für Inneres (AS 153). Die Feststellung zur Außerlandesbringung beruht auf der Auskunft des Polizeianhaltezentrums XXXX.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf das Gutachten der Amtssachverständigen vom 21. Mai 2014.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zuständigkeit

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

In diesem Sinn führen auch Hahn-Forsthuber/Höhl/Nedwed aus:

"Die Schubhaftbeschwerde nahm schon nach der bisherigen Gesetzeslage eine besondere Stellung ein, weil damit der Schubhaftbescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in der Schubhaft selbst (allenfalls auch die Festnahme) gemeinsam angefochten werden konnten. An diesem Grundkonzept wollte der Gesetzgeber auch mit der Neuregelung in § 22a BFA-VG, der im Wesentlichen seinen Vorgängerbestimmungen entspricht, nichts ändern. Als Beschwerde "sui generis", die weder als Bescheid- noch als Maßnahmenbeschwerde im klassischen Sinn eingeordnet werden kann, ist die Schubhaftbeschwerde jedoch mit dem nun in Art 130 Abs 1 B-VG angeordneten Typenzwang schwer zu vereinbaren. Auch das VwGVG sieht für Bescheid- und Maßnahmenbeschwerden unterschiedliche Regelungen vor, die verschiedene verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So ist die Maßnahmenbeschwerde direkt beim VwG einzubringen, während eine Bescheidbeschwerde bei der Beh erster Instanz eingebracht werden muss. Auch die Beschwerdefristen sind verschieden lang und beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen. Schließlich ist auch nur im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden ein Kostenersatz vorgesehen. § 83 Abs 2 FPG aF sah vor, dass auf Schubhaftbeschwerden die Verfahrensbestimmungen der Maßnahmenbeschwerde anzuwenden waren. Eine vergleichbare Regelung findet sich im BFA-VG nicht. Dennoch liegt es nahe, auch für die Schubhaftbeschwerde nach dem neuen Regelungsregime auf die Vorschriften über die Maßnahmenbeschwerde per analogiam zurückzugreifen. Diese Überlegung dürfte auch den gesetzgeberischen Absichten entsprechen, das BVwG für Schubhaftfälle zuständig zu machen und die Schubhaftregelungen inhaltlich unverändert zu lassen. Dafür spricht, dass das BFA-VG eine Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden nach dem 8. Hauptstück des FPG (nicht aber explizit für Schubhaftbeschwerden) vorsieht und auch das FPG in seinen Übergangsbestimmungen nur auf Maßnahmenbeschwerden (nicht aber ausdrücklich auf Schubhaftbeschwerden) Bezug nimmt. Eine solche Sichtweise erscheint auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz vom 29. 11. 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) geboten. Beim Schubhaftbeschwerdeverfahren handelt es sich um ein nach diesem Gesetz verpflichtend vorgesehenes Haftprüfungsverfahren, bei dem die Beschwerde jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft erhoben werden können muss. Dasselbe Ergebnis ließe sich erzielen, wenn die Schubhaftbeschwerde als Verhaltensbeschwerde gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG qualifiziert würde, auf die gem § 53 VwGVG die Verfahrensbestimmungen der Maßnahmenbeschwerde sinngemäß anzuwenden sind. Das setzt freilich voraus, dass die Öffnungsklausel dieser Verfassungsnorm auch die Schubhaft als eine Form nicht typengebundener Hoheitsverwaltung umfasst." (dies., Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014, 293 [298])

3.1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet auch Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht zugewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur von Administrativbehörden gesetzte Verwaltungsakte überprüfen, nicht aber einen neuen Schubhafttitel anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde erlassen.

Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil die Schubhaft mit der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers endete:

Da die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt daher nicht mehr andauert, liegen die Voraussetzungen für einen Abspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht vor (vgl. zur Enthaftung VwGH 24.11.2009, 2009/21/0003; 25.3.2010, 2009/21/0195).

3.1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Anwendbares Recht

3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):

"Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

[...]

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.3. Zu Spruchpunt I: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Der Beschwerdeführer geht zunächst davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.

3.3.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 AVG führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 112 f.).

3.3.3. Der Schubhaftbescheid ist aber rechtswidrig, weil er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt ist (vgl. allgemein VwGH 24.1.2013, 2012/21/0140):

Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).

Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. April 2014, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt sowie unter einem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2014 zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 11. April 2014 (§ 22 Abs. 12 AsylG 2005) in Rechtskraft. Bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 14. Mai 2014 war der Beschwerdeführer folglich "Fremder" iSd § 76 Abs. 1 FPG.

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, dh. zur Sicherung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Es kann in diesem Fall dahinstehen, ob § 76 Abs. 1 FPG eine Regelung iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO darstellt, weil vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO die belangte Behörde die Schubhaft jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen hätte müssen. Mit den über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat sich die belangte Behörde aber nicht auseinandergesetzt.

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 14. Mai 2014 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 22. Mai 2014 rechtswidrig.

Daher erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

3.4. Zu Spruchpunkt II und III: Kostenersatz

3.4.1. Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008; aA Szymanski, BFA-VG § 22a Anm. 6, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

3.4.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da der Beschwerde stattgegeben wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz.

3.4.4. Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr zuzuerkennen.

Es wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Somit gebührt dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei nur der Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60.

3.4.5. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Art. 28 Dublin III-VO: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 1. Jänner 2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zur Frage, ob die Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.

Auch hinsichtlich der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Frage des Aufwandsersatzanspruches und des Ersatzes der Eingabengebühr im Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Auch diesbezüglich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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